13.08.1947
Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1947, 7. Stück
Oberösterreich
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verpflegsgebühren und die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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Gemäß ß 41, Abs, 5 des Krankenanstaltengesetzcs vom 15. 7. 1920, StGVl. Nr. 327, i. d. F. des Gesetzes vom 3. 2. 1923, VGVl. Nr. 72/ und im Zusammenhalte mit dem Gesetze vom 26. 9. 1928, LGuVdg. römisch fünf l. Nr. 61, weiden die Verpflegsgebühren für alle öffentlichen Heil-und Pflegeanstalten in Oberösterreich mit Zustimmung der o.-ö, Landesregierung vom 8. 9. 1947, sowie nach Anhörung der ha. Abteilung für Preisbestimmung und Preisüberwachung wie folgt festgesetzt und veröffentlicht:
Bezeichnung der Anstalt
Gebührenklasse
III II I
Schilling
A. ö. Krankenhaus Steyr 13.- 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus
Urfahr-Steg 13.- 17-
Frauenklinik Linz 13.- 17.- 23.-
Frauenklinik Wels 13.- 17.- 23.-
Lungenheilanstalt Buchberg 13.- 17.- 23.-
Lungenheilanstalt Christkindl 10,5
Tuberkulose-Krankenhaus Urfahr 13.-
A. ö. Krankenhaus der Stadt Linz 13.- 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus der Barmh. Schwestern Linz 13.- 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus der Barmh. Brüder Linz 13.- 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz 13.- 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels 13.- 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Bad Ischl 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Braunau 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Enns 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Grieskirchen 11,50 17.- 23.-
A. ö, Krankenhaus Kirchdorf 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Mondsee 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Ried i. Innkr. 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Schärding 11,50 17.- 23.-
A. ö. Krankenhaus Vöcklabruck 11,50 17.- 23.-
Kinderspital der Stadt Linz 11,50 15,50 23.-
Kindersonnenheilstätten Offensee-Gmundnerberg 10,50
Entbindungspauschale in Linz, Wels und Steyr 170.-
In den übrigen Provinz-städten und Orten 150.-
Gleichzeitig werden im Sinne der obenangeführten gesetzlichen Bestimmungen die Vestim-mungcn über die Besonderen Gebühren wieder Verlautbart,
Bestimmungen über die Besonderen Gebühren.
römisch eins. Allgemeines.
Von den in der römisch eins, und römisch II. Klasse verpflegten Patienten oder von den übrigen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Zahlungspflichtigen sind vom Krankenanstaltsverwalter außer den Verpflegsgebührcn noch Besondere Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuhcben'
a) Zu Gunsten des behandelnden Primars (Oberarztes) die ärztliche Gebühr,
b) zu Gunsten des Assistenzarztes die Assistenzgcbülw
c) zu Gunsten der Hebamme die Hebammengcbüln:
zu a) und b): jedoch abzüglich des 20prozentigcn Rücklasses zu Gunsten des Krankenhauses.
II. Sachaufwandsgebühr.
1. Die Sachllufwandsgebühr ist bei allen operativcn Eingriffen und bei allen sonstigen außergewölmlichen Verrichtungen, die für die BeHandlungen des Pfleglings oder Zu diagnostischen
Zwecken erforderlich sind, cinzuhcbcn.
2. Zu den außergewöhnlichen Verrichtungen zählen: Pathologisch-anatomiscke, histologische,
bakteriologische, mikroskopische, chemische und sonstige Untersuchungen, sowie Radium-, Röntgen-/ Finscn- und sonstige phnsitalischc Behandlungen.
Insbesonders ist diese Gebühr cinzuhcben bei Verabreichung von medikamentösen Bädern, bei der Anwendung der Heißluftbehandlung, der Quarzlampe, des Röntgen- und Kurzwellenapparatcs, orthopädischer Behelfe und dergleichen, bei Anlegung von Verbänden, bei der Verschreibung von besonders kostspieligen Medikamenten oder Behandlungsarten, bei Beistellung einer eigenen Krankenpflegerin, bei Entbindungen und über-naupt in allen Fällen, in denen dem Krankenhaus besondere Kosten erwachsen, .
3. Die Sachaufwandsgebühr ist von dem leitenden Arzt im Einvernehmen mit dem Kranken-Hausverwalter in jedem einzelnen Falle festzusetzen. Sie betraut für operative Eingriffe 20 bis 30 H der ärztlichen Gebühr.
4. Bei nicht operativen Fällen ist von allen Pfleglingen der I., bzw. II. Klasse eine Mindestgebühr von 30.- 8, bzw. 20.- 8 einzuhetzen. Bei
einem Spitalsaufenthalt von weniger als zehn Tagen beträgt jedoch die Mindestgebühr 20 A der anfallenden Verpflegsgebühren. Ansonsten ist die
Höhe nach Maßgabe'des Punktes II, Absatz 2, festzusetzen. Diese Mindestgebühr ist auch bei operativen Fallen einzuheben, bei denen die nach dem
ärztlichen Honorar Zu berechnende 20- bis 30prozentige Sachaufwandsgebühr unter 30.-, bzw. 20.- 8 zu stehen käme.
5. Eine Nachsicht von der Entrichtung der
Sachaufwandsgebühi ist unzulässig.
römisch III. Die ärztliche Gebühr.
1. Die Höhe der ärztlichen Gebühr richtet sich nach dem jeweils geltenden fachärztlichen Honorartaris. Von der ärztlichen Gehühr der behandelnden
Ärzte und Fachärzte hat der Verwalter einen Wprozentigen Abzug zu Gunsten des KrankenHauses zu verrechnen. Der Restbetrag ist den an-
spruchsberechtigten Ärzten auszufolgen.
2. Für Untersuchung und Behandlung von nicht in Anstaltspflege befindlichen Zahlungspflichtigen
Kranken, die in der Krankenanstalt ambulatorisch vorgenommen weiden, ist außer der ärztlichen
Gebühr ein Negiezuschlag für das Krankenhaus von mindestens 20 T der tatsächlich bemessenen Ärztegebühr einzuhebcn.
3. Bei Ausführung von zwei oder mehreren Operationen in ein und demselben Krankheitsfall
innerhalb einer Verpflegsperiode darf nur die höchstbewertete ärztliche Gebühr berechnet werden.
Handelt es sich jedoch um verschiedene Krankheiten, so dürfen die höchstbewertete ärztliche Gebühr voll,
die etwa übrigen ärztlichen Gebühren mit der Hälfte angerechnet werden.
römisch IV. Die Assistengebühr.
Die Assistenzgebühr beträgt zu Gunsten jedes beteiligt gewesenen Assistenzarztes 10 bis 30 T der ärztlichen Gebühr. Auch hievon ist ein 20prozcntiger Nücklaß zu Gunsten des Krankenhauses cinzubehalten,
römisch fünf. Die Hebammengebühr.
Bei Beistellung einer Anstaltshebamme im Entbindungsfalle ist eine Hebammengebühr Zu entrichten, deren Höhe einheitlich 30.- 8 beträgt. Bei Zuziehung von auswärtigen Hebammen richtet sich die Gebühr nach dem jeweils geltenden Hebammentarif.
römisch VI.Einhebung und Verrechnung der Besondeien Gebühren.
römisch VII. Besondere Gebühren für Ausländer.
Für Ausländer, die ihren ordentlichen Wohn-sitz im Auslande haben, können, soweit dies nach ß 42 des Kiankenanstaltcngesetzes Zulässig ist, Nebengebühren in doppeltem Ausmaße cingehobcn werden.
römisch VIII. Berufung.
1, Gegen die Vorschreibung bezüglich der Höhe der Besonderen Gebühren steht Men Kranken oder deren gesetzlichen Vertretern die Beschwerde an das Amt der o.-ö. Landesregierung innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Rechnung Zu.
2, Die für die Bemessung, Vorschreibung und Einhcbung dieser Gebühren geltenden Vorschriften müssen in der VerwaltungskanZlci des Kranken- Hauses Zur jederzeitigen Einsichtnahme aufliegen,
römisch IX. Inkrafttreten.