Datum der Kundmachung

15.03.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1948, 7. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand im Jahre 1948

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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  1. Ziffer 19
    Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1948, Vet. Zl. - 11/2-1948, betreffend die Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand im Jahre 1948.
Um die rechtzeitige Durchführung der zufolge der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1946, römisch II Vet 39/6 (Amtliche Linzer Zeitung Folge 18/1946) sowie der Anordnungen der übrigen Bundesländer über. Maßnahmen zur Abwehr des Nauschbrandes der Ninder notwendigen Schutzimpfungen zu sichern, wird auf Grund der 88 12, 25 und 33 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, NGVl. Nr. 177, und der Durchführungsverordnung hieZu hiemit verlautbart, daß die NauschbrandschutzImpfungen der Ninder im Fahre 1948 in Oberösterreich nach folgendem Impfprogramm zur Durchführung gelangen werden:
römisch eins.

1.              Jene   Tierbesitzer,   die   ihre   Ninder   der

Nauschbrandschutzimpfung im Nahmen des amt

lichen Impfprogrammes,   also   unter   den   nach

folgenden Bedingungen unterziehen lassen wollen,

haben ihre Impfanmeldungen unter Angabe der

Zahl der Impfrinder und des Standortes bis zu

einem von den Vezirksverwaltungsbehörden fest

zusetzenden Zeitpunkte beim  Gemeindeamte  ein

zureichen. Das Gemeindeamt hat die eingelangten

Anmeldungen   der   Zuständigen   Vezirksverwal

tungsbehörde bis Zu dem von ihr bestimmten Zeit

punkte vorzulegen.   Desgleichen haben   auch die

Tierärzte   die   ihnen   unmittelbar   Zukommenden

Impfanmeldungen   der   zuständigen  Vezirksver

waltungsbehörde sofort bekanntzugeben.

2.              Die  Vezirksverwaltungsbehörde  bestimmt

die   Impftierärzte   sowie   die   ihnen   zufallenden

Impfgebiete und   überwacht die   weitere Durchführung der Impfung.

3.              Die zu impfenden Ninder müssen,   wenn

nicht mit dem Zuständigen Impftierarzte mit Nückficht auf die ortlichen Verhältnisse eine Impfung

von Hof zu Hof vereinbart wurde,   Zu der vom

ImpftierarZte festgesetzten und im Wege der Ge

Impfstoffes unterstützt.

  1. Ziffer 5
    Für die Vornahme der Impfungen im Nahmen des amtlichen Impfproarammes haben die Tierbesitzer eine ermäßigte Impebühr zu entrichten) sie beträgt bei Massenimpfungen auf den im Punkt 3 genannten Impfsammelplätzen 8 1.50, bei Impfungen von Hof zu Hof 8 2.- für jedes geimpfte Nind. Die ImpftierarZte erhalten aus Landesmitteln eine Nemuneration von 8 -.20 je Impfling.
Für die Vornahme von Impfungen außerhalb des Nahmens des amtlichen Impfprogrammes ist der Impftierarzt berechtigt, eine Mehrgebühr nach Übereinkommen mit dem Tierbesitzer einzuheben.
römisch II.
Alle gegen Nauschbrand schutzgeimpften Rinder sind zur Sicherstellung der Identität von den Impftierarzten im Jahre 1948 durch Tätowierung mit dem Zeichen "k 8" auf der inneren, unbehaarten Fläche der rechten Ohrmuschel Zu kennzeichnen.
römisch III.
Die Gewährung von staatlichen Unterstützungen »für an Nauschbrand verendete Ninder gemäß Paragraph 60, des Tierseuchengesetzes sowie der Durchführungsverordnung hiezu wird aus den in den 88 53 und 54 dieses Gesetzes angeführten Gründen namentlich in folgenden Fällen verwirkt:
  1. Litera a
    wenn der Besitzer, sein Vertreter oder Vestellter die vorgeschriebene rechtzeitige Anzeige
(§8 1? und 18 des Tierseuchengesetzes) über den Ausbruch oder Verdacht des Nauschbrandes irr seinem Bestände unterlassen hat,
  1. Litera b
    wenn der Besitzer, sein Vertreter oder Vestellter Gelegenheit hatte, seine Ninder zum Schuhe vor dem Nauschbrand der Schutzimpfung unterziehen Zu lassen und von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat.