Datum der Kundmachung

15.03.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1948, 7. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorlage und Genehmigung der jagdlichen Abschußpläne

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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18.              Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1948 betreffend Vorlage und Genehmigung der jagdlichen Abschußpläne.

Auf Grund der Paragraphen 46,, Absatz (,) und 93 des o.o. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LG. u. römisch VV l. Nr. 10 aus 1948, wird verordnet wie folgt:

(,) Die Regelung des Abschusses von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) durch einen Abschußplan dient in erster Linie der qualitativen Hebung dieser Wildgattung) sie soll aber auch eine übermäßige Nutzung durch Einzelne derhindern und in gleicher Weise dort, wo ein Zahlenmäßig für die Land und Forstwirtschaft nicht erträ'glicher Wildbestand vorhanden ist, einen erhöhten Abschuß erzwingen.

(2) Bei Auer und Virkwild soll die AbschußPlanung der übermäßigen Nachstellung dieser immer seltener gewordenen Wildart vorbeugen.

Paragraph 2,

(1)              Jeder Jagdausübungsberechtigte ist ver

pflichtet, seinen Äbschußplan jährlich in dreifacher Ausfertigung der Vezirksverwaltungsbehörde, in

deren Bereich sein Jagdgebiet Zur Ganze oder Zum

größten Teil liegt, Zur Genehmigung vorzulegen.

(2)              Die Vorlage hat für Auer und Virkwild

längstens bis Zum 13. März, für Schalenwild bis 15. April Zu erfolgen. Für Reviere, wo Schalen

wild sowie Auer und Virkwild zum Abschuß kom

men soll, gilt als Vorlagetermin für einen gemein

samen Abschußplan der 1. April.

(2) Die AbschußplanFormulllie werden nach dem im Anhange Zu dieser Verordnung enthal (,) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Pächter den von ihm erstellten Abschußplan im Wege über den Eigenjagdbesitzer einzureichen, der seine Venierkungen Zum Plane abgeben kann.

(2) Sind mehrere selbständige Jagdreviere in der Hand eines Jagdausübungsberechtigten vereinigt und weiden sie jagdwirtschaftlich als eine Einheit betrieben, genügt die Einreichung eines Äbschußplanes bei jener VezirksverwaltungsbeHorde, in deren Vereich das größte der beteiligten Reviere liegt.

(.) Bringt ein Jagdausübungsberechtigter den Abschußplan nicht rechtzeitig oder ungenügend ausgefüllt ein und verbleibt er trotz einmaliger beHörbücher Erinnerung noch eine Woche in Säumnis, ist der Abschußplan von amtswegen ohne Zulässigkeit einer Beschwerde gegen seinen Inhalt festzustellen. Bis zur betreffenden Abschußbekanntgäbe hat die Jagd auf Schalenwild, Auer und Virkwild im Jagdgebiete gänzlich Zu ruhen.

8 4.

d) Jeder Abschußplan wird von der BezirksVerwaltungsbehörde unter Veiziehung des Obmannes des Vezirtsjagdbeirates überprüft und vorläufig festgesetzt. Hernach ist mit kurzer Vesristung die Zuständige Ortsgemeinde, bei dereinigten Jagdgebieten (§11 JG.) jede beteiligte Gemeinde, Zwecks Einbringung etwaiger, insbesonders vom Interesse der Landeskultur eingegcbener Abänderungsvorschläge Zu hören. Nach Äußerung der Gemeinde oder Verstreichen der Frist ist der Abschußplan mit den endgiltigen Ziffern festzulegen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Abschußplan einzuhalten. Abänderungen der Vorschreibung kann die Vezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag genehmigen) sie kann aber auch von Amtswegen notwendige Abänderungen festsetzen.

(„)   Nichteinhaltung   des  Abschußplanes   ist

Übertretung  einer jagdgesetzlichen Vorschrift und     . .              .",

wird als solche gemäß § 87 JG. bestraft. Wieder     W" angesuyri. holtes Zuwiderhandeln   gegen   den   Abschußplan

...........

hat behördliche Auflösung der Jagdpachtung zur Folge und schließt eine solche auf die Dauer von fünf Jahren von der Fähigkeit zur Pachtung einer Jagd aus (Paragraphen 19 und 30 JG.).

(4) Verantwortlich für die richtige Erfüllung des Abschußplanes ist der Jagdausübungsberechtigte) er muß daher sein Personal unterrichten und Gaste entsprechend anweisen.

Beim Schalenwild darf ein Geschlechtsverhältnis von 1:3 zwischen männlichen und weiblichen Stücken hinsichtlich der letzteren Ziffer nicht überschritten werden.

8 6.

(,) Die Abschußplanung ist in erster Linie auf den Abschuß der schwächeren, schlecht veranlagten und schädlichen Stücke und auf die Erhaltung des kräftigeren Wildes einzustellen dabei ist insbesonders in Jagdgebieten, in denen die der AbschußPlanung unterliegenden Wildarten durch Seuchen oder Elementarereignisse besonders gelitten haben oder in erhöhtem Maße davon bedroht sind, auf diese Umstände Rücksicht Zu nehmen.

(2) Nach diesen Grundsätzen enthält das AbschußplanMuster die Gliederung des männlichen Schalenwildes in römisch eins a, römisch eins b, römisch II a und römisch II b Stücke, wobei römisch eins die erlangte Jagdbarkeit, römisch II die jüngeren Stücke bezeichnet, während der beigefügte Buch stabe a die gutveranlagten, der Buchstabe b die schlechtveranlagten (abschußnotwendigen) beinhaltet. Nähere Anhalte für die einschlägige Beurteilung sind anmerkungsweise im Abschußplan,

d) Die Bezirtsverwaltungsbehörden als Jagdbeho'rden haben die Einhaltung der Abschußpläne mit Unterstützung durch den VeZirtsjagdbeirat und dessen Obmann zu überwachen. Die erste Durchschrift des Abschußplanes verbleibt bei ihnen, die Zweite ist dem Veiratsobmann zu übergeben.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben über jedes erlegte oder bei der Nachsuche nach krank geschossenem Wild aufgefundene Stück Schalenwild, Auer und Virkwild binnen 3 Tagen an die VeZirksverroaltungsbehörde nach im Anhange verzeichneten Muster 2 (Postkarte) Abschußmeldüng Zu erstatten. Außerdem ist der Abschuß in der Abschußliste nach Muster 3 des Anhanges Zu vermerken. In der Abschußliste ist auch die Strecke nicht von der Abschußplanung bettoffenen Wildes summarisch einzutragen, soweit diese Liste aus Gründen der bundesstaatlichen Jagdstatistik Nubriken hiefür benennt.

Zur Nichtanrechnung eines wegen Kümmerns (Krankheit) erlegten Stückes auf den Abschußplan bedarf es einer eigenen Bewilligung durch die Vezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesettblatte folgenden Tage in Kraft. Muster 1 (Vorderseite)

....(Anm.: Muster nicht darstellbar)..........

Muster 1 (Rückseite)

.....(Anm.: Muster nicht darstellbar)....

Muster 2

.....(Anm.: Muster nicht darstellbar)...

Muster 3

.....(Anm.: Muster nicht darstellbar)...