Datum der Kundmachung

05.08.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1947, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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6.

Gesetz vom 13. Oktober 1946

über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich.

Der o,ö. Landtag hat beschlossen:

römisch eins.              Abschnitt.

Die Verwendung der Vatertiere zur Zucht.

(1) Hengste, Stiere, Eber, Schaf und Ziegenbocke dürfen nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn sie angekört sind. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit der Lanowirtschaftskammer im Verordnungswege diese Vorschrift auch auf andere Haustiere lMcintiere) erstrecken,

(2) Die Antörung ist auch dann erforderlich, wenn der Besitzer das Vatertier ausschließlich für den eigenen Tierstand verwendet. Es macht keinen Unterschied, ob das Vatcrtier entgeltlich oder unentgeltlich Zum Belegen verwendet wird.

(3) Weiden Vateiticre abgekört, so dürfen sie nicht mehr Zur Zucht verwendet werden.

römisch II.              Abschnitt.

Die mit der Körung betrauten Stellen.

Paragraph 2, Leitung und Überwachung des Körwesens.

(1) Die Leitung und Überwachung des KörWesens obliegt im Nahmen der gesamten TierZuchtförderung der Landwirtschaftskammer, Zur Durchführung dieser Aufgabe wird bei der Kammer ein eigener Tierzuchtausschuß gebildet, die Zusammensetzung durch Beschluß der Vollversammlung der Landwirtschaftskammei geregelt und für den Ausschuß eine Geschäftsordnung erlassen. Die Führung aller aus der Leitung und Überwachung des Körwesens sich ergebenden Agenden obliegt der Tierzuchtabteilung sKöramt) der Landwirtschaftskammer, die sich zur Durchführung ihrer Anordnungen der ihr unterstellten Tierzuchtämter bedient, deren Sitz und Amtsbereich die Landwirtschaftskammer bestimmt.

(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt insbesondere:

a)      die  Leitung  des  Körwescns  und   die  Überwachung   der  Tätigkeit  der  Hcngstentörtom Mission und der Körstellen)

b)              die Einteilung des  Landes in größere,   einheitliche Zuchtgebicte und deren Abgrenzung!

c)              die Anordnung von Kreuzungsversuchen und die Bewilligung  von  Kreuzungen  zu  Zuchtzwecken

d)      die Anerkennung von Landesrassen, die Festlcgung der für die cinzcnen Nassen und Zuchtgebiete anzustrebenden Zuchtziele und die Erlnssung sonstiger züchterischcr Richtlinien)

e)              die Anerkennung   von   Züchtervereinigungen)

f)              der tierzüchterische  Förderungsdienst  (Zuchtbuchwesen, Beurteilungsverfahren, Blutlinien und Vererbungsforschungm tierzüchterischcs

        Vcrsuchswesenss!

g)      die Verwendung  der öffentlichen Mittel zur Förderung der Tierzucht)

h)      das  Ticrzuchtausstcllungsund Piamiierungs

        Wesen und die Erlassung der hiezu erforderlichcn Vorschriften)

i)      die Abhaltung von Fackkursen über Tierzuchtund Tierhaltung) kj die Organisation des Tiergesundheitsdicnstcs,sowie die Erstattung von Vorschlägen Zur Bekämpfung    der    tierzuchthemmendenn    Krankheiten!              ,

k)      der Ausbau der Lcistungsprüfungen bei allen Tierarten  insbesonders   der  Milchlcistungs Prüfungen)

l)      zückterische   Auswertung   der  Ergebnisse   der Leistungsepmfungcn  bei  allen  Tierarten  und die Einrichtung und Führung diesem Zweckedienender     besonderer     Zuchtbücher     Z.   V.

m)      Ninderleistungsbuck",    sowie    Anerkennung von Hochzuchten,

n)      die Regelung der Bcleggcbührcn für die ein Zclnen Tierarten)

o)      Regelung des Pferde, Zucht und NutzviehVerkehrs

§ 3

Hörstellen

(1) Für jeden Verwaltungsbezirk wird für alle Tierarten - Pferde ausgenommen - von dero.ö.   Landwirtschaftskammcr   eine   Körstelle   errichtet,

(2) Der Körstclle gehören als Mitglieder an:

  1. Litera a
    Ein mit den züchterischen Verhältnissen vertrauter Züchter des betreffenden Vermaltungsbezirkcs als Obmann. Derselbe muß Mitglied einer anerkannten Züchtervcreiniaung sein)
  2. Litera b
    zwei weitere Züchter als Mitglieder/ von denen einer als Obmannstellvertrcter zu bestellen ist) beide müssen Mitglieder einer anerkannten Züchtervereinigung sein)
  3. Litera c
    der Leiter des zuständigen Tierzuchtamtes/ der zugleich Geschäftsführer der Körstelle ist und die Durchführung der Körungen fachlich leitet)
  4. Litera d
    der zuständige Amtstierarzt. Derselbe hat insbesonders bei den Körungen die Vatertiere auf Konstitutionsmängel und Erbfehler/ sowie auf ihren Gesundheitszustand zu überprüfen) weiteis obliegt ihm die veteiinärpolizeiliche Überwachung,

(3) Für die beiden unter b) genannten Mitgliedcr sind Ersatzmänner zu bestellen.

(4) In Verwaltungsbezirken in denen mehr als eine Rinderrasse anerkannt ist. oder in denen die Schweinezucht eine besondere Bedeutung hat, ist bei der Bestellung der Mitglieder und der Ersatzmannci hierauf entsprechend Rücksicht Zu nehmen.

(5) Die unter Absatz 2/ Buchstabe a) und d) genannten Mitglieder (Ersatzmänner) werden vom Präsidenten der o.ö. Landwirtschaftskammer auf die Dauer von 3 fahren bestellt und angelobt. Dieselben können bei Vorliegen triftiger Gründe vor Ablauf der Funktionsdauer abberufen werden.

(6) Der Vezirkshauptmann und der Bezirksbauernobmann sind zu den Sitzungen der Körstelle und zu Körungen einzuladen.

(7) Die i',tci Absatz 2, Buchstabe 2) und b) genannten Mitglieder (Ersatzmänner) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(8) Den in Absatz 2, Buchstabe 2) und d) genannten Mitgliedern (Ersatzmännern) der Körstelle wird für Reise, Verpflegs und Nächtigungskosten eine Vergütung in der von der Landwiitschaftstammer festgesetzten Höhe geleistet/ für Beamte und Angestellte gelten die bestehenden Neisegebührcnvorschriften.

Paragraph 4,

Aufgaben der Körstelle.

(1) Die Körstelle hat insbesonders zur Aufgäbe:

  1. Litera a
    die Körungen mit Ausnahme der Sonderkörungen durchzuführen)
  2. Litera b
    die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrem Tätigkeitsgebiet zu überwachen und wahrgenommene ^beistände abzustellen,'
  3. Litera c
    die Gemeinden bei der Regelung der Vatertierhaltung und bei der Beschaffung der erforderlichen Vatertiere zu beraten und zu unterstützen und an die Vezirtsverwaltungsbehörde erforderliche Anträge zu stellen)
  4. Litera d
    den Austausch wertvoller Vatertiere zu fördern)
  5. Litera e
    die Pramiierungen anläßlich der Körungen durchzuführen)
  6. Litera f
    die Tierhalter in allen Belangen einer erfolgreichen Tierzucht und Haltung aufzuklären, überhaupt auf die Hebung der Tierzucht hinzuwirken und die erforderlichen Anträge an die Landwittschaftskammei zu richten)
  7. Litera g
    der Landwirtschaftskammer über, das Ergebnis der Körungen besondere Wahrnehmungen und allenfalls getroffene Verfügungen zu berichten..

(2) Die Sitzungen der Körstelle werden vom Obmann nach Bedarf einberufen.

römisch III. Abschnitt.

Die Körungen.

Paragraph 5,

Arten, Zeit und Ort der Körungen.

(1) Die Körungen werden als Hauptkörungen, Sonderkönmgen und Nachkörungen abgehalten.

(2) Die Hauptkörungen finden einmal im Jahre durch die Körstellen statt und sind in der Regel als Sammelkörungen durchzuführen. Die Landwirtschaftskammer bestimmt Art und Zeit der Hauptkörungen.

(3) Der Körplan für die Hauptkörungen wird von der zuständigen Körstelle festgesetzt und spätestens drei Wochen vor der Abhaltung in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie in den Gemeinden in ortsüblicher Weife verlautbart.

(4) Nber Aufforderung der Körstelle haben die Vatertierhalter alljährlich vor der Hauptkörung ihre zur Zucht bestimmten Vatertiere bis zu dem von der Körstelle festgesetzten Zeitpunkt der Gemcinde anzumelden. Diese übersendet sogleich die Anmeldungen an die Körstelle.

(5) Sonderkörungen werden fallweise auf Anordnung der üandwirtschaftskammer abgehalten und zwar:

Bei Ausstellungen, Tierschauen, Zuchttiermarkten und ähnlichen Veranstaltungen der Landwirtschaftskammer oder der ihrer Aufsicht unterstehenden anerkannten Züchtervereinigungen.

(6) Für Sonderkörungen werden von der Landwirtschaftskammer Sonderkörkommissionen bestellt.

(7) Nachkörungen von Vatertieren sind nur in dringenden Fällen und zwar nur dann gestattet, wenn die Tiere auf einer Haupt oder Sonderkörung nicht vorgeführt werden konnten.

(8) Nachköwngcn auch vom zuständigen Tierzuchtamtsleiter oder einem von der Landwirtschaftskammer bestimmten Tierzuchtbeamten durchgeführt werden.

(9) Das Gebiet für eine Sammelkörung muß in einem solchen Umfange festgesetzt werden, daß eine ausreichende Zahl von Vatertieren ohne unbillige Erschwernis vorgeführt weiden kann.

(10) Ausgeschlossen von Sammelkörungen sind kranke Vatertiere und Vatertiere aus Gehöften und Gebieten, aus denen die Beibringung von Tieren der betreffenden Tierart zur Verhütung des Verschleppens von Tierseuchen auf Grund veterinärpolizeilicher Bestimmungen verboten oder infolge der deswegen erlassenen Verkehrsbeschränkungen unzulässig ist.

(11) Die Vatertiete müssen bei jeder Körung im Freien vorgestellt werden, Körungen im Stall sind verboten.

(12) Der Bürgermeister und der Ortsbauernobmann müssen bei Hauptkörungen, die für ihre Gemeinde angesetzt sind, anwesend sein. Dieselben können sich durch Mitglieder des Züchterausschusses (Paragraph 19,, Absatz eins,) vertreten lassen.

Paragraph 6,

Vorführung der Vatertiere auf der Hauptstörung.

(1) Zur Hauptkörung sind alle Vatertiere der in der Verlautbarung bezeichneten Tierart aus dem Teil des Landes oder des Verwaltungsbezirtes.. für den die Körung angesetzt ist, vorzuführen, soferne diese Vatertiere zur Zucht der wendet werden sollen und ein bestimmtes Mindcstalter erreicht haben.

Das Mindcstaltcr beträgt:

für Stiere 12 Monate,

für Eber 6 Monate,

für Schafböcke 9 Monate,

für Ziegenböcke 6 Monate.

Die Vorführungspflicht gilt auch für Vatertieie, die zwar das Mindestaltei erreicht haben, zur Zuchtverwendung bestimmt, aber noch nicht zuchttauglich sind,

(2) Zur Hauptkörung nicht vorzuführen sind Vatertiere, die in den nächsten sechs Monaten auf einer Sonderkörung vorgefühlt werden sollen, Zuchtstieie„ Eber und Ziegenböcke, die einmal auf einer Hauptkörung vorgeführt wurden, sollen in der Negel nur noch ein zweitesmal, Schafböcke nur einmal auf einer Hauptkörung vorgeführt werden.

(3) Die Landwirtschaftskammer kann Ausnahmen von den Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes zulassen,

Paragraph 7,

Entscheidung über die Ankörung.

(1) Bei der Ankörung der Vateitiere haben sich die Mitglieder der Körstelle ausschließlich nach den Bedürfnissen der üandestierzucht zu richten.

(2)              Die  Körstelle  faßt   ihre   Beschlüsse   mit

Stimmenmehrheit.    Bei   Stimmengleichheit   gibt der Obmann  mit  seiner Stimme den Ausschlag.

Zur   Beschlußfassung   ist   die   Anwesenheit   von mindestens zwei Mitgliedern der Körstelle erforderlich.   Befindet  sich  ein  Vatertier  im  Besitze eines  Mitgliedes  der  Körstelle,  hat  sich  dieses Mitglied der Stimme zu enthalten,

(3)              Die Entscheidung über die Antörung oder Abtörung der vorgeführten Vatertiere wird den Beteiligten   sofort   verkündet.    Eine   Berufung

gegen die Beschlüsse der Körstelle ist nicht zulässig.   Ersatzansprüche  aus  der Entscheidung  der Körstellenmitgliedei können gegen diese nicht erhoben werden.

Paragraph 8,

Zuchtgebietseinteilung.

(1) Die Anerkennung der Landesrassen wird von der o.ö. Landwirtschaftskammer ausgesprechen, sowie die Zuchtgebiete für diese festgelegt.

(2) Die Förderung durch öffentliche Stellen hat sich auf die für das betreffende Zuchtgebiet festgesetzten Nassen zu beschranken.

(3) Es dürfen in der Negel nur Vatertiere der anerkannten Landesiassen angekört werden. Aus besonderen wirtschaftlichen Gründen können jedoch auch Vatertiere, die einer im betreffenden Zuchtgebiet als nicht zulässig erklärten LandesÄffe angehören, angetört werden. Solche Vatertieie dürfen jedoch nur für die eigenen weiblichen Tiere des Vatertierhalters und nur in besonders beiücksichtigungswüidigen Fällen für andere weibliche Tiere der gleichen Nasse angetört werden,

(4) Die o.ö. Lanwirtschaftskammer wird ermächtigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zum Schütze der anerkannten l^andesrassen die Ncitcrvcrbreitung nicht bodenständiger Nassen hintanzuhalten.

Paragraph 9,

Eigenschaften der körfähigen Tiere.

(1) Angelockt dürfen nur solche Vatertiere werden, die gesund, frei von Erbfehlern und erheblichen Konstitutionsmanacln sowie Zcugungsfähig sind. Dieselben müssen feiner eine ihrem Altct entsprechende Entwicklung aufweisen, die kennzeichnenden Besonderheiten ihrer Nasse sowie ihres Geschlechtes deutlich zeigen, dem Zuchtziele in Form, Typ und Leistungsabstammung entsprechen und die Erzeugung leistungsfähiger Nachkommen erwarten lassen.

(2) Es dürfen nur Vaterticrc mit Abstammungs und Leistungsnachweis gekört werden. Die ^andwiitschaftskammer ist ermächtigt, Ausnahmsbcstimmungen zu erlassen.

(3) Die Nicktlinien über die Anerkennung der Abstammungs und Leistungsnachweise und über die Beurteilung der Vatcrticre werden von der ^andwirtschaftskamme,r erlassen,

Paragraph 10,

Kennzeichnung der angetöiten Vatertiere.

(1) Die angekörtcn Vaterticre sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Die Art und Weise der Kennzeichnung wird von der üandwirtschaftstammcr festgesetzt.

Paragraph 11,

Prämierung von Vatertieren.

(1) Auszeichnungen und Preise für Vatcrticrc dülfcn nur bei Hauptköiungen, die als Sammelkörungen durchgeführt werden und bei Sonderkö'rungcn, nicht aber bei Nacktörungen vergeben werden.

Paragraph 12,

Körschein, Deckblocks und Belegschein.

(1) Die Körstelle hat dem Besitzer des Vatertiercs einen Kölschein tunlichst sofort nach Vecndigung der Körungen auszustellen.

(2) Eintragungen in den Körschein dürfen nur von der Körstcllc vorgenommen werden.

(3) Wird bei einer Sondcrkörung ein Vaterticr aus dem Gebiet eines Tierzuchtamtes in das Gebiet eines anderen Tierzuchtamtcs verkauft, so ist der Körschcin an die für den Wohnort des Käufers zuständige Körstelle zur Eintragung der Occkcrlaubnis und Ausfolgung des Körscheines an den Käufer zu übersenden.

(4) Für jedes Vatertier das zur allgemeinen Zuckt verwendet wird, ist den Haltern von der Körstclle der von der o.ö. Landwirtschaftstammer vorgeschriebene Dcckblock auszufolgen.

In demselben sind vom Halter alle Sprünge des Vatertier'es einzutragen. Der Halter hat ferner dem Besitzer des belegten weiblichen Tieres den vorgeschriebenen Belegschein auszuhändigen, der von diesem zwei sjahre'aufzubewahren ist.

(5) Dem Vatertieihlllter wird es Zur Wicht gemacht, den Kölschem und den Deckblock auf das sorgfältigste aufzubewahren. Körschein, Deckblock und Belcgscheinc sind den Organen der Landwirtschaftstammcr, den Mitgliedern der Körstelle sowie den in Betracht kommenden behördlichen Organen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Körscheine und Deckblock sowie vorhandene Abstammungsnachweise sind

Zu jeder neuerlichen Körung mitzubringen,

oder über Aufforderung vor

der Körung zugleich mit der Anmeldung des Vatertieres der Körstelle vorzulegen.

Paragraph 13,

Ankörung und Erteilung der Deckerlaubnis.

(1) Nach erfolgter Körung erteilt die Körstellc 'ine schriftliche Deckerlaubnis. Erst damit gilt das Vatertier in dem Umfange der Deckcrlaubnis als angekört. Vor der Ankörung sind Probesprüng: verboten.

(2) Für die gekörten Vatertiere wird eine Dcckcrlaubnis für

  1. Litera a
    die allgemeine Zuchtverwendung (Deckerlaubnis)
  2. Litera b
    die private Zuchtverwendung (Deckerlaubnis römisch fünf) erteilt.

(3) Die Ankörung eines Vatertieres gilt in der Negel bis Zur nächsten Hauptkörung.

(4) Die Deckerlaubnis für Vatertiere, die für die allgemeine Zucht verwendet werden„ ist in der Ncgel für das Gebiet einer Gemeinde oder für einen von der Gemeinde festgelegten Gebietsteil der Gemeinde (Deckbereich) Zu er'teilen.

Im Falle der züchterischcn oder Wirtschaftlichen Notwendigkeit kann die Deckerlaubnis zeitlich oder räumlich beschränkt oder erweitert werden,

(5) Die Deckerlaubnis Zur allgemeinen ZuchtVerwendung darf nur für Vatertiere derjenigen Nasse erteilt werden, die in dem betreffenden Zuchtgebiet als Landcsrasse anerkannt ist.

(6) Für Vatertierc, die auf einer Hauptkörung gekört werden, aber noch nicht Zuchttauglich sind, ist die Deckerlaubnis zu dem Zeitpunkt zu erteilen, wo sie voraussichtlich, Zuchttauglich weiden,

Paragraph 14,

Abtörung und Änderung der Deckerlaubnis.

(1) Nach erneuter" Vorführung eines gekörten Vatertieres auf einer Hauptkörung wird die DeckErlaubnis erneuert, geändert oder entzogen,

(2) Wird ein angekörtes Vatertier des KörbeZirkes nach einem Ort verbracht, für den die erteilte Deckerlllubnis nicht gilt, so bestimmt die Körstelle ob die Deckerlaubnis aufrecht zu erhalten, Zu entziehen oder' zu ändern ist.

(3)              Wird ein angekörtes Vatertier in einen

anderen Körbezirk verbracht, so entscheidet über die Erteilung der Deckerlaubnis die für den neuen Aufstellungsort zuständige Koistelle.

(4)              Leiden Vatertiere an Krankheiten, die nach dem Gutachten des Amtstierarztes auf weibliche

Tiere übertragbar sind, oder sind sie solcher Krankheiten verdächtig, so ruht bis Zur amtstier

ärztlichen Entscheidung die für das Vatertier erteilte Deckerlaubms.

(5)              Wird eine Deckerlaubnis entzogen oder ist sie abgelaufen, so gilt das Vatertier als abgckört.

(6) Die Körstelle hat den Körschein und den Deckblock abgekörter Vatertiere einzuziehen.

Paragraph 15,

Kennzeichnung und Behandlung abgekörter und nicht angekörter Vatertiere. Abgekörte und bei der Körung nicht gekörte Vatertiere sind entsprechend Zu kennzeichnen. Über Antrag der Landwirtschaftstammei kann die Landesregierung mit Verordnung Zur Hintanhaltung von Mißbrauchen die Unfruchtbarmachung aller nicht angekörten und abgetörten Vatertiere anordnen.

Paragraph 16,

Verzeichnung und Verlautbarung der angekörten Vatertiere.

(1) Die Körstellen haben ein Verzeichnis der von ihnen angetörten Vatertiere Zu führen und den zuständigen Gemeinden zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben.

(2) Über das Ergebnis der Hauptkörungen ist der Landwirtschaftskammer zu berichten.

Paragraph 17,

Kosten der Anlönmgen.

Die mit der Durchführung der Körungen verbundcnen Kosten trägt die o.ö. Landwirtschaftskammcr aus den eingehobenen Kör und Deckerlaubnisgebühren. Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landwirtschaftskammer festgesetzt.

Sie werden von den Körstellen bei den Körungen einaehoben und sind mit einem Verzeichnis an die Landwirtschaftskammci abzuführen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege eingebracht.

römisch IV. Abschnitt.

Die Obsorge für die Haltung der erforderlichen Vatertiere.

Paragraph 18,

Regelung der Vakrtierhaltung in der Gemeinde.

(1) Die Obsorge für die Bereitstellung der in ihrem Gebietsbeieiche erforderlichen Vatertiere obliegt den Gemeinden.

(2) Die Gemeinde hat die Haltung der Vatertiere in folgender Weise durchzuführen: l») durch Vereinigungen, die von der Gemeinde vertraglich zur Haltung der Vatertiere für den Vereich der ganzen Gemeinde oder von Teilen derselben verpflichtet werden;

  1. Litera a
    durch Einzelpersonen, die die Haltung der Vateiticre für einen bestimmten Teil der Gcmeinde vertraglich übernehmen und sich vcrpflichten das Vaterticr zur allgemeinen Zuchtbenützung für den ihnen zugewiesenen Teil der Gemeinde Zu halten?
  2. Litera b
    durch Einzelpersonen, die für den eigenen Vetrieb und für bestimmte fremde Betriebe vcrtrcwlich die Haltung von Vatertieren übernehmen)
  3. Litera c
    in eigener Regie der Gemeinde in der Weise, daß sie die notwendigen Vatertiere selbst ankauft, selbst aufstellt oder verläßlichen Haltern vertraglich zur Haltung übergibt. Diese Form der Vatertierhaltung wird überall dort cinzuhalten sein, wo die Aufstellung der Vatcrtiere nach Buchstabe a c nickt möglich oder nicht zweckdienlich ist.
Erforderlichenfalls kann die Gemeinde hiezu von der Bczirksvcrwaltungsbehördc als Aufsichtsbehörde verpflichtet werden. Zu allen die Vatertierhaltung betreffenden Verträgen der Gemeinde ist die Zustimmung der genannten Behörde, sowie der Körstelle erforderlich,

(3) In allen Fällen allgemeiner Zuchtverwcndüng von Vatertieren ist der Bürgermeister verpflichtet, die zur Sicherung des Huchtcrfolges nötigen Anordnungen und Verfügungen zu treffen.

Gegen den säumigen Bürgermeister können von der Aufsichtsbehörde Ordnungsstrafen im Sinne des Paragraph 93, der Gemcindeordnungsnovelle vom 14. Männer 1924 ÜG. u. römisch VV l.'Nr. 32, verhängt weiden.

(4) Wenn es eine Gemeinde trotz der an sie ergangenen Aufforderung unterläßt, die erforderliche Anzahl von Vaterticren selbst aufzustellen, kann die Landesregierung durch die Landwirtschaftskammer die Vatcrtierc auf Kosten der Gemeinde beschaffen und die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 21, anordnen.

(5) Zur Regelung der Vatertierhaltung ist das Gemeindcgebiet in zweckentsprechende Deckbcreichc einzuteilen. Das Belegen von Kühen eines bestimmten Deckbereiches durch Vatertieie eines anderen Deckbereiches ist verboten) nur aus bcsonderen Gründen kann die zuständige Körstellc Ausnahmen Zulassen.

(6) Benachbarte Gemeinden können untereinander die gemeinsame Haltung der erforderlichen Vatertierc vereinbaren. Wenn es das Interesse der Viehzuckt erfordert, so können benachhalte Gemeinden durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Körstelle hiczu verhalten werden.

Auf gleiche Weise kann Weidegenossensckllften oder sonst zu gemeinsamen Wcidebetrieb vereinigten Besitzern die Gemeinschaftshultung von Vatertieren auferlegt werden. Zur Bestreitung des gemeinsamen, nicht durch andere Einnahmen gedeckten Aufwandes haben die Gemeinden mangels anderweitiger Vereinbarung nach der Zahl der zuchtfähigen weiblichen Tiere beizutragen.

(7) Wo einzelne oder juristische Personen auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse zur Haltung von Vatcrtiercn verpflichtet sind, hat die Erfüllung solcher Verpflichtungen nach den Bestimmungcn dieses Gesetzes Zu erfolgen,

(8) Das sogenannte Neihumhaltcn und die Veigedung der Vaterticrhaltung im öffentlichen Aufgebot an den Mindestfordernden ist verboten.

Paragraph 9,,

Züchterausschuß.

(1) Zur Unterstützung der Gemeinde in der Obsorge für die Bereitstellung und Haltung der erforderlichen Vatertiere ist in jeder Gemeinde im Einvernclmen mit dem zuständigen Tierzuchtamt ein Züchterausschuß Zu bilden, Demselben gehören an:

a) der Bürgermeister oder ein Beauftragter desselben,   der dem landwirtschaftlichen Berufs

stand anzugehören hat)

b) der Ortsbaucrnobmann;

c) alle von  den  Züchtervereinigungen satzungsgemäß bestellten Vertrauensmänner

d) je nach der Größe der Gemeinde zwei bis vier Züchter, von denen wenigstens einer einer

anerkannten  Züchtcrvcreinigung  angehören  soll. Diese Mitglieder sind jeweils vom Bürgermcister   im

Einvernehmen   mit   dem   Ortsbaucrnobmann Zu berufen,

(2) Der Züchterausschuß wird vom Bürgermeistcr oder seinem Beauftragten nach Bedarf Zu «Ätzungen einberufen.

Paragraph 20,

Anzahl der Vaterliere, Viehstandsverzeichnisse.

(1) Für eine Anzahl bis Zu je 80 Zuchtfähigen weiblichen Rindern, 4l) Sauen, 6t) Schafen oder Ziegen hat Zur allgemeinen Zuchtverwcndung in jeder Gemeinde wenigstens je eine angckörtes Vatcitier vorhanden zu sein. Für jede größere Anzahl von weiblichen Tieren hat bis zu einer Anzali! von 80 zuchtfähigen weiblichen Rindern, 40 Sauen, 60 Schafen oder Ziegen je ein weiteres Vaterticr bereitgehalten zu werden.

Dabei ist es, wenn in einer Gemeinde weniger als 30 zuchrfähige weibliche Rinder, 30 Sauen, 30 Schafe oder Ziegen vorhanden sind, nicht erforderlich., daß in dieser Gemeinde selbst ein Vatertier gehalten wird, insoferne durch eine Maßnahme nach Paragraph 18,, Absatz 6,, ein Vatertier in einer anderen Gemeinde auch für diese weiblichen Tiere bereitgestellt wird) dabei ist insgesamt das vorgeschriebene ZahlenVerhältnis zwischen zuchtfähigen weiblichen Tieren und Vatcrticren einzuhalten.

(2) Bei der Bestimmung der Anzahl der bereitZustellenden Vatertiere können weibliche Tiere von Mitgliedern einer von der Landwiitschaftskammei anerkannten Züchtewereinigung bei der Anrechnuiw außer Betracht bleiben, ebenso auch weibliche Tiere von Tierhaltern, die ein angetörtes Vnterticr halten. 3n beiden Fällen gilt die Voraussctzung, daß die Zur allgemeinen Zucht von der Gemeinde aufgestellten Vatetticre nicht in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Bemessung des Bedarfes an Vatertieren sowie für die Bemessung der Umlage nach z 21, Abs. (,), ist von der Gemeinde der Vsitzstand an Zuchtfähigen weiblichen Tieren unter Angäbe der rassenmäßigen Zugehörigkeit alljährlich unter Zugrundelegung der allgemeinen ViehZählung im Dezember zu erbeben. Soweit Vefreiungen'nach Paragraph 21,, Abs. („) und s.,) bestehen, bleiben die betreffenden Tierbestände für die Umlagebercchnung außer Betracht.

Solche Befreiungen sind bei der Bestandsaufnahme auf Grund der Viehzä'hlung aesondert zu verWerken. Für die Bemessung des Bedarfes an Vatertieren sind in Betracht zu Ziehen:

weibliche, deckfähige Rinder im Alter vyn 12 Monaten angefangen,

weibliche, deckfähige Schweine im Alter von 6 Monaten angefangen,

weibliche, deckfähige Ziegen im Alter von sechs Monaten angefangen,

weibliche, deckfähige Schafe im Alter von Zwölf Monaten angefangen,

(4) Auf Grund dieser Bestandsaufnahme ist für jede Tierart ein Viehbcstandsverzeichnis aufzustellen.

(5) Der Bürgermeister hat durch den Züchterausschuß die Anzahl an Vatertiere der verschiedenen Tierarten festzustellen welche der" Anzahl an weiblichen Tieren nach Absah (,) entspricht.

(6) Die Viehstandsverzeichnisse und die überficht über die Regelung und den Stand der Vatertierhaltung im Gemeindegebiete hat die Gemeinde der Körstellc rechtzeitig bis längstens 31. Dezembcr jeden Jahres bekanntzugeben.

(7) Der Bürgermeister hat feiner die Zur Vereitstellung und Haltung der erforderlichen Vaterticre und Zur Aufbringung des Aufwandes für die Haltung der Vateiticre nötigen Anträge nach Besprechung mit dem Züchterausschuß dem Gemeindeausschuß zur Beratung vorzulegen, welcher hierüber die erforderlichen Beschlüsse faßt.

Paragraph 21,

Kosten der Gemeindeobsorge für die Vatertierhaltung.

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, die ihnen aus der Erfüllung ihrer' Verpflichtung zur Vatertierhaltung oder aus der GeWährung freiwilliger Zuschüsse an Vatettierhalter im Rechnungsjahr entstehenden Kosten, soweit sie nicht durch EinHebung von Veleggebühien, durch bestehende Fonds und Stiftungen, durch privatrechtliche Verpflichtungen bestimmter Personen oder durch Beiträge aus der Gcmcindekasse bestritten werden können, auf die Besitzer zuchtfähiger weiblicher Tiere umzulegen. Für die Beniessung ist die Zahl solcher in ihrem Besitze befindlichen weiblichen Tiere maßgebend. Die Umlage ist von den Eigentümern sNuhnießern, Pächtern) von Zuchtfähigen weiblichen Tieren zu entrichten.

Wird ein solches Tier vom Eigentümer (Nutznießer, Pächter) einem anderen zur Benützung oder dauernden Verwahrung überlassen, so haftet dieser mit dem Eigentümer (Nutznießer, Pächter) Zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Um, läge.

(2) Weibliche Tiere von Mitgliedern einer anerkannten Züchtelvereinigung, für welche die zur allgemeinen Zuchtverwendung bereitgestellten VateUiere der Gemeinde nicht in Anspruch genommen werden, sind von der Anrechnung auf die Umlage mit Zustimmung der zuständigen Körstelle auszunehmen.

Die Körstelle darf ihre Zustimmung nur dann geben, wenn hiedurch die gemeindliche Vatertierhaltung nicht wesentlich beeintlächtigt oder verteuert wird? ebenso können aus besonderen wirtschaftlichen Gründen Tierhalter, die ein angekörtes Vatertier selbst halten und die Vatcrtiere der Gemeinde nicht in Anspruch nehmen von der Umlage ausgenommen werden.

(3) Hinsichtlich der Vorschieibung und EinHebung der Umlagen finden die gesetzlichen Vestimmungen über die EinHebung von Gemeindeabgaben sinngemäß Anwendung.

römisch fünf. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen zur Förderung der Tierzucht.

Paragraph 22,

Pflichten der Besitzer weiblicher Zuchttiere.

Besitzer weiblicher Zuchttiere der nach Paragraph eins, in Betracht kommenden Tierarten sind verpflichtet:

  1. Litera a
    dem Bürgermeister auf Anforderung die Zahl der von ihnen in der Gemeinde gehaltenen, belegfähigen weiblichen Tiere mitzuteilen)
  2. Litera b
    die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Auskünfte jederzeit zu erteilen) c) den mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Organen, sowie den Mitgliedern der Körstelle und des Züchterausschusses den Zutritt in den Stall nicht zu verwehren) ch die vorgeschriebenen Velegschelne aufzubewahren.

Paragraph 23,

Pflichten der Halter von angekörten Vatertieren.

Die Vatertierhalter sind verpflichtet:

  1. Litera a
    den Stall eines angekörten, für die allgemeine Zuckwerwcndung bestimmten Vatertieres äußerlich zu kennzeichnen, jede Verlegung des Standortes, die Veräußerung sowie jede Erkrankung, welche die Zuchtverwendung ausschließt oder beeinträchtigt, ferner die eingetretcnc Zuchtuntauglichkeit und die Schlachtung und Vercndung des Vatcrtieres sofort dem Gemeindeamte und der Körstelle anzuzeigen,'
  2. Litera b
    den mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Organen sowie den Mitgliedern der Körstelle und des Züchtcrausschusses den Zutritt in den Stall nicht zu verwehren)
  3. Litera c
    Vatertierc, die mit einer ansteckenden Gescklechtstlllnlheit oder einer anderen Tierseuche behaftet sind, oder bei denen durch Anzeichen der Verdacht solcher Krankheiten begründet ist, solange nicht zum Belegen zu verwenden, bis durch ein Zeugnis eines Amtstierarztes oder eines von einem solchen beauftragten Privatticrarztes festgestellt ist, daß das Leiden behoben ist und keine Gefahr für die Übertragung der ansteckenden Krankheit mehr besteht.

Paragraph 24,

Zuchtbenutzung gesunder Vatertiere und weiblicher Tiere.

(1) Den Vatertieren dürfen nur gesunde Weibliche Tiere Zugeführt weiden. Ergeben sich Zweifel, so hat der Halter des Vatertieres vom Besitzer des weiblichen Tieres ein Zeugnis eines Amtstierarztes oder eines von einem solchen beauftragtcn Privattierarztes zu verlangen.

(2) Die Landesregierung erläßt über Antrag der öandwirtschaftskammer Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung spezifischer Desinfektion und sonstiger tierzuchthemmender Krankheiten.

Paragraph 25,

Künstliche Besamung.

(1) Die Schaffung von Einrichtungen Zur künstlichen Besamung sowie die Vornahme der tünstlichen Besamung auch in Einzelfällen ist an eine Bewilligung der o.ö. Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der o.ö. Landesregierung gcbunden.

Für deren Betrieb erläßt die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landesregierung die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Der gewerbsmäßige Betrieb der künstlichen Besamung ist verboten.

Paragraph 26,

Beleggebühren.

Die Landwirtschaftskammer kann Mindestund Höchstsähe für Beleggebühren festsetzen.

römisch VI. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen für die Pferdezucht.

Paragraph 27,

Hengstkörkommission.

(1) Für das ganze Land wird bei der Landwirtschaftskammer   eine Hengstkörkommission   gebildet.  Derselben gehören als Mitglieder an:

a) als Obmann ein über Vorschlag des LandesVerbandes der  Pferdezüchter   Oberösterreichs vom  Präsidenten   der  o.ö. Landwirtschsftskammer zu ernennender Pferdezüchter)

b)              der Leiter der Tierzuchtabteilung   der  Landwirtschaftskammer)

c)              der Landstallmeister,

d)      der nach dem Ort   der   Körung   zuständige Amtstlerarzt.

Für den Obmann ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Körtommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Körtommissionsmitglieder, welche selbst Hengste Zur Körung vorführen, haben sich bei der Entscheidung bezüglich ihrer Hengste der Abstimmuna Zu enthalten.

Paragraph 28,

Körungen.

(1) Alle Zum Belegen eigener oder fremder Stuten in Aussicht genommenen Hengste sind bis längstens "><>, November jeden 7whtts der Landwirtschaftskammci anzumelden.

(2) Die Körkommission setzt Zeit und Ort der Körungen fest und sendet die Übersicht dem Amt der o.ß. Landesregierung zur Verlautbarung in der Amtlichen Winzer Zeitung,

(3) Die zur Körung angemeldeten Hengste müssen der Körtommission vorgeführt werden, es sei denn„ daß die Vorführung aus triftigen Gründen unmöglich ist.

(4) Ausgenommen vom Körzwang nach Paragraph l, Absatz !,), sind jene Hengste, die vom Bundesministcaum für Land und Forstwirtschaft zu Zuchtzwccken aufgestellt sind oder zum gleichen Zweck in den Bundesgestütcn gehalten werden,

Paragraph 29,,

Tätigkeit der Hengstkörkommission.

(1) Die Körtommission beschließt über die Antörung oder Abkörung von Hengsten, genehmigt deren Standort und bestimmt, für welche Landesraffen die Hengste zur Zucht verwendet werden dürfen. Gegen den Beschluß der Körtommission ist eine Berufung nicht Zulässig, Ersatzansprüche aus oer Entscheidung der Mitglieder der Hengsttörtommission können gegen diese nicht erhoben weiden,

(2) Die Hcngstbesitzer haben der KörkomMission alle gewünschten Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und die Abstammungsnachwcise beizubringen,

(3) Oic Hcngstkörtommission hat ein Verzcichnis der von ihr angckörtcn Zuchthengste zu führen.

(4) Das Ergebnis der Ankörungen ist von der Hcngstlörkommission den Vezirksverwaltungsbelw'rden zur ortsüblichen Verlautbarung in den Gemeinden des Verwaltungsbezirkes und zugleich der Landesregierung sowie dem Vundesministerium für Land und Forstwirtschaft mitzuteilen.

Paragraph 30,

Eignung der Zuchthengste, Zuchtverwendung.

(1) Es dürfen nur Hengste gekört werden, die den im Paragraph 9,, Absatz (1) und (2) angefühlten Eigenschaftcn entsprechen.

Sie müssen außerdem folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. Litera a
    kräftigen, starken Knochenbau, breite und tiefe Brust, trockene und klare Gelenke, ausdrucks volle, nicht zu schwere Kopfe, keine zu kurzen Hälse,
  2. Litera b
    raumgieifenden und korrekten Gang in Schritt und Trab,
  3. Litera c
    genügend große, gut geformte, feste Hufe mit hohen Trachten,

(2) Dem Besitzer eines angetörten Hengstes ist ein Köischein auszustellen.

(3) Die im Körschein erteilte Deckerlaubnis ist nur für den bezeichneten Standort Zum Belegen von Stuten jener Nasse, die darin ausdrücklich angeführt ist und auf die Dauer einer Deckzeit giltig.

(4) Die Vorschriften des Paragraph 8, des Gesetzes sind auch für die Pferdezucht sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Umherziehen mit Zuchthengsten Zum Decken von Stuten (Hengstcnritt) ist verboten.

(6) Für die Abkorung von Hengsten sind die Bestimmungen des Paragraph 14, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 31,

Deckzeit, Deckregister (Belegprotokoll), Belegschein, Deckeile.

(1) Für alle Hengste gilt die Deckzeit, die vom Vundesministcrium für Land und Forstwirtschaft für die im Bundeseigentum stehenden Zuchthengste jeweils festgesetzt wird. Außerhalb der Deckzeit ist das Velegenlassen von Stuten verboten.

(2) Für jeden angekörten Hengst hat der Hengstcnhalter zwei gleichlautende Deckregister (BelegProtokolle) zu führen. Ein Deckregister verbleibt beim Hengstenhalter, das zweite Deckregister ist vom Hengstenhalter nach Ablauf der Deckzeit, spätestens aber bis IN. August dem Landstallmeister Zu übersenden.

Das beim Hengstenhalter verbliebcne Deckregister des Vorjahres mit der durchgeführten Fohlenverzeichnung (Fohleneruierung) ist anzuschließen.

(3) Der Hengstenhalter hat dem Stutcnbesitzer oder seinem Stellvertreter einen Belegschein als Bescheinigung über die erfolgte Belegung auszufolgen. Über die Velegscheine ist vom HengstenHalter genauestens Vormerkung zu führen und die Eintragung im Deckregister wahrheitsgemäß vorzunehmen.

(4) Die Decktalen und Zuschläge, welch letztere für die Förderung der üandespferdezucht bestimmt sind, weiden vom Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer festgesetzt. Für jede Stute sind drei Nachspränge frei. Die Nachspränge sind sowohl im Deckregister wie im Velegschein einzutragen.

Die Decktlllenzuschläge hat der HengstenHalter am Schlüsse der Deckzeit an den Landesverband der Pferdezüchter Oberösterreichs abzuführen.

Paragraph 32,

Pflichten des Hengstenhalters.

(1) Für die Haltung angekörter Hengste gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Haltung von Bundeshengsten in Privatpflege.

(2) Stuten aus Ställen, in denen seuchenhaftes Versohlen oder Fohlenlähme herrschen, ode» bei denen durch Anzeichen der Verdacht solcher Krankheilen begründet ist, dürfen erst dann belegt wer den, wenn durch ein Zeugnis eines Amtstierarztcs oder eines von einem solchen beauftragten Privattieiarztes festgestellt ist, daß sie gesund sind und eine Weitcrverbrcitung der Krankheit durch sie ausgeschlossen ist. Ebenso dürfen Hengste, bei denen begründeter Verdacht einer ansteckenden Krankheit besteht nicht verwendet weiden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengcsehes vom 6. August 1909 (NGVl. Nr. 177) ist der Hengstenhalter verpflichtet, der Landwittschaftskammer und dem üandstallmeister sofort zur Kenntnis Zu bringen: i>) jede beabsichtigte Veräußerung und jede Ve»

legung    des    Standortes     des     angetörten Hengstes)

a)              jeden Erkranlungsfall)

b)              die eingetretene Zuchtuntauglichkeit)

c)      die Notschlachtung  oder das   Verenden   des Hengstes.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen.

Soferne nicht im vorstehenden Abschnitt eine Sonderregelung für die Pferdezucht getroffen ist, sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins - römisch fünf sinngemäß anzuwenden.

römisch VII. Abschnitt.

Rechtsmittel und Strafen.

Paragraph 34,

Rechtsmittel.

(1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen des Bürgermeisters ist die Berufung an die VeZirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Berufung ist beim Bürgermeister binnen zwei Wochen schriftlich einzubringen.

Die Frist beginnt mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Vescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

(2) Die Berufungsbehörde entscheidet in allen Fallen im Einvernehmen mit der Landwirtschaftsfammer endgültig,

Paragraph 35,

Strafbestimmungen.

(1) Übertretungen dieses Gesetzes werden von der VeMsverwaltungsbehölde mit Geldstrafen bis zu 50(1. 8 oder mit Arrest bis zu acht Tagen, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafen bis zu 1000, 8 oder mit Arrest bis.zu 14 Tagen bestraft.

Beide Strafen können nebeneinander derhängt werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. Litera a
    entgegen Paragraph eins, ein nicht angekörtes oder abgekörtes Vatertier zum Decken verwendet oder ein weibliches Tier von einem solchen Vatertier decken läßt, oder
  2. Litera b
    der Beschränkung der Deckttlaubnis nach Paragraph 13,, Absatz 2 b) bis d) zuwiderhandelt.
  3. Litera c
    wer ein nicht geschlechtsgesundcs weibliches 3icr oder Vaterticr zur Zucht verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu 2UUU. 8 oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Strafbeträge fließen in die Gemeindekasse jener Gemeinde, in welcher die Übertretung begangen wurde. Diese Beträge sind gesondert zu verrechnen und für die Haltung der zur allgemeinen Zuchtvcrwcndung bestimmten Vatertierc Zu verwenden.

römisch VIII. Abschnitt.

Durchführungs und Übergangsbestimmungen.

Paragraph 36,

Übergangsbestimmungen.

Zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten ist in der Übergangszeit bei der Durchführung des Gesches auf die bestehenden örtlichen Verhältnisse Bedacht Zu nehmen.

Paragraph 37,

Inkrafttreten des Gesetzes.

  1. Litera a
    Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf eines Monates vom Tage seiner Kundmachung an in Kraft.
  2. Litera b
    Gleichzeitig weiden das Gesetz vom 17. 3. 1936 (NGBl, römisch eins,'Seite 175), die 1, Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. 5. !936 <NGVl. römisch eins, Seite 470) und die 2. Verordnung zur Änderung der eisten Verordnung Zur Förderung der Tierzucht vom 20. li. 1939 <NGVl. römisch eins, Seite 2306) außer Kraft geseht.