07.08.1947
Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1947, 3. Stück
Oberösterreich
Gesetz, womit die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels, Landesgesetz vom 1.8.1887, G.- u. römisch fünf.-Bl. Nr. 22, ergänzt bzw. abgeändert wird (Linzer Bauordnungsnovelle 1946)
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen:
Erstes Hauptstück
Einführungs und Überleitungsbestimmungen.
Artikel l.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur auf das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz Anwendung, Die Ausdehnung auf das Gebiet der Stadt Wels und andere Gemeindegebiete Oberösterreichs bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
Artikel ll.
Die im Paragraph 3,, erster, vierter, fünfter und sechster Absah angewendeten Bezeichnungen «Stadtregulierungs und Erweiterungsplan" werden durch die Bezeichnungen „Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne" erseht. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne und Fluchtlinienpläne zu verfassen sind.
In den Flächenwidmungsplänen können folgende Widmungen der Gründe ausgewiesen werden:
A. Grünland, dazu gehören die ländlichen Gebiete fland und forstwirtschaftlich oder berufsaäitncrisch Zu nützende Gründe), Kleinnartengebiete (Kleingärten sind Grundstücke Neineicn Umfangcs, dir nicht erwerbsmäßig als Gärten genützt werden), Erholungsgebiete wie Parkanlagen, Schutzgebiete wie Wald und Wiesenaürtel, Wasserschutz und Parkschutzgebiete, Friedhöfe,
B. Verkehrsbänder, dazu gehören die Grundstächen zur Neuanlage und zum Ausbau von Hauptverkehrsstraßen, Schiffahrtsstiaßen und Häfen, Eisenbahnen jeder Art und Flughäfen samt den an die Verkehrsanlagen angrenzenden Grundstreifen, die für die Verkehrsanlage notwendig sind wie Grundflächen für Hafen und Flughafenzufahrtsstraßen, Bahnhofsgebäude, Magazine und Lagerhäuser.
C. Bauland, dazu gehören Wohngebiete, gemischte Baugebiete, Industriegebiete, Lagerplatze und Ländeflächen. Die Flächenwidmungspläne begründen weder Rechte noch Verpflichtungen, ausgenommen die Beschränkung, daß die behördliche Bewilligung zur Anlage von Steinbrüchen, Schotter, Sandund Lehmgruben sowie deren Wiederanfüllung, dann Anlage von Schlacken, Schutt und MüllHalden zu versagen ist, wenn die Veränderung die künftige Verwendung der Flächen nach dem Flächenwidmungsplan ausschließt oder wesentlich erschwert.
Die Bebauungspläne für das Bauland bestehen aus den Fluchtlinienplänen, in denen die Grenzen des Plangebietes einzutragen sind, und den Aufbaupläncn für die Plangebietc. Der Fluchtlinienplan und der Aufbmiplan können in einem Plan zusammengefaßt werden,
Artikel römisch III.
Der Begriff "Baulinien" in Paragraph 3, wird nachfolgend erseht:
1. Baulinien, das sind die Grenzen zwischen
Baugründen und öffentlichen Verkehrsflächen
(Wege, Gassen, Straßen und Plätze);
2. Straßenfluchtlinicn, das sind die Grenzen
zwischen Grünland und öffentlichen Verkehrsflächen)
3. Grenzfluchtlinicn, das sind die Grenzen
zwischen den für öffentliche Zwecke des Bundes, des Landes, des Bezirkes oder der Gcmcindc vorgesehenen Bauplätzen (Schulen,
Ämter, Bäder u, dgl.), öffentlichen Erholungsflächen (Park und Gartenanlagcn u, dg!,) und Friedhöfen einerseits und allen anderen Gründen andererseits)
4. Baufluchtlinien, das sind jene Grenzen, über
die gegen den Vorgarten, den Seitcnabstand (Bauwichj, den Hof oder den Garten (vordereschliche, innere Baufluchtlinie! mit dem Bau
oder Bauteilen im allgemeinen ausgenommcn Vorbauten nach § 56 Winzer Bau
ordnung nicht vorgerückt weiden darf.
Artikel römisch IV.
Flächenwidmungs und Bebauungspläne, auch Teilbebauungsplane (Teilregulicrungspläne), welche vor Inkrafttreten dieses Landcsgcsetzes im Sinne des Paragraph 3, der Linzcr Bauordnung Rechtstraft erlangten, bleiben in Gültigkeit.
Artikel römisch fünf.
(1) Insoweit Flächcnwidmungs und Bebauungspläne nickt vorhanden sind, können ausna'hmswcisc Tcilbebauungsplänc erstellt werden mit der Wirkung, daß für die darin erfaßten Baugebiete die in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten, städtebaulichen Maßnahmen angewendet werden können,
(2) Bei Aufstellen solcher Teilbebauungspläne sind die Bestimmungen des Paragraph 3, der Linzer Bauordnung einzuhalten.
(3) Bei Verfassung von Teilbebauungsplänen sind möglichst vorher Flackcnwidmungspläne aufzustellen und die Tcilplanung (Teilrcgulierung) selbst auf ein zusammenhängendes Baugebiet M erstrecken.
Artitel römisch VI.
(1) Die Bestimmungen der §ß 9 und 10 dieses Gesetzes gcl'ten auch für bereits vor Wirksamkeit desselben ergangene Bescheide, Tcilungs und Baubewi'lligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes schon erloschen wären, oder innerhalb eines Wahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden, behalten ihre Gültigkeit für den Nest ihrer bisherigen Dauer, längstens jedoch für ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2) Bauplätze, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine rechtswirksam gewordene baubehördliche Teilungsbewilligung geschaffen worden sind, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als Bauplätze) es kann jedoch auch für solche Bauplätze eine Ergänzung durch Nachbargrund dann verlangt werden, wenn seinerzeit kein Bauverbot aus diesem Grunde auferlegt worden ist, eine Grenzberichtigung jedoch wegen der durch dieses Gesetz gestellten höheren Anfordcrung für eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verbauung geboten ist,
(3) Die Bestimmungen des ß römisch eins haben auf Teilungen keine Anwendung zu finden, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits von den Grundbuchsgerichten bewilligt worden sind,
(4) Die Bestimmungen des Paragraph 38, dieses Gcsetzes gelten auch dann, wenn die Gemeinde vor Wirksamkeit dieses Gesetzes Gründe für neue Verlchrsftächcn gegen Entgelt erworben hat.
(5) Im übrigen gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens rechtskräftig entschiedenen und für alle in diesem Zeitpunkte anhängigen Angelegenbesten, über die bereits in der ersten Instanz entschieden worden ist, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen,
Artikel römisch VII.
(1) Die Baulinie gibt das Recht, den anliegcnden Grund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnung Zu bebauen, an ihr Ausfuhrlen, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach Paragraph 56, der Linzer Bauordnung Zulässigen Vorbauten herzustellen. Im Bebauungsplan kann aber bestimmt werden, daß an Baulinien gegen nicht fahrbare Wege sowie gegen Straßen und Plätze, deren Fahrbahn in einer von der Gchsteighöhe abweichenden Höhenlage angeordnet ist, keine Ausfahrten ausgeführt werden dürfen. In anderen Fallen ist die,Herstellung von Ausfahrten zu untersagen, wenn es Sicherheits oder Vertehrsrücksichten erfordern.
(2) Die aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Fluchtlinien und Höhenlagen sind bei jedem Neu, Zu und Umbau (Paragraph 10, der Linzer Bauordnung) oder bei der Teilung, Umlegung und Grenzberichtigung sowie bei der Einfriedung einzuhalten,
Artikel römisch VIII.
Die §ß 4 und 5 der Linzcr Bauordnung entfallen und werden durch die Bestimmungen des 1. Teiles, Abschnitt ^, Abteilungen (Paragraphen eins, il) dieses Gesetzes ersetzt.
Artikel römisch IX.
Paragraph 7,, letzter Absatz der Linzer Bauordnung entfällt und wird erseht durch die Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 33 dieses Gesetzes.
Artikel römisch zehn.
Paragraph IN der Linzer Bauordnung hat zu lauccn' Einhaltung der Baulinie und des Niveaus. Bei jeder Ballführung muß sowohl die festgestellte Baulinie als auch das Niveau strenge eingehalten weiden und ist dabei der Maucrgrund genau in die Baulinie Zu stellen.
Gebäude auf Eckbaugründen müssen an beiden Gassenseitcn die Baulinie einhalten. Die Nichteinhaltung der Bcmlinie oder des Niveaus hat die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge. Selber die Frage, wie die Baulinie gezogen und welche Grundfläche abgetreten werden" müsse, findet nach rechtskräftiger Erstellung des Bebauungsplanes (Paragraph A der' Linzer Bauordnung) ein Rechtsweg nicht statt.
Für solche Baustellen, an denen durch das Einrücken eines Neubaues in die Baulinie die bestehende Gasse in einer dem Verkehr hinderlichen Weise verengt würde, kann ein Bauverbot für so lange Zeit ausgesprochen werden, als eine solche Verengung nicht anderweitig behoben wird.
Artikel römisch XI.
(1) Für das durch die Festsetzung von Bcbauungs und Fluchtlinienpläncn noch nicht erfaßte Stadtgebiet besteht bis zur Festsetzung dieser Pläne die Bauspeire. Mit Zustimmung des Gcmeinderates können insbesondere für Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, fallweise Baubewilligungen unter Festsetzung der nach den Vestimmungen dieser Bauordnung notwendigen Wedlngungen erteilt werden; sonst können Baubewilligungen nur ausnahmsweise mit dem Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufes oder auf eine bestimmte Zeit erteilt werden. Der Widerruf ist aber, unbeschadet des Widerrufsrechtes aus anderen Gründen, aus diesem Titel nur dann geltend zu machen, wenn die Durchführung des Bebaulmgsplanes die Entfernung der Baulichkeit notwendig macht.
(2) Der Gemeinderat kann über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängen, daß keine Fluchtlinienbekanntgabe stattfindet und Neu, Zu oder Umbauten oder Grundteilungen nickt oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchfuhr rung der beabsiMigten Änderungen erschweren oder verhindern.
(3) Die Verhängung der zeitlich begrenzten Bausperre ist unter genauer Abgrenzung des von ihr betroffenen Gebietes in der für amtliche Mitteilungen der Stadt bestimmten Zeitung bekanntzumachen.
(4) Die zeitlich begrenze Bausperre wird mit dem Tage der Kundmachung recktswirksam und tritt, sofern sie nicht früher aufgehoben wird, nach Zwei Fahren außer Kraft, wenn nicht durch neuerlichen Beschluß des Gemeinderates die Verlangerung der Sperre ausgesprochen wird. Die Sperre kann jedoch nur Zweimal auf je ein weiteres Fahr verlängert werden,
Zweites Hauptstück
Ergänzungsbestimmungen zur Linzer Bauordnung
l. Teil.
A. Teilungen
Paragraph eins,
Teilung.
(1) Veränderungen im Gutsbestandc eines Grundbuchskörpcrs durch Ab oder Zuschrcibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken (Teilung) sind genehmigungs oder anzeigepflichtig.
(2) Genehmigungspflichtig ist:
(3) In allen übrigen Fällen ist eine Anzeige zu erstatten,
(4) Über ein Ansuchen um Genehmiguno, ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind die Gründe der nicht fristgerechten Erledigung unter Bekanntgäbe einer Nachfrist, die drei Monate nicht übersteigen darf, dem Gesucksteller mitzuteilen.
(5) Eine Anzeige ist binnen drei Wochen durch Bescheid zu erledigen. Wenn sie zur Kenntnis genommen wird, so genügt ein entsprechender amtlicher Vermerk auf der Urkunde oder dem Plane, die der Anzeige zugrunde liegen. M der Magistrat der Anschauung, daß die Veränderung genehmigungspflichtig ist, so hat er die Pattei innerhalb dieser Frist zu verständigen, daß die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen und gleich Zeitig das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird. Gegen die Verweigerung der Kenntnisnähme steht eine abgesonderte Berufung nicht zu. Die Verweigerung kann erst in der Berufung gegen die Entscheidung über die Teilung angefochten werden,
(6) Zur grundbücherlichcn Durchführung einer Teilung ist der Nachweis der Bewilligung oder der Kenntnisnahme oder eine am'tliche Bestängung über den Ablauf der dreiwöchigen Frist erforderlich,
(7) Wird eine Teilung entgegen der Vorschrift des Absatzes 6 oder nicht entsprechend dem Vescheide grundbüchcrlich durchgefühlt, so steht dem Magistrate das Neckt des Neturses Zu,
(8) Bei der grundbücherlicken Durchführung der Teilung eines Grundes auf Bauplätze oder Kleingartcnfla'chcn ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, welche Grundflächen die einzelnen Bauplatze oder Kleingartenflächen bilden. Zu diesem Zwecke hat der Antragsteller außer den erforderlichen Teilungsplänen eine Ausfertigung eines behördlichen Bescheides über die Genehmigung dei Teilung beizubringen. Wenn ein Bauplatz oder eine Kleinga^cnflachc genehmigt wurde, ohne daß eine Teilungsgcnchmigung vornusgcgangen ist s§ 2 dieses Gesetzes), hat die Behörde den Antrag auf Ersicktlichmackung des BauPlatzes oder der Kleingartenflacke bei dem Grundbuchsgcrichte Zu stellen. Dies kann bereits nach Erteilung der Baubewilligung geschehen. Wird sie aber erst nach Erteilung der Bcnützungsbewilligung veranlaßt, so ist gleichzeitig der Antrag auf Anmerkung der Erbauung des Hauses zu stellen.
Paragraph 2,
Behördliche Genehmigung der Bauplätze ohne Gnmdteiluny. Wenn auf einem bisher unbebauten oder bebaut gewesenen Grund ein Neu, Zu oder Umbau. aufgeführt wird, ohne daß gleichzeitig eine Teilung erfolgt, haben die Bestimmungen der Grundteilung über die zweckmäßige Gestaltung des Bauplatzes, über die Rückwirkung auf die Vebaubarkeit des Baublockes und über die'mit der Teilungsbewilligung verbundenen Verpflichtungen zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Grundabtretung gemäß den Paragraphen 6 und 7 sowie die Bestimmungen des Paragraph 8, dieses Gesetzes Anwendung zu finden. Die Genehmigung entfällt für Bauplätze, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften geschaffen worden sind, wenn der Bebauungsplan ungeändcrt geblieben ist oder keine Ergänzung durch Nachbargrund stattzufinden hat.
Paragraph 3,
Bebaute Gründe, Begriffsbestimmung.
Überall, wo in diesem Gesetz von bebauten Gründen die Rede ist, sind hierunter Gründe, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, nicht zu verstehen,' solche Gründe gelten als unbebaut.
Paragraph 4,
Erfordernisse der Anzeige und des Ansuchens.
(1) Die Teitungsanzeige und das Gesuch um Teilungsbewilligung sind unter Nachweis des Eigentums oder der Zustimmung des Eigentümers mit dem Grundbuchsauszuge, der auch den Neallasten und Servitutenstand Zu enthalten hat, und dem Teilungsplan zu belegen.
(2) Der Teilungsplan ist bei Anzeigen in zwei, bei Ansuchen um Teilungsbewilligungen in sechs Ausfertigungen anzuschließen, von denen mit der Kenntnisnahme der Anzeige ein Plan und mit der Teilungsbewilligung vier Pläne Zurückzustellen sind. Der Teilungsplan hat unter Darstellung der Lage der Zu teilenden Grundstücke zur Umgebung nach der Katastralmappe die genauen Maße des Umfanges dieser Grundstücke in schwarzer und jener der Trennstücke in roter Bezeichnung, die Bercchnungsfiguren in Zeichnung und Ziffern in den vorbezeichnetcn Farben (schwarz und rot) sowie die auf dem zu teilenden Grunde allenfalls vorhandenen Baulichkeiten, endlich die Mächenberechnungcn über das Ausmaß der Grundstücke vor der Teilung und über die Außmaße der Trennstücke zu enthalten. Diese Berechnungen können bei größeren Grundstücken auch abgesondert den Plänen beigeschlossen werden. Die Teilungspläne sind in einem Vielfachen des Maßstabes der Katastralmappe Zu verfassen. Bei Katastralmappen im Maßstab 1 :2880 oder l : l440 gilt als Regel der Maßstab l : 360, nur ausnahmsweise kann ein solcher von l : 72!) zugelassen weiden. Bei allen übrigen Katastralmappen find dir Plane im Maßstab 1 : 500 zu verfassen.
(3) Wenn es sich um die Ab oder Zuschreibung ganzer Grundstücke handelt, ist eine Teilkopie aus der Katastralmappe anzuschließen, aus der das abzuschreibende Grundstück und die angrenzenden zu ersehen sind.
Paragraph 5,
Prüfung der Teilungspläne.
(1) Bei Schaffung und Veränderung von Bauplatzen oder Kleingartenflächen oder Teilen von solchen (S 1, Absah 2, Punkt 2) und b) dieses Gesetzes) sind die Bestimmungen der Bebauungsund Fluchtlinienpläne einzuhalten. Bauplätze und Kleingartenfläche.n müssen unmittelbar an die vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen und eine solche Gestalt und Größe erhalten, daß den Anforderungen dieser Bauordnung entsprechende Gebäude errichtet weiden können. Die seitlichen Grenzlinien der neuen Bauplätze und Kleingattenflächen müssen möglichst senkrecht auf die Baulinien oder Straßenfluchtlinien verlaufen. Durch eine Teilung darf auch die zweckmäßige Bebauung der im selben Baublock gelegenen Liegenschaften nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Mindestgröße eines Bauplatzes oder einer Kleingartenfläche soll in der Regel 500 Quadratmeter betragen. Von diesem Ausmaße kann heiabgegangen werden
(3) Die Übertragung von Grundstücken oder Teilen in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes olme Schaffung von Bauplätzen oder Kleingartenfluchen oder Teilen von solchen ist nur zulässig, wenn Verkehrsflächen im Bebauungs oder Fluchtlinienplan vorgesehen sind und die Gemeinde Zustimmt
(4) Teilungen nach Paragraph eins,, Absatz 2, sind zu verweigern, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Flächenwidmungs, Bcbauungs oder Fluchtlinienpläne entgegenstehen.
(5) Teilungen im Wald und Wiesengürtcl sind zu verweigern, wenn hiedurch die Erhaltung des Wald und Wiesengürtels beeinträchtigt wird.
Paragraph 6,
Grundabtretungen bei Teilungen.
(1) Bei Teilung eines Grundes auf Bauplätze oder Teile von solchen gemäß Paragraph eins,, Absatz 1, sind die nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflachen entfallenden Grundtelle bei beiderseitiger Bebauungsmöglichteit bis ^ur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Vebauungsmoglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkchrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 2t> Meter? senkrecht zur Baulinie und von dieser ans gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und über Auftrag der Behörde in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde Zu übergeben. Bei Bruchpunkten in der Baulinie und bei Eckbildungen erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten geleacnen Flächen. Sind die zu den Nerkehrsflöchen entfallenden Grundteile bebaut, so darf der Auftrag zur Übertragung und Übergabe der bebauten Grundteile erst nach Niederlegung der Baulichleiten ergehen. In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflicktung
Zur Herstellung der festgesetzten oder richtigen Höhenlage besteht, ist jene Höhenlage auszuführen, die von dem M a g ! st r a t e mit Rücksicht auf die Befestigung der Verkchrsfläche bekanntgegeben wird,
(2) Die über das obige Ausmaß zu den Vcrkehrsflächcn entfallenden Grundteilc sind erst über Auftrag des Magistrates in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes Zu übertragen und in der bestehenden Höhenlage in den phnsischcn Besitz der Gemeinde zu übergeben,
(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur GrundMretung sind die an die Verkehrsflächen angrenzenden und vor der Baulinie gelegenen öffentlichen Erholungsflöchen den Verkehrsflächen gleichzuhalten,
(4) Soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes gemäß Absatz l besteht, sind hiebe, unentgeltlich abzutreten:
(5) Für alle übrigen abzutretenden Grundteile ist eine Schadloshaltung zu leisten s§ 39 dieses Gesetzes).
(6) Wenn mit einer Grundteilung nicht gleichzeitig die unentgeltliche Grundabtretung erfolgen kann, weil die hiezu erforderlichen Gründe im Eigentum eines anderen stehen, haben die betroffenen Bauplätze bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung unbebaut zu bleiben.
(7) 3n Ausnahmefällen kann die Behörde vom Bauverbot Umgang nehmen, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die fehlenden Verkehrsflächen erwirbt» die Kosten der Erwerbung und der Herstellung der richtigen Höhenlage zu ersetzen.
(8) Die nach Maßgabe der Grenzflucht und Gtraßenfluchtli'nien abzutretenden Grundteile können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Enteignungswege in Anspruch genommen werden, soweit nicht nach den Bestimmungen des folgenden Paragraphen eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung besteht.
Paragraph 7,
Bestimmungen für Sportplötze, ländliche Gebiete und Kleingärten.
(1) Bei Errichtung von Sportplätzen gelten hinsichtlich der Verpflichtung Zur Abtretung der nach den Straßenfluchtlinicn zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteilc die gleiäicn Bestimmungen wie bei Teilung eines Grundes auf Bauplätze,
(2) Bei Bauten in ländlichen Gebieten und in Kleingärten besteht dieselbe Verpflichtung mit der Einschränkung, daß sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung zu Verlehrsflachen bloß bis zu einer Breite von 5 Meter erstreckt Bauverbote.
Paragraph 8,
Bauverbote
(1)Außer dem Fall nach Paragraph 6,, Absatz 6, ist ein Bauverbot auszusprechen, wenn
(2) Ausnahmen von dem Bauvcrbot nach lit, b sind zulässig, wenn für eine an das bestehende Straßennetz anschließende Teilstrecke einer neuen Verlchrsflächc die Anlicgcrbeiträge ( Atta) und, wo der Anschluß an die bestehenden Straßenunratskanälc vorgesehen ist, auch die Kanaleinmündungsgcbühren bereits bezahlt sind, Weilers für Siedlungs, Einfamilien und Kleinhauscr, wenn die Entfernung des Bauplatzes nicht mehr als !3N Meter von dem bestehenden Straßennetz beträgt, ein Zugang von mindestens 2,3 Meter Breite mit befestigter Oberfläche sichergestellt ist und eine entsprechende Wasserversorgung vor Erteilung der Baubewilligung nachgewiesen wird, und für Industriebauten, Lagerplätze und Ländeflächen, wenn eine Zufahrt auf Kosten der Partei hergestellt, bis zur Herstellung der öffentlichen Straße erhalten und nach Erfordernis beleuchtet wird sowie ein einwandfreies Gcnußwasser und eine für Löschzweckc nötige Wassermenge sichergestellt ist. Der Zuständige Gemcindcratsausschuß kann bei Sicherung einer entsprechenden WasserVersorgung und eines entsprechenden Zuganges oder einer Zufahrt unter den fallweise Zu stellenden Bedingungen wettere Ausnahmen gestatten, insbesondere dann, wenn die Ausführung einer Kanalisicrung und Wasserleitung bereits bcschlössen oder in nächster Zeit zu gewärtigen ist,
(3) Wurde von einem oder mehreren BauWerbern freiwillig für andere Anlieger die BeZahlung der Anliegerbeitragc und Kanaleinmündungsgebührcn geleistet, so steht ihnen das Recht 'Zu, sobald nach Maßgabe der fortschreitenden Bebauung diese Beiträge und Gebühren bezahlt sind, von der Gemeinde die Rückerstattung der vorausbezahlten Anlicgerbciträge und Kanaleinmündungsgcbühren zu verlangen.
Die Anspruchsbercchtigung geht, sofern die Bauwerber mit der Gemeinde nichts anderes vereinbart haben, bei einem Wechsel des Eigentums auf die neuen Eigentümer über: sie erlischt, wenn der Anspruch nickt binnen drei Monaten nach Verständigung des AnspruchsbcreMigten geltend gemacht wird.
(4) Zur Vermeidung oder Aufhebung des Bauvcrbotes aus den Gründen des ß 6, Absatz 6, oder wegen der mangelnden Verbindung der vor einem Bauplatz gelegenen Verkehrsfläche mit dem bestehenden Straßennetz kann die Gemeinde auf Antrag des Bauwerbers die Enteignung der erforderlichen Vertehrsflächen nach den Vestimmungen des Paragraph 29, durchführen, wenn sich der BauWerber verpflichtet, die der Gemeinde erwachsenden Auslagen Zu übernehmen und Sicherheit leistet. Für die Rückerstattung der nach Maßgabe des ^ 38 dieses Gesetzes anläßlich des Baufalles an die Gemeinde bezahlten Anliegerbeitrage gelten die Bestimmungen des Absatzes 3.
§9.
Erlöschen der Wirksamkeit der Kenntnisnahme und der. Genehmigung.
(1) Die Kenntnisnahme der Anzeige und die Genehmigung einer Teilung werden unwirksam, wenn sie binnen Zwei Jahren, vom Tage der Zustcllung des Bescheides an gerechnet nicht grundbücherl'ich durchgeführt und mit der Bebauung nicht begonnen worden ist.
(2) In der Regel ist die Baubewilligung erst nach Genehmigung der Teilung und deren grundbücherlichen Durchführung Zu erteilen. Die BeHorde tann jedoch ausnahmsweise die Erfüllung der Verpflichtung zur grundbücherlichen Durchführung bis Zur Erteilung der ersten Venützungsdewilligung stunden Aufteilungen.
§10
(1) Die Teilung von Grundstücken in der Natur ohne Änderung des Grundbuchsstandes beißt Aufteilung. Die Aufteilung ist in den im Paragraph eins,, Absatz 2, bezeichneten Fällen genehmigungspflichtig.
(2) Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen zu Vcrkehrsflächen abgetreten werden, so ist eine Teilungsbewilligung unter Vorläge von Teilungsplancn zu erwirken. Im übrigen sind auf genehmigungspflichtige Aufteilungen die Bestimmungen über Teilungen insoweit anzuwenden, als es nach der Lage des Falles geboten ist? hierüber hat der Bescheid das Nähere zu enthalten. Die Behörde ist auch berechtigt, insbesondere bei Anlagen vorübergehenden Bestandes, von Aufteilungsplänen abzusehen und mit der Baubewilligung gleichzeitig die Aufteilung zu genehmigen.
B. Umlegungen.
§11
Umlegung.
(1) Die Umlegung ist die Vereinigung von Grundstücken zu einer Masse und deren Neuaufteilung zu dem Zweck, Baugelände zu erschließen und entsprechend gestaltete Bauplätze zu schaffen, wenn die Bebauung der im Gebiete eines Bebauungs oder Fluchtlinienplanes gelegenen Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird. Das Umlegungsgebiet darf nicht größer bemessen werden, als es für Zwecke der Umlegung nötig ist.
(2) Bebaute oder in besonderer Art benutzte Grundstücke (gewerblich!' Anlagen, Gärtnereien, Baumschulen, Parkanlagen u. dgl,) sind in der Ncgel von der Einbeziehung in das Umlegungsgebiet auszunehmen; sie sind nur dann einzubcziehen, wenn bei ihrer Ausscheidung der Zweck der Umlegung erschwert oder nicht erreicht wird.
(3) Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen dürfen nur mit Zustimmung der sie verwaltenden Stelle in die Umlegung cinbezogen werden,
Paragraph 12,,
Einleitungsverfahren.
(1) Die Umlegung kann, wenn ein Bedürfnis hiezu gegeben ist, auf Antrag von beteiligten Grundeigentümern eingeleitet weiden. Der Antrag muß jedoch von mehr als der Hälfte der Eigentümer des umzulegenden Gebietes gestellt werden, denen mindestens die Hälfte dieses Gebietes gehört.
Kleber Miteigentümer eines gemeinschaftlicken Grundstückes wird bei der Feststellung der Zahl der Antragsteller wie der Alleincigentümcr gerechnet, jedoch ist in diesem Falle bei Aufstellung der Berechnung der für die Antragstellung matzgebenden Fläche des umzulegenden Gebietes für jeden Miteigentümer nur ein seinem Eigcntumsanteil entsprechender Bruchteil der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstückes anzurechnen.
Die Umlegung kann auch von Amts wegen eingeleitet weiden, wenn sie der Vefriedigung öffentlicher Interessen dient,
(2) Der Antrag kann bis zur Erlassung des Einleitungsbescheides zurückgezogen werden. Zur Zurückziehung genügt, wenn von den am Antrag beteiligten Eigentümern so viel zustimmen, daß sie mindestens Zwei Drittel der von den Antragstellein einzuwerfenden Grundflächen leprösentieren.
Die bis dahin entstandenen Kosten fallen den Zurückziehenden Zur Last, Über die Kostenaufteilung entscheidet die Behörde.
(3) Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde alle Grundeigentümer des Umlegungsgebietes (Parteien) zu hören. Alle vorgebrachten Einwendungen sind in die Zu verfassende Niederschrift aufzunehmen.
Nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen beschließt der Gemeinderat nach freiem Ermessen über die Einleitung des Umlegungsverfahrens und den Umfang des Umlegungsgebietes.
Doch kann nach diesem Beschluß, sofern es den Zwecken der Umlegung dienlich ist, das Umlegungsgebict durch Einbeziehung benachbarter Grundstücke vergrößert oder durch Ausscheidung entbehrlicher Grundstücke verkleinert werden, llber Änderungen entscheidet, wenn sie geringfügig sind, der Umlegungsausschuß, wenn sie umfangreicher find, der Zuständige Gemeinderatsausschuß.
(4) Von der Einleitung des Verfahrens, der Festsetzung des Umlegungsgcbietes oder seiner Abänderung sowie von einer Ablehnung des Umlegungsantragcs sind die Parteien zu verständigen.
(5) Mit der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens sind die Parteien aufzufordern, binnen vier Wochen der Behörde alle für die Umlcgung maßgebenden Verhältnisse bekanntzugeben,
insbesondere ob und welche sonstige Beteiligte, wie Nutzungs, Gebrauchs oder dinglich Berechtigte, Pächter, Mieter u. dgl„ in Betracht kommen und
welcher Art diese Recht sind. Gleichzeitig ist der Einlcitungsbescheid im Amtsblatt einmal einzuschatten und durch öffentlichen Anschlag an der
Amtstafcl des in Betracht kommenden Bezirkeskundzumachen. Hiebei sind alle Parteien und diesonstigen Beteiligten, deren Rechte im Grundbuch
nicht ersichtlich sind, aufzufordern, diese binnen vier Wochen bei der Behörde anzumelden.
Während dieser Frist ist ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und ein Plan des Umlegungsgebictes zur allgemeinen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Alle Parteien und die sonstigen Beteiligten, deren Rechte erst nach EinIcitung des Umlegungsverfahrcns entstehen oder geändert werden, sind verpflichtet, dies der BcHorde anzuzeigen.
Wie die wegen Unterlassung der Anmeldung oder Anzeige der Behörde unbekannt gebliebenen Parteien und sonstigen Beteiligtcn zu den weiteren Verhandlungen zu laden sind bestimmt Paragraph 2 N,, Absatz 2 dieses Gesetzes.
(6) Die Behörde hat die Anmerkung der Einlcitung des Umlegungsvcrfahrens in den Grundbüchern zu veranlassen.
Paragraph 13,
Der Umlegungsausschuß.
(1) Zur Durchführung der Umlegung wird für jeden einzelnen Umlegungsfall ein Umlegungsausschuß bestellt. Dieser besteht aus:
(2) Scheidet ein Mitglied aus, so ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Mit Ausnahme des Falles Paragraph 21,, Absah l, ist der Ausschuß beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und der Vorsitzende und minbestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmcnglcichhcit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
(4) Dem Ausschuß obliegen:
(5) die Beschlußfassung über Änderungen des Umlcgungsgcbietes (§ l2, Absatz 3'dieses Gesetzest ' b) die Antragstellung wegen Änderung des Bebauungsplanes (8 ^4, Absatz l dieses Ge
setzcs); c> die Abgabe eines Gutachtens bei Aufstellungeines neuen Bebauungsplanes (8 14, Absatz 2
dieses Gesetzes)) c!) die Zustimmung zu Baubcwilligungen und Orundteilungen innerhalb des UMegungs
gebictes (ß '<4, Absatz 4 dieses Gesetzes),' c> die Vorgenehmigung des Umlegungsplancs
(§ 17, Absatz 6 dieses Gesetzes): s> die Teilnahme cm der Umlegungsvcrhandlung
(§ 2N, Absatz.'? dieses Gesetzes); ssj die Entscheidung übci den Umlegungsplan
(§ 21, Absatz 1 'dieses Gesetzes); die Entschä
digungen (§8 16 und >8) und die Aufteilung der Kosten besonderer Sachverständiger (§ 17, Absatz I dieses Gesetzes);
!i) die Beschlußfassung über die Einstellung des Umlcqunasverfahrens und die Aufteilung der Kosten i8 23, Absatz l und 3 dieses Gesetzes), <7,) Der Umlcgungsausschuß ist auch berechtigt, Parteien, sonstige Beteiligte und Sachverständige selbst zu hören.
(6) Der Magistrat führt die Geschäfte des Ausschusses und hat seine Beschlüsse vorzubereiten
und auszuführen,
Paragraph 14, Wirtungen des Einleitungsbescheides.
(1) Nach Einleitung des Umlegungsveifahrens darf der Bebauungsplan ohne Zustimmung des llmlcgungsausschusses nicht abgeändert werden. Wenn zur leichteren Durchführung der Umlegung ein Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes vom Umlegungsausschuß gestellt wird, ist über diesen Antrag binnen einer drei Monate nicht übersteigenden Frist zu entscheiden.
(2) Wenn für das Umlegungsgebiet ein Vebauungsplan noch nicht besteht, hat seine Festsetzung in derselben Frist zu erfolgen. Dem Umlcgungsausschuß ist Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
(3) Können die Fristen aus wichtigen Gründen nickt eingehalten werden, so ist der Umlegungsausschuß unter Bekanntgabe einer Nachfrist zu verständigen, die aber drei Monate nicht übersteigen darf.
(4) Wahrend des Umlegungsverfahrens darf eine Baubewilligung nur mit Zustimmung des Umlegungsausschusses erteilt werden. Wird dessen Zustimmung von Bedingungen abhängig gemacht, so sind diese in die Baubewilligung aufzunehmen. Ebenso sind Grundteilungen innerhalb des Umlegungsgebietcs während des Verfahrens an die Zustimmung des Umlegungsausschusses und die von ihm gestellten Bedingungen gebunden.
§15
Allgemeine Bestimmungen über die Masseverteilung.
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke und bestehenden Verkehrsflächen bilden die Gesamtmasse. Diese Verkehrsflächen gelten, soweit sie in der Verwaltung der Gemeinde stehen, als von ihr eingeworfen,
(2) Weist aber ein Beteiligter nach, daß von seinem Grundstück bereits Teile an die Gemeinde Zur Herstellung von Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind oder von ihm für die übertragung der Verkehrsflächen ins öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm diese Teilflächen als eingeworfen angerechnet.
(3) Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrs und öffentliche Erholungsflächen erforderlichen Gründe in dem Ausmaße, das sich nach den Bestimmungen des ß 6, Absatz 4 dieses Gesetzes ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.
(4) Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrs' und öffentlichen Erholungsflächen sowie die nach Maßgabe der Grenzflucht und Straßenfluchtlinien abzutretenden Grundteile sind von der Gemeinde zu entschädigen.
(5) Das nach Ausscheidung dieser Flächen derbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie wird tunlichst unter die Parteien nach Maßgäbe des Flächenausmaßes der einzelnen eingeworfenen Grundstücke im Verhältnis der Verteilungsmasse zur Summe des Ausmaßes der eingeworfenen Grundstücke aufgeteilt (Mächenumlegung).
(6) Das Ausmaß des Anteiles der Gemeinde an der Verteilungsmassc richtet sich nach:
Paragraph 16,
Besondere Bestimmungen über die Masseverteilung.
(1) Die zugewiesenen Grundstücke sollen möglichst die gleiche Lage wie die eingeworfenen haben. Bebaute oder in besonderer Weise benützte Grundstücke (Paragraph 11,, Absah 2 dieses Gesetzes) sind tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen.
(2) Würden mehrere Grundstücke, die von ein und demselben Eigentümer eingeworfen worden sind/ bei der Zuweisung an sich nicht bebaubare Grundstücke (Kleinstücke) ergeben, so ist hiefür nach Tunlichkeit ein für sich bebaubarcs Ersatzgrundstück zuzuweisen. Sind jedoch die ringeworfenen Grundstücke verschieden belastet und haben die Belastungen auf das Zuzuweisende Grundstück überzugehen, so ist für jedes Grundstück ein Ersatzgrundstück zuzuweisen.
(3) Bei der Zuweisung ist nach Tunlichkeit dahin zu wirken, daß keine Kleinstücke entstehen. Die Beseitigung der Kleinstücke kann erfolgen durch Veräußerung an einen anderen an der Umlegung beteiligten Eigentümer, durch Bestellung eines Miteigentums an einem an sich bebaubaren Ersatzgrundstück nach freier Vereinbarung oder durch Geldentschädigung aus der Masse, wenn der Magistrat oder die Partei einen solchen Antrag stellt.
(4) Gcldentschädigung kann auch in anderen Fällen gewährt weiden, wenn der Grundeigentümer einen solchen Antrag stellt. Diesem Antrag ist Folge Zu geben, wenn eine Partei oder die Gemeinde gegen Übernahme der vom Umlegungsausschuß festgesetzten Entschädigung an Stelle des Antragstellers in die Masse eintritt.
(5) Kann die Zuweisung nicht genau nach dem Verhältnis der Ausmaße der eingeworfenen Grundstücke erfolgen, so ist das Mehr oder Minderausmaß durch Geldentschädigung auszugleichen.
(6) Außerdem ist Geldentschädigung zu leisten, soweit sich wesentliche Wertunterschiede zwischen einzelnen eingeworfenen und den Ersatzgrundstücken durch die Zuweisung nicht ausgleichen lassen.
Ob solche vorliegen, entscheidet der Umlegungsausschuß, Geldentsckädigung aus der Masse steht zu für den zusätzlichen Wert eines eingeworfenen und durch die Zuweisung entzogenen Grundstückes, der sich aus dem Bestand von Baulichtest oder anderem Zugehör, aus der besonderen natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Verwendung oder aus der Ausübung eines VetriebeS ergibt.
Geldentschädigung an die Masse ist zu leisten für den verminderten Wert eines einaeworfenen Grundstückes, der sich aus seiner geringen Eignung für Bauzwecke oder dadurch ergibt, daß zur Erzielung der Bebaubarteit erst ungewöhnliche, sonst entbehrliche Aufwendungen gemacht werden müssen.
(7) Weilers hat der Eigentümer eines mit Rechten belasteten eingeworfenen Grundstückes für dessen Minderwert dann Entschädigung an die Masse zu leisten, wenn für das Erlöschen dieser Rechte aus der Masse Entschädigung gewährt werden muß.
(8) Wetterhöhungen, die eingeworfene Grundstücke mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfahren, bleiben bei der Zuweisung außer Betracht. Desgleichen ist eine Werterhöhung nicht Zu berücksichtigen, die nach dem Tage herbeigeführt worden ist an dem die Partei nachweisbar Kenntnis von der beabsichtigen Umlegung erlangt hat.
(9) Im übrigen ist für allfälligc Werterhöhungen eingeworfener Grundstücke der Tag maßgebend, an dem der Gemeinderat die Einleitung der Umlegung beschlossen hat! für eine notwcndige Wertermittlung von Ersatzgrundstückcn gilt dagegen der Tag des Umlegungsbescheides.
(10) Die Entschädigungen sind nach den Grundsätzen des Paragraph ?9 dieses Gesetzes zu ermitteln.
Paragraph 17,
Aufstellung des Umlegungsplanes.
(1) Der Umlegungsplan wird entweder von Amts wegen oder durch einen von der Behörde bestellten Zivilgeomcter verfaßt. Der Umlegungsausschuß kann nach Bedarf besondere Sachvciständige heranziehen, insbesondere Sachverständige der Landwirtschaft oder der Industrie aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen, wenn es sich um Fragen der Bewertung landwirtschaftlich genützter Grundstücke oder um die Schätzung gewerblicher Vetriebswertc handelt.
Die dadurch entstehenden Kosten können, wenn sie durch die besonderen Vernältnisse eines Grundstückes bedingt sind, durch den Umlcgungsausschuß ganz oder teilweise den betreffenden Parteien auferlegt werden.
(2) Der Umlegungsplan ist unter Vcrücksichtigung aller für die endgültige Entscheidung maßgebenden Verhältnisse aufzustellen. Insbesondere sind jene Schadensersätze zu ermitteln, die bei Erlöschen oder Veränderung von Rechten durch die Umlegung zu leisten sind oder die sich aus den Bestimmungen des Paragraph 16,, Absatz K dieses Gesetzes ergeben.
(3) Der Umlegungsplan ist nach den Vorschriften für die Verfassung von Teilungspläncn s§ 4, Absatz 2 dieses Gesetzes) auszuarbeiten. Aus den Plänen oder besonderen Verzeichnissen müssen der alte und der neue Besitzstand nach Größe, Eigentümern und rechtlichen Verhältnissen sowie die Zu leistenden Entschädigungen und der Vcrteilungsschlüssel der Kosten und Überschüsse zu ersehen sein.
(4) Der Umlegunysplan kann getrennt für einzelne in sich abgeschlossene Teile des Gesamtgebietes aufgestellt und festgesetzt werden.
(5) Verlieren zuzuweisende Grundstücke Zeitwellig ihre Zugänglichkeit, so ist im Umleaungsplan für die Sicherung der Zugänglichkeit bis zur Herstellung der neuen Verkehrsflächen vorzusorgen.
(6) Nach der Ausarbeitung des Entwurfes des Umlegungsplanes hat der Magistrat den Parteien und, wenn die Gemeinde Partei ist/ auch dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sodann den Entwurf des Umlegungsplanes und die vorgebrachten Äußerungen dem Umlegungsausschuß Zur Entscheidung vorzulegen. Dieser beschließt, ob der Entwurf die Grundlage zur endgültigen Aufstellung des Umlegungsplanes zu bilden hat (Vorgenehmigung), und bestimmt bei Zerlegung des Umleyungsgebietes in Teilgebiete czemäß Absatz 4 die Ausdehnung und Reihenfolge dieser Teilgebiete.
(7) Gleichzeitig ist ein Beschluß der Zuständigen Stelle der Gemeinde über die Fristen einzuholen, bis zu welchen die im Umlcgungsgebiet an neuen Vertelnsflächen gelegenen Bauplätze für die Vcbauung freizugeben sind (Paragraph 8,, Punkt b) dieses Gesetzes),
Die Fristen sind in den Umlegungsbescheid aufzunehmen Belastungen.
Paragraph 18,
Belastungen
(1) Soweit eine Zuweisung erfolgt, gehen Pfandrechte auf das Eisatzgrundstück über. Andere dingliche Belastungen erlöschen, sofern der Umlcgungsbcschcid nichts anderes festsetzt.
(2) Erlöschen solche Rechte oder werden sie verändert, so ist den Beteiligten der nachweisbar verursachte Schaden zu ersetzen, Diese Entschödigungcn sind in gleicher Weise wie die übrigen Entschädigungen zu erheben und vom ilmlcgungsnusschuß mit dem llmlegungsbeschcid festzusetzen,
(3) Jede Entschädigung entfällt, wenn ein solches Neckt an einem Grundstück nach Kundmachung des Einlcitungsbcscklusses begründet worden ist,
Paragraph 19,,
Rechtsstreitigkeiten
(1) Ist wegen eines Rechtes, das den Anspruch auf Beteiligung an dem Umlcgungsvcrfnlnen begründet, ein Rechtsstreit anhängig oder treten während des Umlegungsverfahrcns wegen eines solchen Rechtes Streitigkeiten auf, so gelten beide Strcittcile als Beteiligte, ohne daß hieourck das Umleaungsverfahren aufgehalten wird. Nenn wegen des strittigen Rechtes bis zu dem Vollzug der Umlcgung weder eine rechtskräftige Entscheid düng der Gerichte noch eine gütliche Einigung erfolgt ist, so werden die zuzuweisenden Grundstücke, unbeschadet der endgültigen gerichtlichen Entsckcidüng in das Eigentum jener Personen übertragen, die nach dem bisherigen Grundbuchstand als Eigentümer der eingeworfenen Grundstücke eiligetragen sind,
(2) Etwaige an solche Beteiligte aus der Masse zu leistende Zahlungen sind bei Gericht zu hinterlegen. Zahlungen cm die Masse sind von dem gmndbüchcrlicken Eigentümer zu leisten, unbeschadet der Ersatzansprüche an denjenigen, dem im Falle der gerichtlichen Entscheidung das Eigentum Zugesprochen wird.
(3) Werden von nickt dinglich Berechtigten wegen des Erlöschens ihrer Rechte oder aus anderen Gründen Entschädigungsansprüche gegen die Eigentümer geltend gemacht/so ist ein Ausgleichsversuch zu machen. Gelingt ein solcher nicht, so wird durch die Anrufung der Gerichte das llmlegungsverfahrcn nicht aufgehalten,
Paragraph 20,
Umlegungsvechandlung.
(1) Nach Vorgenehmigung des llmlegungsplanes durch den Umlegungsausschuß hat derMagistrat diesen Plan durck mindestens zwei Wochen zu jedermanns Einsicht und zur Abgabe von etwaigen Erklärungen der Parteien und sonstigcn Beteiligten aufzulegen und gleichzeitig die Verhandlung auszuschreiben, die in der Regel an Ort und Stelle stattzufinden hat. Wenn es sich um die i^Imlegung größerer Gebiete handelt, kann schon mi't der Ausschreibung für eine Begehung und für die Verhandlung je ein besonderer Tag bestimmt weiden. Vor der Begehung sind die zuzuweisenden Stücke auszustecken.
(2) Die Anberaumung der Verhandlung ist auch durck eine Kundmachung in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitungen und durch öffentlichen Anschlag Zu verlautbaren.
(3) Die Verhandlung ist vom Magistrat durchzuführen. An ihr haben die in den Umlegungsausschuß entsendeten rechtskundigen und technisehen Beamten, der Planvcrfasser und die gemäß ^ l?, Absatz l bestellten besonderen Sachverständigen teilzunehmen. Von der Verhandlung sind auch die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusscs zu verständigen, denen es freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
(4) Wenn sich bei der Verhandlung die Notwcndigkcit ergibt, über einzelne Einwendungen nock besondere Erhebungen zu pflegen, so ist nach ihrem Abschluß eine ergänzende Verhandlung unter Veizielumg der hiedurch betroffenen Parteien und sonstigen Beteiligten anzuberaumen.
(5) Der nack dem Ergebnis der Verhandlung berichtigte Umlegungsplan und die Vcrhandlungsschrift sind sodann mit einem Gutachten des Magistrates dem Umlcgunasausschuß zur Entscheidung vorzulegen,
Paragraph 2 l,
Entscheidung über den Umlegungsplan.
(1) Zur Entscheidung über den Umlegungsplan ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von fünf Mitgliedern des Ausschusses notwendig.
(2) Mit der Hinausgabe des Umlegungsbeschcidcs sind die Beteiligten von der öffentlichen Aussage des genehmigten Umlegungsplanes mährcnd der Berufungsfrist mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß Vervielfältigungen des llmlegungsplancs gegen Ersatz der Kosten beZogen werden können.
(3) Gegen diesen Beschied steht die Berufung an die Landesregierung offen, die auch über Verufungen gegen die festgesetzten Entschädigungen unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet.
Paragraph 22,
Umlegungstag.
(1) Nach Rechtskraft des Umlegungsbescheides ist vom Magistrat der Tag, an dem die Rechtsänderunaen eintreten sollen, festzusetzen (Umlegungstag). Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig. Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides und dem Umlegungstag soll ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegen? aus wichtigen Gründen kann diese Frist erstreckt werden.
(2) Hat die Landesregierung den Umlcgungsplan abgeändert, so sind die Parteien und sönstigcn Beteiligten gleichzeitig mit der Verstand!gung von dem Umlcgungstag von der neuerlichen öffentlichen, Zwei Wochen dauernden Auflage des geänderten Umlcgungsplanes in Kenntnis zu setzen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist den Parteien ein Plankopie auszufolgen,
Paragraph 23,
Rechtswirkung.
(1) Mit dem Umlcgungstag treten folgende Ncchtswirkungen ein'
c) Auf Miet und Packtvctträgc hat der Umlegungsbescheid, sofern er nichts anderes bestimmt, die Wirkung, daß sie als Zum nächsten
Kündigungstermin rccktswirksam aufgekündigt Zu gelten haben und daß die Mict und Pachtgegcnstände in den ortsüblichen Fristen zuräumen sind, mögen auch die Miet und
Pachtverträge abweickcndc Vereinbarungenenthalten,
(2) Die Nechtswirkungen sind den Beteiligten im Umlcgungsbescheide bekanntzugeben.
(3) Der Magistrat hat unter Löschung der Umlegungsanmerkung die Eintragung der neuen Rechtsverhältnisse durch das Grundbuchsgericht Zu veranlassen.
(4) Für die Auszahlung der Entschädigungen haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, NGBl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, sinngemäß Nnwendüng zu finden.
Paragraph 24, Kosten des UmlegunDsverfahrens.
(1) Es werden unterschieden:
(2) Zu den Sachkostcn gehören die aus der Masse Zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch die an die Masse Zu leistenden Entschädigungcn ungedeckt bleiben, die Entschädigungen an den Zivilgeometer für die Vcrmessungs und Plananfcttigungsarbeiten, Vcrmarlungcn und die kosten des Vollzuges, soweit sie nickst den Amtsaufwand der Behörde treffen. Diese Kosten sind durch Umlcgungsbciträgc zu decken. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Ausmaße der eingeworfenen Grundstücke. Allfällige Überschüsse sind in derselben Weise zu verteilen.
(3) Im Falle der Einleitung von Amts wegen sind die vor der endgültigen Festsetzung der Samkosten aufgelaufenen Barauslagen von der Gemeindc vorschußweise zu bestreiten. 7)m Falle der Einleitung über Antrag können die Antragsteller vom Magistrat Zu Vorschußzahlungen verhalten werden. Sobald jedoch der Umlcgungsplan vom Umlegungsaussckuß beschlossen ist, können alle Parteien Zu Vorschußzahlungen auf den Umlegungsbeitrag herangezogen werden.
(4) Die Abrechnung luit naä? Abschluß dcs Verfahrens durck den Maaistrat mit Vcsckicid ^u erfolgen. Berufungen gegen diesen Vcsckcid kommt keine aufschiebende Wirkung Zu,
(5) Zu den Kosten des Umlegunnsvcrfnhrcns gehören die Verwaltungsabgabcn und die den Mitgliedern dcs UmlegunMiussckusscs zu ncwälncnden Entschädigungen, Oie Hölie der Emsckädigungcn für die Mitglieder des Umleaungsausschusses ist vom zuständigen Gemeinderatsausschuß festzusetzen, Diese Konen lind auf die An° transteller nach dem Ausmaße dcr von ihnen eingeworfenen Grundstücke aufzuteilen. Bei einer Umlegung von Am'is wegen entfallen diese ^ostm und trägt die Gemeinde auch die Kosten der V<v mcssungs und Planamertigungsaibeiten und der Veimaikung,
Paragraph 25,
Einstellung des Umlegungsverfahrens.
(1) Der Umlcgungsaussckuß kann nach Anhörung der Beteiligten die Einstellung dcs Umlegungsverfahrens beschließen, wenn nacl; ^agc der Verhältnisse, insbesondere aus Rücksicht auf erhobene oder zu erwartende Entschädigungsanspräche begründete Besorgnis besteht, daß die Durchführung des Umlegungsucrfahrens unwirtschaftlich oder für die Gemeinde mit unverhättnismaßiger Belastung verbunden wäre, oder wenn sich die Umlegung aus anderen Gründen als ent behrlich erweist. Der Einstellungsbesckluß bedarf der Bestätigung des Gemeinderates.
(2) Hierauf hat der Magistrat die Löschung der Anmerkung des Einleitungsbeschlusses im Grundbuch zu veranlassen.
(3) Die bis dahin entstandenen Sachkostcn sind von der Gemeinde zu tragen, wenn die Einleitung von Amts Mgen oder die Einstellung wegen unverhältnismäßiger Belastung der Gemeinde erfolgt ist. 3n allen anderen Fällen sind diese Kosten auf die Antragsteller aufzuteilen.
C. Grenzberichtigungen.
Paragraph 26,
Zweck und Voraussetzung der Grenzberichtigungen.
(1) Zur Beseitigung unzweckmäßiger Gcstaltung von Bauplänen kann an Stelle der Umlegung eine Zwangsändciung der Grenzen benachharter Grundstücke auf Antrag beteiligter Grundeigentümcr oder von Amts wegen verfügt werden.
(2) Diese Verfügung seht voraus, daß :,) der Bebauungsplan schon festgesetzt ist)
Paragraph 27,
Einleitung des Verfahrens.
(1) Entspricht ein Antrag den Voraussehungen des Paragraph 26,, so hat der Magistrat nach Anhörung der Beteiligten über Beschluß des zuständigen Gemeindcratsaussckusses das Verfahren durch Bescheid an die Beteiligten einzuleiten? in gleicher Meise ist bei Einleitung von Amts wegen vorzugehen,
(2) Außerdem hat der Magstrat die Anmerkung der Einleitung des Grenzberichtigungsverfahrcns im Grundbuche zu veranlassen,
Paragraph 28, Durchführung der Grenzberichtigung.
(1) Der Magistrat hat die Beteiligten Zu laden und ihnen Zur gütlichen Regelung eine vier Wochen nicht überschreitende Frist einzuräumen.
(2) Kommt eine solche Regelung zustande, so schließt das GienZbeiichtigungsverfahren ab, wenn die vereinbarte Grundteilung nach den Vestimmungcn dieses Gesches über Teilungen behördlich genehmigt und binnen acht Wochen nach Zustcllung des Bescheides grundbüchcrlich durchgeführt wird.
(3) Andernfalls hat der Magistrat unter möglichstcr Berücksichtigung der Interessen der Veteiligten den Grenzberichtigungsplan nach Art eines Umlegungsplanes aufzustellen.
(4) Im übrigen haben für das weitere Verfahren die Bestimmungen über die Umlegung sinngemäß Anwendung zu finden, jedoch entfallen die öffentlichen Kundmachunaen nach Paragraph 12,, Absah 5, Paragraph 2 N,, Absatz 2, und dle öffentliche Auflaae der Pläne nach Paragraph 21,, Absah 2, und Paragraph 22,, Abs.'2 dieses Gesetzes, An Stelle des Umlegungsausschusses entscheidet der Magistrat.
(5) Der Bescheid über die Grenzberichtigung bedarf der Bestätigung des zuständigen Gemeinderatsausschusses,
(6) Die Sachkosten sind im Falle der Genehmigung von den Beteiligten, im Falle der Einstellung oder der Nichtgenehmigung von den Antragstellern zu tragen. Wenn die Einleitung von Amts wegen verfügt wurde, hat bei Einstellung oder Nichtgenehmigung eine Aufrechnung der Kosten Zu entfallen.
2. Teil.
Enteignungen.
Paragraph 29,
Vertehrsflächen.
(1) Grundstücke, die nach dem Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in Veikehrsflächen fallen, können vom Zeitpunkt der Genehmigung des Vebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) angefangen von der Gemeinde durch Enteigung gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Die Enteigung ist nur zulässig, wenn der zuständige Gemeinderatsausschuß die Eröffnung der Verkchrsstraße und deren Verbindung mit einer bestehenden Straße sichergestellt und beschlossen hat.
Im Falle der Enteignung bebauter Grundstückstcile ist der Enteignete verpflichtet, die durch die Freilegung erforderlichen Bauabänderungen an seiner Bauanlage durchzuführen.
(2) Wird aus diesem Anlaß ein Grundstück soweit in Anspruch genommen, daß das Nestgrundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr bebaubar ist oder nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr wirtschaftlich benutzt werden kann, so ist die Gemeinde über Verlangen verpflichtet, den gesamten Grund einzulösen.
(3) Die Gemeinde ist jedoch auch berechtigt, die Einlösung der ganzen Liegenschaft zu verlangen, wenn die Kosten der durch die Freilegung bedingten baulichen Umgestaltungen unverhaltnismäßig hoch und unwirtschaftlich wären oder wenn aus städtebaulichen Rücksichten die Niederlegung der Baureste einer baulichen Umgestaltung vorzuziehen ist.
Paragraph 30,
Baumasken und Ergänzungsflächen.
(1) Muß nach Maßgabe der festgesetzten Baulinie oder Grenzfluchtlinie mit dem Neu, Zuoder Umbau oder mit der Einfriedung über die Grenzlinie des bereits bestehenden Gebäudes oder des noch unbebauten Grundes' vorgerückt werden, so ist der Bauwerbcr verpflichtet, den zwischen diesen beiden Linien gelegenen, nach den Bestimmungen der Bauordnung selbständig nicht b"ebaubaren Grund (Baumaske) von dessen Eigentümer zu erwerben? dieser hat den Grund gegen Entschädigung abzutreten. Der Bestand von Baulichtesten auf solchen Baumasken schließt die Abtretungsverpflichtung nicht aus, wenn diese Baulichtesten wegen der dem gesunden Wohnen abträglichen Beschaffenheit oder wegen des sonstigen schlechten Bauzustandes abbruchreif sind oder wenn deren Abtragung aus Verkehrsrücksichten notwendig ist. Der Bauwerber kann überdies die Enteignung aller jener Gründe Zu seinen Gunsten beantragen, deren Übertragung in das öffentliche Gut anläßlich des Baufalles notwendig ist,
(2) Die Verpflichtung zur Abtretung einerseits und Zur Einlösung anderseits gilt auch dann, wenn ein selbständig nicht bebaubarer Grund sich zwischen zwei selbständig bebaubaren Bauplätzen befindet (Ergänzungsfläche), Kann eine solche Ergä'nzungsfläche ohne Beeinträchtigung öffentlicher Rücksichten schon zu jenem angrenzenden Bauplatz, der zuerst zur Bebauung gelangt, gänzlich oder teilweise einbezogen weiden, so ist der Eigentümer dieses Bauplatzes zur Einlösung verpflichtet, jedenfalls ist der Eigentümer jenes Bauplatzes, bei dessen Bebauung die letzte Möglichkeit für die Einbeziehung der Ergänzungsfläche besteht, zur Einlösung dieses Grundes verpflichtet, und zwar auch dann, wenn dieser Grund bebaut ist, sofern die Baulichkeiten nach Absatz l abbruchreif sind oder deren Abtragung aus Verkehrsrücksichten notwendig.ist, jeder Eigentümer eines selbständig nickt bcbaubllien Bauplatzes kann zur Durchführung eines Bauvorhabens die Enteignung der zur Ergänzung auf die Bebaubarkeit erforderlichen Teile der angrenzenden Gründe insoweit beantragen, als sie unbebaut sind und ohne Beeinträchtigung der Vebaubarkeit und der Baubestände der dem zu Enteignenden gehörigen Gründe abgetreten werden tonnen. Bei bebauten Gründen besteht dieses Recht nur dann, wenn die Baulichkeiten nach Absatz 1 abbruchreif sind oder deren Abtragung aus Verkehrsrücksichten notwendig ist.
(3) Ist der Grund, der zum Zweck der Ergänzung eines selbständig nicht bebaubaren BauPlatzes enteignet werden soll, der wertvollere, so hat der Eigentümer dieses Grundes das Recht, die Enteignung seines Grundes dadurch abzuwehren, daß er die Enteignung des weniger wertvollen Grundes zu seinen Gunsten beantragt. Bei gleichem Wert hat derjenige den Vorzug, der Zuerst den Antrag gestellt HM. Dient dem Eigentümer des wertvolleren Grundes die Enteignung Zur Ergänzung feines schon bebauten Grundes und liegt dieser Grund im Gebiet der offenen Bauweise, so ist dem die Enteignung rechtfertigenden Bauvorhaben schon dann Genüge geleistet, wenn ön den neuen Fronten entsprechend den gefetzlichen Vorschriften die Einfriedung und der Gehsteig hergestellt werden.
Paragraph 31,
Offentlicht Bauplätze, sffenlliche Erholungsfischen und Friedhöfe.
(1) Durch Enteignung können Gründe für öffentliche Bauten (öffentliche Bauplätze) einer Gebietskörperschaft, für öffentliche Erholungsflächen, öffentliche Sportplätze, Kirchen, Friedhöfe und für sonstige, öffentlichen Zwecken dienende Bauten in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Enteignung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Bebaute Gründe können für diese Zwecke nur dann enteignet werden, wenn
(2) die darauf befindlichen Baulichkeiten infolge ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind, oder
(3) Die Enteignung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Flächen im Bcbauungs oder Fluchtlinienplan festgesetzt sind, die Ausführung des Bauvorhabens von der zuständigen Stelle genehmigt ist und der Eigentümer den Verkauf des Grundes an den EntcignungsWerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.
Wald und Wiesengüllel, Enteignung, Einlösung.Grundstücke im Wald und Wiescngürtel tonnen für Zwecke der Erhaltung dieses Sckutzgebictcs jederzeit enteignet werden,
(4) Der Eigentümer eines im Wald und Niesengürtels gelegenen Grundstückes kann aber auch jederzeit von der Stadt die Einlösung seines Grundstückes gegen eine nach den Vorschriften des Absatzes 6 zu berechnende Entschädigung verlangen, l'lber die Verpflichtung zur Einlösung und die Höhe der Entschädigung entscheidet der Bürgermeister.
(5) Die Entschädigung ist grundsätzlich nach dem Ertragswert Zu brechnen, ^äßt sich bei einem Grundstücke der Ertragswcrt nicht feststellen, so ist der Wert nach dem Ertrage Zu ermitteln, den ein anderes Grundstück in ähnlicher Lage und Veschaffenheit abwirft. Nach welchem Zinsfuß der Wert des Ertrages zu kapitalisieren ist, wird durch Verordnung festgesetzt. Soweit bei der Ermittlung des Wertes besondere Anlagen wie Straßen, Baulichteiten usw. nicht berücksichtigt sind, ist deren Wert nach den Herstellungskosten mit Bedachtnähme auf den gegenwärtigen Zustand zu erMitteln. Baulichkeiten, die mit dem Vorbehalt des Widerrufes baubehördlich genehmigt sind, werden bei der Bewertung nur dann berücksichtigt, wenn sie die Stadt mitübernimmt. Bei Ermittlung der Entschädigung bleibt eine widmungs oder bewilligungswidrige Verwendung außer Betracht.
(6) Wird nach den Bestimmungen des Absatzes 2 die Einlösung begehrt, so hat der Bürgermeistcr über die Verpflichtung zur Einlösung 'binnen Jahresfrist nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Wird die Verpflichtung zur Einlösung anerkannt, so hat die Stadt die Einlösung längstens binnen fünf fahren nach Einlangen des Antrages durchzuführen. Mit dem Bescheide über die Einlösüngsverpflichtung hat die Stadt dem Antragsteller ein Anbot zu stellen um welchen Preis, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen sie die Liegenschaft einlöst. Ein auf Grund dieses Anbotes geschlossenes Nbereinkommcn bat die Wirkung einer Entscheidung über die Einlösung. Lehnt der Eigentümer das Anbot ab, so siebt ihm das Neckt zu, binnen drei Monaten mich Zustellung des Bescheides über die Einlösungsverpflichtung seinen Antrag auf Einlösung zurückzuziehen. Lehnt er das Anbot ab, ohne scinen Antrag auf Einlösung Zurückzuziehen, oder liegen nicht die Voraussetzungen vor, von denen nach ß 22 des Eiscnbahncnteignungsgesctzes die Zulnssiakeit eines llbereinkommcns über die Ermittlung einer Entschädigung abhängt so ist von Amts wegen das Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung einzuleiten und die Entschädigung durch Bescheid festzusetzen. Gibt sich der Eigentümer mit dieser Entschädigung nicht zufrieden, so kann er binnen sechs Monaten die Entscheidung der ordentlichen Gerichte anrufen (Paragraph 34,, Absatz 8 dieses Gesetzes). Wird eine festgesetzte Entschädigung nicht fristgerecht ausbezahlt oder erlegt oder sind seit dem Einlangen des Antrages fünf iiahrc verstrichen, ohne daß die Entschädigung festgesetzt und ausbezahlt oder erlegt wurde, so tann der Antragsteller auf Festsetzung und Zahlung oder in den Fällen des Paragraph 34, des Eisenbahnentewnungsgesetzcs auf gerichtlichen Erlag der Entschädigung klagen, Der Anspruch auf Entschädigung steht im Fall eines Eigentumswechsels dem jeweiligen Eigentümer der einzulösenden Liegenschaft zu. Der Bescheid, mit dem die Verpflichtung Zur Einlösung anertannt ist, ist im Grundbuch anzumcrkcn. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand auf die Unkenntnis berufen kann. Ebenso ist die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 188, der Elekutionsordnung und Artikel römisch 26 des Einführungsgesetzes zur Eretutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.
(7) Für den Vollzug der Einlösung sind die Bestimmungen des Paragraph 35, dieses Gesetzes sinngemaß anzuwenden.
Paragraph 32,
Zustimmung des Bundes.
Zur Enteignung von Gründen, die dem öffcntiichcn Eisenbahn oder Luftverkehr oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienen, für die dem Bunde ein Enteignungsrcckt zusteht, ist die Zustimmung der Eisenbahn oder Luftfahrbchörde oder der sonstigen zuständigen Stelle des Bundes erforderlick.
Paragraph 33,
Sicherstellung des Enteignungszweckes.
(1) Für den Beginn der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, hat das Enteignungsertenntnis eine Frist festzusetzen, die zwei Jahre gerechnet vom Tage des Vollzugcs der Enteignung nicht überschreiten soll. Sofern eine Enteignung nickt zu Gunsten der Gemcinde oder des Bundes ausgesprochen wurde, ist für die Vollendung eine Frist zu bestimmen. Diese Fristen können aus wichtigen Gründen auf hochstens zwei weitere Jahre erstreckt weiden,
(2) Wird mit dem Bau innerhalb der festgesetzten Frist nicht begonnen, so steht dem En'teigneten der Anspruch auf Nückübereignung gegen Erstattung der geleisteten Entschädigung zu, wobei werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück vorgenommen worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, dieses Gesetzes Zu berücksichtigen sind.
(3) Macht im Falle der Enteignung nach Paragraph 30, dieses Gesetzes, die nicht Zu Gunsten der Gemeinde ausgesprochen wurde, der Enteignete nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Frist, die für den Beginn der Durchführung des Vorhabens festgesetzt wurde, den Anspruch auf Nückübereignung geltend, so steht der Gemeinde innerhalb weiterer sechs Monate das Recht Zu, das enteignete Grundstück im En'teignungswege für sich in Anspruch zu nehmen und auch jenen Grund, zu dessen ErganZung diese Enteignung ausgesprochen wurde, mitzuenteignen. Ist aber der Bau begonnen, jedoch in der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Frist nicht vollendet worden, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grund und die darauf befindlichen Bauteile zum Zwecke der Vollendung des Baues zu enteignen, wobei der Grund nur in der Höhe der seinerzeit fetzgesetzten Entschädigung zu bewerten ist.
Paragraph 34,
Enteignungsvelfahien.
(1) Für das Enteignungsverfahren haben, sofern dieses Gesetz nichts anderes festsetzt, die Vestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, NGBl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, in der Fassung des Artikels 32 des Verwaltungsentlastungsgesetzes sinngemäß AnWendung zu finden,
(2) Im Enteignungsgesuch ist der Enteig»ungszweck genau Zu bezeichnen) anzuschließen sind: g) der Bauentwurf in einem für die Beurteilung des Vorhabens ausreichendem Maßstab?
(3) Für den Fall der Enteignung nach Paragraph 30, darf die Enteignung nur ausgesprochen werden, wenn das Bauvorhaben gleichzeitig baubehördlich genehmigt wird. Soll die Enteignung nicht zu Gunsten des Bundes oder der Gemeinde erfolgen, so ist die Enteignung nur dann zulässig, wenn die finanzielle Durchführung gewährleistet ist.
(4) Entspricht das Enteignungsgesuch den Anforderungen, so hat der Magistrat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen. Die Anmerkung hat die Wirkung/ daß sich niemand auf Unkenntnis berufen kann,
(7) Über das Ansuchen ist längstens binnen vier Wochen eine Verhandlung an Oit und Stelle anzuberaumen. Wenn es sich um die Enteignung für Bauzwecke handelt, ist nach Möglichkeit die Bauverhandlung gleichzeitig vorzunehmen.
(8) Auch die Verhandlung über die Entschädigung ist nach Möglichkeit mit der EntcignungsVerhandlung Zu verbinden. Zu diesem Zweck hat der Magistrat einen oder nach Bedarf mehrere aus dem vom Oberlandesgerichte aufgestellten Liste der in Entcignungsfällcn zuzuziehenden Sachvcrständigen Zu bestellen, deren Gutachten der VerHandlung über die Entschadigungsfrage zugrunde zu legen ist.
(9) Nach durchgeführter Verhandlung entscheidet über die Massigkeit der Enteignung in den Fällen des Paragraph 30, der Magistrat, in allen übrigen Fällen die Landesregierung. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet in allen Fällen die Landesregierung.
(10) Dem Enteigneten steht es frei, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Enteignungscikenntnisscs die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung anzurufen. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft, Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgcgncrs nicht Zurückgcnommcn werden.
(11) Die Entschädigung ist binnen einer von der Entcignungsbehörde festzusetzenden, einen Monat nicht überschreitenden Frist, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Entcignungserkcnntnisses, an die Enteigneten auszuzahlen oder bei jenem Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, zu hinterlegen.
(12) Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der von der Landesregierung (Absatz 7) zugesprochenen Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (8 183 der Eketutionsordnung und Artikel römisch 26 des Einführungsgesctzes Zur Elekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.
Paragraph 33,
Vollzug der Enteignung.
(1) Sofern das Enteignungserkenntnis nichts anderes festsetzt, kann nach Eintritt seiner Rechtskraft und nach Bezahlung oder Erlag der von der Landesregierung Zugesprochenen Entschädigung der Vollzug der Enteimmg beantragt werden. Wird vom Enteignungswerber oder vom Enteigneten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Enteignungserkenninisses ein Antrag auf Vornähme eines gerichtlichen Augenscheines Zur Sicherung des Beweises gestellt/ so darf die Enteignung erst nach Durchführung dieser Beweissicherung vollzogen werden, falls der Antragsteller die Enteignungsbcliördc von der Überreichung dieses Anträges bei Gericht verständigt bat.
(2) Das rechtskräftige Enteignungscrkcnntnis hat zur Folge, daß Miet und Pachtverträge als Zum nächsten Kündigungstermin rechtswirtsam aufgekündigt zu gelten haben und daß die Mictund Pachtgegenstände in den ortsüblichen Fristen zu räumen sind, mögen auch die Mict und Pachtvertrage über die Näumungsfrist abweichende Vcreinbarungen enthalten.
(3) Der Vollzug wird durch die Anrufung der Gerichte über die Höhe der Entschädigung nicht gehemmt. Sofern zu Gunsten eines Dritten cnteignet wird, kann der Enteignete vor Vollzug den Erlag einer Sicherstellung, die über die von der Landesregierung zugesprochene Entschädigung hinausgeht, verlangen, worüber die Landesregierung entscheidet.
(4) Die Enteignungsbchörde hat mit dem Vollzug der Enteignung die Löschung der Anmerkung Zu veranlassen.
§34
Vereinfachte Bestimmungen für Glundabttetungen
und Einbeziehung des der Gemeinde gehörigen
Grundes im Baufall.
Sofcin es sich um die Festsetzung der Entschädigung für einen im Baufall nach Maßgabe des bekanntgegebenen Fluchtlinicnplanes abzutretenden oder der Gemeinde gehörigen, cinzubcziehenden Grund handelt, treten an Stelle der Bestimmungen des Entcignungsverfahrcns die Bestimmungen des Paragraph 37, dieses Gesetzes.
Paragraph 37,
Grundabtretungen und Einbeziehungen im Baufall.
Mit der Baubewilligung ist gleichzeitig auszusprechen, welche Flächen der Bauwerber nach Maßgabe des bekanntgegebenen Fluchtlinienplanes an die Gemeinde abzutreten oder von dieser einzulösen hat.
Die Verhandlung hierüber und über die Frage, ob und welche Entschädigungen Zu leisten find^ ist nach Möglichkeit mit der Bauvcrhandlung unter einem durchzuführen, Hiebe! ist auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Komt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Frage der Entgeltlichfeit oder Uncntgeltlichteit abzutretender Grundstücke der Magistrat. Mer die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung,
Gegen die Entscheidung des Magistrates steht die Berufung an die Landesregierung, gegen die der Landesregierung binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen. Durch diese Anrufung darf die Baubewilligung nicht aufgehalten werden, wenn der Bauweiber eine Sicherstellung in der Höhe der festgesetzten Entschädigung erlegt.
Die Entschädigung wird erst nach Durchführung des Baues und nach Abschreibung und Übergabe des abzutretenden Grundes fällig.
Der Bauweiber ist verpflichtet/ die abgetictencn Verkehrsssöchcn in die richtige Höhenlage zu bringen. Hat die Übergabe über Verlangen der Behörde in einer vorläufigen Höhenlage zu erfolgen, so ist das Bestehen der Verpflichtung Zur Herstellung der richtigen Höhenlage grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Paragraph 38,,
Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Vertehrsflächen. Hat die Gemeinde Zur Eröffnung von Vertehrsflächcn Gründe im Wege der Enteignung oder des Kaufes «Tausches) erworben, so ist der Bauwerber verpflichtet, bei Bauheistellungen die Fluchtlinie einzuhalten (Artikel römisch VII, Absah 2 dieses Gesetzes) und die Kosten des GründerWeibes und der Herstellung der Höhenlage für jenes Flächcnausmaß zu ersetzen, das für die uncntgcltlichc Giundabtrewng bei Teilungen nach 5 <>, Absatz 4, und Paragraph 7, dieseo Gesetzes festgesetzt ist, Soweit die Vcrkehrsflcichen innerhalb dieses Ausmaßes nicht im Verzeichnis über das öffentliche Gut liegen, sind sie anläßlich eines 'Xcubaues einzulösen und lastenfrei in das öffentüchc Gut zu übertragen,
Paragraph 38, 2.
Beitrag zu den Kosten der Herstellung von Verkehlsftächen. Die Gemeinde ist außerdem berechtigt, bei erstmaligem Anbau an neuen Äerkehrsflächcn einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flächen von den Anliegern einzuhebcn. Auch für schon bestehende Peilehrsflächcn kann bei erstmaligem Anbau auf bisher unbebauten Bauplatzen l§ 6, Absatz 4, Punkt b) dieser Veitrag cingchobcn weiden,
Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn, der anreckenbaren Frontlänge des Bauplatzes und dem für den Quadratmeter festgesetzten Einheitssatz.
Bei Verkehisflächen mit beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit darf di? größte unrechcnbare Breite der Fahrbahn das Ättaß des Äbftandes^er Fnhibahnachse von dem die Fahrbahn begrenzenden Saum nicht überschreiten. Dabei ist der endgültige Querschnitt der Verkehrsfläche zugrunde zu legen. Wenn der Querschnitt der Verkehrsfläche mehrere Fahrbahnen enthält, so darf die anrechenbare Breite nicht mehr als die Hälfte der Summe aller Fahrbahnbreiten betragen. 3n keinem Falle darf die anrechenbare Breite sechs Meter überschreiten. Die vor Siedlungshäusern und vor Häusern in äußeren Stadtteilen anzurechnenden geringeren Fahrbahnbreiten bestimmt der Gemeindcrat. Bei Vcrkehisfläcken mit einseitiger Bebauungsmöglichkeit gelten die für die beiderseitige
Bebauung bestimmten Maße als Höstmaße der anrechenbaren Fahrbahnbreite. Als anrechenbare Frontlänge gilt, wenn nicht die Ermäßigungen des Paragraph 38, b eintreten, die Summe der Baulinicnlängen aller Fronten des Bauplatzes.
Der Einheitssatz ist von der Landesregierung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn in mittelschwerer Befestigung einschließlich der Oberflöchenentwässeiung, WasserIcitung und der Beleuchtungsanlagen festzustellen und durch Verordnung kundzumachen. In den vom Gemeinderat bezeichneten Verkehrsstraßen, wo im Erdgeschoß vorwiegend Verkaufsläden hergestellt weiden, sowie in Geschäftsvierteln erhöht sich der Einheitssatz um ein Viertel.
Wenn die Straße noch nicht hergestellt ist und die Gemeinde sich nicht bereit erklärt hat, die Straße herzustellen, so ist die Leistung des Beiträges Zu stunden und das Bestehen der Verpflichtung Zur Leistung im Grundbuch ersichtlich Zu machen. Der gestundete Veitrag wird fällig, sobald die Gemiende beschließt, die Straße heizustellen. Der Beitrag ist 30 Tage nach Ver¬ständigung einzuzahlen,
Die Bestimmungen über Kanaleinmündungsgebühren werden durch diese Vorschriften nicht berührt,
Paragraph 38, b.
Ermäßigungen.
(1)Bei Eckbauplätzen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge ermäßigt, und zwar:
(2) Außerdem ermäßigt sich der von der Landesregierung kundgemachte Einheitssatz:
(3) Alle obigen Ermäßigungen erstrecken sich
nur quf Frontlängen bis 25 Meter (bei "Eckb'au' platzen von der Ecke gerechnet) Mehrlängcn sind voll Zu rechnen.
(4) Die Landesregierung kann außerdem in
anderen berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn
die Höhe des Beitrages zu einer besonderen Härte
führen würde, insbesondere dann, wenn die Liegenschaft ganz oder zum größten Teile einem landwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Be
triebe dient, eine Herabsetzung des Beitrages oder Zahlungserleichterungen bewilligen.
(5) Sollte nachträglich eine Änderung in den
die Ermäßigung begründenden Verhältnissen ein
treten, so ist der den geänderten Verhältnissen ent sprechende Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben.
Paragraph 38, c. Befreiung von Anliegerbeiträgen.
(1) Eine Befreiung von den aus den Vestimmungen der Paragraphen 38, 3 und 38 b sich ergebenden Anliegerbeiträgen oder eine angemessene Herabsctzung derselben kann durch den Gemeinderat bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein oder Mittelwohnungcn unter folgender Voraussetzung gewährt werden: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein oder MittelWohnungen bestimmt sein oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Vodenfläche der Kleinoder Mittelwohnungen und der Vodcnfläche der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein oder Mittclwohnungen entfallen.
(2) Als Kleinwohnungshäusei gelten WohnHäuser oder selbständig bestehende Teile von solchen, in denen von dem Ausmaß der bewohnbaren Vodenflächen und der Vodenflächen der zu Geschäfts oder gewerblichen Zwecken bestimmten Räume wenigstens Zwei Drittel auf Kleinwohnungen entfallen'. Diese müssen baulich in sich abgeschlössen sein) ihre bewohnbare Fläche darf 60 Quadratmeter nicht übersteigen. Eine Hauspersonalstube sowie nicht Zu Wohnzwecken geeignete Nebenräume, wie Küchen. Vor und BadeZimmer und Speisekammern bleiben außer Vetracht. Als Kleinwohnungshäuser gelten auch Ledigenheime, Schlaf und Logierhäuser im Sinne der Wohnungsfürsorgegesctze, nicht aber Gasthöfe, Hotels, Pensionen, Kurhäuser, Stifte und ähnliche Baulichkeiten.
(3) Als Kleinhäuser geken Wohnhäuser, die nicht mehr als drei Hauptgeschoße mit nicht mehr als je zwei Kleinwohnungen besitzen. Die bebaute Fläche darf nicht mehr als 120 Quadratmeter betragen. Die Hälfte der Baufläche im Erdgeschoß kann auch zu anderen als zu Wohnzwecken derwendet werden.
(4) Als Einfamilienhaus gilt ein Haus, das
nur einer Familie als Wohnung dient, auch wenn
Wohnungen für Bedienstete im Gebäude selbst
oder in Nebengebäuden untergebracht werden.
(5) Enthält das Einfamilienhaus nur eine Kleinwohnung, so gilt es im Sinne dieses Gesetzes
als Siedlungshaus. Einfamilienhäuser mit einer Mittelwohnung sind solche, in denen die bewohn
bare Bodenfläche mehr als 60 Quadratmeter, aber
nicht mehr als MO Quadratmeter beträgt, wobei
für den Begriff der bewohnbaren Mäche die Be
stimmung des Absatzes 2 gilt.
4. Teil.
Entschädigungen.
Paragraph 39, EntMdigungsgnmdsöhe.
(,) Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums wird nur insofern Entschädigung gewährt, als sie in diesem Gesetze vorgesehen ist
(2) Die bei Enteignungen Zu leistende Entschädigung hat den Ersatz aller dem Enteigneten und den an der enteigneten Liegenschaft dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vcrmögcnsrechtlichen Nachteile zu umfassen. Dasselbe gilt, soweit auch in anderen Fällen für abzutretenden Grund Entschädigung zu leisten ist („) Bei Ermittlung der Entschädigung ist für Gründe und deren Zugehör der Verkehrswert zugründe zu legen, daseist der Wert, den sie nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen baben, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann.
(^) Als Baugrund ist nur jener Grund Zu bewerten, der nach einer behördlich bewilligten und grundbücherlich durchgeführten Teilung (Artikel römisch VI, Absatz 2, erster Satz oder auch Paragraph 2, dieses Gesetzes) als Baugrund erklärt worden ist oder der bisher bcbaM war. Ve! Liegenschaften, die nur zum gcringen Teil bebaut waren, während der übrige Teil anderen Zwecken (Garten, Wiese, Acker, Lagerplah usw.) diente, sind nur die tatsächlich bebauten und jene Flächen als Baugrund Zu bewerten, die nach den Bebauungsvorschriften als notwendiges Zugehör Zum Bau (Vorgarten, Bauwich, Hof u. dgl.) unbebaut bleiben müßten. (.,) Wird nur ein Teil eines Grundes in Anspruch genommen, so ist bei der Ermittlung der En'tschädioung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Teiles, sondern auch auf die Vermindcrung des Wertes, die der restliche Teil des Grundes erleidet, Rücksicht zu nehmen.
(«) Bei Enteignung nach Paragraph 29, dieses Gesetzes hat die Entschädigung auch die Kosten der Freilegung und der dadurch bedingten baulichen Umgestaltung der verbleibenden Bauteile zu umfassen.
(7) Eine vorschriftswidrige Benützung des Grundstückes bleibt bei der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht. (>,) Auf Veränderungen, die offenbar dem Zwecke dienen, eine Erhöhung der Entschädigung zu erzielen, ist bei der Ermittlung der Entschädigung keine Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls sind weiterhöhende Veränderungen Zu berücksichtigen, die nach der Einleitung des Enteignungsve» fahrens vorgenommen worden sind, soweit sie nicht unbedingt notwendig waren. (n) Der Wert der besonderen Vorliebe sowie eine Werterhöhung, die das abgetretene Grundstück etwa aus der Durchführung des Enteignungszweckes oder der Abtretung erfährt, sind nicht zu berücksichtigen. Bei Enteignungen oder Abtretungen von Teilen eines Grundbuchskörpers sind allfällige Werterhöhungen, die für den derbleibenden Teil aus der Durchführung des Enteignungszweckes oder der Abtretung entstehen, von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
(,<,) Verlangt der Enteignete statt einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer Natuialleiftung, wie Austauschland, Ersatzwohnung usw., und ist der Enteignungswerber hiezu imstande, so ist er dazu auch in dem Falle und in ^ Ausmaße verpflichtet, als und insoweit die Landesregierung eine solche Entschädigung nach den Umständen des Falles als zulässig und geeignet erklärt. Die Landesregierung bat auch zu erkennen, in wclcker Höbe die Naturallcistung auf die Entschädigung in Anrechnung Zu bringen ist, ?m der Höhe des Wertes der Naturalleistung gilt der Betreffende als abgefunden. Gegen die Entschcidung über die Höbe der Anrechnung der Nattnalleistung steht nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen, !„) Soweit durch besondere Vorschriften dieser Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheioct über Entschädigungsansprüche die Landcsregierung, gegen deren Entscheidung innerhalb sechs Monate die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen steht «§ IN, AbsaN « dieses Gesetzes), 8 4N,
Besondere Bestimmungen bei Änderung des Ve>
bnuungsplnnes durch Verschmäleiung, Verbreite
runq, Auflassung oder Änderung der Vertehrsflächen.
!,! Werden durch Änderungen des Bebauungsplanes Vertehrsflächcn versckmälert, verbreiten, aufgelassen oder so geändert, daß unter Beibehaltung der Breite die Baulinie auf der einen Seite vorgerückt und auf der anderen Seite Zurückgerückt wird, und entsteht für Bauplätze durch die Änderung des Bebauungsplanes die Verpflichtung, nach Maßgabe der neuen Baulinie Grund einzubezichcn oder abzutreten, so hat im ersten Fall der Bauwerbcr an die Gemeinde oder an den Eigentümer dieses Grundes (Paragraph 30,, Absatz >), im zweiten Fall die Gemeinde an den Bauwcrbcr Entschädigung zu leisten, (^>) Ist anläßlich einer leilungsbewilliguno, Grund zu Verkcbrsfläcken unentgeltlich abgetreten worden, so 'treten bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Necktswirkungcn ein: !>) I^cm Eigentümer eines Bauplatzes, der der Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtrctung zu Vcrlehrsflächcn Uoll Genüge gcleistet'hat i§ K, Absatz 4 dieses Gesetzes), bat die Gemeinde für einen nach Maßgabe des neuen Bebauungsplanes für Vertehrsflächcn abzutretenden Grund eine Entschädigung in der Höhe des Baugrundwcrtcs zu leisten, d! Dem Eigentümer eines Bauplatzes dagegen, der dieser Verpflichtung nicht voll entsprochen bat und sobin noch zur unentgeltlichen Abtrctung fehlender Verkchrsflächen (ErgänZungsstrcifen) verpflichtet ist, hat die Gemeinde nur insoweit Entschädigung Zu leisten, als die nach Maßgabe des neuen Bebauungsplanes für Vcrkcnrsflächen abzutretende Grundfläche das Ausmaß der Ergänzungsstreifen überschreitet. 3n dem Ausmaße, als der Eigentümer des Bauplatzes durch die Abtretung nach dem neuen Bebauungsplan der Verpflicktung Zur unentgeltlichen Abtretung der Ergänzungsstreifen nachkommt, ist gleichzeitig diese Verpflichtung erfüllt. Wenn aber der
neue Bebauungsplan gleichzeitig die Breite der Vcrtchrsfläche verschmälert hat, verringern sich die ErgänZungsstreifen um jenes Ausmaß, um das nach dem neuen Bebauungsplan weniger abgetreten werden muß. Ergibt sich hiebei, daß bereits mehr unentgeltlich abgetreten wurde, als nach dem neuen Bebauungsplan hätte abgetreten werden müssen, so gelten für diese Mehrleistung die Bestimmungen des Punktes cy.
cj Der Eigentümer eines Bauplatzes hat eine Zum Bauplatz cinzubcziehende Verkehrsflächc als Baugrund einZulösen, soweit nicht die Vestimmungen des folgenden Punktes anZuwcnden sind.
(4) Treten durch die mi't der Änderung derbundenen Grundabtretungen Veränderungen für den Bauplatz ein, so gelten die Bestimmungen des ß 39 dieses Gesetzes: verliert er die selbständige Bebaubarkeit oder die Vcbaubartcit überhaupt, so ist er über Verlangen des Eigentümers einzulösen, s„) Das Recht auf Geltendmachung der vorerwähnten Entschädigungsansprüche steht dann Zu: «) wenn wegen der Änderung des Bebauungs planes um eine neue Teilung angesucht wird;
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Eigentümer eines Bauplatzes oder bebauten Grundes Anspruch auf Einlösung, wenn der nach der Abtretung verbleibende Grund'rest die selbständige Vebaubarkei't verliert.
(4) Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Erficktlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftsschaftseigentümer aufrecht.
z 43.
Löschung der Ersichtlichmachung.
Wenn die Verpflichtungen aufhören oder den Glundbuchskörpei nicht mehr betreffen, hat die Behörde die Loschung der Ersichtlichungmachung Zu veranlassen.
6. Teil.
Eigcntumsbc schränkung für technische Vorarbeiten. 8 44. Duldung technischer Vorarbeiten.
(,1 Wenn in Durchführung von technischen Vorarbeiten Zur Verfassung der nack dieser Bauordnung erforderlichen Pläne das Betreten von Grundstücken und Gebäuden, die Zeitweilige Vcseitigung von Hindernissen, die diesen Arbeiten entgegenstehen, oder die Anbringung oder Sehung von VermarkungsZcichen notwendig ist, so hat dies jeder Eigentümer Zu dulden, soweit es nicht in anderen Gesetzen verboten ist, <^>) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer oder seinem Bevollmächtigten mit einer Bewilligung der Behörde auszuweisen. Diese Vewilligung hat auch die dem Eigentümer zustehenden Neckte und obliegenden Pflichten Zu enthalten. Wird von einem Eigentümer oder sonstigen Vctciliatcn Einwendung gegen eine solche Znanspm'chnahme des Grundes oder Gebäudes erhoben, so entscheidet über die Notwendigkeit und Hulässigleit der beabsichtigten Handlung der Magistrat endgültig. („) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Auslandes beseitigt werden können, sind nack Abschluß der Vorarbeiten sofort Zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von WeimarwngsZeichcn, welche die bisherige Benützung des Grundes oder Gebäudes nickt behindern, besteht kein Schadenersatzanspruch. Wr andere Schäden kann der Betroffene innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Vorarbeiten auf seinem Grundstück Schadenersatz verlangen.
<4> Soweit Vorarbeiten durch die Behörde über Ansuchen eines oder mehrerer Grundeigentümcr vorgenommen weiden, haben die Ansuchenden auf ihrem eigenen Grunde die Zur Durchführung dieser Arbeiten erforderlichen Freilegungcn und Herstellungen ohne Anspruch auf Kosten«satz oder Schadloshaltung Zu veranlassen. Der Gemeinde sind aber auch alle aus diesem Anlaß erwachsenden Auslagen für Herstellungen und Fieilegungen auf fremden Grundstücken oder Schadenersatz an dritte Personen rückzuvergüten. <!n diesem Falle kann der Magistrat von den An
tragstellcrn die vorherige Sicherstellung der voruussichtlichen Auslagen fordein.
(5) Eine gleiche Sichelstellung Zum Zwecke der Schadloshaltung der Bettoffenen ist zu leisten, wenn der Magistrat dem Antragsteller selbst die Bewilligung zu den Vorarbeiten erteilt.