20.10.1947
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1947, 10. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Durchführung des Gesetzes vom 15. Oktober 1946 über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich Landesgesetzblatt Nr. 1947, 2. Stück, Nr. 6)
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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21.
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 12. August 1947 betreffend Durchführung des Gesetzes vom 15. Oktober 1946 über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich (L.G.BI. 1947, 2. Stück, Nr. 6).
Gemäß Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich weiden folgende Durchführungsbestimmungen getroffen:
Körstellen.
römisch eins.
Bei der Bestellung des Obmannes und der unter Absatz (2) a und b genannten Mitglieder der Körstelle und denn Ersatzmänner ist auf hervorragende Viehzüchter des Körbezirkes Bedacht zu nehmen, die mit den Verhältnissen in ihrem Gebiet vollkommen vertraut sind und das nötige Verständnis und die entsprechenden Fähigkeiten besitzen, ihren Obliegenheiten nachzukommen.
römisch II.
Der Obmann leitet unter seiner persönlichen Verantwortung alle Geschäfte der Körstelle und sorgt für deren rasche Durchführung. Die Ersatzmänner sind vom Obmann nur im Falle der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes einzuberufen. Der Abgang eines Mitgliedes oder Ersatzmannes oder bei Wechsel des Wohnortes ist der Landwirtschaftskammer sogleich zur Kenntnis zu bringen.
römisch III.
Der Leiter hes zuständigen Tierzuchtamtes hat als Geschäftsführer der Körstelle alle schriftlichen Arbeiten, die sich aus der Tätigkeit der Körstelle ergeben, zu erledigen. Er überwacht auch die Kennzeichnung der angekörten, sowie der nicht angekörten oder abgekörten Vatertiere. Die Geschäftsgebarung ist nach den Weisungen der Landwirtschaftskammer einzurichten und zu führen. Ausfertigungen der Körstelle von grundsätzlicher Bedeutung sind vom Obmann und Geschäftsführer unter Beisetzung des Dienstsiegels zu zeichnen. Das Dienstsiegel trägt das oberösterreichische Landeswappen und die Anschrift "Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Körstelle . . ." (Verwaltungsbezirk anführen).
römisch IV.
Den in Absatz (2), Buchstabe a und d des Gesetzes genannten Mitgliedern der Körstelle und deren Ersatzmännern werden die reinen Fahrtauslagen bei Benützung von Massenbeförderungs-Mitteln (Eisenbahn, Autobus, Schiffahrt und dgl.) rückerstattet. Überdies wird eine Entschädigung für Verpflegs- und Nächtigungsauslagen in der! von der Landwirtschaftskammer jeweils festgesetzten Höhe geleistet. Für Beamte und Angestellte (Buchstabe c und ä) find die Reisegebühren durch ihre Dienststellen zu tragen.
Zu Paragraph 5,
Die Körungen.
römisch eins.
Die Gemeinden haben für den Zutrieb zu den Sammelkörungen, für die Aufstellung der Tiere am Körplatz sowie für die Durchführung der Körrung alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Menschen und Tiere vor Schädigungen zu schützen. Die Gemeinde, in der die Sammelkörung durchgefühlt wird, hat einen entsprechenden Körplatz, sowie das nötige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und für sichere Anbindevorrichtungen Sorge zu tragen. Die Vatertiere sind am Körplatz derart aufzustellen, daß die Führer jederzeit frei ausweichen können. Die Aufstellung darf daher nicht entlang einer Wand geschehen. Die Zuchtstiere sind an tauglichen Nasenringen sowie an festen Mhrungsstangen vorzuführen.
römisch II.
Bei Zutreffen der in Paragraph 5,, Absatz (10) angeführten veterinärpolizeilichen Gründe kann die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landesregierung die Vornahme der Hauptkörung am Standorte der Vatertiere verfügen.
Zu Paragraph 6,
Vorführung der Vatertiere auf der Haupttorung.
Die Vorführungspflicht bereits angemeldeter Vatertiere entfällt nur bei nachweisbarer Unmöglichkeit der Vorführung.
Zu Paragraph 7,
Entscheidung über die Antörung.
Am Schlusse der Sammelkörung ist deren Ergebnis womöglich einer kurzen Besprechung durch den Obmann oder den Tierzuchtbeamten zu unterziehen, wobei insbesonders an Hand der vorgeführten Zuchttiere das richtige Zuchtziel aufgezeigt werden soll.
Zu Paragraph 8,
Zuchtgebietseinteilung.
(1) Als Landesrassen werden in den nachstehenden Gebieten anerkannt:
römisch eins. bei Pferden:
A. Der Noriker (Kaltblut) in allen Verwaltungsbezirken Oberösterreichs.
B. Der Oldenburger und der Rottaler in den Verwaltungsbezirken Schärding, Vraunau und Nied i. römisch eins.
C. Der Haflinger:
Zur Belegung von Stuten der gleichen Nasse sind zugelassen:
römisch II. bei Rindern:
A. Das Fleckvieh:
1. In allen Gemeinden der Verwaltungsbezirke
Braunau Ried i. I.
Freistadt Rohrbach
Grieskirchen Schärding
Perg Urfahr
2. Im Verwaltungsbezirk Steyr mit Ausnahme folgender Gemeinden:
Ternberg Großraming
Lauft Gasten;
Losenstein Weyer-Markt
Neichraming Weyer-Land
Maria-Neustift
3. Im Verwaltungsbezirk Kirchdorf mit Ausnahme folgender Gemeinden:
Moll Vorderstoder
Steinbach a. I. Windifchgarsten
Klaus Rosenau
St. Pankraz Edelbach
Hinterstoder Pichl
Spital a. Pyhrn
B. Pinzgauer:
C. Braunvieh:
Eberschwang Neuhofen i.V.
Pattigham Schildom
Pramet St. Marienkirchen a. H.
Waldzell Schildorn
Lohnsburg Ried i. I.
2. Im Verwaltungsbezirk Vöcklabruck in den Gemeinden:
Niederthalheim Vöcklamarkt
Roitham Straß i.A.
Ottnang Nedleithen
3. Im Verwaltungsbezirk Gmunden in den Gemeinden:
Laakirchen Pichl
Viechtwang Mlttemdorf
Grünau
4. Im Verwaltungsbezirk Kirchdorf in den Gemeinden:
Stelnbach a. Z. Vorderstoder
Michldorf Pichl
Klaus Windischgarsten
St. Pankraz Edlbach
Hinterstoder Spital a. Pyhrn
Rosenau
3. Im Verwaltungsbezirk Steyr in der Gemeinde:
Ternberg
D. Murbodner:
1. Im Verwaltungsbezirk Steyr in den Gemeinden:
Aschach Reichraming
Garsten Maria-Neustift
St. Ulrich Großraming
Teenberg Gaflenz
Lausa Weyer-Markt
Losenstein Weyer-Land
2. Im Verwaltungsbezirk Kirchdorf in den Gemeinden:
Grünburg Hinterstoder
Steinbach . Vorderstoder
Michldorf Windischgarsten
Molln Rosenau
Steinbach a. I Edlbach
Klaus Pichl
St. Pankraz Spital a.Pyhm
III. bei Schweinen:
A. Das Edelschwein:
In allen Verwaltungsbezirken Oberösterreichs.
B. Das veredelte Landschwein:
In den Verwaltungsbezirken Schärding, Rohrbach und Freistadt.
römisch IV. bei Schafen:
A. Das Bergschaf:
In allen Verwaltungsbezirken Oberösteireichs.
B. Das Schwarzkopfschaf:
In den Verwaltungsbezirken Linz, Wels, Griestirchen, Ried, Braunau, Schärding, Vöcklabruck, im Verwaltungsbezirk Perg im Machland.
römisch fünf. bei Ziegen:
A. Toggenburgerziege:
In allen Verwaltungsbezirken Oberösterreichs.
B. Die Saanenziege:
In allen Verwaltungsbezirken Oberösterreichs nördlich der Donau, ferner in den Gemeinden Bad Ischl und Golfern.
(2) Die Körstelle hat die Pflicht, in ihrem Bezirke auf die Bildung möglichst einheitlicher Zuchtgebiete Hinzuwirken.
(3) In Zuchtgebieten mit mehr als einer aner-kannten Landesrasse sind womöglich die weib-lichen Tiere nur mit Vatertieien der gleichen Nasse zu belegen. Dasselbe gilt für Zucht-gebiete mit nur einer anerkannten Landesmsse, in der vereinzelte Zuchten einer im betreffenden Gebiet nicht anerkannten Nasse vorhanden sind.
(4) Im einheitlichen Zuchtgebiet einer anerkannten Landesrasse sind für vereinzelte fremdrassige weibliche Tiere sowie für Kreuzungstiere Vatertiere der anerkannten Nasse zum Verlegen zu verwenden.
Zu Paragraph 9,
Die Eigenschaften der köhrungsfähigen Tiere.
römisch eins.
Die Mitglieder der Körstelle sind bei der Beurteilung der Vatertiere an die von der Landwirtschaftskammer hiefür erlassenen Richtlinien gebunden. Hiebe! hat die Hebung der Landestierzucht als maßgebend zu gelten, es ist jedoch dabei auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse und den Stand der Tierzucht in der Gemeinde und im betreffenden Zuchtgebiet entsprechend Rücksicht zu nehmen. In züchterisch fortgeschrittenen Gegenden und ausgesprochenen Zuchtgebieten sind höhere Anforderungen zu stellen als in Nnhvlehhaltungsgebieten, in denen die Zucht keine besondere Nolle spielt. Die Körstelle hat darauf hinzuwirken, daß ein Rückgang in der Güte der Vatertiere verhindert wird, daß vielmehr die Beschaffenheit der anzukörenden Vatertiere sich zunehmend besser gestaltet. Auf die Möglichkeit der Beschaffung geeigneter Vatertiere ist bei Anwendung der Richtlinien für die Beurteilung entsprechend Rücksicht zu nehmen.
römisch II.
Bösartige Vatertiere sind abzukören.
Zu Paragraph 11, Prämiierung von Vatertieren.
Prämiierungen von Vatertieren können auf Anordnung der Landwirtschaftskammer bei Sammelkörungen nach den hiefür von der Landwirtschaftstammer erlassenen Richtlinien durchgefühlt werden.
Zu Paragraph 13,
Anhörung, Gültigkeit der Körung.
Die Ausnützung wertvoller Vatertiere ist mög-lichst zu fördern. Insbesonders soll es hervor-ragenden Züchtern ermöglicht werden/ ihre weib-lichen Zuchttiere bestimmten, für ihre Zucht wert-vollen Vatertieren zuführen Zu können.
Zu Paragraph 13,
Kennzeichnung und Behandlung abgetörtel und nicht angelörter Vatertiere. Bei abgetötten Vatertieren sind die Ohr-märten zu entfernen oder sonstige Kennzeichen un-kenntlich zu machen. Das Vatertier ist im Ver-zeichnis der Vatertiere zu löschen.
Zu Paragraph 16,
Verzeichnung und Verlautbarung der angetßrten Vatertiere. Das Ergebnis der Körungen (Haupttörungen, Nachtörungen und Sonderkörungen) ist vom Ge-schäftsführer der Körstelle zu verzeichnen und evi-dent zu halten. Wird ein Vatertier nicht angekört, so sind im Verzeichnis die Gründe kurz zu ver-merken. Die Gemeinde hat über alle angekörten Vatcrtiere ein Verzeichnis zu führen. Nach Be-endigung der Hauptkörungen ist für jeden Bezirk ein Bericht an die üandwirtschaftskammer und an die zuständige Bezirlsverwaltungsbehörde zu erstatten.
Zu Paragraph 17,
Kosten der Anhörungen.
Die für die Durchführung der Körung erfor-derlichen Druckseiten, Kennzeichnungsgerate und sonstige Behelfe weiden von der Landwirtschafts-kammer beigestellt.
Zu Paragraph 18,
Regelung der Vatertierhaltung in der Gemeinde.
römisch eins.
Die Vatertiere sollen in möglichst abgefon-dertcn, geräumigen und hygienischen Stallungen untergebracht werden. Anschließend ist ein mög-lichst abgesonderter entsprechend geräumiger Sprungplatz einzurichten. Die Einrichtung für die Zuchtverwendung sollen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung der Wärter und der Zuchttiere hintangehalten wird. Unbeteiligte sind wegen Wahrung der öffentlichen Sicherheit fernzuhalten.
römisch II.
Die Gemeinde hat die Haltung der Vatertiere in erster Linie im Vertragswegr anzustreben. Hie-für kommen vor allem Züchtervereinigungen, Vatertierhaltungsgemeinschaften sowie auch ver-läßliche Einzelvatertierhalter in Betracht. Der Vertrag ist in doppelter Ausfertigung schriftlich niederzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Vater-tierhalter zu übergeben, die andere vom Bürger-meister in Verwahrung zu nehmen. Der Vertrag hat genaue Bestimmungen über die Beschaffung, Haltung und Verwendung des Vatertieres zu ent-halten, eine ausreichende Entschädigung des Halters festzusetzen und ist auf die Dauer von mindestens 2 Jahren abzuschließen. Der Ver-trag und jede nachfoigende Änderung unterliegt der Genehmigung der Vezirtshauptmannschaft und der Körstelle. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Beschaffung guter Vatertiere, ihre zweckmäßige Erhaltung, ihre bestimmungs-gemäße Verwendung und eine ausreichende Ent-schädigung des Halters gesichert sind. Die Ge-meinde muß sich im Vertrag das Recht der sofor-tigen Vertragslösung für den Fall vorbehalten, daß der Halter des Vatertieres seine Verpflich-tungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
römisch III.
Bei Zuführung von weiblichen Tieren, die mit einer Geschlechtskrankheit oder einer anderen Tier-seuche behaftet sind, oder bei denen durch An-zeichen der Verdacht solcher Krankheiten be-gründet ist, bei Verstoß gegen die Zuchtgebietsein» teilung nach Paragraph 8 und bei Nichtbezahlung der vor-geschriebenen Veleggebühr und der Umlage nach ß 21 durch den Besitzer der weiblichen Tiere ist der Halter eines für die allgemeine Zuchtverwen-düng bestimmten Vatertieres von seiner Verpflich-tung, das betreffende weibliche Tier zur Belegung zuzulassen, entbunden. Bestehende Verpflichtungen von Einzelper-sonen oder juristischen Personen entbinden die Ge-meinde nicht von der ihr nach dem Gesetz oblie-genden Verpflichtung zur Obsorge für die Bereit-stellung der erforderlichen Vatertiere.
Zu Paragraph 19,
Züchterausschuß.
Der Bürgermeister oder sein Beauftragter soll nach Tunlichkelt den in der Gemeinde allenfalls «nsäfsigen Tierarzt den Sitzungen des Züchter-ausschusses zwecks Beratung desselben hinsichtlich der Hintanhaltung und Bekämpfung von tierzucht-hemmenden Krankheiten und Seuchen, insbeson-ders von Deckseuchen, beiziehen.
Zu Paragraph 20,
Anzahl der Vatertlere, Vichstandsverzeichnis.
Das Viehstandsverzeichnis ist auf Grund der allgemeinen Viehzählung im Dezember anzulegen, wobei auf die Bezeichnung der rassenmäßigen Zu-gehörigkeit besonders zu achten ist.
Zu Paragraph 21,
Kosten der Gemeindeobsorge für die Vatettier-Haltung.
römisch eins.
Die Aufteilung der Umlage auf die Vetei-ligten ist durch zwei Wochen im Gemeindeamtszur öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auf-legung in ortsüblicher Weise kundzumachen. Feder-mann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen tann, steht es frei, Einwendungen inner-halb der Auflagefrist beim Gemeindeamte vorzu-bringen.
römisch II.
Bei der Zuertennung von Befreiungen hat als Grundsatz zu gelten, daß die Kosten der Ge-meindeobsorge für die Bereitstellung der erforder-lichen Vatertiere soweit sichergestellt werden sollen, daß auch weniger leistungsfähigen Tierhaltern die Benützung angetörte^ Vatertiere ermöglicht wird. Befreiungen von der Veitragspflicht bestehen nur solange zurecht, als ihre Voraussetzung, die Haltung eigener Vatertiere, gegeben ist.
Zu Paragraph 23,
Wichten der Halter von angelörten Vatertieren.
römisch eins.
Nicht angekörte Hengste im Alter von über l 1/2 Jahren, Stiere im Alter von über 7 Monate, Eber, Ziegen- und Schafböcke im Alter von über 3 Monate sind von der gemeinsamen Weide (Alpe) und von Tummelplätzen zuchtfähiger weiblicher Tiere der gleichen Tierart fernzuhalten.
römisch II.
Das Vatertier soll nach Möglichkeit täglich nur einmal und nicht öfter als zweimal zum Sprung verwendet Werken. Zwischen jedem Deck-akt ist eine Pause von mindestens vier Stunden einzuhalten. Ein unmittelbarer Nachsprang ist nicht gestattet.
Zu Paragraph 24,
Zuchtbenutzung gesunder Vatertiere und weiblicher Tiere.
römisch eins.
Der Vatertierhalter hat jedes weibliche Tier, welches ihm zugeführt wird, um durch das von ihm gehaltene Vatertier belegt zu werden, auf das Vorhandensein einer ansteckenden Krankheit oder auf Anzeichen, die den Verdacht einer solchen be-gründen, zu prüfen.
römisch II.
(1) Der Vatertierhalter ist verpflichtet, von der Belegung durch das von ihm gehaltene Vatertier bis zur Beibringung eines Zeugnisses nach § 24, Absatz (,) des Gesetzes zurückzuweisen: 2) offensichtlich tränke weibliche Tiere, die in ihrem Allgemeinbefinden gestört sind,
b) weibliche Tiere, die erkennbare Merkmale einer Geschlechtskrankheit aufweisen oder einer Geschlechtskrankheit verdächtig sind,
c) weibliche Tiere aus Betrieben, die wegen einer ansteckenden Krankheit einer Stall- oder Decksperle unterliegen.
(2) Der Vatertierhalter hat femer von der Ve-legung durch das von ihm gehaltene Vatertier zurückzuweisen:
a) weibliche Tiere, die nicht genügend entwickelt sind,
b) weibliche Tiere aus einem anderen Deckbereich (Deckring).
römisch III.
Der Vatertierhalter ist verpflichtet, die zur Regelung des Deckbetriebes für die einzelnen Haustierarten erlassenen besonderen Vestimmun-gen genauestens einzuhalten,
römisch IV.
a) Rinder aus einem anderen Deckring.
b) Ninder die verkalbt (verworfen) haben.
c) Rinder, die zugetauft wurden und noch nicht tierärztlich untersucht sind.
d) Rinder vor Ablauf von zwei Monaten nach normaler Geburt.
e) Rinder, die zweimal nacheinander innerhalb von vier Wochen erfolglos gedeckt wurden. .
k) Rinder, die fünf Wochen oder später nach dem ersten Belegen wieder rindern,
l) Rinder, die erkennbare Merkmale einer Geschlechtstrantheit aufweisen oder einer Geschlechtskrankheit verdächtig sind, k) Kalbinnen, die nicht genügend entwickelt sind, i) Ninder mit einer Kennzeichnung (Hornbrand usw.), die als Deckverbot gilt, j) Ninder, die beim ersten Belegen keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Deckschein erhalten haben.
(2) Vor jedem Belegen muß der Stierhalter (Stieipfleger) den Besitzer des weiblichen Tieres, sowie, die Kennzeichnung, bzw. den Namen des zugeführten weiblichen Rindes feststellen, in den Deckblock eintragen und den Deckblock sofort aus-folgen.
römisch fünf.
(1) Als nicht gesund gelten und dürfen zum Belegen bis zur Beibringung eines Zeugnisses nach ß 24 d) des Gesetzes nicht zugelassen weiden Stuten die:
Zu Paragraph 25, Künstliche Versamung.
römisch eins.
Richtlinien, welche vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zwecks grundsätzlicher und einheitlicher Regelung der Durchfuhr rung der künstlichen Besamung im gesamten Nun-desgebiet, sowie für die Einrichtung und den Ve-trieb von Besamungsstationen erlassen werden, sind den Bestimmungen, die von der Landwirt-schaftskammer mit Zustimmung der o.-ö. Landes-regierung für die Errichtung und den Betrieb solcher Stationen herausgegeben werden, zugrunde zu legen.
römisch II.
(1) Die Stationen unterstehen hinsichtlich der fachtechnischen Durchführung der künstlichen Be-samung der Aufsicht des Amtes der o.-ö. Landes-regierung (Landesveterinärdirektion), in züchte-rischei und organisatorischer Hinsicht der Führung und Aufsicht der! Tierzuchtabteilung der Land-wirtschaftstammei (Kömmt).
(2) Alle Angelegenheiten die bei der Durch-führung der künstlichen Besamung auf die im Ge-setze geregelte Tierzuchtförderung von Einfluß sein können, sind einvernehmlich zwischen der Tierzucht-abteilung der Landwirtschaftskammer (Köramt) und dem Amte der o.-ö. Landesregierung (Vete-rinärdircktion) zu regeln.
Zu Paragraph 26,
Veleggebühren.
Bei der Festsetzung von Beleggebühren durch den Bürgermeister, welche im Einvernehmen mit dem Züchterausschuß vorzunehmen ist, sind einer-seits die züchterischen Interessen, andererseits die Kosten der Anschaffung und einer oidnungsge-mäßen Haltung des betreffenden Vatettieres maß-gebend. Unter gleichen Vorbedingungen soll in den einzelnen Zuchtgebieten die Höhe der Beleggebühr nicht allzu sehr verschieden sein. Auf jeden Fall muß eine ausreichende Entschädigung des Vater-tierhalters sichergestellt werden»»
Zu Paragraph 28, .
Körungen.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
Zu Paragraph 32,
Pflichten des Hengsthalters.
Beim Belegen von Stuten ist Unbeteiligten die Anwesenheit nicht zu gestatten. Das Decken-lassen auf Straßen oder Ortschaftsplätzen ist ver-boten.
römisch II.
Warmblütige Stuten und Haflinger dürfen nur gedeckt werden, wenn sie mindestens im vierten, kaltblütige Stuten, wenn sie mindestens im dritten Lebensjahr stehen, gesund, frei von Erbfehlem und erheblichen Konstitutionsmängeln sind.
römisch III.
Bei Erkrankung eines angetörten Hengstes ist tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
römisch IV.
Der Hengsthalter ist verpflichtet, den ange-körten Hengst in klagloser Zuchtverfassung zu halten, denselben den Mitgliedern der Hengstkör-kommission über Verlangen jederzeit vorzufthren und ihnen Einsicht in das Deckregister zu ge-währen.