Datum der Kundmachung

24.02.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1948, 4. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oberösterreichisches Jagdgesetz)

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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10. Gesetz

Vom 14. Oktober 1947 über die Regelung des Jagdwesens (Oberösterreichisches Jagdgesetz)

Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen:

I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Das Jagdrecht.

(1) Das Iagdrecht besteht in der ausschließlichen   Berechtigung,   innerhalb   des   zustehenden              ,  können auch noch andere Tiere als jagdbar erklärt

Jagdgebietes jagdbare Tiere in einer allgemein                werden,

als waidgerecht anerkannten Weise zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, sowie dieselben und                ........

geworfene Geweihe und dergleichen sich anzueignen.

(2) Durch   Verordnung   der  Landesregierung

Paragraph 3,

Jagdrecht des Grundeigentümers,

(2) In Betreff des Federwildes begreift das Iagdrecht auch die ausschließliche Berechtigung zur Aneignung der gelegten Eier sowie zur Zerstörung der Gelege der nicht geschützten NaubVögel in sich.

(2) Das Iagdrecht umfaßt auch die Verechtigung und Verpflichtung, das Wild bei Rücksichtnähme auf die Interessen der Land und ForstWirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann, der eine nachhaltige Bewirtschaftung gewährleistet.

8 2. Jagdbare Tiere.

(,) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind: ch Haarwild: Not oder Edel, Dam, Sika.,

Neh, Gems, Stein, Muffel und Schwarz

wild (Schalenwild))

der Feldhase und der Alpen oder Schnee

Hase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier)

(,) Das Iagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentume verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2)              Hinsichtlich der Ausübung des Iagdrechtes

tritt entweder die Befugnis Zur Eigenjagd, d. i.

freie Verfügung des Berechtigten über die Form

der Ausübung seines Ihgdrechtes (Selbstverwal

tung, Verpachtung   usw.)   oder  bei Grundeigen

tümern, welche nicht die Befugnis zur Eigenjagd

besitzen, die Ausschließung dieser freien Verfügung

durch die vorgeschriebene Form der Verwertung

des Fagdrechtes nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 13 (3) ein.

(3)              Jagdausübungsberechtigt bzw. Trage« des

Iagdrechtes ini Sinne dieses Gesetzes ist

3) in   Eigenjagdgebieten   (Z 4)   und Tiergärten

(8 5) der Grundeigentümer, b) in genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 8) die

Gesamtheit der Grundeigentümer nach Maß

gäbe des § 15 (1).

(,) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der

deren etwa abgetrennte nutzbaren Teile, wie ab              Ausübung des Iagdrechtes.

Verpachtung (Paragraphen 16,, 17, 18, 25 und 2?) oder im Wege der Bestellung eines Jagdverwalteis (Paragraph 26,) an dritte Personen übertragen werden.

(5) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgaste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vornehmen (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.

8 4. Eigenjagden.

d) Die Befugnis zur Eigcnjagd steht dem Besitzer einer zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundfläche im Ausmaße von wenigstens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Grundfläche zur' Gänze in einer Ortsgemeinde liegt, oder sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemeindcn erstreckt. Auch macht es mit den aus Paragraph 6, sich ergebenden Ausnahmen keinen Unterschied, ob der Besitzer' eine physische oder juristische, eine einzelne oder eine Mehrheit von Personen ist? in letzterem Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Entsteht ein Jagdgebiet der im Absatz (1) beschriebenen Art in der Hand eines Besitzers erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete nur dann begründet, wenn die zusammenhängenden Grundflächen mindestens 300 Hektar erreichen. Wird der Zusammenhang lediglich durch ein schmales, durch fremdes Jagdgebiet führendes Grundstück hergestellt, so wird der zur Ausübung der Eigenjagd erforderliche Zusammenhang und das Ausmaß von 300 Hektar nur dann anerkannt, wenn das Verbindungsstück eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesonders Breite besitzt. Gegen den nach Anhörung des Vezirksjagdbeirates ergehenden Vescheid der Vezirksverwaltungsbehörde können die Beteiligten Berufung einbringen.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagdausübung wird weiters den Besitzern von Grundflächen im Ausmaße von unter 115 Hektar dann eingeräumt, wenn sie in den benachbarten Ländern Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg Besitzer von Eigenjagden sind und die in Oberösterreich liegenden Grundflächen mit diesen ihren Eigenjagdgebieten zusammenhängen. Voraussetzung für diese Anerkennung ist jedoch Gegenseitigkeit, d. h., daß auch in den betreffenden Landern durch die dort geltenden Landesgesetze den Besitzern von Eigenjagden in Oberösterreich , die gleichen Vegünstigungen hinsichtlich ihrer in diesen Ländern liegenden Grundflächen, die mit ihrem Eigenjagdbesitz in Oberösterreich Zusammenhängen, eingeräumt werden. Für die Jagdausübung auf den in Oberösterreich liegenden Grundflächen haben jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.

8 Z. Tiergärten.

Die Befugnis Zur Eigenjagd steht ferne? zu den Besitzern von Grundflächen ohne Unterschied des Flächenmaßes, welche der Wildhegung ge widmet und gegen den Wechsel des gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundstücken abgeschlossen sind (Tiergärten).

Eigenjagd der Ortsgemeinden.

(^) Einer Ortsgemeinde steht die Befugnis Zur Eigenjagd gemäß Paragraph 4, nur hinsichtlich der Zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstächen zu. Die einzelnen Mitglieder einer solchen Gemeinde besitzen kein Necht Zur Ausübung der Eigenjagd.

(2) Hinsichtlich der einer Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Servitutsablösung abgetretenen, sowie jener Grundflächen, welche gemaß der Paragraphen 4 und 5 des TeilungsNegulierungsLandesgesetzes vom 28. Juni 1909, LGVl. Nr. 36, als agrargemeinschaftliche Grundstücke bezeichnet werden, steht das Eigenjagdttcht der betreffenden Gemeinschaft, nicht aber den einzelnen Nutzungsberechtigten zu.

Zusammenhang der Grundflächen.

(,) Als zusammenhängend im Sinne des Ziffer 4, ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne einen fremden Grundbesitz zu überschreiten. Öffentliche Wege, Eisenbahnen und deren Zubehör, Flüsse und Bache, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise derselben inneliegende stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln sind mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrvchten.

(2) Dagegen wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen räumlich auscinanderliegenden Grundstücken durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen Weges oder fließenden Gewässers nicht hergestellt.

(z) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper und andere schmale Grundflächen, die nach ihrer Gestaltung für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein Eigenjagdgebiet, auch wenn sie das Flächenausmaß von 115 Hektar überschreiten. Sie unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdgebietes, stellen aber auch nicht den Zusammenhang Zwischen getrennt liegenden Grundflächen her.

Genossenschaftliches Jagdgebiet.

(1) Die im Bereiche einer Ortsgemeinde gelegenen Grundstücke, welche nicht einem behördlich anerkannten Eigenjagdgebiete Zugehören, bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.

(2) Es kann auch der Vezirksjagdbeirat von sich aus eine solche Vereinigung oder' Zerlegung beantragen   und   die   VeZirksverwaltungsbehörde

diese nach Anhörung der Beteiligten verfügen, 1 0

(,.) Wenn   die  Zu  vereinigenden Jagdgebiete

(2) Als genossenschaftliches Jagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschllftsjagdgebiet sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes anzusehen (Paragraph 11,).

(g) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachttecht ausgeübt wurde (Paragraph 14,)/ gehört gleichwohl zum genossenschaftlichen Jagdgebiet.

L. Feststellung der Jagdgebiete.

8 9. Iagdperiode und Illgdjllhr.

d) Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächstfolgende Jagdperiode durch die Vezirksverwaltungsbehö'rde stattzufinden. Die Jagdperiode bzw. Jagdpachtzeit beträgt sechs JalM) die Vezirksverwaltungsbehörde kann für Niederwildreviere die Verlängerung der PachtPeriode auf neun, für Hochwildreviere auf zwölf Jahre verfügen, wenn die örtlich zuständige Gemeindeverttetung eine solche Verlängerung vor Schluß des vorletzten Jahres der laufenden JagdPeriode aus triftigem Grunde beantragt.

(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. April bis 31. März

Anmeldung von Eigenjllgden.

d) Sechs Monate vor Ende der jeweilig lausenden Jagdperiode hat die VeZirtsverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitze und in der Ortsgemeinde ein Edikt kundzumachen, durch welches diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende, im Edikt zu bezeichnende Jagdperiode (Ziffer 9,) auf Grund des Paragraph 4, die Befugnis Zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Vezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise Zu begründen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies das im Absatz (1) erwähnte Edikt zum Zwecke der Abgabe allfälliger Erklärungen jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdperiode das Eigenjagdrecht ausgeübt haben. Die Frist Zur Abgabe dieser Erklärung endet für diese Grundbesitzer keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des Ediktes.

sz) War' das Eigenjllgdrecht für die vorhergegangene Jagdperiode bereits anerkannt, so ist einfache Anmeldung unter der Versicherung, daß keine Veränderungen an dem Eigenjagdgebiete eingetreten sind, ausreichend.

(4) Die Vezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise unter Beiziehung des Veiratsobmannes Zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und hiernach die Eigenjagdgebiete und in Anspruch genommene Vorpachtrechte, sowie das zu verpachtende genossenschaftliche Jagdgebiet festzustellen.

(2) Eigenjllgden, welche nicht innerhalb der obigen ^Frist von sechs Wochen Zur Ausscheidung angemeldet wurden, gehören für die nächste PachtPeriode zum genossenschaftlichen Jagdgebiete.

Paragraph 11, Vereinigung und Zerlegung von Jagdgebieten.

(^) Wenn Zwei oder mehrere OrtsgemeindeVertretungen vor Erlassung des im Paragraph IN erwähnten Ediktes beschließen, daß benachbarte genossenschaftliche Jagdgebiete oder Teile davon zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete zu vereinigen sind, so hat die Vezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung nach Anhören des Veziiksjagdbeirates dann Zu verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen, einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist. Wenn andererseits eine Gemeindevertretung vor dem oben bezeichneten Zeitpunkte die Zerlegung des genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere besonders zu verpachtende Teile beschließt, so hat die Vezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung nach Anhörung des Beirates zu verfügen, wenn besondere Verhältnisse, namentlich die Gestaltung des Geländes, die Zerlegung rechtfertigen. Es darf jedoch nach dieser Zerlegung das Flächenausmaß keines der Teile weniger als 300 Hektar betragen. oder Teile in verschiedenen Verwaltungsbezirken liegen, so führt das Verfahren und trifft die Verfügung über die Vereinigung jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die größere Fläche gelegen ist. Nach der verfügten Zusammenlegung bleibt sie für das neue Jagdgebiet als Aufsichtsbehörde zuständig.

(4) Gegen jede im Sinne dieser Vestimmungen erfolgte Zusammenlegung oder Zerlegung sowie gegen die Abweisung steht den in Betracht kommenden Ortsgemeinden die Berufung offen.

Paragraph 12,

Gebietsllbrundungen, Grenzberichtigungen während der Pachtzeit.

(1) Behufs entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) anstoßender Jagdgebiete aus jagdwirtschaftlichen Gründen kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung über Antrag der beteiligten Ortsgemeinden oder Eigenjagdbesitzer oder des Veiratsobmannes einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abtrennen und dem anderen zuweisen. Es darf hiedurch aber die Fläche eines beteiligten Jagdgebietes nicht unter 300 na sinken. Wird bei nicht gleichem Flächenaustausch! einem Eigenjagdgebiete eine größere Fläche eines genossenschaftlichen Jagdgebietes zugewiesen, so hat der Eigenjagdbesitzer für das Mehr an Fläche den gleichen Hektarpreis zu bezahlen, der bei der Verpachtung der übrigen Jagd erzielt wird. Hingegen ist im umgekehrten Falle dem Eigenjagdbesitzer jener Pachtschilling zu beZahlen, der sich rechnungsmäßig aus dem durch die Verpachtung der genossenschaftlichen Jagd erzielten Pieise im Verhältnis zu der angegliederten

  1. Litera a
    von einer in Gemäßheit des Paragraph 4, bestehenden
Eigenjagd dem ganzen Umfange nach so um
schlössen, daß die umschließenden Teile eine
für die Zweckmäßige Ausübung der Jagd ge
eignete Gestalt und insbesonders die notwen
dige Breite haben, oder
  1. Litera b
    durch eine solcherart gestaltete Eigenjagd von
dem übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet
derart abgetrennt, daß man auf das Trenn
stück ohne Überschreitung des Genossenschafts
jagdbereiches s§ 8) nur über die zur Eigen
jagd gehörigen Grundstücke bzw. über die
durch dieselbe führenden Wege oder Wasser
laufe gelangen kann,
so hat der Besitzer der Eigenjagd das Necht, die Jagd auf dem vorbezeichneten Teile (Jagdeinschluß oder Enklave) des genossenschaftlichen Jagdgebietes für die betreffende Pachtperiode vor jedem anderen, ohne Versteigerung Zu dem Preise Zu pachten, welcher sich für diese Fläche bei Zugrundelegung des für das Hektar der nachstgelegenen, in öffentlicher Versteigerung höchstverpachteten genossenschaftlichen Jagd erzielten Pachtschillings rechnungsmäßig ergibt. Walten besondere Umstände ob, vermöge welcher dieser Maßstab nicht entspricht, so ist der Pachtschilling von der BezirksVerwaltungsbehörde nach Anhörung des betreffenden Eigenjagdbesitzers und des Veiratsobmannes Zu bestimmen.

(2) Wird die Enklave durch mehrere der vorerwähnten Eigenjagden in der oben bezeichneten Weise umschlossen (Litera a,) oder abgetrennt (Litera b,), so steht das bezeichnete Vorpachtrecht zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung an die Enklave anrainenden Eigenjagd zu.

Würde durch die Ausübung des Vorpacht

Flache ergibt. Derselbe Ausgleich hat stattzufinden, wenn Genossenschaftsjagdgebiet gegen Genossenschllftsjagdgebiet und Eigenjagdgebiet gegen Eigenjagdgebiet abgerundet wird.

(^) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Antragstellung und für die Entscheidung über Gebietsabrundungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß. (,.) Gebietsabrundungen benachbarter Jagdgebietsteile können über Wunsch der betreffenden Iagdinhaber auch während der PachtZeit mit jagdbehördlicher Genehmigung vorgenommen werden. Es darf jedoch dabei keines der beteiligten Jagdgebiete im Flächenausmaß unter 115 ti3 sinken. Ferner steht es Jagdnachbarn frei, auf die Dauer ihrer Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über geringfügige Verein!gungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung Zu treffen.

<^. Verpachtung der Jagden.

Paragraph 13, Vorpachtrecht.

d) Beträgt ein genossenschaftliches Jagdgebiet weniger als 115 da, so steht Zunächst dem Besitzer der anrainenden, in Gemäßheit des ß 4 bestehenden Eigenjagd und bei mehreren anrainendcn Eigenjagden zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung angrenzenden Ejgenjagd die Befugnis Zu, die genossenschaftliche Jagd für die be? treffende Pachtperiode vor jedem anderen ohne Versteigerung zu dem Preise Zu pachten, welcher sich für die Fläche derselben bei Zugrundelegung des für das Hektar der nächstgelegenen, in öffentlicher Versteigerung   höchstverpachteten   genossen

schaftlichen  Jagd   erzielten  Pachtschillings   rech ,

unter 115 da sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann ausgeübt werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit der Enklave auch die Jagd auf dem restlichen anrainenden Teile dieses Jagdgebietes pachtet, wobei hinsichtlich der Bemessung des Pachtschillings für diesen restlichen Teil die gleichen Bestimmungen wie für die Enklave selbst Anwendung finden.

(4) Zur Erklärung über die Ausübung des in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Rechtes ist den in Betracht kommenden Eigenjagdbesitzern eine angemessene Fallfrist zu bestimmen.

(2) Wird von dem Vorpachtrechte kein Gebrauch gemacht, gelten die Bestimmungen des Paragraph 13,, Absatz (4). («) Nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann ferner ein Vorpachtrecht aus nungsmäßig ergibt. Walten besondere Umstände ob, vermöge welcher dieser Maßstab nicht ent spricht, so ist der Pachtschilling von der BezirksVerwaltungsbehörde nach Anhörung des betreffenden Eigenjagdbesitzers und des Beiratsobmannes festzustellen.

(2) Zur Erklärung über die Ausübung dieser Befugnis ist den in Betracht kommenden Eigenjagdbesitzein von der Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Fallfrist Zu bestimmen.

(z) Zerfällt ein Genossenschaftsjagdgebiet bei der Illgdgebietsfeststellung durch eingeschobene Eigenjagden in zwei oder mehrere getrennte Gebietsteile, die jeder für sich die Größe von 115 ka nicht ereichen, so sind die Bestimmungen des Absatzes d) für jeden solchen Teil getrennt anwendbar.

(4) Wird von dem Vorpachtrechte kein Ge              ^                                           ^ brauch gemacht und erfolgt auch keine Zusammen ! ^bs werden, wenn ein im Ausmaße unter legung nach Paragraph 11, oder Gebietsabrundung nach ^5 ^ vorspringender Teil eines genossenschaft lichen Jagdgebietes auf mindestens drei Viertel seiner GrenZen von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten ohne Unterbrechung umfaßt wird und die umfassenden Grundstücke die für die Zweckmäßige Ausübung der Jagd notwendige Gestall und "Breite haben. Wird ein Vorpachtrecht Paragraph 12,, so ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu verpachten oder gemäß Paragraph 26, Zu verwalten.

Paragraph 14, Vorpachttecht auf Iagdeinschlüsse (Enklaven).

Betragt ein genossenschaftliches Jagdgebiet

mchr als 115 tia und wird ein dieses Ausmaß ! hinsichtlich eines solchen Dreivierteljagdeinschlusses nicht erreichender Gebietsteil              l mit Erfolg geltend gemacht, so ist die Grenze Verwertung des genossenschaftlichen Fagdaus» Z M Zwischen dem abzugebenden Jagdeinschluß und dem übrigen Teile des genossenschaftlichen Jagd' gebietes nach Möglichkeit so zu Ziehen, daß sie mit Wegen, Gräben oder sonst in der Natur vorhandenen deutlich erkennbaren natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfällt.

(7) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrechte auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort Zur AusÜbung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin Zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des Ziffer 52, (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht Zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Negelung getroffen wurde. 3m Streitfälle entscheidet die VeZirksveiwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften, 6 15.

übungsrechtes.

(,) Die Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke, bezüglich derer ein land oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgesetzt ist und welche Zu einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellten genossenschaftlichen Jagdgebiete gehören, wird in der Folge dieses Gesetzes als Jagdgenossenschaft und ihr jagdrechtliches Interesse als sagdgenossenschaftliches bezeichnet.

(2) Das Jagdrecht auf dem genossenschaftlichen Jagdgebiete ist Zu Gunsten der im Absatz (1) bezeichneten Grundeigentümer zu nutzen.

(„) Die Jagdnutzung hat durch Verpachtung oder notfalls durch Bestellung einer sachverständigen Jagdverwaltung (Paragraph 26,) Zu erfolgen. Hiebei wird die Jagdgenossenschaft durch die örtlich Zuständige Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten. Bei vereinigten Genossenschaftsjagdgebieten sZ 11, Absatz (^ ist zu dieser Vertretung jene Ortsgemeinde berufen, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Jagdgebietes bilden.

(4) Wenn von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer, die ein oder mehrere, ihre Mitgliedschaft bei der Jagdgenossenschaft bewirkende Grundstücke im Ausmaße von 1 na und darüber besitzen, Einspruch gegen die die Jagdnutzung betreffenden oder sonstige jagdrechtliche Interessen berührenden Gemeindebeschlüsse erhoben wird, ist dieser Einspruch der Vezirksverwaltungsbehörde Zur Entscheidung vorzulegen. Ebenso kann von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer, bei denen die genannten Voraussetzungen zutreffen, die Beschlußfassung der Ortsgemeindevertretung über solche ein jagdgenossenschaftliches Interesse berührende Angelegenheiten beantragt weiden, die in diesem Gesetze der Gemeinde Zur vertretungsweisen Beschlußfassung überlassen sind. Gegen die Nichtbehandlung oder Ablehnung eines

solchen Antrages steht die Beschwerde an die VeZirksverwaltungsbehörde offen. In Städten mit eigenem Gemeindestatut tritt in gleichen Fällen an Stelle der entscheidenden VeZirksverwaltungsbehörde die Landesregierung.

8 16.

Öffentliche Versteigerung des Iagdausübungsrechtes.

d) Unbeschadet der aus den Paragraphen 13 /, 14,, 17, 25, 26 und 2? sich ergebenden Ausnahmen sind die genossenschaftlichen Jagden in der Negel im Wege der öffentlichen Versteigerung ungeteilt für die festgestellte Dauer der Jagdperiode Zu verpachten. Zu diesem Zwecke hat die Gemeindevertretung die Verpachtungsbedingungen Zu entwerfen und diese sohin der VeZirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche sie von dem Gesichtspunkte aus, ob keine gesetzwidrigen oder unZweckmäßigen Bestimmungen enthalten sind, Zu prüfen und wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, mit Genehmigung, andernfalls aber erst nach Vornahme der entsprechenden Änderungen an die Gemeinde („) Der Bürgermeister hat mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin die Versteigerung der Jagd öffentlich auszuschreiben und sie am Sitze der Vezirksverwaltungsbehörde, in der eigenen Gemeinde und in den umliegenden Gemeinden in ortsüblicher Weise, feiner im Amtsblatte der Landesregierung kundzumachen. Die Ausschreibung hat die wesentlichsten Angaben über die Zu versteigernde Jagd, den Ausrufungspreis, die Dauer der Verpachtung (H 9) und das Erforderliche betreffs des zu erlegenden Vadiums zu enthalten; es ist ferner in der Kundmachung anzugeben, wo und wann die Versteigerung stattfindet und die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im Sinne von Bestimmungen dieses Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem genossenschaftlichen Jagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnis des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.

(.,) Die Vornahme der Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd erfolgt durch den Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes in der Negel am Standorte des Gemeindeamtes. Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt, mit welcher auch 'Muster für die Verpacktungsbedingungen, für die Kundmachung der Verstcigerung und für die Verhandlungsniederschrift festzusetzen find.

8 1?. Verpachtung durch freies Übereinkommen.

Ausnahmsweise können genossenschaftliche Jagden auch ohne öffentliche Versteigerung im Wege freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn eine solche Verpachtung im Interesse ent 19, 20 und 28 (3) unterworfen.

(2) Bei einer Teilverpachtung darf der nicht              Jagdgesellschaften. Ist der Eigentümer eines unverpachteten ^

weder der Land und Forstwirtschaft oder der Jagd selbst wünschenswert erscheint. Sie kann nur durch einen bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Ausschußmitglieder mit ZweidrittelMehrheit der Stimmen gefaßten Beschluß der Gemeindevertretung spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode beantragt werden. Genehmigung der Landesregierung, welche vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer anzuhören hat, ist erforderlich.

8 18. Eigenjagdverpachtung.

d) Die Verpachtung einer Eigenjagd muß mindestens auf die Dauer der festgesetzten PachtPeriode der genossenschaftlichen Jagd der gleichen Ortsgemeinde erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Vezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates in besonderen Fallen bewilligen. Außerdem^ ist die Verpachtung einer Eigenjagd den Bestimmungen des Absatzes (2) und der verpachtete Teil nicht unter das Ausmaß von 300 Hektar sinken, während der verpachtete Teil mindestens dieses Ausmaß erreichen muß. Es können bei einer solchen Verpachtung auch nach Ziffer 13 und Paragraph 14, zugepachtete Jagdgebiete oder Teile derselben mitverpachtet werden, („) Die Verpachtung ist binnen acht Tagen mit der Angabe der wesentlichen Bestimmungen des Pachtvertrages hinsichtlich Größe der gesamten Eigenjagd, einschließlich der gemäß Paragraphen 13 und 14 zugepachteten Jagdgebiete sowie des Ausmaßes der verpachteten Fläche, der Pachtdauer und der genauen Anschrift des Pächters der Vezirksberwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat nach Anhörung des Veiratsobmannes binnen 14 Tagen über die Genehmigung zu entscheiden und die Beteiligten zu verständigen. Die RechtsWirksamkeit eines solchen Pachtvertrages tritt erst nach Rechtskraft der Genehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein.

(4) Eigenjagden unter dem Ausmaße von 300 Hektar müssen vor anderweitiger Verpack)tung einem angrenzenden Jagdnachbar'n zur Pachtung angeboten werden. Demjenigen, der mit der längsten Grenze anraint, ist das Anbot zuerst zu stellen.

Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er einen geeigneten Iagdverwalter sß 26 (2)^ zu bestellen und der Vezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer festzusetzenden Frist nicht nach, so hat ihm die Vezirksverwaltungsbehö'rde Auftrag zu erteilen,'das Eigenjagdgebiet zu verpachten und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, auf seine Rechnung einen Verufsjäger zu bestellen. 8 19. Pächterfähigteit.

Von der Pachtung einer Jagd sindausgeschlössen:

  1. Litera d
    Personen, welche
  2. Litera a
    gemäß den Bestimmungen der 88 42 und 43
keine Jagdkarte erhalten können,
  1. Litera b
    das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Litera c
    eine Pachtung innehatten, die aus den im Paragraph 30,
unter Ziffer 3 und 4 angeführten Ursachen
aufgelöst wurde,

(2) Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften l8 6, Abs. (2), des Gesetzes. Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften kann nur, soweit ihnen die Befugnis zur Eigenjagd Zusteht, eine Pachtung gem. §8 13 und 14 des Gesetzes gestattet werden.

Die Behinderung nach Buchstabe c) erstreckt sich auf die Dauer von fünf Jahren. 8 20.

d) Jagdgesellschaften können nach Maßgabe des Absatzes (2) zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden. Personen, welche den Bedingungen des 8 19 nicht entsprechen, können auch nicht Mitglieder einer Jagdgesellschaft sein.

(2)              Der   Vezirksverwaltungsbehörde,   welche

über die Zuweisung einer Jagd oder die Geneh

migung eines Jagdpachtvertrages zu entscheiden

hat, sind sämtliche Mitglieder der zu bildenden

Jagdgesellschaft namhaft Zu machen) die Bezirks

Verwaltungsbehörde   genehmigt   nach   vorgenom

mener Prüfung die Bildung der Jagdgesellschaft,

weist derselben die gepachtete Jagd zu und ge

nehmigt den mit der Jagdgesellschaft abgeschlos

senen Pachtvertrag.

(3)              Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter

einheitlicher  Leitung   auszuüben  und  zu  diesem

Zwecke  aus  ihrer  Mitte  einen bevollmächtigten

Jagdleiter Zu bestellen.

(Z Die Anzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft darf nur so groß sein, daß auf je 200 Hektar des Pachtgebietes höchstens ein Mitglied entfällt.

(5) Bei Wegfall aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf eines kann der übrig bleibende Gesellschafter  den  Pachtvertrag  halbjährig  kün

Die   Mitglieder   einer   Jagdgesellschaft

(g)              g              Jggsschft

haften rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesonders auch für Jagd und Wildschäden, zur ungeteilten Hand, und Zwar auch dann, wenn eine Verminderung der Mitgliederzahl eingetreten ist.

Paragraph 21, Zuweisung.

t^) Auf Grund des Versteigerungsaktes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen und zwar an denjenigen, welcher das höchste Anbot gemacht hat, wobei jedoch die Anbote solcher Bieter/ welche gemäß der ߧ 19 und 20 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(2) 3m Falle einer gegen diese Zuweisung gerichteten und für begründet befundenen Berufung ist auf die Außerkraftsetzung der vorgenommenen Versteigerung und auf die neuerliche Verpachtung der genossenschaftlichen Jagd für die verbleibende Dauer der Pachtperiode Zu erkennen, es wäre denn, daß die über die Berufung entscheidende Behörde die Jagd einem anderen Pachtwerber, von welchem das nachsthöchfte Gebot vorliegt, zuzuweisen findet, vorausgesetzt, daß dieser die Pachtung noch anstrebt.

(.>) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd eine Berufung eingebracht, so bleibt gleichWohl der Ersteher bis zur etwaigen endgiltigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter.

(4)              Hat   die   BeZirksverwaltungsbehörde   die

Jagd keinen^ der Bieter Zugewiesen und wird hie

gegen berufen, so ist bis zur rechtskräftigen Ent

scheidung über die Berufung in Gemäßheit des

Z 26 (Bestellung einer Jagdverwaltung) vorZu

gehen.

(5)              Wird  bei   der   ersten   Versteigerung   der

Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die BeZirksver

waltungsbehörde   eine   neuerliche   Versteigerung

anzuordnen, für welche sie nach Befragung  der

Gemeinde    und    des    BeZirksjagdbeirates    den

Ausrufpreis festseht.   Falls auch diese Versteige

rung  erfolglos bleibt,   ist im Sinne  des § 26

(einstweilige Verwaltung durch  Sachverständige)

vorzugehen.

Paragraph 22, Kosten und Kaution.

(,) Der' Pächter hat binnen Zwei Wochen 'nach rechtskräftig erfolgter Zuweisung der Genossenschaftsjagd die mit dieser Zuweisung bezw. VerPachtung etwa verbundenen Kosten Zu ersetzen und außerdem eine Kaution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings bei der Vezirksverwaltungsbehörde Zu erlegen.

(2) Die Kaution haftet für Geldstrafen, Zu denen der Pachter in Angelegenheiten der gepachteten Genossenschaftsjagd verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen in Betreff der gepachteten Jagd erlaufen und Zu deren. Tragung der Pächter verhalten wird, endlich für den Pachtschilling sowie für die Erfüllung der sonstigen, dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten. Die Hera.nZiehung obliegt der! Bezirksverwaltungsbehörde) der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(g) Sinkt die Kaution unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings, so hat die BezirksVerwaltungsbehörde dem Pachter die Ergänzung derselben binnen vier Wochen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen.

(4) Die Kaution hat in Bargeld, in Staatsoder für mündelsicher erklärten Wertpapieren nach dem Börsenkurse des Erlagstages berechnet, oder in Einlagebüchern inländischer Sparkassen oder der Naiffeisenkassenvereine in Oberösterreich Zu bestehen.

(5) Vier Wochen nach Ablauf der PachtZeit wird dem Pachter die Kaution, insoweit dieselbe nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird, Zurückgestellt.

s 23. Erlag des Pachtschillings.

d) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftig erfolgter Zuweisung der Jagd und jeder folgende vier Wochen vor Veginn des Pachtjahres bei der Gemeindekassa Zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling nicht zur festgesetzten Zeit Erlegt, so hat auf die darüber erfolgte Anzeige des Bürgermeisters die Vezirksverwaltungsbehörde den Pachter unter Festsetzung einer Frist von Zwei Wochen unter Androhung der Elekution Und, wenn es zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung der Pachtung s§ 30, Ziffer 1) Zur Zahlung aufzufordern.

8 24. Aufteilung des Pachtschillings.

(,) Der Pachtschilling ist abzüglich etwaiger von der Gemeinde aufgewendeter Kosten auf die zur Jägdgenossenschaft gehörenden Grundeigentümer untel Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihres für die Mitgliedschaft maßgeblichen Grundbesitzes (Paragraph 15,, Absatz eins,) aufzuteilen. Außer Betracht bleiben jene Grundstücke, auf denen die Jagd gemäße den Bestimmungen des Paragraph 53, (4) ruht.

(2) Der nuf einen Jagdeinschluß s§ 14) entfallende Pachtschilling ist nur unter die Besitzer jener Grundstücke, die den Jageinschluß bilden, aufzuteilen.

(„) Innerhalb vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des Pachtschillings hat die Ortsgemeinde ein Verzeichnis der auf die einZelnen Grundeigentümer nach dem Zugrundegelegten Maßstab entfallenden Anteile durch Zwei Wochen im Gemeinoeamte zur öffentlichen Einsicht aufZulegen. Die Auflegung ist mit dem Beifügen kundzumachen, daß Einsprüche gegen die Festste!lung der Anteile innerhalb vier Wochen von dem Anschlage der Kundmachung an gerechnet schriftlich bei der Gemeinde einzubringen sind. Eingebrachte Einsprüche sind ohne Verzug der BezirksVerwaltungsbehörde vorzulegen, welche endgültig entscheidet.    '

(4)              Nach rechtskräftiger Bestimmung der An

teile  sind   diese   den   Grundeigentümern   auszu

folgen oder diesen auf ihre Schuldigkeit an der

Gemeinde  Zukommenden  Steuern  und  Abgaben

gutzuschreiben.

(5)              Abmachungen, wonach Zum Vehufe der

Umgehung   der   gesetzlichen   Bestimmungen   von

Seite des einen oder des anderen Grundeigen

tümers auf den ihm Zufallenden Anteil am Jagd

pachtschilling    Zugunsten    eines    oder    mehrerer

Mitbieter,bei der Versteigerung ganZ oder teil

treten werden.

Verlängerung auf die nächste Pachtpenode.

weise verzichtet wird/ sind ungiltig und als Übertretung des Gesetzes strafweise an den Beteiligten Zu ahnden,

8 23.

Verbot der Unterpacht. Abtretung für die restliche Pachtdauer.

Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Jagd in Unterpacht ist untersagt mit Ausnahme des im § 18, Abs. (2), angeführten Falles der Zupachtflächen. Hingegen kann mit Zustimmung der Ortsgeirmndevertretung eine gepachtete genossenschaftliche. Jagd oder mit Iustimmung des Eigenjagdbesitzers eine gepachtete Eigenjagd an einen Dritten, der nicht in Gemäßheit der §§ 19 und 20 von der Pachtung ausgeschlössen ist,   für die restliche Pachtdauer abge

8 26.              ,

Iagdverwalter.

  1. Litera d
    Kann die Verpachtung einer genossenschaftlichen Jagd weder im Wege der öffentlichen Versteigerung noch durch freies Übereinkommen erzielt werden.und findet auch keine Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses statt, so sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Ortsgemeindevertretung und des Beiratsobmannes ein oder mehrere Sachverständige zur Verwaltung der Jagd insolange zu bestellen, bis eine Verpachtung gelingt. Zu diesem Zwecke ist die öffentliche Versteigerung des Jagdgebietes jedenfalls und zwar spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Iagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann Zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.

(2)              Als Jagdverwalter können nur solche Per

sonen bestellt werden,   die   Pächterfähigkeit  nach

§ 19 besitzen und Gewähr für eine den jagdgeseh

lichen    Bestimmungen    und    jagdwirtschaftlichen

Interessen   entsprechende   Jagdausübung   bieten.

(3)              Die   mit   der   Verwaltung   verbundenen

Kosten sind aus der Gemeindekasse Zu bestreiten,

in welche  auch  die sich  ergebenden  Einnahmen

fließen. Mit Schluß der Verwaltung ist eine Ab

rechnung Zu erstellen und das Ergebnis derselben

von der Gemeinde während vier Wochen in orts

üblicher Weise kundzumachen. Die Abrechnung ist

der Vezirksver'waltungsbehörde vorzulegen, welche

sie zu überprüfen hat und über Fehler oder inner

halb der Kundmachungszeit erhobene Einsprachen

endgiltig entscheidet.

(4)              Ein sich ergebender Neingewinn ist

den Bestimmungen oes 8 24 Zu behandeln.

(5)              Der zur Deckung eines etwaigen Abganges

erforderliche Betrag ist durch die Gemeinde unter

Zugrundelegung   des   im   § 24 (1)   bezeichneten

Maßstabes   auf  die  einzelnen  Grundeigentümer

aufzuteilen, welche die Zahlung binnen 14 Tagen

nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages an die

Gemeindekaffe zu leisten haben.

(ß) Die Gemeindevertretung ist berechtigt, auch vor Vornahme der definitiven Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamte durch vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im vorstehenden Absatze bezeichneten Weise von den Grundeigentümer'n einzuhetzen. Beschwerden hiegegen sind innerhalb der Kundmachungszeit beim Gemeindeamte einzubringen und von diesem ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leiten, welche hierüber endgiltig entscheidet.

(7) Rückständige Beiträge sind durch dieselben Organe und Mittel, wie Geldleistungen zu Gemeindezwecken, hereinzubringen.

s 27.

d) Hat in Gemaßheit der Paragraphen 9 bis 14 die Feststellung der Dauer der nächstfolgenden PachtPeriode und der für dieselbe bestehenden Jagdgebiete stattgefunden, so kann die hiernach festgestellte genossenschaftliche Jagd demjenigen, welcher diese Jagd für die ablaufende PachtPeriode in Pacht hat, für die nächste Pachtperiode ohne Versteigerung aus freier Hand durch Beschluß der Ortsgemeindevertretung verpachtet werden, wenn er vor Erlassung der im Paragraph 16, beZeichneten Kundmachung darum ansucht und einen Pachtschilling bietet, welcher für das Hektar minbestens so hoch ist, als der auf das Hektar entfallende Pachtschilling der ablaufenden Pachtperiode.

(2) Auf die in diesem Falle ohne Versteigerung erfolgende Vergebung der Jagd finden die Bestimmungen des Paragraph 16, (2) in Betreff des etwaigen Zuwachses oder Abfalles am Jagdgebiete und am Pachtschillinge sowie die Bestimmungen des 8 21 (3) Anwendung. Von dem Beschlüsse ist die Vezirksverwaltungsbehörde behufs Genehmigung ungesäumt zu verständigen.

(g) Hat infolge einer gegen die Pachtverlängerung ergriffenen Berufung die neuerliche VerPachtung der genossenschaftlichen Jagd stattzufinden, so ist dieselbe für die restliche Pachtzeit vorzunehmen.

O. Auflösung des Pachtverhältn i s s e s.

.8 28. Tod des Pächters.

(1) Die Rechte und Wichten eines Pächters einer genossenschaftlichen Jagd gehen mit dem Tode des Pächters auf dessen Erben über, wenn diese innerhalb vier Wochen erklären, daß sie die Jagd behalten wollen und wenn bei ihnen die im Paragraph 19, statuierten Voraussetzungen vorliegen. Bei einer Mehrheit von Erben ist auf Paragraph 20, (4) Bedacht Zu nehmen. Wenn mit Rücksicht auf diese Bestimmung unter den Erben über den Eintritt in das Pachtverhältnis keine Einigung erfolgt, so bestimmt die Vezirksverwaltungsbehörde nach An waltungsbehörde aufzulösen, wenn der Pachter:

Entsteht erst im Laufe einer Pachtperiode ein

hörung des Jagdbeirates jene Personen, welche die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag übernehmen können.

(2) Ist eine Jagdgesellschaft Pachterin der Jagd, so treten die Erben eines verstorbenen Gesellschafters in das Pachtverhältnis nicht ein.

(,^) Bei verpachteten Eigenjagden bestimmt sich der Übergang beim Tode des Pächters nach dem Vertrag. Hiebei sind jedoch die im Absatz (1) angeführten Bestimmungen mit Ausnahme der Fallfrist analog auf die eintretenden Erben anzuwenden. 8 29. Vesitzerwechsel auf Eigenjagden.

Die auf Grund der §ß 13 oder 14 gepachteten Jagdausübungsrechte gehen mit dem Tode oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Besitzers des anrainenden bzw. einschließenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Pachtzeit auf den neuen Besitzer dieses Gebietes über.

Paragraph 30, Behördliche Auflösung.

Jede Jagdverpllchtung ist von der Bezirksver

1.              bei   Genossenschaftsjagdgebieten   die   Kaution

oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling

innerhalb der hierfür festgesetzten   Frist  und

trotz nachfolgender einmaliger Mahnung nicht

erlegt)

2.              den   gesetzlichen   Vorschriften   in   Betreff   der

Beaufsichtigung der Jagd (§ 36) nicht nach

kommt)

3.              die ihm nach dem Abschußplan zukommenden

Pflichten wiederholt nicht   erfüllt   oder  einen

Rückfall in der Nichtbeachtung, eines  gemäß

ß 48 erteilten Auftrages auf Minderung des

Wildstandes aufzuweisen hat)

4.              sich wiederholt Übertretungen dieses Gesetzes

schuldig macht)

5.              die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte

oder   die Mitgliedschaft beim  o.ö.  Landes

jagdveiband verliert)

6.              sich nicht innerhalb dreier Monate nach Ve

ginn des Jagdjahres eine Iahresjagdkarte löst.

Zur Antragstellung bei den in den Ziffern 2 bis 6 angeführten Fällen ist insbesonders der Obmann» des Vezirksfagdbeirates berufen. s 31.

Verfügungen hinsichtlich freiwerdender Jagdgebiete. Haftung des Pachters.

  1. Litera d
    Eine im Sinne der Paragraphen 28 und 30 freiwerdende genossenschaftliche Jagd ist 2) insoferne es sich um zugepachtete Teile nach den Paragraphen 13 und 14 handelt, von der Bezirks' Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagd gebiete einzuverleiben, wenn nicht ein anderes
Vorpachtrecht im Sinne der angeführten Para
graphe ausgeübt wird)
  1. Litera d
    insoferne es sich um ein sonstiges genossenschaftliches Jagdgebiet handelt, von der Ortsgemeindevertretung innerhalb dreier Monate für die restliche Pachtperiode unter Verücksichtigung beanspruchter Vorpachtrechte zu verpachten.

(2) In beiden Fällen haftet der frühere Pächter, soferne ihm ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages trifft, für die zum Zwecke der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschillinge sowohl mit der Kaution (Paragraph 22,) als auch mit seinem übrigen Ver ^ Können die Kosten der Neuverpachtung vom früheren Pächter nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pachter im Sinne des Paragraph 22, (1) zu ersetzen.

(4) Bei Eigenjagden ist die Jagd vom Besitzer in eigener Negie weiterZufühien oder für die restliche Pachtzeit zu verpachten.

H. Änderungen im Grundbesitz.

s 32. Neuentstehende Eigenjagden.

Gebiet der im Paragraph 4, (2) oder Paragraph 5, bezeichneten Art, so hat der Eigentümer der betreffenden Grundfläche seinen Anspruch auf Berechtigung zur Eigenjagd bei der VZeirksverwaltungsbehörde anZumelden und nachzuweisen, worauf diese VeHorde hierüber zu entscheiden hat. Die Befugnis Zur Eigenjagd auf der betreffenden Grundfläche tritt mit der nächsten Pachtperiooe ein. Liegen jedoch Teile dieses Eigenjagdgebietes in verschiedenen Gemeinden mit verschieden ablaufenden Pachtperioden, so tritt die erwähnte Befugnis erst dann ein, wenn die Pachtperioden in allen betreffenden Gemeinden abgelaufen sind. Bis dahin bleiben die einzelnen Teile dieses neuentstandenen Eigenjagdgebietes den betreffenden genossenschaftlichen Jagdgebieten einverleibt.

Paragraph 33, Eigenjagdgebietsteilungen.

d) Geht im Laufe der Jagdperiode einGrundbesitz, welcher für diese Jagoperiode als Eigenjagdgebiet im Sinne des Paragraph 4, anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des Paragraph 4, entsprechen.

(2) Jene Teile des geteilten Grundbesitzes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe einer Pachtperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Vezirksverwaltungsbehöroe über Antrag der Ortsgemeindevertretung oder eines sonst Beteiligten

für die restliche Dauer der Pachtperiode dem ge              ! und behördlichen Anordnungen sowie der einschlä

nossenschaftlichen Jagdgebiete zuzuweisen bei Ve              gigen sonstigen/ insbesonders strafrecktlichen Vor

dachtnahme auf die etwa im Sinne der Paragraphen 13 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, !, schriften. Er umfaßt auch das Necht und die

oder 14 anzuwendenden Bestimmungen..              Pflicht Zur Betreuung des Wildes und Hintan

Haltung seiner Schädigung durch Wilddiebe/ durch

Will der ErWerber eines solchen Teiles,

auf dem die Befugnis Zur Eigenjagd aufrecht              Naubwild, Raubvogel und Raubzeug/ womit ge

bleibt, nicht die Verpflichtung übernehmen/ die              meiniglich sonstige oem Nutzwild schädlicke Tiere

den vorigen Eigentümer aus einem über das noch              sowie reviermde Hunde und umherstreifende

ungeteilt gewesene Gebiet abgeschlossenen Ver              Katzen bezeichnet werden.

pachtungsvertrage treffen/ so kann er bezüglich des erworbenen Teiles dem Pächter halbjährig zum Ende des laufenden Jagdjahres aufkündigen. Will der bisherige Pächter der ganzen Eigenjagd die Pachtung auf den durch Teilung entsinndenen Gebietsflächen/ auf welchen die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht bleibt, nicht fortsetzen./ so kann auch er halbjährig zum Ende des laufenden Jagdjahres aufkündigen.

8 34.

Aufhören der anrainenden oder umschließenden Eigenschaft. Verliert ein Eigenjagdgebiet/ dessen Besitzer ein genossenschaftliches Jagdgebiet oder Teile desselben auf Grund der Paragraphen 13, oder 14 gepachtet hat, seine Eigenschaft als amainendes oder umschließendes bzw. abtrennendes Eigenjagdgebiet, so ist das betreffende genossenschaftliche Jagdgebiet für die restliche Dauer der Pachtperiode im Wege der Versteigerung dann zu verpachten, wenn es nunmehr ein Ausmaß von 113 Hektar erreicht hat. Jagdeinschlüsse sind dem Genossenschaftsjagdgebiet einzuverleiben, soferne nicht weitere Vorpachtrechte nach H§ 13 und 14 in Betracht kommen.

§33. Aufhören der Tiergarteneigenschaft.

d) Tritt an einem Eigenjagdgebiet im Sinne des Paragraph 3, eine solche Veränderung ein, daß demselben die Eigenschaft als Tiergarten nicht mehr zukommt/ so, ist es von der Vezirksverwaltungsbeho'rde über Antrag der Ortsgemeindevertretung für die restliche Dauer der Pachtperiode dem genossenschaftlichen Jagdgebiete bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 13, oder 14 einzuverleiben.

(2) Liegt nach dem Aufhören des Tiergartens eine zusammenhangende Grundfläche von mindestens 300 Hektar vor, so kann nach den Vestimmungen der Z§ 4 (^) und 32 vorgegangen werden. römisch II. Iagdpolizeiliche Bestimmungen.

H.. Jagdaufsicht.

s 36. Der Jagdschutz.

(,) Der Jagdschutz bezweckt die Abwehr von Verletzungen der zum Schuhe des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind insbesonders berechtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis Personen, die des Wilddiebstahles verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Eier des Federwildes/ Abwurfstangen/ Waffen, Fanggeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen.

(,;) Die Jagdpächter und die von ihnen mit einer Aufsicht betrauten Personen sind gleichwie das beeidete Jagdschutzpersonal befugt:

a)              Naubwild, Raubvögel   und   Raubzeug   unter

Beobachtung der durch jagdgesetzliche Schran

ken  oder durch  Naturschutzbestimmungen ge

Zogene Grenzen Zu fangen und zu töten,

b)              Hunde,   welche   abseits   von  Häusern   oder

Herden allein jagend angetroffen werden und

Katzen, welche im Walde   herumstreifen,   zu

töten. Hauskatzen, welche mindestens 300 Meter

von geschlossenen Ortschaften oder Einzelge

Höften entfernt sich herumtreiben/ und solche

Hauskatzen/  die  ausgesprochene  Vogelfänger

sind, dürfen jederzeit gefangen   oder   getötet

werden.

37.

Bestellung geprüften Fagdschutzpersonals.

(1)              Zur Ausübung des Jagdschutzes ist das

behördlich bestellte und beeidete Jagdschutzpersonal

berufen.

(2)              Jeder  Besitzer    einer   nicht   verpachteten

Eigenjagd der im § 4 bezeichneten Art und jeder

Pächter oder Verwalter einer Jagd ist verpflichtet.

Zur Beaufsichtigung und zum Schütze der Jagd

ein Illgdschutzpersonal (Jagdhüter) in entsprechen

der Anzahl Zu bestellen und dasselbe in Gemäß

heit der bezüglichen Vorschriften als ein für den Wachdienst zum Schuhe der Landeskultur bestelltes

Wachpersonal bestätigen und beeidigen zu lassen.

(g) Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die erwähnten Besitzer, Pächter und Verbalter von Jagden, vorausgesetzt, daß sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen und Gewahr geboten ist, daß das Jagdgebiet durch sie ausreichend und dauernd beaufsichtigt wird, selbst als Iagdhüter bestätigt und beeidigt werden.

(4) Die Erfordernisse Zur Bestätigung und Beeidung für den Jagdschutz werden durch Landesgesetz geregelt. Bis zur Erlassung neuer Vorschriften gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. 2. 1891, LG. u. römisch VV l. Nr. 11, in der Fassung vom 6. 8. 1934, LG. u. römisch VV l. Nr. 64, und die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 1. 2. 1935, LG. u. römisch VV l. Nr. 8.

(5) Die beeideten Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das mit der Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 30. ?. 1920, LG. u. VBl. Nr. 123, bestimmte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, sowie die zugehörige Legitimation mit sich zu führen.

(,<) Die Zulassung ^ur Prüfung für den Jagdschutzdienst und das Prüfungsverfahren bei VeWerbern, die nicht die Ablegung einer der im Paragraph eins, (Absatz 2,) der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 1. 2. 1935, LG. u. römisch VV l, Nr. 8, aufgezahlten Prüfungen nachzuweisen vermögen, richtet sich bis Zur Erlassung neuer Bestimmungen nach der bezogenen Verordnung.

(7) Ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan wird durch eine rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung, womit die Rechtsfolge des Verlustes jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes (Paragraph 26,, Pkt. ä des Strafgesetzes) verbunden ist, oder durch einen verwaltungsbehördlichen Entscheid über die Entziehung der Jagdkarte (Paragraph 44,) seines Amtes verlustig. 2m übrigen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verlust der mit der Vestätigung erworbenen Rechte zu erkennen, wenn bei einem Jagdschuhorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung und Veeidigung unzulässig macht.

Paragraph 38,

Obrigkeitliche Stellung des Jagdschutzpersonals,Waffengebrauch. Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal hat in Ausübung des Dienstes die obrigkeitliche Stellung des zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten WachPersonals im Sinne des Gesetzes vom 16. 6. 1872, NGVl. Nr. 84, und es ist berechtigt, bei AusÜbung des Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe, sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebe! von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht, oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur soweit zulässig, als es Zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist L. Jagdkarten.

Paragraph 39,

Verbot des Jagens ohne Jagdkarte. Der Landesjagdverband. (,) Niemand darf ohne eine bon der zustandigen Behörde ausgestellte, in Oberösterreich gültige Iahresjllgdkllite oder Jagdgastkarte die Jagd ausüben.

(2) Alle Inhaber von Landesjahiesjagdkarten werden im oberösterreichischen Landesjagdverband Zusammengeschlossen. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht der Landesregierung untersteht. Die näheren Bestimmungen über Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit des Verbandes werden durch Satzungen getroffen, welche der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.

(,.,) Die Organe des Landesjagdverbandes sind der Vorstand, der Ausschuß und die Vollversammlung (Landesjägertag). Der Ausschuß wird von Zwei Vertretern der österreichischen Bundesforste und vier von der o.ö. Landwirtschaftskammer bestimmten Vertretern beschickt) Zwölf Mitglieder sind beim Landesjägertag zu wählen. Der Ausschuß wählt aus sich heraus einen siebengliedrigen Vorstand einschließlich des VerbandsVorsitzenden und zweier Stellvertreter.

(4) Der Landesjagdveiband gliedert sich örtlich in Vezirksgruppen. Die Organe der Bezirksgruppe sind ihr Obmann mit einem Stellvertreter und Zwei Beiräten, sowie die Vezirksversammlung.

Paragraph 40, Jagdkarten und Jagdgastkarten.

(^) Zur Ausstellung der Iahresjagdkarte ist die Vezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, berufen) doch können Iahresjagdkarten an Personen, die nicht in Oberösterreich wohnen, von jeder Bezirksverwaltungsbehörde daselbst erteilt

(2) Die Iahresjagdkarte wird für das vom 1. April bis 31. März nächstfolgenden Jahres laufende Iagdjahr ausgestellt. Die Ausstellung von Jagdgastkarten durch die Jagdausübungsberechtigten ist nur an Personen zulässig, welche bereits in einem anderen Vundeslande eine nach den dortigen Bestimmungen giltige Iahresjagdkarte besitzen oder welche außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben) die Gastkarten gelten für die Dauer von zwei Wochen und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.

(.) Weitere Vorschriften über die Ausstellung und Verrechnung der Iahresjagdkarten und der Jagdgastkarten, sowie über die Art, Herstellung und Verrechnung der hiefür verwendeten Formulare werden von der Landesregierung im Verordnungswege getroffen.

s 41. Ausweispflicht.

Jede Jagdkarte ist nur innerhalb des Landes Oberösterreich und nur für die Person, auf deren Namen sie. lautet, giltig) sie darf nicht an andere Personen übertragen werden und sie gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Iagdinhabers die Jagd auszuüben. Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Sicherheit und Jagdauffichtsorganen, sowie den Jagdinhabern vorzuweisen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgane die Jagd ausübt, muß sich überdies noch   mit   einer   auf

seinen Namen lautenden vom Jagdausübungsbe !       fünf Wahlen, gerechnet von dem Tage, an dem

Bedenken bestehen.              "  ..

(2) Durch   Verordnung   der  Landesregierung

lechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagder'laubnisschein) 'ausweisen können.

s 42.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdkarte.

d) Voraussetzung   für   die   Erteilung    einer Jagdkarte ist:

1.              Der Nachweis   einer   bestehenden Jagdhaft

Pflichtversicherung, durch die der Bewerber als

Jäger, Schütze und Jagdwaffenbefitzer minde

stens auf die Dauer der Gültigkeit der aus

zustellenden Jagdkarte in dem durch Verord

nung der Landesregierung zu   bestimmenden

Umfang haftpflichtversichert ist.

2.              Der Nachweis der   jagdlichen Eignung,   der

vor der erstmaligen Lösung einer Iahresjagd

karte durch   die   erfolgreiche Ablegung   einer

Prüfung, über  deren Ergebnis  ein  Heugius

erteilt wird, Zu erbringen ist.   Die Prüfung

wird durch eine von der Landesregierung im

Verordnungswege Zu erlassende Prüfungsord

nung geregelt.  Bei Ausländern, die ihre Eig

nung   Zur   ordnungsmäßigen  Jagdausübung

nachweisen, kann von einer Prüfung Abstand

genommen werden.  Außer' bei der erstmaligen

Lösung  einer Jagdkarte  kann  die Ablegung

der   jagdlichen   Eignungsprüfung    auch   von

solchen Bewerbern verlangt werden, die nicht

aus früheren Jahren den Besitz von minde

stens drei Iahresjagdkarten oder gleichwerti

gen Ausweisen nachzuweisen vermögen.

3.              Der Nachweis der Mitgliedschaft Zum ober

österreichischen Landesjagdverband oder Vor

läge einer von diesem Verband ausgestellten

Bestätigung, daß gegen die Aufnahme keine

kann bestimmt weiden, daß der Beitrag für eine vom Lllndesjagdverband abgeschlossene GemeinschaftsHaftpflichtversicherung und der Mitgliedsbeitrug für den o.ö. Landesjagdverband von der Ausstellungsbehörde gleichzeitig mit der Jagdkartengebühr eingehoben werden.

8 43. Verweigerung der Jagdkarte.

Die Ausstellung der Jagdkarte   ist   zu   verweigern:

1.              Unmündigen und Entmündigten,

2.              Minderjährigen, insoferne nicht für dieselben

von ihren gesetzlichen Vertretern, für Schüler

einer Forstschule von der Direktion angesucht

wird)   weiters   minderjährigen   Forst   und

Iagdberufslehrlingen,   die   ohne Zustimmung

ihres Lehrherrn  oder  Vorgesetzten  ansuchen.

3.              Personen, die in öffentlicher Armenversorgung

stehen,

4.              Geisteskranken und Gewohnheitstrinkern,

5.              Personen,   die eines Verbrechens   gegen   die

Sicherheit der Person   oder   des Eigentums

schuldig erkannt wurden, für die Dauer von

die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, oder als verbüßt oder erlassen gilt.

  1. Ziffer 6
    Personen, die eines Vergehens oder einer Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Handhabung von SchußWaffen, Munition oder Explosivstoffen oder der Übertretung des Diebstahls oder der Diebstahlsteilnehmung schuldig erkannt wurden, für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, oder als verbüßt oder nachgesehen gilt.

?. Personen, die wegen Tierquälerei oder wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes bestraft wurden, für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Verwaltungsstraferkenntnisses,

8.              über Antrag des Landes oder eines Bezirks

jagdbeiiates Personen, welche laut satzungs

gemäß ergangenen Entscheid des Vorstandes

des   Landesjagdveibandes   nach   ihrem   bis

herigen Verhalten   keine   Gewähr   für   eine

ordnungsmäßige und waidgerechte Ausübung

der Jagd bieten,   auf   die Dauer, von   zwei

Jahren vom Tage des Entscheides   an   ge

rechnet,

9.              Personen, die sich mit keinem Waffenpaß aus

weisen können, sofern sie nach gesetzlichen Vor

schriften eines solchen bedürfen  oder die -

solange noch keine Waffenpaßvorschriften be

stehen - in Bezug auf Waffenträger» bedenk

lich erscheinen.  Für die Entscheidung, ob Ve

denklichkeit vorliegt, ist die von der zuständigen

Sicherheits(Polizei)Vehörde      einzuholende

Äußerung maßgebend.

10.              Personen,    denen    die   Jagdkarte    entzogen

worden ist, auf die Dauer der Entziehung.

Entziehung der Jagdkarte.
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühren zu entziehen, wenn nach ihrer Ausstellung eine der in Paragraph 42,, Absatz eins,, Ziffer eins und 2, angeführten Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen oder der Mangel dieser Voraussetzungen bekanntgeworden ist, ferner, wenn der InHaber die Mitgliedschaft Zum o.ö. Landesjagdverband durch Ausschluß verloren hat, oder wenn in der Person des Inhabers einer der im Paragraph 43, angeführten Ausschließungsgründe eingetreten oder bekanntgeworden ist.
  1. Litera d
    Schonvorschriften.

Paragraph 43, Schonzeiten.

(,) Folgende zu den jagdbaren Tieren nach Paragraph 2, zählende Wildarten dürfen in der Regel während der nachstehend angegebenen Schonzeiten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden: Hochwild: Hirsch vom 1. 2. bis 31. 7., Tier und Kalb (Kahlwild) vom 1. 2. bis 15. 10.

Rehwild: Bock vom 16. 10. bis 31. 5., Geiß und Kitze vom 1. 1. bis 15. 10. Gemswild: Vock und Geiß vom 16. 12. bis 31. 7.,

Kitz ganzjährig. Steinwild ganzjährig.

Männl. Dam und Sikawild vom 1, 2. bis 31. 8. Weibl. Dam und Sikawild, sowie Kalbet beider lei Geschlechtes vom 1. 2. bis 15. 10. Männl. Muffelwild vom 1. 2. bis 31. 7. Weibl. Muffelwild und Muffelwildlämmer vom 1. 2. bis 15. 10. Murmel vom 1. 11. bis !5. 8.

Feld und Alpenhase vom 1. 1. bis 30. 9 .

Fischotter ganzjährig mit Ausnahme in unmittel

jedoch nur für das jeweils laufende Iagdjahr zugestanden werden.

(ß) Das dem Fischereiberechtigten nach dem Fischereigesetz zustehende Necht zum Fangen und Töten der dem Fischfange in erheblicher Weise schädlichen/ durch Verordnung bezeichneten Tiere wird durch dieses Gesetz nur soweit berührt, als, falls solche Tiere zu den jagdbaren zählen, die Schonvorschriften dieses Gesetzes auch vom Fischereiberechtigten Zu beachten sind. Die Verfügung über die vom Fischereiberechtigten unter dieser Beschränkung verfolgten Tiere bleibt dem Iaadausübungsberechtigten vorbehalten mit Ausnähme des vom ersteren in unmittelbarer Nähe von Fischzuchtanstalten gefangenen oder getöteten Fischotters.

barer Nahe von Fischzuchtanstalten.

,1              (7) Die Gelege und Nester des Federwildes,

mit Ausnahme der nicht geschützten Naubvögel, sind das ganze Jahr über geschont, doch ist es dem Jagdinha'ber gestattet, wegen künstlicher Aufzucht Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten Zu lassen oder sie zum gleichen Zwecke zu versenden.

(^ Der Anfang und Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet. s 46. Nbschußplan.

d) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnähme des Schwarzwildes) und von Auer und Virkwild ist nur auf Grund und im Nahmen eines Abschußplanes Zulässig/ s^>) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für Schalenwild längstens bis Zum 15. April, für Auer und Virkwild längstens bis Zum 15. Mck'z jeden Wahres der Vezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teile liegt, einen Plan über das in seinem Jagdgebiete für den Abschuß bestimmte in Absatz 1 bezeichnete Wild vorzulegen. (,) Der Abschußplan wird von der BezirksVerwaltungsbehörde nach begutachtender Zuziehung des Obmannes des Jagdbeirates genehmigt oder abgeändert. Hiebei ist auf den Wildbestand, die jagdwiitschaftlichen Verhältnisse und auf die Interessen der Landeskultur Bedacht Zu nehmen und diesbezüglich mit kurzer Befristung die Ortsgemeinde Zu hören.

(4) Vor Genehmigung des Abschußplanes ist ein Abschuß untersagt. (.,) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan einzuhalten. Die Vezirksverwaltungsbehörde kann den Plan über Antrag oder von amtswegen abändern.

(«) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschußplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorläge, Genehmigung und Durchführung) sie kann aucki den Kreis der Wildarten, für deren Abschuß ein Plan aufzustellen ist, erweitern. s^) Über den erfolgten Abschuß muß binnen drei Tagen Meldung nach vorzuschreibendem Stein und Edelmarder vom 1..2. bis 30. 11.

Dachs vom 16. 1. bis 31. 7. mit Ausnahme in Fasanerien und in Auer und Virkwild

revieren. Haselhuhn: Hahn vom 1. 11. bis 31. 8., Henne ganzjährig. Auer und Virkwild: Hahn vom 1. 6. bis 15. 4., Henne ganzjährig. Nebhuhn vom 1. 1. bis 15. 8. Fasan vom 1. 1. bis 30. 9. Wildtruthühner vom 16. 1. bis 30. 9. Ringeltauben vom 1. 4. bis 31. 7. Stockenten vom 16. 1. bis 31. 7.

Alle anderen Enten, Gänse, Blaß und Nohrhuhn vom 1. 3. bis 31. 7. Möven und FlußSeeschwalben vom 1. 4. bis 31. 8.

Waldschnepfe vom 1. 5. bis 30. 9. Wachtel, Stein und Schneehuhn ganzjährig. Krammetsvogel vom 1. 1. bis 30. 9. Mäusebussard vom 16. 4. bis 31. 8.

(2) Im Absatz (1) nicht angeführte jagdbare Tiere nach Paragraph 2, sind ganzjährig geschont.

Keine Schonzeit genießen: Schwarzwild mit der Ausnahme, daß die führende Bache in der Zeit vom 1. 3. bis 15. 6. zu schonen ist, Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wiesel, Wildkatze, Sperber, Hühnerhabicht, Nohrwcihe sowie Neiher in Salmonidenwässern.

(5) Die Vezirksverwaltungsbehörde kann die Schonzeit für Fasanhennen verlängern und bei Fasanhahnen die Schußzeit bis 31. 1. ausdehnen.

(4)              Die Landesregierung kann durch Verord

nung nach Anhörung des Landesjagdbeirates die

Schonzeit   jeder Wildgattung   ändern)   sie   kann

weiters das Einsangen von Wild während  der

Schonzeit Zu Zuchtzwecken, sowie die Erlegung zu

wissenschaftlichen und Prüfungszwecken gestatten.

(5)              Die Landesregierung kann auch nach An

hörung   des Jagdbeirates   den   späteren Beginn

oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter

Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagd

gebiete eines Verwaltungsbezirkes sowie auch für

mehrere oder alle Bezirke verfügen, wenn  dies

mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse  ge

rechtfertigt   erscheint.   Diese   Ausnahmen   dürfen

Zwanasllbschuß.              Bescheinigungen darüber auszustellen.

Muster an die Vezirksverwaltungsbehörde erstattet werden) ferner ist für Gebrauch und Kontrolle dieser Behörde eine Abschußliste gleichfalls nach Muster zu führen.

(z) Abgesehen von Seuchenfällen darf kümmerndes (krankes) Wild zur Schonzeit oder über den genehmigten Abschußplan hinaus nur mit vorheriger Zustimmung der Vezirksverwaltungsbehörde erlegt werden, wenn dies Zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist. Nur wenn die vorherige Einholung der Zustimmung nicht möglich war, kann diese nachträglich eingeholt werden und hat dies unter Darlegung der Gründe der Verzögerung unverzüglich zu geschehen. Das Wild ist auf Verlangen der Vezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und auf den Abschußplan anzurechnen.

s 47. Abfchuß'Sperre.

  1. Litera d
    Wird eine übermäßige Nutzung des Niederwildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Vczirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bezirksiagdbeirates für das betreffende Revier den Abschuß auf angemessene Dauer ganz oder teilweise sperren.

(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, nach Anhörung des Landesjagdbeirates und des Veauftragen für Naturschutz in gewissen Bezirken den Abschuß Zeitweilig oder dauernd ganz verbieten.

8 48.

Aus und Einwechseln nicht behinderte Wildarten gelten jedoch dieselben Schonzeiten wie nebenan in freier Wildbahn. Verkauf von Wildbret während der Schonzeit.

(,) Das Feilhalten und der Verkauf von Wild und Wildbret ist bis zwei Wochen nach Ende der Schußzeit gestattet. Doch kann Wild, das wahrend der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher in behördlich genehmigte und unter behördlicher Aufsicht stehende Kühlanlagen gebracht worden ist, von dort aus auch nach Ablauf der vorerwähnten Frist in den Verkehr gebracht werden. Die Landesregierung kann diesbezüglich die nötigen Vorschriften erlassen.

(2) Als Durchführungsbestimmung gilt bis auf weiteres die'Verordnung der o.ö. Statthatterei vom 26. 5. 1915, LG. u. römisch VV l. Nr. 36, bei Maßgabe der ZweiWochenFrift des Absatzes 1.

s 31. Verwertung bei Zwangsabschuß oder Verfall.

Wenn Wild in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 48, außerhalb der allgemeinen Schußzeit erlegt oder Wildbret auf Grund einer Beschlagnähme oder Verfallserklärung rasch veräußert werden muß, so hat im ersten Falle die BezirksVerwaltungsbehörde, im zweiten Falle der Vürgermeister jene Ausnahmen von dem Verbot des 8 50 anzuordnen/ welche zur Verwertung des Wildes unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Mißbräuche notwendig find und die nötigen (,) Die Vezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung des VeZirksjagdbeirates und des VeZirksbeauftragten für Naturschutz anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildgattung im bestimmten Umfang vermindert, wenn dies mit Rücksicht auf die Velange der Land, Forst oder Fischereiwirtschaft notwendig ist. Die Verminderung übermäßigen Wildbestandes kann auch dem Besitzer eines Eigenjagdgebietes vorgeschrieben werden, wenn durch Streif oder Wechselwild erhebliche Schäden am eingeschlossenen, zugepachteten oder nachbarlichen Grundbesitze verursacht werden. Zur Antragstellung in beiden Fällen ist insbesonders die Ortsgemeinde berechtigt.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die Vezirksver'waltungsbehörde den Wildbestand auf Rechnung des Jagdausübungsberechtigten vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenen Kostenersatz dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

Paragraph 49,

Ausnahmen für Tiergärten.

Die Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 48 finden auf Tiergärten rucksichtlich des daselbst gehegten Wildes keine Anwendung. Für Flugwild und am D, Sonstige jagdpolizeiliche Bestimmungen.

Paragraph 52,

Unbefugtes Durchstreifen, Iägernotweg, Iagdeinrichtungen.

d) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr versehen zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Wachorgane mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benutzt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden und ist derselbe verhalten, es ohne Weigerung abzugeben. Das abgenommene Gewehr ist ohne Verzug der Vezirksverwaltungsbehörde abzuführen.

(2) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zu seinem Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdgebietes in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege (Jägernotweg) befugt, sondere auch auf Friedhöfen, darf nicht gejagt diese Fangvorrichtungen möglichst verdeckt au zuwerden. In der nächsten Umgebung von Ort s^s," .... der nur mit Zustimmung der beteiligten Grundstückeigentümer und Jagdinhaber festgelegt werden kann, nötigenfalls durch eine, mit Berufung nicht anfechtbare, nach Anhörung des Veiratsobmannes ergehende Entscheidung der Vezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangende auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde endgiltig festsetzt. Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der üeine mitgeführt werden. s,>) Der Jagdinhaber darf auf land und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Anlagen, wie Futterplätze, Ruderplätze, ständige Ansitze und Jagdschirme nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten) der letztere ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, die auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Veiratsobmannes endgiltig festgesetzt wird. Diese Anlagen sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung als Eigentum zu überlassen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet bei Fehlen einer Einigung das ordentliche Gericht im Verfahren außer Streitsachen.

8 53. Ortliche Verbote.

d) Vom Beginne des Frühjahres bis zur beendeten Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, insoferne derselbe nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffel oder mit Reihensaaten von Mais, Nüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

(2) An Orten, an denen die Jagd die allgemeine Nutze, Ordnung oder Sicherheit stören oder das üeben von Menschen gefährden würde, insbe schaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenten dienen, und von einzelnen Häusern darf Zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schußwaffen erlegt werden.

(5,) In Gebäuden, die Zum Aufenthalt von Mensch dienen, und Bauten, die mit solchen räumlich Zusammenhängen, sowie in HofraUmen und Hausgärten, die unmittelbar an eine Vehausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst als vollkommen abgeschlossen ersichtlich sind, ruht die Jagd. Die Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, können Naubwild, das sich auf dem Grundstücke befindet, töten und für sich behalten.

(4) Auf Grundstücken, außer Hausgärten, ohne Unterschied des Flachenausmaßes und der Lage, die durch eine natürliche oder künstliche ständige Umfriedung (z. B. Gitter, Mauer u. dgl., nicht aber landesübliche Weidezaune) derart umschlössen sind, daß der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Wege als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore tunlich erscheint, ruht die Jagd während der JagdpachtPeriode erst von dem Zeitpunkte an, in welchem der Jagdausübungsberechtigte durch den Grundbesitzer.verständigt wird, daß er die Ausübung der Jagd auf dem bezeichneten Grundstücke nicht gestatte. Auf solchen Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, welche einwechselndes Wild verhindern, wieder 'auszuwechseln.

(5) Die Ausübung der Jagd auf Anlagen öffentlicher Verkehrsunternehmungen und in der Umgebung solcher Anlagen kann besonderen Veschränkungen unterworfen werden. Insbesondere unterliegt die Ausübung der Jagd auf Eisenbahngrundstücken den jeweiligen Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung über das Betreten der Bahnanlagen und den auf ihrer Grundlage erlassencn näheren Anordnungen.

s") Die Landesregierung kann die Ausübung der Jagd auf Natur und Wildschutzgebieten nach Anhörung des Landesjagdbeirates und ihres Veauftragten für Naturschutz besonders regeln.

s^) Das Aussetzen von landfremdem Wild oder von jagdbaren Tieren, die insgemein schädlich erachtet werden, ist nur mit Genehmigung der üandesregierung gestattet.

Paragraph 54, Sachliche Verbote.

(,) Zum Fange der jagdbaren Tiere mit Ausnähme des Naubwildes und vom Federwild des Habichts und Sperbers dürfen Fangeisen, Fallen und andere Vorrichtungen zum Selbstfange nicht verwendet weiden. In den erlaubten Fällen dürfen Fangeisen, Fallen und Vorrichtungen zum Selbstfange nur an Stellen aufgerichtet werden, an welchen keine Gefahr für Menschen, Nutztiere und geschützte Tiere voraussichtlich ist. Auch sind stellen und ist auf ihr Vorhandensein derart durch Anbringung von Warnungszeichen aufmerksam zu machen, daß von jedermann die Gefahr erkannt werden kann. Das Legen von Selbstschüssen ist verboten.

(,) Weiters ist verboten:

  1. Ziffer eins
    Der Schrott und Postenschuß und der Schuß mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß, auf Schalenwild (Hoch, Dam, Sika, Stein, Muffel, Neh, Gems und Schwarzwild) und Murmel) jedoch kann in der Zeit ab 16. Oktober bei Herbsttreibjagden vom Jagdleiter auf weibliches Nehwild die Anwendung des Schrottschusses erlaubt werden, desgleichen auch auf Vockkitze, solange die Vezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Veiratsobmannes letzteres nicht wegen vorgekommener Mißbräuche mit zeitlich beschränktet Wirkung für das Jagdrevier abstellt.

2.              Der Kugelschuß auf Schalenwild mit Nand

feuerpatronen   oder   mit   Patronen,    deren

Hülsen kürzer als 43 mm find.  Bei Rehwild

sind Patronen mit 40 mm Hülsen zulässig.

3.              Schußwaffen  und  Munition Zu verwenden,

die für die Verwendung bei der Jagd auf

jagdbare Tiere nicht bestimmt find und hiebei

auch üblicherweise   nicht  gebraucht werden)

daher dürfen Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen,

§ 55.

Anzeigepflicht bei  Überwechseln  von  trank  geschossenem Schalenwild.

d) Wechselt krank geschossenes oder auch vermutlich nur getroffenes Schalenwild auf ein benachbartes Jagdgebiet, so hat der Schütze den Anschuß und die Stelle des Merwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Für die Nachsuche

die in der Jagdaufsicht Tätigen erlaubt. 4. Die Treibjagd bei Mondschein?  Treibjagd ist

jede Jagd, bei der mehr als vier Schützen

oder mehr als vier Personen teilnehmen, die

das Wild dem Schützen zutreiben. 3. Nutzwild  zur  Nachtzeit  nachzustellen.    Als

Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach

Sonnenuntergang    bis    eine    Stunde    vor

Sonnenaufgang.   Das Verbot  erfaßt  nicht

die Jagd auf Gänse, Enten, Schnepfen, den

Auer oder Birkhahn.

6.              Das Verwenden künstlicher Lichtquellen beim

Fang oder Erlegen von Wild aller Art.

7.              Saufange, Fang und Fallgruben anzulegen.

8.              Wilde    Enten    in   Kojen    (Entenfängern),

Neußen und Netzen Zu fangen.

9.              Schlingen   jeder   Art,   in   denen  sich   Wild

fangen kann, aufzurichten.

10.              Fanggeräte zu verwenden, die auf Pfählen,

Bäumen oder anderen aufragenden Gegen

ständen   oder. auf  Bodenerhebungen   ange

bracht sind, mit Ausnahme auf der Fischzucht

dienenden Teichen.

11.              In Notzeiten durch Treib und Niegeljagden

Schalenwild in einem Umkreis von 500 m

um Fütterungen zu erlegen.

12.              Vogelfanggerät   zu   verwenden oder feilzu

bieten, durch welches die Vögel weder un

versehrt gefangen noch sofort getötet werden.

13.              Die Ausübung der Jagd von Luftfahrzeugen

14.              Die Veranstaltung   von Hetz   und Treib

jagden   sowie   die   Beteiligung   an   solchen

Jagden an Sonn und gesetzlichen Feiertagen

vot Beendigung   des   örtlichen Frühgottes

dienstes.

15.              Jagdbare Tiere, mit Ausnahme des Fuchses,

zu vergiften.

(,^) Die Landesregierung kann die vorstehenden Verbote im Verordnungswege erweitern oder einschränken. (Z Jagdfiemden Personen, das sind solche, die vom Illgdausübungsberechtigten zur JagdausÜbung weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten. Insbesonders ist das Berühren oder das Aufnehmen von Jungwild untersagt.
der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn nach der Sachlage damit gerechnet werden muß, daß ein krank geschossenes Stück Schalenwild übergewechselt ist.

(2) Kopfschmuck und Wildbret des übergewechselten Wildes gehört dem am Fundott Jagdausübungsberechtigten, falls nicht durch eine Wildfolgevereinbarung etwas anderes vereinbart wurde. Dieser muß sich Wild, für das ein Abschußplan vorgesehen ist, auf seinen Abschußplan anrechnen lassen. Wenn er jedoch bei Schalenwild mit Kopfschmuck diesen und bei Schalenwild ohne Kopfschmuck das Wildbtet dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild beschössen wurde, über seinen Wunsch Zur Verfügung stellt, so ist es auf dessen Abschußplan anzurechnen.

s 56. Wildfolge.

Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dorthin nicht verfolgt werden. Dessen etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in welchem das Wild sich befindet. Die weitere Verfolgung, Tötung und Besitznahme im fremden Jagdgebiet kann vereinbart werden (WildfolgeVereinbarung). Bei Erlegung von Schalenwild bei vereinbarter Wildfolge find die Bestimmungen des Paragraph 55, (2) hinsichtlich der Anrechnung auf den Abschußplan analog anzuwenden.

s 57. Wildfütterung.

d) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht nach, so kann die letztere die Fütterung auf dessen Rechnung selbst besorgen lassen und bei Genossenschaftsjagden die Kaution für diese Kosten in Anspruch nehmen. Wird festgestellt, daß infolge Verschuldens des Jagdausübungsberechtigten Wild in Not geraten ist, so kann die Vezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Vezirksjagdbeirates den Abschuß an Schalen Hund zu halten.              Schaden durch Streif, und Wechselwild.

(2) Die Landesregierung kann durch Verord

......              Schaden durch Wild aus Tiergärten.

Tritt eine Wildseuche auf, so hat diese der              ^              ^              ^

Wild herabsetzen und den Abschuß an Niederwild für eine bestimmte Zeit sperren.

(2) Die Anlage von Futterplätzen für Hochwild innerhalb 200 m von der Jagdgebietsgrenze sowie von Nadelholzbestanden unter dem Alter von 30 Jahren ist verboten.

Paragraph 58, Schädliches Wild.

d) Wildschweine und für die Sicherheit von Menschen gefährliche Tiere dürfen nur in Tiergärten, die gegen Ausbruch dieser Tiere sicher verwahrt sind/ gehalten werden.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende kleinere Raubzeug/ Eichhörnchen, Hamster, die Krähenarten, die Elster, den Eichelhäher und die Bisamratte, soweit durch Bestimmungen des Naturschutzgesetzes die Erlegung und das Fangen nicht beschrankt ist, nicht überhandnehmen zu lassen. Ebenso trifft sie die Verpflichtung zur Nachstellung und möglichsten Vertilgung des Naubwildes, der nicht geschützten Raubvögel, sowie auch des Wildkaninchens. Diese Tiere können ferner vom Hausbesiher oder seinem Bevollmächtigten im Räume der Wohn und Wirtschaftsgebäude und im anstoßenden, umfriedeten Hausgarten gefangen oder erlegt und in Besitz genommen werden (Paragraph 33,, Absatz 3).

(g) Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Nachstellung und möglichsten Vertilgung des Raubwildes und des Raubzeuges innerhalb seines Jagdgebietes ist bei Verpachtung jeder Jagd in die Pachtbedingnisse aufzunehmen.

8 39. Hundehaltung.

nung bestimmen, daß die Anerkennung eines Hundes als brauchbarer Jagdhund vom Bestehen einer Vorführungsprüfung abhängig gemacht

wird.

8 60. Wildseuchen.

Jagdausübungsberechtigte, dem jeder bezügliche

^,

Verdacht auch von den in seinem Revier verwenbeten und zugelassenen Personen zu melden ist,

d) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße von 500 tia bis 1000 lia muß vom Jagdausübungsberechtigten ein brauchbarer Jagdhund und für je 1000 da mehr ein weiterer Jagdhund gehalten werden. Für jeden Hochwildjagdbezirk mit einer Gesamtfläche von 1300 da und darüber muß vom Jagdausübungsberechtigten ein Schweißhund oder ein auf der Schweißfährte geprüfter GebrauchsHund oder Dachsbracke gehalten werden. Auch für Jagdgebiete unter 500 tia kann die BezirksVerwaltungsbehörde über Antrag des Beiratsobmannes dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung auferlegen, einen brauchbaren Jagd unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese erlaßt einvernehmlich mit dem Veterinären Amtssachverständigen und dem Beiratsobmann die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

(2) Die Landesregierung trifft nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des üandesverbandes für Fremdenverkehr im Verordnungswege die Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Wildseuchen und Wildkrankheiten. Insbesonders können diese Maßnahmen eine Anzeigepflicht sowie eine Abschußpflicht auch wahrend der Schonzeit umfassen und kann die Vezirksverwaltungsbehörde, wenn der zu bestimmten Maßnahmen Verpflichtete den behördlichen Anordnungen nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten Sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnungen betrauen.

römisch III. Jagd und Wildschaden.

H,. Schadenersatzpflicht.

§61. Haftung für Jagd und Wildschaden.

(,) Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte

ist verpflichtet:

») den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinem Jagdpersonale und seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden),

b) den innerhalb seines Jagdgebietes von den jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu er

setzen.

(") Wildschäden auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 53,, Absatz 4,) sind dann nicht zu ersetzen, wenn der Besitzer dieser Grundstücke die Ausübung der Jagd auf denselben verweigert hat.

(„) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zustehr, haften diese für Jagdund Wildschäden zur ungeteilten Hand.

s 62.

Schäden, welche durch jagdbares Streif oder Wechselwild verursacht werden, sind gleichfalls vom Jagdausübungsberechtigten jenes Gebietes Zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.

Wird durch ein aus einem Tiergarten ausgebrochenes, dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich zum Paragraph 63,

Schadenersatz derjenige verpflichtet, dem als Eigentümer, Pächter oder sonstig Nutzungsberechtigten die Aufsicht über den Tiergarten (Gehege) obliegt.

Paragraph 64, RegreßRecht.

Dem zum Ersätze von Jagdschäden (Paragraph 61, lit, a) Verpflichteten steht es frei, den Regreß gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend Zu machen.

Paragraph 65,

Vorkehrungen des Grundeigentümers gegen Wildschaden.

(1)              Jeder   Grundbesitzer   ist   befugt,   seine

Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes Zu

verwahren, doch dürfen die hiezu getroffenen Vor

kehrungen   nicht   etwa zum Fangen des Wildes

oder so eingerichtet sein,   daß   dies offenbar zu

einer  Gefährdung  oder  Verletzung  des  Wildes

führen muß.   In Gegenden an Gewässern sind

die  angebrachten  Vorrichtungen   so   einzurichten,

daß sich das Wild bei Anschwellung des Wassers

trotzdem retten kann.

(2)              Jedermann ist befugt, das Wild von seinem

Grundstücke durch hieZu bestimmte Personen, durch

Aufstellung von Wildscheuchen. Nachtfeuern u. dgl.

jedoch nicht unter Benützung frei laufender Hunde

und durch Schreckschüsse fernzuhalten oder Zu ve»

treiben.   Sollte sich bei einer solchen Gelegenheit

ein Wildstück verletzen und ist dies keiner Person

als vermeidbare Schuld anzurechnen,   so ist der

Jagdausübungsberechtigte    nicht   befugt,    dafür

einen Ersatz Zu fordern.

s 66.

Vorkehrungen des Iaqdausübungsberechtigten gegen Wildschaden. (,) Auch der Jagdausübungsberechtigte kann die innerhalb seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke durch Einzäunungen oder andere Vorsichtsmaßregeln gegen Wildbeschädigungen schützen, insoweit der Grundbesitzer hiedurch an der Benützung seines Grundes nicht beeinträchtig! wird.

(2) Der Jagdllusübungsbeiechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wilde Zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihm dargetan wird, daß der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist.

(,^) Wenn auf einem bergbäuerlichen Betriebe regelmäßig erhebliche Wildschäden an landwirtschaftlich genützten, insbesonders ackerbaulichen Flächen verursacht werden, die eine Gefährdung der Lebensfähigkeit des Betriebes beinhalten, kann der Jagdausübungsberechtigte von der' zuständigen VeZirksverwaltungsbehörde über Antrag der Vezirksbauernkammer auf Grund einer Ortsvethandlung verhalten weiden, die notwendiasten Einzäunungen und Vorsichten wie nach Absatz (1) vorzukehren. s 67. Garten und Vaumschutz.

d) Wildschäden in Obst, Gemüse und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersehen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich Zum Schütze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Besitzet getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Grundwirt derlei Gegenstände Zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrung kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiß ein DrahtgeflechtZaun in Hohe von l.30 in über der Erde und 40 mm Maschenbreite, wobei das Drahtgestecht bis zum Erdboden zu reichen hat, angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefnedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen.

(2) Vaumschulenbesitzern ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im vorigen Absatz beZeichneten Hohe in die Baumschule eingedrungen sind, daselbst auch während der Schonzeit Zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es HieZu nicht. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind dem Jagdausübunasberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich abzuliefern.

Paragraph 68, Verspätung in der Fluchteinbringung.

Wildschäden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sind dann nicht zu ersetzen, wenn dargetan wird, daß Zur Zeit, als der Schaden erfolgte, die Einbringung der Erzeugnisse. bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätte geschehen können und sollen oder daß, insoferne es sich um ErZeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen mangelten, durch welche ein ordentlicher Grundwirt diese Erzeugnisse vor Wildschäden bewahrt.

8 69. Wert im Erntezeitpunkte.

Wenn Jagd oder Wildschäden an Getreide und anderen Nebenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst Zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte vorkommen, so ist der Schaden in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich Zur Zeit der Ernte darstellt.

L. Verfahren.

8 70. Zeit und Art der Ersatzbemessung.

Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd oder Wildschadens ist stets Zu einer' Zeit, in welcher der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, sofort nach erfolgter Kenntnisnahme desselben bei sonstiger Erlöschung des Anspruches auf Entschädigung und in erster Linie bei dem Jagdausübungsberechtigten selbst geltend zu machen.

s 71. Schiedsgericht.

Falls zwischen dem Beschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht binnen 3 Tagen ein Vergleich zustande kommt/ hat über den Ersatzanspmch ein zu diesem Zwecke zu bildendes Schiedsgericht Zu entscheiden. Dieses Schiedsgericht hat aus vier Vertrauensmännern, von denen der Beschädigte und der Jagdausübungsberechtigte je zwei zu wählen hat, und einem Obmanne zu bestehen.

Paragraph 72, Bestellung des Obmannes.

d) Die Vezirksverwaltungsbehörde bestimmt nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und des Jagdbeirates in der Regel für das Gebiet jeder Gemeinde oder ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse geboten erscheint, auch für mehrere anrainende Gemeinden auf die Dauer von drei Jahren den Obmann des Schiedsgerichtes und einen Stellvertreter desselben, welch letzterer für den Obmann eintritt, wenn diese? durch Krankheit oder andere Gründe verhindert ist, seiner Funktion zu obliegen.

(2) Als Obmann und als Stellvertreter desselben dürfen nur unbescholtene, unparteiische und mit den landwirtschaftlichen, sowie mit den jagdlichen Verhältnissen vertraute Personen berufen werden.

(°) Die Vezirksverwaltungsbehörde hat die als Obmann und als Stellvertreter berufenen Personen der Ortsgemeinde und dem Jagdausübungsberechtigten bekanntzugeben, welche gegen die erfolgte Bestellung berufen können.

(4) Die rechtskräftig bestimmten Funktionäre sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu beeiden und sind deren Namen sowie Wohnorte in dem Gebiete, für welches die Bestellung erfolgt, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

8 73.

Einberufung des Schiedsgerichtes und Venennung der Vertrauensmänner.

d) Der Beschädigte hat sich unter genauer Angabe des erlittenen Schadens an den Obmann des betreffenden Schiedsgerichtes mit dem Ersuchen um Einberufung desselben zu wenden.

(2) Derselbe hat ohne Verzug unter Festsetzung des Tages der Verhandlung die streitenden Parteien aufzufordern, binnen drei Tagen je zwei Vertrauensmänner zu wählen und dieselben namhaft zu machen.

(z) Sollte es eine Partei unterlassen, der Aufforderung des Obmannes nachzukommen, so hat letzterer die fehlenden Vertrauensmänner selbst zu bestimmen, ohne daß der Partei irgendwelches Einspruchsrecht zusteht, und selbe den Parteien kundzumachen.

Paragraph 74, Ortsaugenschein.

  1. Litera d
    Das Schiedsgericht hat bei dem angeordneten Ortsaugenscheine zu erheben:

1.              Ob die Beschädigung tatsächlich durch Wild,

bzw. bei Ausübung der Jagd erfolgt ist, ferner

2.              ob und inwieweit die Angaben der Parteien

über die in Gemäßheit der ߧ 66 bis 68 den

Schadenersatz     beeinflussenden     Verhältnisse

vom   fachlichen   Standpunkt   begründet   er

scheinen, und sohin, wenn die von ihm ange

strebten Vergleichsversuche zu keinem befriedi

genden Resultate führen,   zu entscheiden,   ob

und in welchem Betrage ein Schadenersatz zu

leisten sei.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet über die in Abs. ft) genannte Frage mit absoluter StimmenMehrheit. Wird bezüglich der Höhe der Entschä' digung keine solche Mehrheit erzielt, so setzt der Obmann den Betrag innerhalb der durch die von den übrigen Mitgliedern geäußerten Meinungen gezogenen Grenzen fest.

(.) Den Parteien find schriftliche Ausfertigungen des Schiedsspruches, der von sämtlichen Schiedsrichtern zu unterfertigen ist, gegen Empfangsnachweis Zuzustellen.

Paragraph 75, Zweiter Ortsaugenschein.

(^) Findet das Schiedsgericht, daß zum VeHufe einer richtigen Schadenschätzung die Erntezeit abgewartet werden muß (Paragraph 69,), so ist dem Beschädigten zu bedeuten, daß er bei sonstigem Erlöschen des Anspruches rechtzeitig um die Vornähme eines zweiten Augenscheines noch vor Veginn der Erntezeit einzuschreiten hat.

(2) Jedenfalls ist aber auch beim ersten Augenscheine eine Schätzung des angerichteten Schadens vorzunehmen und die Erhebung bei Vornahme des zweiten Augenscheines Zu berücksichtigen.

(z) Wenn der Geschädigte und der Jagdausübungsberechtigte sich hierüber einigen, kann dem Geschädigten in den Fällen des Paragraph 69, die Geltendmachung des Jagd oder Wildschadens bis zum Beginn der Ernte vorbehalten bleiben.

§76.

Beschwerde gegen den Ausspruch des Schiedsgerichtes. der Parteien, welche sich durch den Ausspruch des Schiedsgerichtes beschwert erachtet, kann innerhalb acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichtes Beschwerde bei der Bezirksverwaltungsbehörde erheben, welche sohin ohne Vornahme neuerlicher kommissioneller Erhebungen unter freier Würdigung des vom Schiedsgerichte erhobenen Tatbestandes endgültig entscheidet.

s 77. E«kution.

Eine etwa notwendige Exekution erfolgt auf Grund des Schiedsspruches oder der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das zuständige Bezirksgericht. 8 78. Verfahrenskosten.

d) Die von den Vertrauensmännern etwa beanspruchten Kosten sowie die Kosten für rechtskundigen Beistand hat jede der streitenden Parteien selbst zu tragen.

(2) Die Kosten für den Obmann und allfällige sonstige mit dem Lokalaugenscheine verbundenen Auslagen sind mit nachstehenden Ausnahmen von den streitenden Parteien gemeinsam Zu tragen.

(g) Für den Fall, als seitens des Schiedsgerichtes ein Schaden nicht konstatiert oder der Nachweis geliefert werden sollte/ daß der Veschädigte wegen Ersatzes des beanspruchten Schadens sich vorerst nicht an den Iagdausübungsberechtigten selbst gewendet hat (8 70)/ hat der Kläger/ und wenn die dem Kläger von dem Veklagten angebotene Entschädigung nicht wenigstens die Hälfte der durch das Schiedsgericht Zuerkannten Entschädigung betrug/ der Beklagte die Kosten des Obmannes und der sonstigen mit dem Lokalaugenscheine verbundenen Auslagen allein zu trügen.

(ü. Vertragsmäßige Regelung des Schadenersatzes. 8 79. Zulaß abweichender Vereinbarungen.

Im Wege des Übereinkommens mit den Grundbesitzern können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden/ deren Geltendmachung auf dem ordentlichen Rechtswege zu geschehen hat.

römisch IV. Allgemeine Bestimmungen über VeHorden und Verfahren außer Gtraffällen. 8 80. Behörden.

d) Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen beZeichneten Zuständigkeit dem Bürgermeister/ der Gemeindevertretung/ der VeZirksverwaltungsbeHorde und der Landesregierung zu.

(2) Zur Beratung der Verwaltungsbehörden als Iagdbehörden sind die Iagdbeiräte berufen) außerdem haben sich diese Behörden/ soferne besondere jagdfachliche Fragen wie auch Fragen des Naturschutzes berührt werden, der bezüglichen Sachverständigen Zu bedienen. Auch soll/ soweit dies für die Durchführung der Amtshandlung notig erscheint/ das Gutachten und die Beihilfe der der Behörde Zugeteilten Organe des öffentlichen Forstdienstes herangezogen werden. Eingeholte SachverständigenGutachten sind dem Iagdbeirate mitzuteilen.

(g) Den Forstbeamten der allgemeinen VerWallung obliegt es/ anläßlich ihrer Vereisungen und Begehungen auch den Zustand der Jagd wahrzunehmen und die sich hiernach ergebenden Berichte zu erstatten und Anträge zu stellen.

s 81. Iagdbeiräte.

d) Den Iagdbehörden sind zur Beratung in jagdlichen Angelegenheiten/ Zur Unterstützung ihrer Äufsichtstätigkeit und zur Wahrung der jagdlichen Interessen Iagdbeiräte zur Seite Zu stellen. Der jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellte Iagdbeirat besteht beim Amte der Landesregiervng aus fünf/ bei den Vezirksverwaltungsbehörden aus drei Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung beruft den Landesjagdbeirat auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer, des Landesjagdverbandes und der Vertretung der Verufsjägerschaft. Von den Mitgliedern muß mindestens eines dem Kreise der Landwirtschaft und eines dem Kreise der Verufsjäger angehören. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Obmann.

(2) Die Landesregierung beruft ferner auf Grund von Vorschlagen der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes für jeden Vezirksjllgdbeirat den Obmann. Die beiden anderen Mitglieder des Vezirksjllgdbeirates werden in der Vollversammlung der Iagerschaft des Vezirkes gewählt. Mindestens eines davon muß dem Kreise der Landwirtschaft angehören. Den WahlVorgang regelt die von der Landesregierung zu genehmigende Satzung des Landesjagdverbandes.

(4) Die Obmänner der Iagdbeiräte stehen den Iagdbehörden als ständige jagdfachliche Vegutachter zur Verfügung. In den im Gesetze angeführten Fällen müssen sie als solche angehört werden. In weiteren Fallen ist die Anhörung des vollständigen Beirates vorgeschrieben. Außerdem haben die Obmänner der Jagdbeirate von sich aus in Angelegenheiten wichtiger und grundsätzlicher Natur oder wenn die Iagdbehörde in besonderen Fällen dies verlangt/ den Beirat Zur Beschließung und Abgabe eines Gutachtens zu versammeln.

s 82. Illgdtataster und Iagdstatistik.

Die VeZirksverwaltungsbehörden haben einen Iagdkataster über sämtliche Eigen und Genossenschaftsjagdgebiete Zu führen und alljährlich jllgdstatiftische Daten Zusammenzustellen,/ die die Iagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdklltllsters und über die Zusammenstellung der jllgdstlltistischen Daten trifft die Landesregierung durch Verordnung.

8 83. Autonome Gemeinden in Parteistellung.

Im Falle eine mit der politischen Verwaltung bettaute Gemeinde eine Eigenjagd innerhalb des lich der im Paragraph 50, enthaltenen Verbote.

"90.

mehr als 30 Tage Arrest betragen.

^ ^ Bei schweren, längere Zeit hindurch fort              ^

eigenen Gemeindegebietes besitzt/ steht die VerHandlung und Entscheidung hinsichtlich aller diese Eigenjagd betreffenden Angelegenheiten, in denen die Gemeinde als Partei aufzutreten hatte/ dem Amte der Landesregierung zu.

8 84. Verfahren.

Für das Verfahren in Anwendung dieses Gesetzes, außer in den Fällen des Ersatzes von Jagd und Wildschäden/ gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. 7. 1925, BGM. Nr. 274 (ABG.). Sonderheiten im Verfahren über Jagd und Wildschaden enthalten die Bestimmungen unter Abschnitt IIIL. Der NechtsmittelZug endet bei der Landesregierung, Paragraph 83, Kosten.

Außer in Verfahrensfällen betreffs Ersatzes von Jagd und Wildschäden sind hinsichtlich der Tragung von Kosten die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Anwendung zu bringen.

römisch fünf. Übertretungen und Strafen.

§86.

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

d) Die Bürgermeister/ die Organe der offentlichen Sicherheit, die bestellten Sachverständigen und Jagdaufseher sind verpflichtet, über die BeachtUng der Bestimmungen dieses Gesetzes Zu wachen und wahrgenommene Übertretungen der VeZirksverwaltungsbehörde Zur Kenntnis Zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesonders auch den Organen der Marktpolizei Hinsicht s 87. Strafen.

d) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften werden, insoferne nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eintritt, von der Vezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 8 geahndet. Die Geldstrafe kann im Falle der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil verbunden war, bis zu 1000. erhöht werden.

gesetzten oder wiederholten Übertretungen kann an Stelle der Geldstrafe oder auch neben derselben auf Arreststrafe in der Höchstdauer von drei Monaten erkannt werden.

(2) Zugleich mit der Geldstrafe ist auf die im Falle der Uneinbringlichkeit anihre Stelle tretende Freiheitsstrafe Zu erkennen^ diese darf nicht

(4) Auch der Versuch einer Übertretung ist trafbar. („) Die Geldstrafen stießen dem Vezirksfürsorgefonds zu. («) Von jeder rechtskräftigen Bestrafung ist dem Vezirksjagdbeirate Kenntnis Zu geben.

(7) Für das Verfahren gelten die Vestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. 7. 1925, VGVl. Nr. 275. Verfall von Gegenständen.

(,) Bei Übertretung der Paragraphen 45,, 46, 47 und 50 ist auf den Verfall des gegen die Vorschrift gefangenen oder erlegten, zum Verkaufe ausgebotenen oder versendeten Wildes oder der Eier zu erkennen) die zur Verübung strafbarer Handlungen dienenden Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme und dem Verfalle.

Bei verbotenen Geräten ist Verfall ohne Nücksichtnahme auf die Eigentumsrechte auszusprechen. Im Falle des z 52 (1) kann bei Schuldigerkennung des Übertreters auch das abgenommene Gewehr als verfallen erklärt werden.

(^) Für den Verfall und die Beschlagnahme Zur Sicherung des Verfalles sind die §§ ,17, 18 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden. 8 89.

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände. (,) Die Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände hat nach den Vorschriften der Verordnung der Bundesregierung vom 21. 12. 1927, BGVl. Nr. 386 (Verfallsverordnung) zu erfolgen.

(2)              Verfallen erklärte Schußwaffen sind dem Amte der Landesregierung abzuführen.

(3)              Für die Verwertung verfallen erklärten

Wildbrets gelten im besonderen die Bestimmungen

des Paragraph 51, dieses Gesetzes.

Schadenersatz.

(,) Mit jedem Straferkenntniffe ist seitens der erkennenden Behörde auch der Ersatz des durch die Übertretung verursachten Schadens aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit umfangreicher Beweisführung eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte unerläßlich erscheinen läßt. Im übrigen gilt hinsichtlich der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche Paragraph 5 ?, (2) Verwaltungsstrafgesetz.

Verjährung.

Der Eintritt der Verjährung richtet sich nach Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz vom 21. 7. 1925, VGBl. Nr. 275.

(2) Schadenersatzansprüche, die aus einer Verletzung des Iagdrechtes abgeleitet weiden, können außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht weiden.

Erzherzogtum Österreich ob der Enns erlassen z btstimmungen zu dem unter e) genannten

wurde,              ! Gesetze.

römisch VI. Übergangsbestimmung.

§92. Verpachtung durch freies Übereinkommen.

Der Beschluß einer Gemeindevertretung auf Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens gemäß Paragraph 17, ist bei in der Übergangszeit Pächterlos gewordenen, durch Sachverständige verwnlteten Jagdrevieren spätestens binnen zwei Monaten nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes der Vezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

römisch VII. Wirksamkeitsbeginn.

8 93.

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung nachfolgenden Monatsbeginne in Kraft. Die Landesregierung erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verordnungen.

Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens desselben verlieren   im   Vundeslande Oberösterreich ihre Gültigkeit: a) das Landesgesetz vom 15. 7. 1895, LG. u.

VVl. Nr. 8, womit ein Jagdgesetz für das

b)              alle   sonstigen    jagdrechtlichen   Vorschriften,

welche nach Wirksamkeitsbeginn   des   vorge

nannten Landesgesetzes bis zum Jahre 1938

zu seiner Durchführung, Abänderung oder Er

gänzung erlassen wurden, soweit nicht einzelne

dieser Vorschriften laut dem vorliegenden Ge

setze noch anzuwenden sind,

c)              die    Verordnung    vom    13.    April    1938,

Deutsches NGVl. I, Seite 388, Zur Einsah

rung des Neichsjagdrechtes im Lande Oster

reich,

  1. Ziffer 6
    das Neichsjagdgesetz vom 3. 7. 1934 (Deutsches NGVl. römisch eins, Seite 549) in der Fassung vom 23. 4. 1938 (Deutsches NGVl. römisch eins, Seite 410) und vom 30. 3. 1940 (Deutsches NGVl. römisch eins, Seite 546) mit den Ausführungsbestimmungen und allen im Zusammenhang erlassenen Gesetzen, Durchführungsvorschriften und Anordnungen,
    1. Litera e
      das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGVl. Nr. 71, über die Anwendung des Neichsjagdrechtes,
    2. Litera l
      die Verordnungen der o.ö. Landesregierung vom 13. 5. 1946, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 24 und vom 3. 3. 1947, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 11, betreffend Durchführungsbestimmungen zu dem unter e) genannten Gesetze.