Datum der Kundmachung

13.08.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1947, 7. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verpflegsgebühren und die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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  1. Ziffer 16
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 1947 betreffend die Verpflegsgebühren und die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich.

Gemäß ß 41, Abs, 5 des Krankenanstaltengesetzcs vom 15. 7. 1920, StGVl. Nr. 327, i. d. F. des Gesetzes vom 3. 2. 1923, VGVl. Nr. 72/ und im Zusammenhalte mit dem Gesetze vom 26. 9. 1928, LGuVdg. römisch fünf l. Nr. 61, weiden die Verpflegsgebühren für alle öffentlichen Heil-und Pflegeanstalten in Oberösterreich mit Zustimmung der o.-ö, Landesregierung vom 8. 9. 1947, sowie nach Anhörung der ha. Abteilung für Preisbestimmung und Preisüberwachung wie folgt festgesetzt und veröffentlicht:

Bezeichnung der Anstalt

                                                   Gebührenklasse

                                                   III                 II                 I

                                                   Schilling

A. ö. Krankenhaus Steyr                            13.-    17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus

Urfahr-Steg                                        13.-    17-

Frauenklinik Linz                                  13.-    17.-    23.-

Frauenklinik Wels                                  13.-    17.-    23.-

Lungenheilanstalt Buchberg                         13.-    17.-    23.-

Lungenheilanstalt Christkindl                      10,5

Tuberkulose-Krankenhaus Urfahr                                 13.-

A. ö. Krankenhaus der Stadt Linz                   13.-    17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus der Barmh. Schwestern Linz       13.-    17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus der Barmh. Brüder Linz           13.-    17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz           13.-    17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels         13.-    17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Bad Ischl                        11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Braunau                          11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Enns                             11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Grieskirchen                     11,50   17.-    23.-

A. ö, Krankenhaus Kirchdorf                        11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Mondsee                                 11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Ried i. Innkr.                         11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Schärding                        11,50   17.-    23.-

A. ö. Krankenhaus Vöcklabruck                      11,50   17.-    23.-

Kinderspital der Stadt Linz                        11,50   15,50   23.-

Kindersonnenheilstätten Offensee-Gmundnerberg      10,50

Entbindungspauschale in Linz, Wels und Steyr       170.-

In den übrigen Provinz-städten und Orten           150.-

Gleichzeitig werden im Sinne der obenangeführten gesetzlichen Bestimmungen die Vestim-mungcn über die Besonderen Gebühren wieder Verlautbart,

Bestimmungen über die Besonderen Gebühren.

römisch eins. Allgemeines.

Von den in der römisch eins, und römisch II. Klasse verpflegten Patienten oder von den übrigen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Zahlungspflichtigen sind vom Krankenanstaltsverwalter außer den Verpflegsgebührcn noch Besondere Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuhcben'

  1. Ziffer eins
    Zu Gunsten des Krankenhauses als Ersatz für geleisteten Sachaufwand die Sachaufwandsgebühr und die 2Nprozentigen Nücklässe nach Punkt römisch III und römisch IV und
  2. Ziffer 2
    Zu Gunsten des Krankenhauspeisonalcs als Entgelt für besondere im Interesse des Pfleglings vorgenommene Verrichtungen:

a) Zu Gunsten des behandelnden Primars (Oberarztes) die ärztliche Gebühr,

b) zu Gunsten des Assistenzarztes die Assistenzgcbülw

c) zu   Gunsten   der  Hebamme   die  Hebammengcbüln:

zu a) und b): jedoch abzüglich des 20prozentigcn Rücklasses   zu   Gunsten   des   Krankenhauses.

II. Sachaufwandsgebühr.

1. Die Sachllufwandsgebühr ist bei allen operativcn Eingriffen und bei allen sonstigen außergewölmlichen Verrichtungen, die für die BeHandlungen   des   Pfleglings   oder   Zu   diagnostischen

Zwecken erforderlich sind, cinzuhcbcn.

2. Zu   den   außergewöhnlichen  Verrichtungen zählen:     Pathologisch-anatomiscke,    histologische,

bakteriologische, mikroskopische, chemische und sonstige  Untersuchungen,  sowie Radium-, Röntgen-/ Finscn- und sonstige phnsitalischc Behandlungen.

Insbesonders ist diese Gebühr cinzuhcben bei Verabreichung von medikamentösen Bädern, bei der Anwendung der Heißluftbehandlung, der Quarzlampe, des Röntgen- und Kurzwellenapparatcs, orthopädischer Behelfe und dergleichen, bei Anlegung von Verbänden, bei der Verschreibung von besonders kostspieligen Medikamenten oder Behandlungsarten, bei Beistellung einer eigenen Krankenpflegerin, bei Entbindungen und über-naupt in allen Fällen, in denen dem Krankenhaus besondere Kosten erwachsen,    .

3. Die Sachaufwandsgebühr ist von dem leitenden Arzt im Einvernehmen mit dem Kranken-Hausverwalter in   jedem einzelnen Falle   festzusetzen. Sie betraut für operative Eingriffe 20 bis 30 H der ärztlichen Gebühr.

4. Bei nicht operativen Fällen ist von allen Pfleglingen der I., bzw. II. Klasse eine Mindestgebühr von 30.- 8, bzw. 20.- 8 einzuhetzen. Bei

einem Spitalsaufenthalt von weniger als zehn Tagen beträgt jedoch die Mindestgebühr 20 A der anfallenden Verpflegsgebühren.  Ansonsten ist die

Höhe nach Maßgabe'des Punktes II, Absatz 2, festzusetzen. Diese Mindestgebühr ist auch bei operativen Fallen einzuheben, bei denen die nach dem

ärztlichen Honorar Zu berechnende 20- bis 30prozentige Sachaufwandsgebühr  unter  30.-,   bzw. 20.- 8 zu stehen käme.

5. Eine Nachsicht von   der   Entrichtung   der

Sachaufwandsgebühi ist unzulässig.

römisch III. Die ärztliche Gebühr.

1. Die Höhe der ärztlichen Gebühr richtet sich nach dem jeweils geltenden fachärztlichen Honorartaris. Von der ärztlichen Gehühr der behandelnden

Ärzte und Fachärzte hat   der   Verwalter   einen Wprozentigen Abzug zu Gunsten des KrankenHauses zu verrechnen.  Der Restbetrag ist den an-

spruchsberechtigten Ärzten auszufolgen.

2. Für Untersuchung und Behandlung von nicht in Anstaltspflege befindlichen Zahlungspflichtigen

Kranken, die in der Krankenanstalt ambulatorisch vorgenommen   weiden,   ist   außer   der   ärztlichen

Gebühr ein Negiezuschlag für das Krankenhaus von mindestens 20 T  der   tatsächlich   bemessenen Ärztegebühr einzuhebcn.

3. Bei Ausführung von zwei oder mehreren Operationen in ein und demselben Krankheitsfall

innerhalb   einer  Verpflegsperiode  darf  nur  die höchstbewertete ärztliche Gebühr berechnet werden.

Handelt es sich jedoch um verschiedene Krankheiten, so dürfen die höchstbewertete ärztliche Gebühr voll,

die etwa übrigen ärztlichen   Gebühren   mit   der Hälfte angerechnet werden.

römisch IV. Die Assistengebühr.

Die Assistenzgebühr beträgt zu Gunsten jedes beteiligt gewesenen Assistenzarztes 10 bis 30 T der ärztlichen Gebühr. Auch hievon ist ein 20prozcntiger Nücklaß zu Gunsten des Krankenhauses cinzubehalten,

römisch fünf. Die Hebammengebühr.

Bei Beistellung einer Anstaltshebamme im Entbindungsfalle ist eine Hebammengebühr Zu entrichten, deren Höhe einheitlich 30.- 8 beträgt. Bei Zuziehung von auswärtigen Hebammen richtet sich die Gebühr nach dem jeweils geltenden Hebammentarif.

römisch VI.Einhebung und Verrechnung der Besondeien Gebühren.

  1. Ziffer eins
    Die EinHebung der Besonderen Gebühren obliegt dem Krankenhausverwalter. 2, Die Sachaufwandsgebühren und sämtliche sonstige Gebühren sind brutto als Einnahmen und Ausgaben des Krankenhauses zu verrechnen. Desgleichen bei Verwendung von Anstaltshebam-men die Hebammengebühr.

römisch VII. Besondere Gebühren für Ausländer.

Für Ausländer, die ihren ordentlichen Wohn-sitz im Auslande haben, können, soweit dies nach ß 42 des Kiankenanstaltcngesetzes Zulässig ist, Nebengebühren in doppeltem Ausmaße cingehobcn werden.

römisch VIII. Berufung.

1, Gegen die Vorschreibung bezüglich der Höhe der Besonderen Gebühren steht Men Kranken oder deren gesetzlichen Vertretern die Beschwerde an das Amt der o.-ö. Landesregierung innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Rechnung Zu.

2, Die für die Bemessung, Vorschreibung und Einhcbung dieser Gebühren geltenden Vorschriften müssen in der VerwaltungskanZlci des Kranken- Hauses Zur jederzeitigen Einsichtnahme aufliegen,

römisch IX. Inkrafttreten.

  1. Ziffer eins
    Diese Bestimmungen treten am 13. September 1947 in Kraft und bleiben bis zur Verlautbarung einer Änderung in Geltung.
  2. Ziffer 2
    Mit diesem Zeitpunkte treten alle früheren Verlautbarungen über Verpflegsgebühren und besondere Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich außer Kraft.