Datum der Kundmachung

08.09.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1947, 6. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Aufbringungsausschüsse

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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15.

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Aufbringungsausschüsse.

Auf Grund des § 8 (4) des Bundesgesetzes vom 19. 3. 1947 über die Durchführung der Erfassung, Aufbringung und Ablieferung der bewirtschafteten  heimischen  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse, BGVl, Nr. 77, wird verordnet:

(1)   Dem   Landesaufbringungsausschusse   gehören als Mitglieder an:

a) Herr Dr. Heinrich Meißner,  Landeshauptmann von Oberösterreich  als Vorsitzender,

Herr  Anton   Azwanger,   Landesmt,  Ernahrungsrefeient,   als dessen  ständiger Vertreter,

  1. Litera b
    als Vertreter der landwiitschaftlichen Erzeuger:
    1. Ziffer eins
      Herr Peter Mcmdorfer, Präsident der Landwirlschaftslammer für Oberösterreich und des o.-ö. Landtages,
    2. Ziffer 2
      Herr Johann Blöchl, Landesrat und Staatsbeauftragter für das Mühlviertel,

  1. Litera c
    als Vertreter der Verbraucherkreise:
    1. Ziffer eins
      Herr Franz Amperial, Direktor der Linzer Spatenwerke,
    2. Ziffer 2
      Herr Josef Breitenbaumer, Landtagsabgeordneter,

  1. Litera d
    als Vertreter der Verarbcitungs-, Veaibeitungs- und Verteilerbetricbe: Herr Alois Vranbl, Nationalrat und Backet meister,

  1. Litera e
    der Landesernährungsinspektor gemäß §8(1) des Gesetzes.

(2) Als Ersatzmänner für die unter b) bis d) angeführten Mitglieder werden berufen:

  1. Ziffer eins
    Herr Matthias Duscher, Vizepräsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und Landtagsabgeordneter,
  2. Ziffer 2
    Herr Dipl. Ing. Josef Mayr, Geschäftsführender Kammeramtsdirektor der Landwirtschaftskammer für
  3. Ziffer 3
    Herr Franz Stammler, Sekretär des Lebensmittelarbeitcrvcrbandcs,
  4. Ziffer 4
    Herr Richard Straßer, Sekretär der 'Arbeitertammer,
  5. Ziffer 5
    Herr Dr. Emmerich Werthner, Geschäftsführer der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

(3) Die Abberufung der unter b) bis ch angeführten Mitglieder bzw, deren Ersatzmänner er-folgt durch den Landeshauptmann,

(4) Gemäß Paragraph 9, <^) des Gesetzes werden mit beratender Stimme den Sitzungen des Landesaufbringungsausschusses als ständige Sachverständige beigezogen:

  1. Ziffer eins
    Herr Dr. Kloses Bergmann, Leiter der Geschäftsabteilung des Vollzugsausschusses für Ernährungsangelegenheiten im Amte der o.-ö.
Landesregierung,
  1. Ziffer 2
    Herr Dipl.-Kfm. Dr, Karl Linccker, Direktor
der o,-ö, Warenvermittlung, Verband der
landw, Lagcrbausgcnosscnschaften.

(5) Die Beiziehung von sonstigen Sachverständigcn gemäß Paragraph 9, (3) des Gesetzes wird jeweils dem Beschlüsse des Landesaufbringungsaus-schusses vorbehalten,

§2

(1)   Den   Bczirlsaufbringungsausschüssen gehören als Mitglieder an:

a) der Bezirkshauplmann als Vorsitzender/

b)              2 Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger,

c)      2 Vertreter der Vcrbiaucherkreisc,

d) ! Vertreter der Verarbeitungs-, Vearbeitungs- und Vcrieilungsbetriebe,

e)              der Vczirlseinährungsinspcttor (gemäß  §  8 [1], des Gesetzes),

(2) Die unter b) - d) angeführten und von den zuständigen Kammern vorzuschlagenden Mitglieder sowie deren Ersatzmänner werden vom Landeshauptmann berufen.

(3) Die Abberufung der unter b) - d) angeführten Mitglieder bzw, deren Ersatzmänner erfolgt gleichfalls durch den Landeshauptmann,

(4) Die Mitglieder unter l) und e) weiden im Verhinderungsfälle durck ihre Stellvertreter ersetzt.

§3

Den Gemeindeaufdringungsausschüssen gehören als Mitglieder an:

a)              der Bürgermeister als Vorsitzende!

b)              2 Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger,

c)              2 Vertreter der Verbraucherkreise,

d)      1 Vertreter der Verarbeitungs-, Bearbeitungs- und Vcrteilungsbetriebe.

e)      Die unter b)- c) angeführten und von den zuständigen Kammern vorzuschlagenden Mitgliedern sowie deren Ersatzmännern werden vom Bczirkshauptmann berufen.

(2) Die Abberufung der unter b) - d) angeführten Mitglieder bzw, deren Ersatzmänner erfolgt gleichfalls durch den Bezirkshauptmann.

Der Bürgermeister wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter erseht.

(3) Zu Mitgliedern bzw. Ersatzmännern der in dieser Verordnung genannten Ausschüsse dürfen nicht berufen werden:

  1. Litera a
    Ausländer oder Staatenlose,
  2. Litera b
    Minderjährige,
  3. Litera c
    Personen, die unter Paragraph eins, (l) des Verbotsgesetzes fallen oder nach den Bestimmungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes bzw. der bestehenden Säuberungsgesehe (Veamtenüberleitungsgesetz) gemaßrcgelt wurden,
    1. Ziffer 6
      Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden„
  4. Litera e
    Personen, die ihre Pflicht, Bedarfsgegenstände anzumelden oder abzuliefern, nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen erfüllen oder die gegen die sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Ernählungswirtschaft verstoßen.

(4) Die Mitglieder der Vezirtsaufbiingungsausschüsse müssen im betreffenden Verwaltungsbezirk, jene der Gemeindeaufbringungsausschüsse in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Die Anordnung über die Durchführung der Verwaltungsausgaben auf dem Gebiete der tzr-Nahrung im Lande Obeiösterreich vom 26. 1V. 1946 (Ämtl. Linzer Zeitung, Folge 43) bleibt weiterhin in Kraft, soweit sie nicht dieser Vererbnung widerspricht.