Datum der Kundmachung

06.03.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1948, 6. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausstellung der Jagdkarte

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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15. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 23. Februar 1948 betreffend die Ausstellung der Jagdkarte.

Auf Grund der W 40 (») und 93 des Landesgesetzes vom 14. Oktober 1947, LG. u. römisch VV l. Nr. 10 aus 1948 (O.O. Jagdgesetz), wird verordnet wie folgt:

Paragraph eins,

Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete des o.ö. Jagdgesetzes ausgestellte Iahresjagdkarte oder ohne Jagdgastkarte darf, außer in Tiergärten, niemand die Jagd ausüben. Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildidentitätsausweis gültig.

Paragraph 2,

Die Jahresjagdkarte wird auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land für die Dauer des laufenden Jagdjahres ausgestellt.

Paragraph 3,

(1) Jagdgastkarten sind für Jagdgäste vorgesehen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vunbestände Österreichs haben und sich mit einer nach den dortigen Bestimmungen giltigen Iahresjagdkarte auszuweisen vermögen. Personen, die außerhalb Österreichs ihren Wohnsitz haben, müssen, falls sie in Oberösterreich jagen wollen, sich hier eine Iahresjagdkarte lösend sie bedürfen jedoch, falls sie die giltige Iahresjagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen, in Oberösterreich nur zusätzlich einer Jagdgastkarte.

(2) Die Jagdgastkarten weiden von der Vezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen der jagdausübungsberechtigten Eigenjagdbesitzer, Pächter oder behördlich bestellten Jagdverwaltet auf deren Namen und unter Vermerk des Ausfolgungstagesj ausgefertigt, jedoch unter Offenlassung einer! Rubrik, in welcher der Jagdausübungsberechtigte vor Zulassung des Bewerbers zur Jagd den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und beide ihre eigenhändige Namensfertigung einzutragen haben. Sämtliche Eintragungen traben mit Tinte zu erfolgen.

(g) Die! Jagdgastkarten, s»on welchen der Jagdausübungsberechtigte nur innerhalb des im Zeitpunkte ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjllhres Gebrauch machen kann, gelten für den Jackdgast nur während eines Zeitraumes von zwei Wochen von dem Zeitpunkte der Ausfolgung an, ihn und nur für das dem Iqgdausübungsberechtigten zustehende Jagdgebiet. Dieser kann Jagdgftstkarten bei der Zuständigen BezirksVerwaltungsbehörde in beliebiger Anzahl lösen und hat für jede solche Karte die vorgeschriebene Abgabe im! Voraus zu entrichten.

(4)              Ist! der Jagdausübungsberechtigte nicht

in die Lage gekommen, die Jagdgastkarten inner

halb des im Zeitpunkte ihrer Ausfertigung laufen

den Jagdjahres zu verwenden, so kann er inner

halb eines Monats nach Ablauf des Jagdjahres

bei der römisch fünf zirksverwaltungsbehörde, welche die Karten ausgefertigt hat, gegen Rückstellung der

selben den Rückersatz der hiefür erlegten Abgabe

ansprechen. Bei Fristversäumnis findet kein Rück

ersatz statt.

(5)              An die im Paragraph 43, des Jagdgesetzes bezeich

neten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht aus

gefolgt werden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Ausfertigung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens .jedoch auf die Dauer von zwei Jahren, verweigern oder bereits ausgefertigte Iagdgastkarten ohne Nückersatz der geleisteten Abgabe einziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte sich eine mißbräuchliche VerWendung zuschulden kommen ließ.

l ) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist jene Vezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat) hat der Antragsteller in Oberösterreich keinen ständigen Wohnsitz, so ist hiefür jede BeMsverwaltungsbehörde berufen.

(2) Jagdkarten für das beeidete Aufsichtspersonal dürfen nur von der Vezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich der betreffende Jagdaufseher seinen dienstlichen Wohnsitz hat, ausgefertigt werden.

8 3. ( ) Die Illgdkartenbewerber haben für die Ausstellung der Jagdkarte eine Abgabe Zu ent

richten, welche dem Lande Oberösterreich Zustießt. (2) Anspruch auf eine ermäßigte Iahresjagd karte haben:

  1. Ziffer 2
    Forftbeamte und Forstangestellte des Bundesund Privlltforstdienstes, welche die vorneschriebene Ausbildung genossen haben und in ihrem Berufe oder an einer forstlichen Lehranstatt tätig sind)
    1. Litera b
      Berufsjäger, welche die Prüfung für den Jagd und Jagdschutzdienst abgelegt haben
und in ihrem Berufe tätig sind)
  1. Litera c
    Hilfsjäger und bestätigte Jagdaufseher mit Ausnahme jener, welche als Eigenjagdbesitzer
oder Jagdpächter jagdauffichtsberechtigt sind.

(2) Anspruch auf eine abgabefreie Jagdkarte

haben: Studierende an der forstwirtschaftlichen Abteilung bei? Hochschule für Bodenkultur in Wien, Schüler der Vundesförsterschulen Ort und Brück a. d. Mur, Forstzöglinge und Verufsjägerlehrlinge.

(4) Die Vezirksverwaltungsbehörde hat die Ausfolgung ermäßigter Jagdkarten an Iagdaufseher zu verweigern, wenn aus den Vegleitumstanden geschlossen werden kann, daß durch deren Bestellung nur eine Umgehung der höheren Abgabepflicht bezweckt wird.

d) Die von dem Iagdkartenbewerber für die Ausstellung der Jagdkarte nach Paragraph 5, (,) zu entlichtende Abgabe wird wie folgt festgesetzt: für die Iahresjagdkarte .... 8 40.- für die ermäßigte Iahresjagdkarte 8 10.- für die Jagdgastkarte .... 8 20.-

(2) Kriegsbeschädigte der Versehrtenstufe römisch III und römisch IV brauchen nur die halbe Abgabe zu zahlen.

(2) Angehörige fremder Staaten, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben, haben das Doppelte der Abgabe für Iahresjagdkarten zu entrichten, die Fnlandabgabe jedoch nur im Falle nachgewiesener NeZiprozität. Im Besitze der giltigen Iahresjagdkarte eines anderen Bundeslandes Zahlen sie für die Zusätzliche o.ö. Jagdgastkarte lediglich deren einfache Gebühr s§ 3 (;) und Paragraph 6, (A

(4) Für die Ausfertigung eines Jagdkartenduplikates beträgt die Abgabe 8 2.-.

(5) Die Stempelpflicht für das Ansuchen und für die Ausfertigung bleibt unberührt.

d) Der von den Bewerbern um eine Jahresjagdkarte an den o.ö. Landesjagdverband zu entrichtende Mitgliedsbeitrag (Paragraphen 39,, Absatz 2,, und 42, Absatz 2, des Gesetzes) und der Beitrag zu der vom üandesjagdverbande abgeschlossenen GemeinschaftsHaftpflichtversicherung (Paragraph 42,, Absatz eins,, Z, 1, und Absatz 2,) ist in der mit Ende Februar jedes Jahres vom Verbände i)em Amte der Landesregierung bekanntzugebenden und bewilligten Höhe von der zur Jagdkartenausstellung berufenen BeHorde Zugleich mit der dem Lande Oberösterreich zufließenden Jagdkartenabgabe einzuheben.

(2) Bei Jagdgastkarten und abgabefreien Jagdkarten entfällt der Verbandsbeitrag) bei abgäbeermäßigten Jagdkarten ist nur der halbe Verbandsbeitraa Zu entrichten.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß bei VollHaftung im Mindestumfange bis Zu 10.000.- 8 für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person, jedoch nicht mehr als bis Zu 40.000.- 8 insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden bis zu 2000.- 8 für Sachschaden, und zwar für jedes Sachschadenereignis ohne Rücksicht auf die Anzahl der geschädigten Personen lauten.

su) Der Aussteller einer Jagdgastkarte hat sich zu überzeugen, daß der Jagdgast infolge Besitzes einer giltigen InlandsIahresjagdkarte Haftpflichtversichert ist. Eine nur im Ausland belangbare Versicherung gilt nicht.

(g) Die Bewerber um eine abgabefteie Jagdkarte entrichten die ermäßigte Versicherung Prämie, welche vom Landesjagdverbande bei Abschluß der Gemeinschaftshaftpflichtversicherung für diese Vewerbertategorie anzustreben ist.

Der Jagdkartenbewerber hat anläßlich des Ansuchens um Ausstellung der Jagdkarte bei der Zuständigen Vezirksveiwaltungsbehörde die gemäß Paragraph 6, zu entrichtende Jagdkattenabgabe und den gemäß Paragraph ? zu zahlenden Mitgliedsbeitrag, ferner diie Hllftpflichtversicherungsprämie in Varem zu erlegen. Solange der Barerlag nicht erfolgt ist, hat die weitere Behandlung des Ansuchens um Ausstellung der Jagdkarte zu unterbleiben. Allfällige Bestätigungen darüber, daß einer dieser Beträge schon an anderer Stelle bezahlt worden ist, sind Zurückzuweisen.

Paragraph 9,

d) Die VeZirksverwaltungsbehörde hat über die von ihr eingehobenen Beträge mittels Durchschreibeverfahren einen Ausweis in dreifacher Ausfertigung nach dem im Anhang angeführten Muster  , zu führen und ihn vierteljährlich  am

30.              Juni,  30.   September,   31.   Dezember  und

31.              März abzuschließen   und   bis längstens zum

10. Tage des darauffolgenden Monats die Zweit

und  Drittschrift  d'es  Ausweises  dem  Amte  der

Zwar:

Muster L in grauer Farbe für die Jahres                Dr. Lorenzoni e. l).

jagdkarte,              !              Lündeshauptmannstellvertreter.

Landesregierung   (Gefällsdirektion,   Linz, LandHaus) vorzulegen.

(2) Der o.ö. Landesjagdverband ist befugt, durch einen ausgewiesen Vertreter jederzeit in den gemäß Absatz 1 zu führenden Ausweis Einsicht und daraus Abschrift zu nehmen.

d) Der aus der Vierteljahresrechnung sich ergebende Gesamtbetrag der vereinnahmten Jagdkartenabgaben zusätzlich der Einnahmen für den üandesjagdverband und der Summe der Haftpflichtversicherungspramien ist vierteljährlich längstens bis 10. Juli, 10. Oktober, 10. Jänner und 10. April auf das Postsparkassenkonto (derzeit 190.782) o.ö. Landeskasse, Linz a. d. Donau, zu überweisen.

(2) Das Amt der Landesregierung (GefällsDirektion) überweist nach Überprüfung der vierteljährlichen Abrechnung unter Anschluß der! abgestimmten Drittschrift des Verzeichnisses die Summe der Verbandsbeiträge an den Landesjagdverband, die Summe der Haftpflichtprämien an die vom Verbände Zu benennende Versicherungsanstatt, welche vom Verbände ein Namensverzeichnis erhalt.

8 11.

(1) Zur Ausfertigung der Iahresjagdkarten und Jagdgastkarten sind ausschließlich die vom Amte der Landesregierung aufgelegten im Anhang angeführten Vordrucke Zu verwenden und Muster (2 in grüner Farbe für die ermäßigle Illhiesjllgd!karte, Muster römisch eins) in weißer Farbe für die abgäbefreie Iahresjagdkarte, Muster H rosafarben für die Jagdgastkarte.

(2) Die, in Absatz (1) angeführten Vordrucke sind streng! »errechenbare Drucksorten. Die Vezirksverwaltungsbehörden haben den erforderlichcn Bedarf an diesen Drucksorten ausnahmslos beim Amte der Landesregierung Zu decken und derart rechtzeitig anzusprechen, daß jede Stockung in der Ausgabe der Jagdkarten vermieden wird. 8 12.

(,) Die Vezirksverwaltungsbehörden haben vierteljährlich und zwar längstens bis Zum 10. Juli, W. Oktober, 10. Jänner und 10. April einen nach dem im Anhang angeführten Muster ausgefertigten Ausweis über die Gebarung mit den Vordrucken für die Jagdkarten in dem abgelaufcncn Vierteljahre dem Amte der Landesregierung Abteilung Agrar) vorzulegen.

(2) Die bei der Ausfertigung verdorbenen Vordrucke der Jagdkarten sind dem im Absatz 1 bezeichneten Ausweise anzuschließen.

§ 13.   '

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Wirksamkeit.

Anhang

Muster A

.......(Anm.: Muster A nicht darstellbar)......

Muster B

.......(Anm.: Muster B nicht darstellbar)...

Muster C

.......(Anm.: Muster C nicht darstellbar)...

Muster D

.......(Anm.: Muster D nicht darstellbar)....

Muster E

.......(Anm.: Muster E nicht darstellbar).....

Muster F

.......(Anm.: Muster F nicht darstellbar).....