- Ziffer einsHerr Peter Mcmdorfer, Präsident der Landwirlschaftslammer für Oberösterreich und des o.-ö. Landtages,
- Ziffer 2Herr Johann Blöchl, Landesrat und Staatsbeauftragter für das Mühlviertel,
08.09.1947
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1947, 6. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Aufbringungsausschüsse
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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15.
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Aufbringungsausschüsse.
Auf Grund des § 8 (4) des Bundesgesetzes vom 19. 3. 1947 über die Durchführung der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung der bewirtschafteten heimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, BGVl, Nr. 77, wird verordnet:
(1) Dem Landesaufbringungsausschusse gehören als Mitglieder an:
a) Herr Dr. Heinrich Meißner, Landeshauptmann von Oberösterreich als Vorsitzender,
Herr Anton Azwanger, Landesmt, Ernahrungsrefeient, als dessen ständiger Vertreter,
(2) Als Ersatzmänner für die unter b) bis d) angeführten Mitglieder werden berufen:
(3) Die Abberufung der unter b) bis ch angeführten Mitglieder bzw, deren Ersatzmänner er-folgt durch den Landeshauptmann,
(4) Gemäß Paragraph 9, <^) des Gesetzes werden mit beratender Stimme den Sitzungen des Landesaufbringungsausschusses als ständige Sachverständige beigezogen:
(5) Die Beiziehung von sonstigen Sachverständigcn gemäß Paragraph 9, (3) des Gesetzes wird jeweils dem Beschlüsse des Landesaufbringungsaus-schusses vorbehalten,
§2
(1) Den Bczirlsaufbringungsausschüssen gehören als Mitglieder an:
a) der Bezirkshauplmann als Vorsitzender/
b) 2 Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger,
c) 2 Vertreter der Vcrbiaucherkreisc,
d) ! Vertreter der Verarbeitungs-, Vearbeitungs- und Vcrieilungsbetriebe,
e) der Vczirlseinährungsinspcttor (gemäß § 8 [1], des Gesetzes),
(2) Die unter b) - d) angeführten und von den zuständigen Kammern vorzuschlagenden Mitglieder sowie deren Ersatzmänner werden vom Landeshauptmann berufen.
(3) Die Abberufung der unter b) - d) angeführten Mitglieder bzw, deren Ersatzmänner erfolgt gleichfalls durch den Landeshauptmann,
(4) Die Mitglieder unter l) und e) weiden im Verhinderungsfälle durck ihre Stellvertreter ersetzt.
§3
Den Gemeindeaufdringungsausschüssen gehören als Mitglieder an:
a) der Bürgermeister als Vorsitzende!
b) 2 Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger,
c) 2 Vertreter der Verbraucherkreise,
d) 1 Vertreter der Verarbeitungs-, Bearbeitungs- und Vcrteilungsbetriebe.
e) Die unter b)- c) angeführten und von den zuständigen Kammern vorzuschlagenden Mitgliedern sowie deren Ersatzmännern werden vom Bczirkshauptmann berufen.
(2) Die Abberufung der unter b) - d) angeführten Mitglieder bzw, deren Ersatzmänner erfolgt gleichfalls durch den Bezirkshauptmann.
Der Bürgermeister wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter erseht.
(3) Zu Mitgliedern bzw. Ersatzmännern der in dieser Verordnung genannten Ausschüsse dürfen nicht berufen werden:
(4) Die Mitglieder der Vezirtsaufbiingungsausschüsse müssen im betreffenden Verwaltungsbezirk, jene der Gemeindeaufbringungsausschüsse in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die Anordnung über die Durchführung der Verwaltungsausgaben auf dem Gebiete der tzr-Nahrung im Lande Obeiösterreich vom 26. 1V. 1946 (Ämtl. Linzer Zeitung, Folge 43) bleibt weiterhin in Kraft, soweit sie nicht dieser Vererbnung widerspricht.