- Ziffer 3dem von der Landesregierung berufenen Obmanne des Bezirksjagdbeirates als Vorsitzenden,
06.03.1948
Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1948, 6. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die bei erstmaliger Lösung einer Jahresjagdkarte abzulegende Prüfung
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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16. Verordnung
der O. ö. Landesregierung vom 23. Februar 1948 betreffend die bei erstmaliger Lösung einer Jahresjagdkarte abzulegende
Prüfung.
Auf Grund der Paragraphen 42, (Absatz eins,, Ziffer 2) und 93 des o.ö. Jagdgesetzes vom 14. 10. 1947, LG.u. VBl. Nr. 10 aus 1948, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Die Abnahme der bei der erstmaligen VeWerbung um eine Jagdkarte abzulegenden Prüfung (Eignungsnachweis) obliegt einer mehrmals im Jahre nach Bedarf, Zumindestens jedoch einmal im Frühjahrs und Herbsttermin, bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zusammentretenden
Paragraph 2,
(1) Die Bewerbung um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Vezirksverwaltungsbehörde mit Gesuch oder zu Protokoll einzubringen. Gleichzeitig mit der Bewerbung ist eine Prüfungsgebühr von 8 20.- (von in forstlicher oder jagdlicher Ausbildung Befindlichen 8 IN.-) zu überweisen oder in bar Zu erlegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die eingelangten Bewerbungen Zu sammeln und Zu verzeichnen, die Gebühren in Empfang Zu stellen und die Prüfung für einen bestimmten Tag unter Vorladung der Prüfungswerber anzuberaumen.
(g) Außerhalb der beiden Haupttermine soll eine Prüfung erst dann anberaumt werden, wenn eine Anzahl von Prüflingen gesichert ist, welche die Prüfungskomission mindestens einen Halbtag voll beschäftigt.
(2) Der Obmann des BeZirksjllgdbeirates hat
für die richtige Zusammensetzung und rechtzeitigen Zusammentritt der Prüfungskommission vorzusorgen und die Prüfung fachlich vorzubereiten.
(, ) Die Prüfungskommissare werden, soweit sie nicht aktive Vundesbeamte sind, bei ihrer erstmaligen Bestellung vom Amtsvorstande der Vezirksverwaltungsbehörde (Stellvertreter) auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten als Prüfungskommissare angelobt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission
erhalten als Vergütung für einen vollen Prü
fungstag den Betrag, der einem Bundesbedien
steten der Dienstpostengruppe römisch IV der allgemeinen
Verwaltung als Tagesgebühr zukommt. Außer
dem erhalten jene'Mitglieder der Prüfungskom
Mission, welche nicht am Prüfungsorte ihren
Wohnsitz haben, die für die Reise mit einem Massentransportmittel erforderlichen Varaus
lagen. »
(,) Vor Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber über ihre Identität auszuweisen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die 3) die Ausübung der Jagd regelnden jagdgesetzlichen Bestimmungen,
0) Kenntnis und Behandlung der gebräuchlichen
Jagdwaffen und Jagdmunition,
c) Grundregeln für die Handhabung der JagdWaffen und der Iagdmunition und die im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Illgdwaffen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,
ä) Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung,
e) Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Nutz und Naubwildes,
1) Kenntnis der wichtigsten jagdlichen Fachaus
drücke und Iagdgebrauche,
ss) Grundregeln der Fagdhundehaltung und
Iagdhundeführung, k) Grundregeln der Behandlung des erlegten
Wildes,
(4) Der Vorsitzende der Prüfungstommission leitet die Prüfung und kann wahlweise Prüfungsfragen und praktische Prüfungsaufgaben stellen.
8 3.
Die Prüfung ist nicht öffentlich und besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen und in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgllben. Sie kann zum Teil im Freien abgehalten werden. Der Prüfling ist aus jeder Unterteilung der Prüfungsgegenstände zu befragen. Die Prüfungsdauer soll Zwischen einer halben und einer Stunde sich bewegen.
der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kund Paragraph 6,,
(,) Nach Beendigung der Prüfung beschließen die drei prüfenden Mitglieder der PrüfungskomMission bei Abwesenheit des Prüflings mit Stimmenmehrheit das Ergebnis. Der Beschluß kann nur auf "bestanden" oder "nicht bestanden" lauten.
(2) Der Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Ein Rücktritt wahrend der Prüfung gilt für nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird in keinem der beiden Falle/ außer bei Rücktritt durch unverschuldete Umstände, rückerstattet.
(,) Bei mangelndem Prüfungserfolg ist Wiederholung der Prüfung, jedoch nicht vor dem Ablaufe von 4 Monaten, Zulässig. Nach dreimalig mangelndem Erfolg ist jede Wiederholung abzulehnen.
(4) Eine Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände Zu umfassen.
(1) Aber den Verlauf der Prüfungen ist von der Kommission eine kurze Niederschrift aufzunehmen, vom Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern Zu unterfertigen und sodann unter Anschluß der von den Prüfungswerbern seinerzeit eingebrachten Gesuche um Zulassung zur Prüfung
(2) Auf Grund der im vorigen Absätze erwähnten Niederschrift hat die Vezirksverwaltungsbehö'rde über die bestandene Prüfung dem Piüfungswerber eine Bescheinigung nach dem im Anhang angeführten Muster auszufertigen. Eine stattgehabte Wiederholung ist in der Veschei' nigung nicht ersichtlich Zu machen.
(„) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm hierüber eine Vescheinigung nach dem im Anhang angeführten Muster L unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, auszufertigen.
(4) Äie nach den Bestimmungen dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Oberö'sterreich Oiltigkeit.
( ) Die VeZirksverwaltungsbehorde hat über die vereinnahmten Prüfungsgebühren und über die an die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 3, Absatz 4 zur Auszahlung gebrachten Beträge unter Anschluß der bezüglichen Rechnungsbelege eine abgesonderte Verrechnung Zu führen.
(2) Über die Gebarung mit den Prüfungsgebühren ist am Schluß jedes Rechnungsjahres dem Amte der Landesregierung eine mit den erforderlichen Belegen versehene Abrechnung vorzulegen. Erübrigte Restbeträge der Prüfungsgebühren fließen Zur Hälfte dem Lande Oberösterreich, zur Hälfte dem o.ö. Landesjagdverbande Zu. Allfallige aus der Abrechnung sich ergebende Abgänge werden je Zur Hälfte aus Mitteln des Landes Und des Landesjagdverbandes ersetzt.
Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Anhang.
Muster A.
......(Anm.: Muster A nicht darstellbar)...
Muster B.
.....(Anm.: Muster B nicht darstellbar)...