09.08.1947
Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947, 5. Stück
Oberösterreich
Gesetz betreffend die Einhebung einer Personenkraftwagensteuer
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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Der o.-ö. Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins,
Die Besitzer (Benutzer) von in Oberösterreich angemeldeten PKW, die eine polizeiliche Kenn-nummer besitzen, haben, sofeme sie keine Bundes-kraftwagensteuer nach dem in Geltung stehenden deutschen Kraftfahrzeugstcuergesctz vom 23. März 1833, NGBl. Nr. römisch eins, Sitzung 407, und den dazu er-gangencn Durchführungsbestimmungen Zu ent-richten haben, eine Landessteuerzu zahlen.
Paragraph 2,
Von der Steuer sind befreit:
a) die Militärregierung,
b) der Bund,
c) das Land Obciösterreich,
d) das Note Kreuz,
e) die Feuerwehren, bezüglich der in ihrem Besitz befindlichen PKW,
f) die Krankenhäuser, bezüglich der in ihrem
Besitz befindlichen Rettungswagen.
§ 3
Die Steuer wird nach dem Zylinderinhalt bemessen und beträgt bei einem Zylinderinhalt bis zu:
1 Liter 120.- S
von 1 Liter bis zu 1.3 Liter . . 160.- S
von 1.5, Liter bis Zu 2.6 Liter . . 240.- S
von 2.6 Liter an 540.- S
Paragraph 4,
Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Finanzausgleiches Zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im vor-aus zu entrichten.
Tritt während des Wahres ein steuerpflichtiger Besitzer eines Personenkraftwagens den Besitz an einen anderen steuerpflichtigen ab, so hat der Bc-sitznachfolgcr seinem Vorgänger die Steuer für den restlichen Teil des Jahres vom Zeitpunkt des Vcsitzwechsels an zu ersetzen.
Tritt während eines Wahres ein nicht steuer-Pflichtiger Besitzer eines Personenkraftwagens den Besitz an einen steuerpflichtigen ab, so hat der steuerpssicktige Vesihnachfolger die Steuer nur für den restlichen Teil des Wahres von dem den Besitz-Wechsel folgenden Monatsraten an Zu zahlen.
Tritt während des Wahres ein steuerpflichtiger Besitzer eines Personenkraftwagens den Besitz an einen nicht steuerpflichtigen ab, so hat der steuer-Pflichtige Bcsitzvorgänger die Steuer nur für den Teil des Wahres zu entrichten, in dem er den PKW besessen hat, bzw. kann der steuerpflich-tige Bcsitzvorgänger den zuviel gezahlten Betrag von der Steueieinhebungsstelle rückfordern, wobei der Monat, in dem der Bcsitzwechsel erfolgt ist, nickt mitcingerechnet wird.
Dasselbe gilt, wenn der steuerpflichtige Ve-sitzer den Besitz des Personenkraftwagens verliert, ohne ihn an einen Dritten zu übertragen oder wenn er den PKW bei einer o.-ö. Zulassungs-behörde abmeldet. Als Zeitpunkt des Besitz-Wechsels gilt der Tag der Anmeldung bei der Zu-lassungsbehö'ide.
Als Zeitpunkt des Besitzverlustes gilt der Tag, an dem der Besitzverlust nachweislich einge-treten ist.
Paragraph 5,
Wird ein PKW während der Dauer der Steuerpflicht verändert und wird die Steuer durch die Veränderung höher oder niedriger oder wird infolge der Veränderung ein von der Landes-steuer befreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig oder umgekehrt, so beginnt die Steuerpflicht für den PKW im veränderten Zustand mit dem auf die Veränderung folgenden Monatsersten.
Als Tag der Veränderung gilt die Anmeldung bei der zuständigen o.-ö. Zulassungsbehördc.
Paragraph 6,
Der Steuerschuldner hat die Steuer unauf-gefordert bis längstens 1. Juni eines jeden Jahres bei den Bezirkshauptmannschaften in Oberöster-reich, für das Gebiet der Stadt Linz bei der Ver-tehiswirtschaftsabtcilung des Amtes der o.-ö. Landesregierung und für das Gebiet der Stadt Stevr beim Magistrat der Stadt Steyr Zu ent-richten. Ein Vesitzwechsel vor dem 1. Juni ist nur dann zulässig, wenn die Steuerpflichtigen ihrer Steuerpflicht nach Maßgabe des Paragraph 4, nachgenommen sind.
Wird die Steuer vom Steuerpflichtigen nicht bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres entrichtet, so kann sie von der Einhebungsstelle im doppelten Ausmaß vorgeschrieben werden.
Hat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein PKW seinen Besitzer gewechselt, so hat der Ve-sitznachfolger die Steuer für das Jahr 1947 nur für den restlichen Teil des Jahres von dem auf den Vesihwcchsel folgenden Monatsersten an zu entrichten.
Zum Nachweis, daß die Steuer entrichtet ist, erteilt die Steuereinhebungsstelle dem Steuer-schuldner eine Steuerkarte. Die Steuerkarte gilt für das Fahrzeug, das auf der Karte bezeichnet ist, und für die Zeitdauer, für die die Steuer ent-lichtet ist. Steuerkartcn können auf die Dauer eines Jahres, eines Halbjahres, eines ^Viertel-jahres oder auf die Dauer eines Monates aus-gestellt werden. Geht während der Gültigkeitsdauer einer Steuerkarte das Kraftfahrzeug auf einen anderen Steuerschuldner über, so kann der neue Steuer-schuldner die Karte auf seinen Namen umschreiben lassen.
Stellt der Steuerschuldner während der Gültig-kcitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraft-fahrzeuges, das in der Karte bezeichnet ist, ein anderes Kraftfahrzeug ein, so kann er die Karte auf das andere Kraftfahrzeug umschreiben lassen, wenn für dieses keine höhere Steuer als für das in der Karte bezeichnete Kraftfahrzeug zu ent-richten ist.
Wird wählend der Gültigkeitsdauer der Steueikarte das Kraftfahrzeug verändert, so muß die Veränderung bei Erhöhung der Steuer auf der Karte eingetragen weiden.
Paragraph 8,
Bezüglich des Verfahrens und der übrigen Ve-stimmungen über die EinHebung der Steuer gelten die Bestimmungen des o.-ö. Landesgesetzes vom 14. Dezember 1933, LG. u, VVl. Nr. 28/1934, über das Verfahren in Landes- und Gemeinde-abgabesllchen und d,e Emhebung der Landes- und Gememdeabgaben (Abgabenverfahrens- und Ein-Hebungsgesetz) mit Ausnahme der im Absatz 2 des § 41 bezüglich der Straferkenntnisse festge-setzten Bestimmungen. Gegen die Bemessung der Steuer und gegen sonstige Verfugungen der Ein-hebungsbehörde mit Ausnahme von Straferkennt-nissen ist binnen zwei Wochen nach Zustellung
des angefochtenen Bescheides die Beschwerde an die o-ö. Landesregierung zulässig. Die Beschwerde bat keine aufschiebende Wirkung,
Paragraph 9,
Die oö. Landesregierung ist ermächtigt Durchführungsbestimmungen Zu diesem Gesetz zu erlassen.