Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1948 7. StückLandesgesetzblatt Nr. 19 aus 1948, 7. Stück
Kurztitel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand im Jahre 1948
Text
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des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1948, Vet. Zl. - 11/2-1948, betreffend die Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand im Jahre 1948.
Um die rechtzeitige Durchführung der zufolge der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1946, II Vet 39/6 (Amtliche Linzer Zeitung Folge 18/1946) sowie der Anordnungen der übrigen Bundesländer über. Maßnahmen zur Abwehr des Nauschbrandes der Ninder notwendigen Schutzimpfungen zu sichern, wird auf Grund der 88 12, 25 und 33 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, NGVl. Nr. 177, und der Durchführungsverordnung hieZu hiemit verlautbart, daß die NauschbrandschutzImpfungen der Ninder im Fahre 1948 in Oberösterreich nach folgendem Impfprogramm zur Durchführung gelangen werden:Um die rechtzeitige Durchführung der zufolge der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1946, römisch II Vet 39/6 (Amtliche Linzer Zeitung Folge 18/1946) sowie der Anordnungen der übrigen Bundesländer über. Maßnahmen zur Abwehr des Nauschbrandes der Ninder notwendigen Schutzimpfungen zu sichern, wird auf Grund der 88 12, 25 und 33 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, NGVl. Nr. 177, und der Durchführungsverordnung hieZu hiemit verlautbart, daß die NauschbrandschutzImpfungen der Ninder im Fahre 1948 in Oberösterreich nach folgendem Impfprogramm zur Durchführung gelangen werden:
I. römisch eins.
1. Jene Tierbesitzer, die ihre Ninder der
Nauschbrandschutzimpfung im Nahmen des amt
lichen Impfprogrammes, also unter den nach
folgenden Bedingungen unterziehen lassen wollen,
haben ihre Impfanmeldungen unter Angabe der
Zahl der Impfrinder und des Standortes bis zu
einem von den Vezirksverwaltungsbehörden fest
zusetzenden Zeitpunkte beim Gemeindeamte ein
zureichen. Das Gemeindeamt hat die eingelangten
Anmeldungen der Zuständigen Vezirksverwal
tungsbehörde bis Zu dem von ihr bestimmten Zeit
punkte vorzulegen. Desgleichen haben auch die
Tierärzte die ihnen unmittelbar Zukommenden
Impfanmeldungen der zuständigen Vezirksver
waltungsbehörde sofort bekanntzugeben.
2. Die Vezirksverwaltungsbehörde bestimmt
die Impftierärzte sowie die ihnen zufallenden
Impfgebiete und überwacht die weitere Durchführung der Impfung.
3. Die zu impfenden Ninder müssen, wenn
nicht mit dem Zuständigen Impftierarzte mit Nückficht auf die ortlichen Verhältnisse eine Impfung
von Hof zu Hof vereinbart wurde, Zu der vom
ImpftierarZte festgesetzten und im Wege der Ge
Impfstoffes unterstützt.
Für die Vornahme der Impfungen im Nahmen des amtlichen Impfproarammes haben die Tierbesitzer eine ermäßigte Impebühr zu entrichten) sie beträgt bei Massenimpfungen auf den im Punkt 3 genannten Impfsammelplätzen 8 1.50, bei Impfungen von Hof zu Hof 8 2.- für jedes geimpfte Nind. Die ImpftierarZte erhalten aus Landesmitteln eine Nemuneration von 8 -.20 je Impfling.
Für die Vornahme von Impfungen außerhalb des Nahmens des amtlichen Impfprogrammes ist der Impftierarzt berechtigt, eine Mehrgebühr nach Übereinkommen mit dem Tierbesitzer einzuheben.
II. römisch II.
Alle gegen Nauschbrand schutzgeimpften Rinder sind zur Sicherstellung der Identität von den Impftierarzten im Jahre 1948 durch Tätowierung mit dem Zeichen "k 8" auf der inneren, unbehaarten Fläche der rechten Ohrmuschel Zu kennzeichnen.
III. römisch III.
Die Gewährung von staatlichen Unterstützungen »für an Nauschbrand verendete Ninder gemäß § 60 des Tierseuchengesetzes sowie der Durchführungsverordnung hiezu wird aus den in den 88 53 und 54 dieses Gesetzes angeführten Gründen namentlich in folgenden Fällen verwirkt:Die Gewährung von staatlichen Unterstützungen »für an Nauschbrand verendete Ninder gemäß Paragraph 60, des Tierseuchengesetzes sowie der Durchführungsverordnung hiezu wird aus den in den 88 53 und 54 dieses Gesetzes angeführten Gründen namentlich in folgenden Fällen verwirkt:
wenn der Besitzer, sein Vertreter oder Vestellter die vorgeschriebene rechtzeitige Anzeige
(§8 1? und 18 des Tierseuchengesetzes) über den Ausbruch oder Verdacht des Nauschbrandes irr seinem Bestände unterlassen hat,
wenn der Besitzer, sein Vertreter oder Vestellter Gelegenheit hatte, seine Ninder zum Schuhe vor dem Nauschbrand der Schutzimpfung unterziehen Zu lassen und von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat.