Datum der Kundmachung

05.08.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1947, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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8.

Gesetz vom 20. Februar 1947

betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer.

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zur Vergnügungssteuer die von den Gemeinden nach den zurzeit geltenden Vergnügungssteuerordnungen eingehvben wird, ist zugunsten des Landes Oberösterreich ein Zuschlag von 100 v. H. zu entrichten.

Dieser Zuschlag beträgt bei Veranstaltungen zur Vorführung von Bildstreifen, unabhängig von den jeweils nach den Vergnügungssteuerordnungen der Gemeinden geltenden Steuersätzen, 20 v. H. des vorgesehenen Eintrittspreises, Paragraph 2,

Der Landeszuschlag wird von den Gemeinden zugleich mit der Vergnügungssteuer eingehoben. Es finden auf ihn die für die Vergnügungssteuer geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Paragraph 3,

Wenn eine Gemeinde die richtige Abfuhr des von ihr eingehobenen Landeszuschlages unterläßt, kann die rückständige Leistung der Gemeinde mit allfälligen Leistungen des Landes an die Gemeinde kompensiert weiden.

Wenn eine Gemeinde die Vorschreibung und EinHebung unterläßt, kann die Landesregierung diese auf Kosten der Gemeinde vornehmen.

Paragraph 4,

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Wirksamkeit.

Paragraph 5,

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die o.ö. Landesregierung beauftragt.