Datum der Kundmachung

28.02.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1948, 5. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom 20. Februar 1947, Landesgesetzblatt Nr. 8 (Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer)

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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13. Gesetz

vom 14. November 1947, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer vom?0 Februar 1947, LGVl. Nr. 8. (Novelle über die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer.)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zur Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden   nach   den   Zurzeit   geltenden   Vergnügungssteuerordnungen eingehoben wird, ist Zu Gunsten des Landes Oberösterreich ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:

1.              wenn die Steuer in Form einer Kartensteuer

eingehoben wird

a)              bei einem Eintrittspreis

bis Zu  4.- >^   ...IN Groschen,

b)              bei einem Eintrittspreis

von 4.- 8 bis zu   7.-8   ... W Groschen,

c)              bei einem Eintrittspreis

von ?.- « bis zu 10.- ^   ... 30 Groschen, 6> bei einem Eintrittspreis

über 10.-8   ... 40Groschen;

2.              wenn die Steuer als Pauschsteuer emgehoben

wird, in der Höhe von 20 A  der Stammab

gäbe.   Wenn die Steuer nach der Anzahl der

Teilnehmer   an   der   Aufführung   eingehoben

wird, ist der Zuschlag auf fünf Groschenbeträge

aufzurunden.

§ 2.

Der Landeszuschlag Zur Vergnügungssteuer ist weder als Teil des Entgelts noch als eine Sonderzahlung im Sinne des Art. II, § 6 der Vergnügungssteuerordnung vom 2. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2331 (21. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark) anzusehen und dürfen daher die Stammabgabc, sonstige Abgaben oder vertraglich festgesetzte Entgelte, die von den Bruttoeinnahmen des SteuerPflichtigen zu zahlen sind, durch die Entrichtung des  Landeszuscklages   eine  Erhöhung   nicht  er

fahren.

Paragraph 3,

Die Verwendung von Nundfunkempfangsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen sowie in Gast und Vergnügungsstätten ist vom LandesZuschlag zur Vergnügungssteuer befreit, Paragraph 4,

Der Landeszuschlag wird von den Gemeinden mit der Vergnügungssteuer eingehoben. Es finden auf ihn mit Ausnahme der in ß 2 festgesetzten Bestimmungen die für die Vergnügungssteuer geltenden Vorschriften Anwendung.

Paragraph 5,

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an treten die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 des Gesetzes vom 20. 2. 1947, betreffend die EinHebung eines Landeszuschlag.es zur Vergnügungssteuer, LGVl. Nr. 8, außer Kraft.

Paragraph 6,

Dieses Gesetz tritt an dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Paragraph 7,

Mit der Durchführung des Gesetzes ist die o.ö. Landesregierung betraut.