30.04.1948
Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, 8. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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20. Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich Vom 19. April 1948, Qe Zl. 317/11 -1948, betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.
Gemäß Paragraph 14,, Absatz 2,, des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (NGVl. römisch eins, Sitzung 146), wird angeordnet:
Für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels.
Paragraph eins,
Die Sperrstunde im Betriebe von Gast und Schankgewerben wird nach Betriebsarten festgesetzt und zwar:
1. Ausspeisereien, in denen laut Erlaubnis
bzw. Konzessionsurkunde hauptsächlich nur Speisen
ohne Faßbierausschank verabreicht werden, sind
spätestens um 22 Uhr zu schließen.
2. Die Betriebsstätten von Gastwirtschaften
(Hotels/ Gasthofe, Einkehrhäuser, Gasthäuser,
Restaurants, Wein und Vierstuben) wie auch von
Kaffeeschenken sind spätestens ab 24 Uhr, vom
Samstag auf Sonntag ab 1 Uhr, geschlossen zu
halten.
Diese Polizeistunde findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastgewerbebetrieben (Hotels, Gasthöfen, EinkehrHäuser) auf ankommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.
4. Betriebe, die laut Erlaubnis bzw. Kon
zessionsurkunde hauptsächlich dem Ausflugsver
kehr dienen, um Spaziergängern und Touristen
zwischen den üblichen Hauptmahlzeiten eine
Iausengeleyenheit durch kleine Speisen und Trank
zu bieten Wausenstationen)/ sind um 21 Uhr zu
schließen, sofern in der Erlaubnis (Konzessions
Urkunde) keine spatere Sperrstunde festgesetzt ist.
5. Alle übrigen Betriebsarten haben ab
21 Uhr geschlossen zu halten, soferne nicht in der
Erlaubnis (Konzessionsurkunde) eine spätere
Sperrstunde festgesetzt ist.
6. Vranntweinschenken, in denen neben Klein
verschleiß auch noch Ausschank von gebrannten
geistigen Getränken betrieben wird, sind an Sonn
und Feiertagen überhaupt geschlossen zu halten,
sonst um 19 Uhr, an Samstagen schon um 18 Uhr
zu schließen und dürfen vor 7 Uhr früh nicht ge»
öffnet werden.
Paragraph 3,
In ganz besonders rücksichtswürdigen Ausnahmefällen (Fasching, Fremdenverkehrsveranstaltungen, große Festversammlungen u. ä.) können die Bundespolizeidirektion Linz bzw. die Bundespolizeikommissariate Steyr und Wels, über fallweises Ansuchen für einzelne Betriebe die Polizeistunde bis höchstens 4 Uhr morgens erstrecken.
Für Oberösterreich mit Ausnahme der LandesHauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels.
Paragraph 4,
Die für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und die Städte Steyr und Wels nach Betriebsarten festgesetzte Polizeistunde hat auch in allen anderen Städten, in Märkten und in den übrigen Ortsgemeinden Oberösterreichs Zu gelten.
Die örtlich zuständige politische Vezirksbehörde ist ermächtigt, über vorheriges begründetes Ansuchen Unternehmern einzelner Betriebe die Sperrstunde aus besonderen Anlässen (Fasching, ortsübliche Feste, Jahrmärkte) für einzelne Nächte und nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen auch für gewisse Zeitabschnitte in der Regel nur um eine Stunde zu erstrecken.
Wird die Bewilligung für gewisse Zeitabschnitte erteilt, so ist der Unternehmer verpflichtet, bei einem unvorhergesehenen Anlasse - in Städten und anderen Orten, wo dies möglich ist, jeweils rechtzeitig vorher, sonst - im Laufe des folgenden Vormittags der Vewilligungsbehörde oder deren Sicherheitsorganen die Überschreitung der Sperrstunde Zu melden.
In ganz besonders rücksichtswürdigen Ausnahmefällen (Fasching, Fiemdenverkehrsveranstaltungen, große Festversammlungen u. ä.) kann über fallweises Ansuchen für einzelne Betriebe die Polizeistunde bis höchstens 4 Uhr morgens erstreckt werden.
Paragraph 6,
Die Festsetzung der Sperrstunde für die Sylvesternacht und die Nächte von Faschingsamstag bis Faschingdienstag einschließlich wird einer besonderen Regelung vorbehalten.
Aufsperrzeiten.
Paragraph 7,
Die Betriebe der Fremdenbeherberger (Hotels, Gasthöfe, Einkehrhäuser), Kaffeeschenker und Kllffeesieder (Kaffeehäuser) müssen bis mindestens 5 Uhr morgens, alle anderen Gastbetriebe mindestens bis 6 Uhr 'morgens geschlossen gehalten werden. Der Zeitraum Zwischen Geschäftsschluß
und Aufsperrzeit muß jedoch mindestens zwei Stunden ausmachen.
Die Anordnung des ersten Absatzes findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gaftbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Einkehrhäusern) auf beherbergte Personen (Reisende, Touristen, Fuhrleute) keine Anwendung.
Die Polizeistunde für Bahnhofgasttvirtschaften.
In der Landeshauptstadt Linz hat die VundespoliZeidirektion, in den Städten Steyr und Wels das VundespoliZeikommissariat, sonst die politische VeZirksbehörde nach Anhörung der zuständigen Vundesbahndirektion sowie der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Fremdenverkehrsunternehmungen, und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestimmen, ob und inwieweit in Bahnhofgastwirtschaften nach der sonst üblichen Sperrstunde an Fahrgäste und Vahnpersonal sowie an Personen, die ohne Fahrgäste Zu sein, am Bahnsteig sich aufzuhalten berechtigt sind, Speisen und Getränke verabreicht werden dürfen.
Polizeistunde für Vereins, Versammlungs, Klub und andere Gesclligteitsraume.
Paragraph 9,
Für Vereins, Versammlungs, Klub und andere Geselligkeitsräume, die im Betriebe eines Gast und Schllnkgewerbes gelegen sind, oder mit einer solchen Gaststätte in Verbindung stehen, richtet sich die Polizeistunde nach der für den betreffenden Betrieb geltenden Bestimmungen,
Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die von Vereinen in anderen als in den im ersten Absatz erwähnten Räumlichkeiten abgehalten werden, und bei denen auch Nichtmitgliedern (Gästen) Speisen und Getränke auf Grund einer entsprechenden Berechtigung verabreicht werden, hat die gleiche Sperrstunde wie für Gastbetriebe zu gelten.
Schlußbestimmungen.
Paragraph 10,
Übertretungen dieser Verordnung werden nach 8 29 des Gesetzes vom 28. April 1930, NGVl. römisch eins,
Die Einhaltung der Polizeistunde ist im Amtsbereiche von Bundespolizeibehö'rden von diesen, sonst von den Polizeiorganen der Gemeinden und von der Gendarmerie zu überwachen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit, gleichzeitig wird die Anordnung vom 21. Oktober 1944, Verordnungs
und Amtsblatt für den ehemalgen Neichsgau
Oberdonau Nr. 43/1944, außer Wirksamkeit gesetzt.