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der o.ö. Landesregierung vom 2. Februar 1948, betreffend Übergangsregelung zum Landesjagdgesetze vom 14. Oktober 1947, LG. u. VVl. Nr. IN aus 1948 und zur Durchführung der Bestimmungen seiner §§ 16, 21, 48, 51, 72 (4) und 82.der o.ö. Landesregierung vom 2. Februar 1948, betreffend Übergangsregelung zum Landesjagdgesetze vom 14. Oktober 1947, LG. u. römisch VV l. Nr. IN aus 1948 und zur Durchführung der Bestimmungen seiner Paragraphen 16,, 21, 48, 51, 72 (4) und 82.
I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung.römisch eins. Das Jagdrecht und dessen Ausübung.
I. römisch eins.
Übergangsregelung
(Zu §8 10 bis 14 des Jagdgesetzes).
Betreffend die pachterlosen genossenschaftlichen Jagdgebiete.
Unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde in jenen Gemeinden, in welchen die nach dem Neichsjagdgesetze bestandenen gemeinschaftlichen (nun genossenschaftlichen) Jagdgebiete infolge persönlicher Umstände oder durch rechtskräftige Verfügungen ihren früheren Pächter verloren haben und sonach von behördlich bestellten Sachverständigen oder von deren Stelle vertretenden Jagdgesellschaften verwaltet weiden, die im § IN des Gesetzes vorgesehene Kundmachung Zu erlassen und die erforderlichen Zustellungen vorzunehmen. Zugleich hat die Aufforderung zu erfolgen, etwaige Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung von Jagdgebieten nach § 11, Gebietsabrundungen nach H 12 (1) und Inanspruchnähme von Vorpachttechten nach den §§ 13 und 14 geltend Zu machen. Über die sonach geltend gemachten Ansprüche hat die BezirksVerwaltungsbehörde mit aller Beschleunigung zu entscheiden.Unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die Bezirksverwaltungsbehörde in jenen Gemeinden, in welchen die nach dem Neichsjagdgesetze bestandenen gemeinschaftlichen (nun genossenschaftlichen) Jagdgebiete infolge persönlicher Umstände oder durch rechtskräftige Verfügungen ihren früheren Pächter verloren haben und sonach von behördlich bestellten Sachverständigen oder von deren Stelle vertretenden Jagdgesellschaften verwaltet weiden, die im Paragraph IN des Gesetzes vorgesehene Kundmachung Zu erlassen und die erforderlichen Zustellungen vorzunehmen. Zugleich hat die Aufforderung zu erfolgen, etwaige Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung von Jagdgebieten nach Paragraph 11,, Gebietsabrundungen nach H 12 (1) und Inanspruchnähme von Vorpachttechten nach den Paragraphen 13 und 14 geltend Zu machen. Über die sonach geltend gemachten Ansprüche hat die BezirksVerwaltungsbehörde mit aller Beschleunigung zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung über ein von einer autonomen Gemeinde innerhalb des eigenen Gemeindegebietes beanspruchtes Eigenjagdrecht und über mit diesem sich berührende Maßnahmen nach den §§ 11 -14 des Gesetzes fällt nach § 83 dem Amte der Landesregierung zu.(2) Die Entscheidung über ein von einer autonomen Gemeinde innerhalb des eigenen Gemeindegebietes beanspruchtes Eigenjagdrecht und über mit diesem sich berührende Maßnahmen nach den Paragraphen 11, -14 des Gesetzes fällt nach Paragraph 83, dem Amte der Landesregierung zu.
(g)Vezüglich der vertragsmäßig vor dem 1. März 1948 abgelaufenen und Zwischenzeitlich verwalteten Iagdpachtungen gilt die gleiche Bestimmung wie nach Absatz (,).
(4) Nach rechtskräftiger Feststellung der Eigenjagdgebiete und des Zufolge ihrer Ausscheidung verbliebenen genossenschaftlichen Jagdgebietes (§ 10, Abs. 4) einschließlich Entscheidung über die nach den §§ 11 -14 geltend gemachten Ansprüche hat die Vezirksverwaltungsbehörde die öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd gemäß § 16 des Gesetzes an Hand der unter Abschnitt II dieser Verordnung folgenden Bestimmungen einzuleiten oder allfällige Antrage auf freihändige Verpachtung (§ 1?) oder Pachtvertängerung für die nächste Pachtperiode (§ 2?) in Vehandlung zu nehmen. Bei freihändiger Verpack)tung ist auf § 92 des Gesetzes Bedacht zu nehmen.(4) Nach rechtskräftiger Feststellung der Eigenjagdgebiete und des Zufolge ihrer Ausscheidung verbliebenen genossenschaftlichen Jagdgebietes (Paragraph 10,, Absatz 4,) einschließlich Entscheidung über die nach den Paragraphen 11, -14 geltend gemachten Ansprüche hat die Vezirksverwaltungsbehörde die öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd gemäß Paragraph 16, des Gesetzes an Hand der unter Abschnitt römisch II dieser Verordnung folgenden Bestimmungen einzuleiten oder allfällige Antrage auf freihändige Verpachtung (Paragraph eins ?,) oder Pachtvertängerung für die nächste Pachtperiode (Paragraph 2 ?,) in Vehandlung zu nehmen. Bei freihändiger Verpack)tung ist auf Paragraph 92, des Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(..) Während des Verfahrens nach den vorstehenden Absätzen laufen die Nevierver^Wallungen weiter.
Betreffend die in nächster Zeit vertraglich ab
laufenden Pachtungen genossenschaftlicher
Jagdgebiete.
Die Geltungsdauer von Pachtungen gemeinschaftlicher (nun genossenschaftlicher) Jagdgebiete, die innerhalb eines mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden viermonatlichen Zeitraumes vertragsmäßig endigen, wird zum Zwecke der Durchführung einer den Vestimmungen des Jagdgesetzes entsprechenden NeuVerpachtung bis zum 3N. Juni 1948 erstreckt. Bezüglich solcher Jagdgebiete ist unverzüglich mit Inkrafttreten des Gesetzes das Verfahren wie unter 3) einzuleiten und durchzuführen.
(2) Eine weitere Erstreckung der Geltungsdauer, längstens jedoch bis 31. August 1948, kann von der Vezirksverwaltungsbehörde fallweise verfügt weiden, wenn dies zur ordnungsmäßiaen Verfahrensbeendigung unerläßlich ist."
(«) Jagdpächtei, welche eine Erstreckung ablehnen, haben dies binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung durch die BezirksVerwaltungsbehörde an diese zu melden. Für die Dauer des Verfahrens tritt Nevierverwaltung durch einen Sachverständigen nach § 26 des Gesetzes ein.(«) Jagdpächtei, welche eine Erstreckung ablehnen, haben dies binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung durch die BezirksVerwaltungsbehörde an diese zu melden. Für die Dauer des Verfahrens tritt Nevierverwaltung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 26, des Gesetzes ein.
Betreffend die Abstellung der Iagdperiode auf
das Fagdjahr.
(;) Ungeachtet der aus der Verfahrensdauer sich ergebenden Verspätungen im Ausspruche über die Iagdvergebung ist das Ende der ersten Jagdperiode auf den 31. März 1934, d. i. zum Ende des Jagdjahres 1953/34, festzusetzen.
(„) Ausnahmsweise kann über Antrag des neuen Pächters und falls die zuständige Gemeindevertretung beistimmt (§15 des Gesetzes) das Ende der ersten Jagdperiode mit dem 31. März 1953 bestimmt werden, wenn durch die Verfahrensdauer die Pachtzeit im ersten Iagdjahre erheblich verkürzt wurde.
(?.) Der Pachtschilling im ersten Jagdjahre erfährt einen von der Dauer einer zwischenzeitlichen Verwaltung abhängigen Abfall.
Betreffend Anmeldung von Eigenjagdrechten bei Fehlen einer Ausschreibung nach § IN des Gesetzes. Werden bei Inkrafttreten des Gesetzes Eigenjagdrechte in einer Gemeinde beantragt/ in welcher wegen Fortbestandes der bisherigen Pachtung eine Jagdgebietsfeststellung nach § 10 Jagdgesetz nicht fällig ist, so ist jede Neuanmeldung analog 8 ^ (4) Zu prüfen und entsprechend dem Ergebnis zu bescheiden. Falls ein Abfall an dem genossenschaftlichen Jagdgebiete eintritt, muß sich dies in einem entsprechenden Abfall am Jagdpachtschillinge für die Genossenschaftsjagd äußern.Betreffend Anmeldung von Eigenjagdrechten bei Fehlen einer Ausschreibung nach Paragraph IN des Gesetzes. Werden bei Inkrafttreten des Gesetzes Eigenjagdrechte in einer Gemeinde beantragt/ in welcher wegen Fortbestandes der bisherigen Pachtung eine Jagdgebietsfeststellung nach Paragraph 10, Jagdgesetz nicht fällig ist, so ist jede Neuanmeldung analog 8 ^ (4) Zu prüfen und entsprechend dem Ergebnis zu bescheiden. Falls ein Abfall an dem genossenschaftlichen Jagdgebiete eintritt, muß sich dies in einem entsprechenden Abfall am Jagdpachtschillinge für die Genossenschaftsjagd äußern.
II. römisch II.
Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung des Fagdausübungsrechtes (zu §8 16 und 21 des Jagdgesetzes).
Die Versteigerung hat zu der in der Ausschreibung (Muster 1 des Anhanges) festgesetzten Stunde und an dem hiezu bestimmten Orte zu beginnen und ist vom Bürgermeister (Stellvertreter) jener Ortsgemeinde zu leiten, die nach der Bestimmung des § 15 (,^) des Gesetzes zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berufen ist. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein weiterer Gemeindeangestellter als Ausrufer beizuziehen. Der Leiter der Versteigerung hat Zu Beginn die allenfalls eingebrachten schriftlichen Anbote zu eröffnen und zu verlautbaren und ausdrücklich Zu erklären, daß nur jene Anbote gelten, welche mit dem geforderten Vadium belegt sind.Die Versteigerung hat zu der in der Ausschreibung (Muster 1 des Anhanges) festgesetzten Stunde und an dem hiezu bestimmten Orte zu beginnen und ist vom Bürgermeister (Stellvertreter) jener Ortsgemeinde zu leiten, die nach der Bestimmung des Paragraph 15, (,^) des Gesetzes zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berufen ist. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein weiterer Gemeindeangestellter als Ausrufer beizuziehen. Der Leiter der Versteigerung hat Zu Beginn die allenfalls eingebrachten schriftlichen Anbote zu eröffnen und zu verlautbaren und ausdrücklich Zu erklären, daß nur jene Anbote gelten, welche mit dem geforderten Vadium belegt sind.
Nach Eintragung dieser Anbote in das nach Muster 2 zu verfassende Versteigerungsprotokoll hat der Schriftführer die Verpachtungsbedingungen, welche dem mit Muster 3 mitgeteilten EntWurfe möglichst anzugleichen sind, zu verlesen und hierauf die Namen derjenigen, welche sich über Aufruf persönlich als Bieter melden und das Vadium erlegen, in das Protokoll einzutragen.
Hierauf ist ohne jeden Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach Ausruf des in der Ausschreibung bestimmten Ausrufspreises ein Anbot gemacht, so hat der Ausrufer den Vetrag dieses Anbotes mit dem gewöhnlichen Beisähe "zum ersten", "zum Zweiten" und "zum dritten Male" deutlich zu wiederholen. Diese dreimalige Wiederholung hat ohne Übereilung und der letzte Nuf nach einer längeren, mindestens fünf und längstens Zehn Minuten dauernden Pause Zu geschehen und darf mit dem Meistbote nicht abgeschlossen werden, bis der letzte Nuf ganz vorüber ist.
Nach dem letzten Rufe bestätigt der Ausrufer den Schluß der Versteigerung durch einen Schlag mit dem Hammer. Wird auf den Ausrufspreis kein Anbot gemacht, so ist die Amtshandlung zu schließen und gemäß § 21 (5) Jagdgesetz bei der Vezirtsverwaltungsbehörde Antrag auf Anordnung einer neuerlichen Versteigerung mit Festsetzung eines anderen Ausrufspreises zu stellen.Nach dem letzten Rufe bestätigt der Ausrufer den Schluß der Versteigerung durch einen Schlag mit dem Hammer. Wird auf den Ausrufspreis kein Anbot gemacht, so ist die Amtshandlung zu schließen und gemäß Paragraph 21, (5) Jagdgesetz bei der Vezirtsverwaltungsbehörde Antrag auf Anordnung einer neuerlichen Versteigerung mit Festsetzung eines anderen Ausrufspreises zu stellen.
Das Ergebnis der Versteigerung ist vom Schriftführer in das Versteigerungsproiokoll einZutragen. Dem Protokolle sind die von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten, Zu Beginn verlesenen Verpachtüngsbedingungen beizuheften.
Das Versteigerungsprotokoll ist vom Schriftführer Zu verlesen, sodann von sämtlichen Bietern und vom Schriftführer zu unterfertigen und vom Versteigerungsleiter durch Beisetzung der Unterschrift und des Gemeindesiegels zu beglaubigen.
Den Bietern ist eine gemeindeamtliche Vestatigung über den Erlag des Vadiums auszufertigen, da dieses erst nach endgiltiger Zuweisung der Jagd zurückgestellt wird.
Der Verpachtungsakt, d. i. das VersteigerungsProtokoll samt angehefteter Urschrift der Verpachtungsbedingungen und der Nachweisung über die gemäß 8 16 (2) des Jagdgesetzes vollzogene Ausschreibung, ist binnen längstens drei Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche die ihr nach § 21 des Gesetzes Zustehende JagdzuWeisung mit Beschleunigung vorzunehmen hat.Der Verpachtungsakt, d. i. das VersteigerungsProtokoll samt angehefteter Urschrift der Verpachtungsbedingungen und der Nachweisung über die gemäß 8 16 (2) des Jagdgesetzes vollzogene Ausschreibung, ist binnen längstens drei Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche die ihr nach Paragraph 21, des Gesetzes Zustehende JagdzuWeisung mit Beschleunigung vorzunehmen hat.
III. römisch III.
Bescheinigung für den Verkauf und für die Versendung von Wild wahrend der Schonzeit (Zu 88 48 und 51 des Jagdgesetzes).
Wenn gemäß dem 8 48 ein Zwangsabschuß angeordnet wird und dabei in Schonzeiten des Wildes eingegriffen werden muß, so sind gleich» zeitig mit der Ausfertigung des diesbezüglichen Auftrages an den Jagdausübungsberechtigten Vescheinigungen nach Muster 4 des Anhanges in entsprechender Anzahl an die örtlich Zuständige Gemeindevoistehung zu übersenden mit der Weisung, diese von Fall Zu Fall an den Jagdausübungsberechtigten oder in dessen Ermächtigung an sein beeidetes Jagdschutzorgan nach Eintragung des Datums und Beifügung der Unterschrift des Bürgermeisters (Stellvertreters) und des Gemeindesiegels auszufolgen. Die Gemeinde hat über die Ausfolgung der Bescheinigungen eine Vormerkung zu führen und dieselbe nach Ablauf der festgesetzten Abschußzeit samt den allenfalls nicht behobenen Vescheinigungen an die Vezirksverwaltungsbehörde zurückzusenden.
Behufs Verwertung eines während der Schon
zeit beschlagnahmten oder verfallen erklärten
Wildes (88 5l, 88 und 89) haben die mit der Amtshandlung befaßten Dienststellen eine Ve
scheinigung nach Muster 5 des Anhanges auszu
füllen. !
Ohne die bezüglichen Bescheinigungen darf die in Schonung befindliche Wildart weder im lebenden Zustande noch tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, in Läden, auf Markten, in Gaststätten oder in anderer Art zum Verkauf oder Verbrauch gebracht werden,
IV. römisch IV.
Beeidigung des Obmannes des Schiedsgerichtes
für Jagd und Wildschaden und seines Stellver
treters
szu § 72 (4) des Jagdgesetzes).szu Paragraph 72, (4) des Jagdgesetzes).
Die Beeidigung hat nach der in Muster 6 der Anlage enthaltenen Eidesformel zu erfolgen.
V. römisch fünf.
Jagden im Wege der Gemeindeämter, einzu
Fagdkatafter und Fagdstatistit bolen.
Zentralamte auf Grund eines einheitlichen Er ^ zeitig an die Vezirksverwaltungenbehorden aus. hebungsmateriales aus allen Bundesländern zusammengestellt wird, haben die Vezirksverwal
(zu § 82 des Jagdgesetzes).(zu Paragraph 82, des Jagdgesetzes).
Die Bezirksverwaltungsbehö'rden haben einen Jagdkataster in Buch oder Karteiform, getrennt gemäß den Mustern 7 und 8 des Anhanges für genossenschaftliche und Eigenjagden, anzulegen und fortlaufend in genauer Evidenz Zu halten.
Für die das ganze Bundesgebiet umfassende Jagdstatistik, die vom Osterreichischen Statistischen
tungsbehö'rden (Vezirksforstinspektionen) unter Verwendung gleicher Formblätter die erforderlichen Angaben von den Eigenjagdbesitzern unmittelbar, von den Pächtern genossenschaftlicher
Die Erstattung der Meldungen bei den Ve^^Verwaltungsbehörden (Vezirksforstinspektio. nen) hat bis zum 15. Februar jedes Jahres, die Vorlage der Vezirkssammelmeldungen an das Amt der Landesregierung (forsttechnische Abteilung) bis zum 1. März zu erfolgen. Das Amt der Landesregierung (forsttechnische Abteilung) besorgt die einheitlichen Formblätter beim Stattstiscken Zentralamte in Wien und gibt sie recht
VI.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Inkrafttretens des Landesjagdgesetzes in Wirksamfeit. Gemeindeamt Muster 1.
Kundmachung,
betreffend die öffentliche Versteigerung des Fagdausübungsrechtes
im genossenschaftlichen Jagdgebiete
Das Jagdausubungsrecht auf dem genossenschaftlichen Jagdgebiete
gelangt am 19 um Uhr mittags im
nach den Bestimmungen des o.ö, Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LG. u. VBl, Ni, 10 aus 1948, zur öffentlichen Versteigerung.
Das Jagdgebiet umfaßt laut vorausgegangener jagdbeho'rdlicher Feststellung da.
Die Pachtperiode beginnt mit und endet am
Der Ausrufpreis betragt 8 und wird die Jagd unter dem Ausrufpreis nicht vergeben.
Jeder, der bei der Versteigerung mitzubieten beabsichtigt, hat vor Beginn derselben ein Vadium im Betrage von 8 in barem Gelde oder in Einlagebüchern inländischer Sparkassen oder Naiffeisenkasscnvereine in Oberösterreich zu erlegen. Schriftlich eingebrachte Anbote, die nicht mit dem Vadium belegt sind, werden nicht anerkannt.
Bemerkt wild, daß, wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im Sinne von Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem genossenschaftlichen Jagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnis des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfahrt.
Bürgermeister,
Muster 2.
Fagdversteiger ungsprotokoll
aufgenommen am in ,
Gegenstand:
Die Ortsgemeinde verpachtet als die gemäß § 13 (») o.ö.Die Ortsgemeinde verpachtet als die gemäß Paragraph 13, (») o.ö.
gesetz berufene Vertreterin der Jagdgenossenschaft „ das Jagdausübungsrecht
auf dem von der Vezirkshauptmannschaft , mit Bescheid
vom , Zahl , im Flächenausmaße von ka
festgestellten, genossenschaftlichen Jagdgebiete im Wege der öffentlichen
Versteigerung für die vom bis ^ währende
Pachtperiode unter den diesem Protokolle beigehefteten V,'ipachtungsbedingungcn mit dem ausdrücklichen Vorbehalte/ daß die Zuweisung der Jagd an den Eistehei gemäß § 21 des Jagdgesetzes durch die Jagdbehörde zu erfolgen hat.Pachtperiode unter den diesem Protokolle beigehefteten römisch fünf,'ipachtungsbedingungcn mit dem ausdrücklichen Vorbehalte/ daß die Zuweisung der Jagd an den Eistehei gemäß Paragraph 21, des Jagdgesetzes durch die Jagdbehörde zu erfolgen hat.
Die Versteigerung wurde mit gemeindeämtlicher Kundmachung auf heute
," Uhr mittags
im anberaumt.
Zur festgesetzten Stunde wurden vom Leiter der Versteigerung die eingelangten schriftlichen Anbote geöffnet und verlautbllit.
In de« mit dem Vadium belegten Offerten wurden folgende Anbote gemacht:
Hierauf wurden vom Schriftführer die jagdbehördlich genehmigten Verpachtungsbedingungen verlesen. Nach der Verlesung melden sich mündlich als Bieter und erlegen das Vadium:
Bei der hierauf nach Voischrift vorgenommenen Versteigerung wurden folgende Anbote gemacht:
Nachdem das Höchstangebot des
mit 8 nach Ablauf der Wartezeit von Minuten nicht überboten wurde,
wurde die Versteigerung mit diesem Anbote in vorschriftsmäßiger Weise abgeschlossen.
Es erscheint sohin mit dem Höchst
angebote von 8 und unvorgreiflich des Ergebnisses des Zuweisungsverfahrens nach § 21 Jagdgesetzangebote von 8 und unvorgreiflich des Ergebnisses des Zuweisungsverfahrens nach Paragraph 21, Jagdgesetz
als Eistehei der Jagd.
Den Bietern wurde die Bestätigung über den Er!ag des Vadiums ausgefolgt. Sohin wurde das Protokoll vom Schriftführer verlesen, von sämtlichen Bietern und dem Schriftführer unterzeichnet und die Urschrift der Jagdverpachtungsbedingungen angeheftet.
Die Bieter: Der Bürgermeister (Stellvertreter):
als Leiter der Versteigerung. Der Schriftführer:
Muster 3
(als bei Versteigerungen möglichst einzuhaltender Entwurf),
Iagdverpachtun gsbedingungen
lZu 8 16 (1) des o.ö. Jagdgesetzes.
Die Ortsgemeinde verpachtet als die gemäß Z 13 (3) Jagdgesetz berufene Vertreterin der Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht auf dem von der VezirlshauptmannschaftDie Ortsgemeinde verpachtet als die gemäß Ziffer 13, (3) Jagdgesetz berufene Vertreterin der Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht auf dem von der Vezirlshauptmannschaft
mit Bescheid vom , Zahl , im Flächenausmaße von ka
festgestellten, genossenschaftlichen Jagdgebiete im Wege
der öffentlichen Versteigerung für die vom bis
wählende Pachtpenode unter nachfolgenden Bedingungen:
Vor dem Beginne des Ausrufes hat jeder Bieter das Vadium im Betrage von 8 zu erlegen.
Die Teilnehmer an der Versteigerung unterwerfen sich durch den Erlag des Vadiums ausdrücklich diesen Verpachtungsbedingungen und erklären insbesondere, mit ihrem Anbote bis zur endgiltigen Zuweisung der Jagd durch die Jagdbehörde im Worte zu bleiben. Das Vadium, über dessen Erlag eine Interimsbestätigung der Gemeinde ausgefolgt wird, wird erst nach endgiltiger Zuweisung der Jagd dem Erleger zurückgestellt.
Wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im Ginne der Vestim mungen des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt, so hat der bei der Versteige iung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Heinbminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren.
N. Ortsgemeinden, Agiargemeinschaften und juristische Personen können zur Pachtung nicht zugelassen weiden. Personen, welche den Bestimmungen des z 19 Jagdgesetz betreffend Pächterfähigkeit nicht entsprechen, haben die Ablehnung gemachter Anbote im Zuweisungsverfahren zu gewärtigen.
Der Pächter erhält das Jagdausübungsrecht auf dem bezeichneten Jagdgebiete ohne weitere formelle Übergäbe auf die Dauer des Pachtvertrages. Der Pachtvertrag wird erst endgiltig mit der Rechtskraft des ZuWeisungsbescheides der Jagdbehörde, Z. D.er Pächter ist berechtigt, die Jagd gemäß den Bestimmungen des Jagdgesetzes und dieser Jagdpachtbedingungen auszuüben.
Die teilweise oder gänzliche Überlassung der gepachteten Jagd in Unterpacht ist untersagt. Gebietsabrundungen benachbarter Jagdgebietsteile wählend der Pachtzelt können nur mit jagdbehördlicher Genehmigung vorgenom men werden, es sei denn, daß es sich nur um die Vereinbarung geringfügiger Grenzbereinigungen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung handelt,
Der Jagdpächter ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung und zum Schütze der Jagd ein Jagdschutzpersonal (Jagd Hüter) in entsprechender Anzahl zu bestellen, dasselbe bei der Vezirksverwaltungsbehörde in Gemäßhelt der be züglichen Vorschriften bestätigen und beeidigen zu lassen und es mit dem vorgeschriebenen Dienstabzeichen und der zugehörigen Legitimation auszustatten.
Wenn keine Bedenken nach § 3? (^) Jagdgesetz bestehen, kann auch der Pächter oder ein Mitpächter als Jagdhüter bestätigt und beeidet und auf die zum Schütze der Jagd erforderliche Personalzahl angerechnet werden.Wenn keine Bedenken nach Paragraph 3 ?, (^) Jagdgesetz bestehen, kann auch der Pächter oder ein Mitpächter als Jagdhüter bestätigt und beeidet und auf die zum Schütze der Jagd erforderliche Personalzahl angerechnet werden.
Bei der Beaufsichtigung und Ausübung der Jagd sind die gesetzlichen Schonvoischriften sowie alle Anordnungen des Jagdgesetzes über Jagd und Wildschadenersatz, ferner die Naturschutzbestimmungen sowie alle Vorschriften, welche im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Interessen der Landeskultur bestehen oder künftig getroffen werden, zu befolgen.