Datum der Kundmachung

02.10.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1947, 9. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz über die Novellierung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 (Landes-Straßenverwaltungsgesetzesnovelle 1947)

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

20.

Gesetz vom 20. Februar 1947 über die Novellierung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 Novelle 1947.

Der o.-ö. Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946, wiederverlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Jahrgang 1947, Folge 1/ wird abgeändert wie folgt:

Art. l.

Im Paragraph 24,, Abs. (6) hat der erste Satz zu lauten:

"(6) Wenn die winterlichen Einflüsse (Vereisung u. dgl.) an einzelnen Fahrbahnstellen auf Landesstraßen, Bezirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeindestraßen den Verkehr mit Fahrzeugen in besonderem Mähe gefährden, sollen die Gemeinden diese Stellen mit Sand bestreuen."

Weiters wird in demselben Absah als dritter Satz folgender Satz angefügt:

"Dies schließt keine Verpflichtung der Gemeinden aus, aus der bei Unterlassung dieser Maßnähme M Straßenbenützer einen Haftungsanspruch herleiten können."

Art. römisch II.

Der Ziffer 26 und der Titel des ß 26 entfallen., Paragraph 27, wird F 26. Im Absatz (17 dieses neuen Ziffer 26, entfällt der letzte Satz.

Außerdem entfällt von der Überschrift das Wort "Elementarschäden".

Art. römisch III.

Als Paragraph 27, wild neu eingeschoben: "Elementarschaden", Paragraph 27, Die Bestimmungen des Paragraph 26, gelten sinngemäß auch bei Wiederinstandsetzungen an Stellen, die durch Elementarereignisse betrösten wurden."

Art. römisch IV.

Im Paragraph 29,, Abs. (1) werden im eisten Satze die Worte insofern die Kosten 10.000. 8 überschreiten", gestrichen und an ihrer Stelle gesetzt: "insofern die Kosten den gemäß Paragraph 74, dieses Gesetzes vom Landtag festzusetzenden Betrag überschreiten."

Art. römisch fünf.

Paragraph 28, hat zu lauten:

Die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen werden durch Beiträge des Landes und aller Gemeinden des Landes aufgebracht. Die verhältnismäßige Aufteilung der Erhaltungskosten setzt die Landesregierung nach einheitlichen Grundsätzen fest. Gemeinden welche gemäß Paragraph 23, dieses Gesetzes die in ihrem Ditsbcreiche gelegenen Durchfahrtsstrecken selbst zu crlialten haben oder deren Einwohnerzahl eine bestimmte Höhe übersteigt, welche von der Landesregierung nach einheitlichen Grundsätzen festgesetzt wird, sind hiebei entsprechend zu berücksichtigen.

Zur Erhaltung und Wiederherstellung bestehender Slraßenbauwerte leistet das Land einen Beitrag von 30 v. H. der Gesamkosten, der Nest ist von jenen Gemeinden aufzubringen, deren Gebiet von der betreffenden Straße durchzogen wird oder die aus dem Bestände dieser Straße einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen."

Art. VI

Als Paragraph 74, wird neu eingeschaltet:

Der Landtag bestimmt bis zu welcher Höhe die Landesregierung ermächtigt ist, im eigenen Wirkungskreise Landesbeiträge zu bewilligen."

Der bisherige Paragraph 74, erhält die Bezeichnung Paragraph 75,

Art. römisch VII.

Im ganzen Gesetz ist die Bezeichnung "Ortsgemeinde" durch die Bezeichnung "Gemeinde" zu ersetzen.

Art. römisch VIII.

Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung in Kraft.