Datum der Kundmachung

26.01.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1948, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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6. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 13. Oktober 1947, Zl. San -1536/2 -1947, betreffend die Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung.

Der mit Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 14. 6. 1928, Zl. IV/641/6, LG. u. römisch VV l. für Oberösterreich Nr. 47, verlautbarte ärztliche Honorartarif wird im Pkt. 5, Spezielle ärztliche Verrichtungen, Buchst, l, erste Zeile, abgeändert und hat zu lauten, wie folgt:

"Impfung samt Nachbeschau und Zeugnis 2.- 8 und eine Weggebühr für jeden Entfernungskilometer, das ist für jeden voll zurückgelegten Kilometer über den Umkreis von einem Kilometer hinaus, wobei der Rückweg nicht mitgerechnet wird und die Fahrtauslagen inbegriffen sind, 2.- 8.

Die gleiche Gebühr ist für die anderen Schutzimpfungen (Diphtherie, Scharlach, Typhus, Flecktyphus, Nuhr u. dgl.) zu entrichten.

Diese Gebühren treten mit ihrer Kundmachung in Kraft."