Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1947 7. StückLandesgesetzblatt Nr. 17 aus 1947, 7. Stück
Kurztitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz (12. Durchführungsverordnung)
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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Verordnung des Landeshauptmannes von Oberössterreich vom 25. August 1947, Ge - Zl. 144/7 -47, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz (12. Durchführungsverordnung).
I
Die §§ 1 und 2 der Verordnung des Landes-Hauptmannes von Oberösterreich vom 23. April 1929, V, Zl. 870/l0, LGVl. Nr. 26, betreffend die Durchführung der Hausbesorgeroidnuna im Gebiete der Landeshauptstadt Linz, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten:Die Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Landes-Hauptmannes von Oberösterreich vom 23. April 1929, römisch fünf, Zl. 870/l0, LGVl. Nr. 26, betreffend die Durchführung der Hausbesorgeroidnuna im Gebiete der Landeshauptstadt Linz, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten:
§ 1-Reinigungsgeld.Paragraph eins -, R, e, i, n, i, g, u, n, g, s, g, e, l, d,
Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind Zu unterscheiden:
Wohnräume, das sind Zimmer, Kabinette und Sparherdzimmer,
Nebenräume, das sind Küche, Badezimmer und die als HausgehilfenZimmer gebauten und in Verwendung stehenden Räume,
Räume, welche Eiwcrbszweckcn dienen, das sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerräume, Garagen, Kanzleien u dgl.,
andere Wohnbestandteile, wie z. B. Vorzimmer, Speisekammern u. dgl.
Das Reinigungsgeld ist für Wohnräume, Nebenräume und Räume, welche Erwerbszwecken dienen, Zu entrichten) andere Wohnbcstandtcile kommen für die Berechnung des Neinigungsgcldes nicht in Betracht,
Das Reinigungsgeld beträgt monatlich:
Für Wohnräume und Nebenräume:
Wohnungen mit einem Nebenraum: für den Wohnraum 70 für den Nebenraum 40
Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen: für jeden Wohnraum 9 für jeden Nebenraum 42
Wohnungen mit vier bis sechs Wohnräumen: für jeden Wohnraum 130 für jeden Nebenräum 60
Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen: für jeden Wohnraum 140 für jeden Nebenräum 63
Für ein Sparherdzimmer, wenn keine weiteren Räume vorhanden sind 70 .
2. Für Räume, welche Erwerbszweckcn dienen, ist jenes Ncinigungsgeld Zu entrichten, welches einer dem Flachenausmaß gleich großen Wohnung desselben oder eines gleichartigen Hauses entspricht, jedoch vermehrt um 30 T lfünfzig Pro-
Zent des betreffenden Satzes,
3. Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Neinigungsgeld
Zu entrichten und zwar für Abortc mit Wasserspülung 60 für Aborte ohne Wasserspülung 1 S monatlich.
4. Für Hunde, welche im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 1 8 pro Hund und Monat.
Dieser Zuschlag beträgt für Wach- und Zughunde die Hälfte d.!. 30 ss.
Wird ein Geschäftsinhaber oder seinem Personal außer den Geschäftsräumen kein anderer Raum des Hauses (Höfe, Keller, Stiegen, Haus-flure u, dgl.) benützt, so hat der Hausbesorger, falls eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, lediglich Anspruch auf die Hälfte der nach Punkt 2 entfallenden Gebühr.
In jenen Fällen, in denen die Wohnungs- bzw. Geschäftsinhaber die Reinigung der Stiegen und gemeinsamen Aborte m emer der Hausordnung entsprechenden Art selbst besorgen, ist die sonst entfallende Gebuhr (und zwar dann als Entschädigung des Hausbesorgers für die vom zu besorgenden Verwaltungsarbeiten) gleichfalls zur Hälfte zu entrichten, errechneten Betrages herabgesetzt,
In obigen Beträgen sind auch die Kosten der Beschaffung der Neinigungsmaterialien durch den Hausbesorger inbegriffen.
Ein besonderes Entgelt für die Reinigung der Gehsteige entfällt Rrast.
9. Das Reinigungsgeld ist, wenn nichts andcrcs vereinbart wurde, vom Mieter beM. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber monatlich im Nachhinein zu bezahlen.
§ 2
Kleinrentner, Arbeitslose, 3nval.de mit Erwerbsbehinderung, Kriegsversehrte der Versehrtenstufe II, Kriegerwitwen, und Waisen
staatlichen Renten und für Wohnungsinhaber, Monatseinkommen unter 150 8 liegt, wird das Reinigungsgeld auf die Hälfte des nach § 1 errechneten Betrages herabgesetzt.
II
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September in Kraft.