Datum der Kundmachung

05.08.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1947, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz, womit die Bauordnung für Oberösterreich, Landesgesetz vom 13.3.1875, G.- u. römisch fünf.-Bl. Nr. 15, ergänzt wird (Bauordnungsnovelle 1946)

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

5.

Gesetz vom 15. Oktober 1946 womit die Bauordnung für Oberösterreich, Landesgesetz vom 13.3.1875, G.u.V.Bl. Nr.15, ergänzt wird (Bauordnungsnovelle 1946).

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Erstes Hauptstück

Artikel l.

Der Paragraph eins, der Bauordnung für Oberösterreich wird außer Kraft gesetzt und durch die Grundabtrctungs bzw. Enteignungsbestimmungen nach den z§ 2 6, ?, 29 und'31 bis 4l dieses Gesetzes erseht,

Artikel römisch II.

Der Begriff "Baulinien" in Paragraph 9,, Punkt 3, und in Paragraph l , Absatz 3, der Bauordnung für Oberösterreich, wird nachfolgend erseht:

(1)              Die Baulinien, das sind die Grenzen zwischen Baugründen und öffentlichen Verkehrsflächen (Wege, Gassen, Straßen und Plätze);

(2)              die Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen Zwischen Grünland und öffentlichen Verkehrsflächen;

(3)              die Grenzfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen den für öffentliche Zwecke des Bundes/ des Landes, des Bezirkes oder der Gemeinde vorgesehenen Bauplätzen (Schulen usw,)? öffentlichen Erholungsflächen (Parks usw.) und Friedhöfen einerseits und allen anderen Grundstücken andererseits)

(4)              die Baufluchtlinien, das sind jene Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Vauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Bauflucktünicj mit dem Bau oder mit Bauteilen im allgemeinen " ausgenommen Vorbauten nach Paragraph 34, dei Bauordnung für Oberösterreich nicht vorgerückt weiden darf,

Artikel römisch III.

Im Paragraph 9,, Punkt 3, Absatz b) der Bauordnung für Oberösterreich, wird nach dem ersten Absatz zugefügt: "Wohnstraßen, die in der Regel nicht befahren sind, müssen nicht mit Versteigen versehen weiden. Die Straßenbreite hat in diesem Falle mindestens 0,50 + 3,00 + 0,50m zu betragen. Diese Straßen erhalten ein Nascnbantctt mit Ncisentantstein N.5N m breit, die Fahrstraße 3.N0 m breit und einen Ticfbord O.50 m breit."

Artikel römisch IV.

Die im Paragraph 10,, Absatz 1, 2 und 3, der Bauordnung für Obeiösterreich, angewendeten Bezeichnungen "Ortsregulierungsplane" bzw. "Ortsplan" werden durch die Bezeichnungen "Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne" ersetzt.

Artikel römisch fünf.

Nach Paragraph 10,, Absatz 2, der Bauordnung für Oberösterreich wird folgende Bestimmung aufgenommen:

"Nach Beschlussfassung des Gemeindeausschusses ober den Flächenwidmungs und Bebauungsplan und nach Entscheidung über die etwaigen Einwendungen hat die Gemeindevorstehung das Operat der Landesregierung zwecks Genehmigung vorzulegen. Den beteiligten Gemeindemitgliedern steht es frei, gegen einen, auf die vorgebrachten Einwendungen gegen die Aufstellung des Flächenwidmungs und Bebauungsplanes ergangenen abweisenden Beschluß des Gemeindeausschusses an die Landesregierung zu rekuricrcn. Die Landesregierung entscheidet endgültig. Flachenwiomungs und Bebauungspläne, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne des S !!1genützt werden) oder eines oder mehrerer Teile von solchen gleichgültig, ob dies ausdrücklich beantragt wird oder aus der Gestalt und Größe der Trennstückc oder aus anderen Umständen angenommen werden kann, daß die Schaffung von Bauplätzen oder Kleingartenflächen oder Teilen von solchen beabsichtigt ist) die Annahme wird insbesondere dann begründet sein, wenn in derselben Grundbuchseinlagc oder von demselben Grundeigentümcr oder in der nächsten Umgebung solche Teilungen bereits durchgeführt und Kleingärten, sei cs mit oder ohne baubehördlichc Bewilligung, hergestellt worden sind, oder wenn bisher land oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Giundstückc so Zerstückelt werden, daß sich die Trennstücke nach Gestalt und Größe offenbar für diese Zwecke nicht mehr eignen) K> die Veränderung (Absatz !> eines Bauplatzes, Vauplatzteilcs, einer Kleingartcnfiächc oder eines Klcingaitcnflächcntcilcs oder einei sonstigen bebauten Liegenschaft) c> die Übertragung von Grundstücken oder Teilen in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes ohne gleichzeitige Schaffung von Bauplätzen oder Kleingartenflächen,

In allen übrigen Fällen ist eine Anzeige zu erstatten, Über ein Ansuchen um Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind die Gründe der nicht fristgerechten Erledigung unter Bekanntgäbe einer Nachfrist, die drei Monate nicht übersteigen darf, dem Gcsuchsteller mitzuteilen.

Eine Anzeige ist binnen drei Wochen durch Bescheid zu erledigen. Nenn sie zur Kenntnis genommen wird, so genügt ein entsprechender amtlickcr Vermerk auf der Urkunde oder dem Plane, die der Anzeige zugrunde liegen, 3st die BezirksVerwaltungsbehörde der Anschauung, daß die Verändcrung genehmigungspflichtig ist, so hat sie die Partei innerhalb dieser Frist zu verständigen, daß die Anzeige nicht Zur Kenntnis genommen und gleichzeitig das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird. Gegen die Verweigerung der Kenntnisnähme steht eine abgesonderte Berufung nicht zu, Die Verweigerung kann erst in der Berufung argen die Entscheidung über die Teilung angefochten werden,

Zur grundbücherlichen Durchführung einer Teilung ist der Nachweis der Bewilligung oder der Kenntnisnahme oder eine amtliche Bestängung über den Ablauf der dreiwöchigen Frist erforderlich, Wird eine Teilung entgegen der Vorschrift des Absatzes 6 oder nicht entsprechend dem Vescheide grundbüchcrlich durchgeführt, so steht der Bczirksverwalwngsbehörde das Necht des Nekurses Zu.

Bei der grundbücherlichen Durchführung der Teilung eines Grundes auf Bauplätze oder Kleinoartcnflllchcn ist im Grundbuch ersichtlich Zu mcchen, welche Grundflächen die einzelnen Bauplatze oder Kleingartenflächen bilden.

Zu diesem Zwecke hat der Antragsteller außer den erforderlichen Teilungsplänen eine Ausfertigung eines behördlichen Bescheides über die Genehmigung der Teilung beizubringen. Nenn ein Bauplatz oder eine KleingaNenfläche genehmigt wurde, ohne daß eine Tcilunasgcnehmigung vorausgegangen ist (Paragraph 2 &, g, t, ;,, hat die Bezirksverwaltungsbelwrde den Antrag auf Ersichtlichmachung des Bauplatzes oder der Kleingartenflächc bei dem Grundbuchsgcrichtc zu stellen. Dies kann bereits nach Erteilung der Baubewilligung geschehen. Wird sie aber erst bei Erteilung der Benützungsbcwilligung veranlaß! so ist gleichzeitig der Antrag auf Anmerkung der Erbauung des Hauses ^u stellen.

Paragraph 2,

Behördliche Genehmigung der Bauplätze ohne Grundteilung. Wenn auf einem bisher unbebauten oder bebaut gewesenen Grund ein Neu, Zu oder Umbau aufgeführt wird, ohne daß gleichzeitig eine Teilung erfolgt, haben die Bestimmungen der Grundteilung >"bcr die zweckmäßige Gestaltung dos Bauplatzes, über die Rückwirkung auf die Vedaubarkeit des Vaublockes und über die mit der Teilungsbcwilligung verbundenen Verpflichtungen zur unentgeltlichcn oder entgeltlichen Grundabtrctung gemäß den §§ s> und 7 sowie die Bestimmungen des Paragraph tt Anwendung zu finden. Die Genehmigung entfällt für Bauplätze, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften geschaffen worden sind, wenn der Bebauungsplan ungcändert geblieben ist, oder keine Ergänzung durch Nachbargrund wegen der durch dieses Gesetz gestellten lwhcrcn Anforderungen für eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprcchenden Bebauung stattzufinden hat.

Bebaute Gründe? Begriffsbestimmung.

Paragraph 3,

Überall, wo in diesem Gesetz von bebauten Gründen die Rede ist, sind hierunter Gründe, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, nicht Zu verstehen) solche Gründe gelten als unbebaut.

Paragraph 4,

Erfordernisse der Anzeige und des Ansuchens.

(1) Die Teilungsanzeige und das Gesuch um Teilungsbewilligung sind unter Nachweis des Eigentums oder der Zustimmung des Eigentümers mit dem Giundbucksauszugc, der auck den Neallasten und Servitutenstand zu enthalten hat. und dem Teilungsplan zu belegen.

(2) Der Teilungsplan ist bei Anzeigen in Zwei, bei Ansuchen um Teilungsbewilligungen in sechs Ausfertigungen anzuschließen, von denen mit der Kenntnisnahme der Anzeige ein Plan und mit der Teilungsbewilligung vier Pläne zurückzustellen sind. Der Teilungsplan hat unter Darstellung der Lage der Zu teilenden Grundstücke zur Umgebung nach der Katastralmappe die genauen Maße des Umfanges dieser Grundstücke in schwarzer und

jener der Trennstücke in roter Bezeichnung, die Berechnungsfiguren in Zeichnung und Ziffern in den vorbezcichnctcn Farben (schwarz und rot) sowie die auf dem zu teilenden Grunde allenfalls vorhandenen Baulichkeiten, endlich die Flächenberechnungen über das Ausmaß der Grundstücke vor der Teilung und über die Außmaßc der Trennstücke zu enthalten, Diese Berechnungen können bei größeren Grundstücken auch abgesondert den Planen beigeschlossen werden, Die Tcilungsplänc sind in einem Vielfachen des Maßstabes der Kataslralmnppe zu verfassen, Vci Katastralmappen im Maßstab ! 25W oder römisch eins : 1440 gilt als Regel der Maßstab l lM> nur ausnahmsweise kann ein solcher von l : 720 zugelassen werden, Vei allen übrigen tt'atnstralmappcn sind die Pläne im Maßstab römisch eins i 5NN zu verfassen,

(3) Wenn es sich um die Ab- oder Zuschreibung ganzer Grundstücke handelt, ist eine Teilkopie aus der Katastralmappc anzuschließen, aus der das abzuschreibende Grundstück und die angrenzenden zu ersehen sind, Prüfung der Tcilungsplänc.

Paragraph 5,

(1) Bei Schaffung und Veränderung von Bauplatzen oder Kleingartenflächen oder Teilen von solchen l§ >. Absal? 2, Punkt l>> und d> sind die Bestimmungen der Bebauungs und Fluchtlinicnplnnc einzuhalten, Bauplätze und Kleinaartenflä'chcn müssen unmittelbar an die vorgesehenen öffentlichen Vcikelnsflnchen angrenzen und eine solche Gestalt und Größe erhalten, daß den Anforderungen der Bauordnung und dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet weiden können,

Die seitlichen Grenzlinien der neuen Baupläke und Kleingartenfläckcn müssen möglichst senkrecht auf die Vaulinien oder Stmßcnflucktünicn verlaufen, Ourck eine Teilung darf auch die zweckmäßige Bebauung der im selben Baublock gelegenen Liegenschaften nicht beeinträchtigt werden,

(2) Die Mindestgröße eines Bauplatzes oder einer Kleingartenfläche soll in der Regel 5W Quadratmeter betragen. Von diesem Ausmaße kann herabgegangen werden,

  1. Litera a
    wenn die strenge Anwendung dieser Vcstimmung mit Rücksicht auf den Verlauf der Bauoder Straßenfluchtlinien zu einer besonderen Härte führen würde,
  2. Litera b
    wenn der Bebauungsplan die Reihenbauweise vorsieht oder durch besondere Bestimmungen des Bebauungsplanes die Ausnützbartcit der Bauplätze oder Klcingartenflächen beschränkt ist, wie durch Beschränkungen der Gebäudehöhe, der bebaubarcn Fläche oder durch innere Baufluchtlinien,
  3. Litera c
    wenn Grundflächen kleineren Ausmaßes Mischen bereits genehmigten Bauplätzen oder Meingartenfläcken oder bebauten Liegenschaftcn gelegen sind,
  4. Litera d
    wenn sich bei gleichzeitiger Schaffung von mehreren Bauplätzen oder Kleingartenflächen bei einzelnen eine geringfügige Abweichung ergibt, Abweichungen bis zu 400 Quadratmeter bewilligt die Bezirksverwaltungsbehörde, weiteraehendc Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung,

(3) Die Übertragung von Grundstücken oder Teilen in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes ohne Schaffung von Bauplätzen oder Kleingartenflachen oder Teilen von solchen ist nur Zulässig, wenn Verkchisflächcn im Bebauungsplan oder Fluchtlinienplane vorgesehen sind und die Gemeinde Zustimmt,

(4) Teilungen nach Paragraph eins,, Absatz 2, sind zu veuvcigcrn, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Fläckenwidmungs, Pcbauungs oder Fluchtlinienpläne entgegenstehen.

Gnmdabtretllngen bei Teilungen.

Paragraph 6,

(1) Bei Teilung eines Grundes auf Bauplätze oocr Teile von solchen gemäß Paragraph eins,, Absah 1, sind die nach Maßgabe der Baulinicn zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundtcile bei beiderseitiger Bebauungsmöglichteit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis ,ur M,zcn Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 8 Meter, senkrecht zur Bliulüue und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mk der grundbückcrlichcn Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und über Auftrag der Behörde in der festgesetzten Höhenlage in den phnst'schen Besitz der Gemeinde zu übergeben. Bei Vruchpunkten in der Baulinic und bei Eckbildungen erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten geleocncn Flächen, Sind di'e zu den Verkehrsflächcn entfallenden Grundteile bebaut, so darf der Auftrag zur llbeitragung und Übergabe der bebauten Grundteile erst nach Niederlegung der Baulichleiten ergehen. In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Herstellung der festgesetzten oder lichtigen Höhenlage besteht, ist jene Höhenlage auszuführen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Nückficht auf die Befestigung der" Verkchrsflöche bekanntgcgebcn wird.

(2) Die über das obige Ausmaß zu den Beikclnsflächcn entfallenden Grundteile sind erst über Auftwa der VeziMverwaltungsbchörde in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und in der bestehenden Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde Zu übergeben.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur GrundMrctung sind die an die Verkehrsflächen angrenzenden und vor der Vaulmie gelegenen öffentlichen Erholungsflächen den Vertehrsflächen gleichzuhalten.

(4) Soweit die Verpflichtung zur Übertragung m das Verzeichnis des öffen'tlichen Gutes gemäß Absatz 1 besteht, sind hiebe, unentgeltlich abzutreten:

  1. Litera a
    alle Zu den neuen Vcrkehrsfläckcn entfallenden Grundtcile, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmalig angebaut werden soll)
  2. Litera b
    die Zur Verbreiterung bestellender Verkehrs flachen entfallenden Grundteile bei Teilung eines Grundes, der bisher unbebaut war und als Bauplatz noch nickst behördlich genehmigt wurde,
Die unentgeltliche Grundabtretung erstreckt sich jedoch in beiden Fällen nur bis Zu einem »öchstausmaß von 8 m, gemessen von der Baulinie aus senkrecht Zur Gtraßenachsc,

(5) Für alle übrigen abzutretenden Grundteile ist eine Schadloshaltung Zu leisten <§ I>9). Zur Vermeidung von Härten kann das Höchstousmaß der unentgeltlichen Orundabtrctung in beiden Fällen durch den Gemeindcrat hcrabgesetzt werden.

(6) Wenn mit einer Grundteilung nicht gleichzeitig die unentgeltliche Grundabtretung erfolgen tnnn, weil die hicZu erforderlichen Gründe im Eigentum eines anderen stehen, haben die bctwffenen Bauplätze bis Zur Erfüllung dieser Vc» pflichtung unbebaut Zu bleiben.

(7) Im Ausnahmefällen kann die Vezirksverwaltungsbehörde vom Vauvcrbot Umgang nchmen wenn sich der Eigentümer verpflichtet, in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die fehlenden Vertchisflächen erwirbt, di>> Kosten der Enverbung und der Herstellung der richtigen Höhenlage Zu ersetzen,

(8) Die nach Maßgabe der GrenZflucht und Straßcnfluchtlinien abzutretenden Grundteile können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Entcignungswcge in Anspruch genommen weiden, soweit nicht nach den Bestimmungen des folgenden Paragraphen eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung besteht.

Paragraph 9,

Erlöschen der Wirksamkeit der Kenntnisnahme und der Genehmigung.

(1) Die Kenntnisnahme der Anzeige und die Gcnolünigung einer Teilung werden unwirksam, wenn sie binnen Zwei fahren, vom Tage der Zustellung dos Bescheides an gerechnet nicht grundbücherlich durchgeführt und mit der Bebauung nicht begonnen worden ist.

(2) In der Regel ist die Baubewilligung erst nach Genehmigung der Teilung und deren grundbücherlichen Durchführung zu erteilen. Die Vel;öide kann jedoch ausnahmsweise die Erfüllung der Verpflichtung Zur gnmdbücherlichcn Durchf'''hnmg bis zur Erteilung der ersten Vcnützungsdcwilligung stunden.

8 IN, Aufteilungen.

l, j Oie Teilung von Grundstücken in der Natur olme Änderung de« Gnmdbuchsstandes beißt Aufteilung, Die Aufteilung ist in den im Paragraph >, Absatz 2, bezeichneten Fällen aenehmigungspflichtig. l,! Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen Zu Vcrkelnsflächen abgetrccen werden, so ist eine Teüungsbewilligung unter Vorläge von Teilungspläncn Zu erwirken. 7lm übrigen sind auf genehmigungspflichtige Aufteilungen die Bestimmungen über Teilungen insoweit anzuwenden, als es nach der Lane des Falles geboten ist! hiclüber hat der Bescheid das Nähere zu enthalten Die VcZirtsvcrwaltunasbehördc ist auch borcchtigt, insbesondere bei Anlagen vorübersehenden Bestandes, von Auftcilungsplänen abzusehen und mit der Vaubewilligung gleichzeitig die Aufteilung zu genehmigen.

Paragraph 7,

Bestimmungen für Sportplätze, ländliche Gebiete und Kleingärten. (l) Bei Errichtung von Sportplätzen gelten hinsichtlich der Verpflichtung Zur Abtretung der nach den Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile die gleichen Vestimmungen wie bei Teilung eines Grundes auf Bauplätze.

(2) Bei Bauten in ländlichen Gebieten und in Kleingärten besteht dieselbe Verpflichtung mit der Einschränkung, daß sich die Verpflichtung Zur unentgeltlichen Abtretung Zu Verkehrsflächen bloß bis Zu einer Breite von 5 Meter erstreckt.

Bauverbote.

(3) Außer dem Fall nach Paragraph 6,, Absatz 8, ist ein Vauverbot auszusprechen, wenn ein TrennstAck nach den Bestimmungen des Ziffer 3, selbständig nicht^ bebaubar ist.

B. U m l e g u n g e n.

Paragraph 11,

Umlegung.

(1) Die Umlcgung ist die Vereinigung von Grundstücken zu einer Masse und deren Ncuaufteilung zu dem Zweck, Baugelände zu erschließen und entsprechend gestaltete Bauplätze zu schaffen, wenn die Bebauung der im Gebiete eines Bebammgs oder Fluchtlinicnplanes gelegenen Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird. Das Umlcgungsgcbiet darf nicht größer bemessen werden, als es für Zwecke der Umlegung nötig ist.

(2) Bebaute oder in besonderer Art benützte Grundstücke (gewerbliche Anlagen, Gärtnereien, Baumschulen„ Parkanlagen u, dgl.) sind in der Ncael von der Einbeziehung in das Umlegungsneblet auszunehmen) sie sind nur dann einzube?!ehen, wenn bei ihrer Ausscheidung der Zweck der Umlegung erschwert oder nicht erreicht wird.

(3) Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, dürfen nur mit Zustimmung der sie verwaltenden Stelle in die Umlegung einbezogen werden,

Paragraph 12,

Einleitungsverfahren.

(1) Die Umlegung kann, wenn ein Bedürfnis hiezu gegeben ist, auf Antrag von beteiligten Grundeigentümern eingeleitet weiden. Der Antrag muß jedoch von mehr als der Hälfte der Eigentümer des umzulegenden Gebietes gestellt werden, denen mindestens die Hälfte dieses Gebictes gebort, ^edcr Miteigentümer eines gemeinscl'aftlicbcn Grundstückes wird bei der Feststellung der Zahl der Antragsteller wie der Allcincigcntümer gerechnet jedoch ist in diesem Falle bei Aufstellung der Berechnung der für die Antragslellung maßgebenden Fläche des umzulegenden Gebietes für jeden Miteigentümer nur ein seinem Eiaentumsanteil entsprechender Bruchteil der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstückes anzurechnen. Die Umlegung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn sie der Befricdigung öffentlicher Nrttcrcssen dient,

(2) Der Antrag kann bis zur Erlassung des Einlcitungsbeschcidcs zurückgezogen werden, Zur Zurückziehung genügt, wenn von den am Antrag beteiligten Eigentümern so viel zustimmen, daß sie mindestens zwei Drittel der von den Antragstellern einzuwerfenden Grundflächen repiascntieren, Die bis dabin entstandenen Kosten fallen den Zurückziehenden zur Last, Über die Kostenauftcilung entscheidet die Bezirtsverwaltungsbelwrdc.

(3) Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussctzungen bat die Bezirtsverwaltungsbehörde alle Gnmdeigcntümer des Umlcgungsgebictes (Parteicn> zu kören. Alle vorgebrachten Einwendungen sind in die zu verfassende Niederschrift aufzunebmen, Nach Prüfung der vorgebrachten EinWendungen beschließt die Landesregierung nach freiem Ermessen über die Einleitung des Umlegungsverfahrens und den Umfang des Umlecnmgsgcbictcs.

Doch kann nach diesem Beschluß, sofem es den Zwecken der Umlegung dienlich ist, das Umlcgungsgebiet durch Einbeziehung bcnachbarter Grundstücke vegrößctt oder durch Aussckeidung entbehrlicher Grundstücke verkleinert werden, Über Änderungen entscheidet wenn sie geringfügig sind, der Umlcgungsausschuß, wenn sie umfangreicher sind, die Landesregierung.

(4) Von der Einleitung des Verfahrens, der Festsetzung des Umlegungsgcbictes oder seiner Abänderung sowie von einer Ablehnung des Umlcaungsantragcs sind die Parteien zu verständigen.

(5) Mit der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens sind die Parteien aufzufordern, binnen vier Wochen der Bezirksverwaltungsbel'ördc alle für die Umlegung maßgebenden Veibältnissc bekanntzucaben, insbesondere ob und welche sonstige Beteiligte, wie Nutzungs, Gebraucks oder dinglich Berechtigte, Pächter, Mieter u, dgl., in Betracht kommen und welcher Art diese Rechte sind. Gleichzeitig ist der Einlcitungsbescheid im Amtsblatt einmal einzuschalten und durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der in Betracht kommenden Gemeinde kundzumachen.

Hiebei sind alle Parteien und die sonstigen Beteiligten, deren Rechte im Grundbuch nicht ersichtlich sind, aufzufordern, diese binnen vier Wochen bei der Bezirksverwaltungsbchörde aiizumelden. Während dieser Frist ist ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und ein Plan des Umlegungsgebietes zur allgemeinen Einficht bei det Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.

Alle Parteien und die sonstigen Beteiligten, deren Rechte erst nach Einleitung des UmlegungsVerfahrens entstehen oder geändert werden, sind verpflichtet, dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wie die wegen Unterlassung de? AnMeldung oder Anzeige der Bezirksvcrwaltungsbehörde unbekannt gebliebenen Parteien und sonstigen Beteiligten zu den weiteren Verhandlungen üu'laden sind,'bestimmt Paragraph 2 N,, Absatz 2, dieses Gesctzes.

(6) Die Bezirksvcrwaltungsbehörde hat die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens in den Grundbüchern Zu veranlassen.

Paragraph 13,

Der Umlegungsausschuß.

(1) Zur Durchführung der Umlegung wird für jeden einzelnen Umlegungsfall ein Umlegungsausschuß bestem. Dieser besteht aus:

a)      dem zuständigen Landesrate oder einem von ihm bestellten Stellvertreter, der ein rechtskundiger Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muß, als Vorsitzenden;

b)              einem höheren technischen Beamten (möglichst Gcometer mit abgeschlossener Hochschulbildung) der Landesbaudircttion!

c)              einem öffentlichen Notar)

d)      einem Zivilgeometer;

e)      einem Rechtsanwalt,

Die Ausschußmitglieder gemäß Punkt c), d) und e) werden von der Landesregierung auf einen diesbezüglichen Dreieivorschlag der zuständigen Kammern ernannt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus, so ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Mit Ausnahme des Falles z 21, Absatz 1, ist der Ausschuß beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit^ bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Dem Umlegungsausschuß obliegen:

a)      die Beschlußfassung über Änderungen des Umlegungsgebietes (§ 12, Absatz 3)

d)              die Antragstellung wegen Änderung des Bebauungsplanes (§ 14, Absatz 1)

c)      die Abgabe eines Gutachtens bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes (§ 14, Absah 2)

d)      die   Zustimmung   zu   Baubewilligungcn   und Grundteilungcn   innerhalb   des   Umlcgungsgebietes (§ l4, Absatz 4)

e)      die   Vorgenehmigung   des   Umlegungsplanes (§ 17, Absaß 6);

f)      die Teilnahme an der Umlegungsverhandlung (§ 20, Absatz 3)

g)      die   Entscheidung   über   den   Umlegungsplan (§ 21, Absatz l) die Entschädigung (§§ 16 und 18) und die Aufteilung der Kosten besonderer

Sachverständiger (§ 17, Absatz 1) die Beschlußfassung über die Einstellung des Umlcgungsvcrfahrens und die Aufteilung der Kosten (§ 25, Absatz 1 und 3)

(5) Der Umlegungsausschuß ist auch berechtigt, Parteien, sonstige Beteiligte und Sachverständige selbst Zu hören,

(6) Das Amt der Landesregierung führt die Geschäfte des Ausschusses und hat seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen,

Paragraph 14,

Wirkungen des Einleitlungsbescheides.

(1) Nach Einleitung des Umlegungsverfahrens darf der Bebauungsplan ohne Zustimmung des Umlegungsausschusses nicht abgeändert weiden. Wenn Zur leichteren Durchführung der Umlcgung ein Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes vom llmlegungsllusschuß gestellt wird, ist über diesen Antrag binnen einer drei Monate nicht übersteigenden Frist zu entscheiden.

(2) Wenn für das Umlegungsgcbiet ein Vebauungsplan noch nicht besteht, hat seine Festsetzung in derselben Frist zu erfolgen. Dem Umlcgungsausfchuß ist Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

(3) Können die Fristen aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Umlcgungsaussckuß unter Bekanntgabe einer Nachfrist zu verständigen, die aber drei Monate nicht übersteigen darf,

(4) Während des Umlegungsvcrfahrcns darf eine Vaubewilligung nur mit Zustimmung des Umlcgungsausschusses erteilt werden. Wird dessen Zustimmung von Bedingungen abhängig gemacht, so sind diese in die Baubewilligung aufzunehmen. Ebenso sind Grundteilungen innerhalb des Umleaungsgebietes während des Verfahrens an die Zustimmung des Umlegungsausschusses und die von ihm gestellten Bedingungen gebunden.

Paragraph 15,

Allgemeine Bestimmungen über die Masseverteilung.

(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke und bestehenden Verkehrsflächcn bilden die Gesamtmasse. Diese Verkehrsflächen gelten, soweit sie in der Verwaltung der Gemeinde stehen, als von ihr eingeworfen.

(2) Weist aber ein Beteiligter nach, daß von seinem Grundstück bereits Teile an die Gemeinde zur Herstellung von Verkchrsflächcn unentgeltlich abgetreten worden sind oder von ihm für die Über'ragung der Vcrkehrsflächcn ins öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm diese Teilflächcn als eingeworfen angerechnet.

(3) Aus der GcsamMiasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrs und öffentliche Erholungsflächcn erforderlichen Gründe in dem Ausmaße, das sich nach den Bestimmungen des 8 ^'' Absatz 4, ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.

(4) Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrs und öffentlichen Erholungsflächen sowie die nach Maßgabe der Grenzflucht und Straßenfluchtlinicn abzutretenden Grundteilc sind von der Gemeinde zu entschädigen,

(5) Das nach Ausscheidung dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Vcrteilungsmassc. Sie wird "tunlichst unter die Parteien nack Maßgäbe des Flächennusmaßes der einzelnen cingcworfenen Grundstücke im Verhältnis der Vertcilungsmassc zur Summe des Ausmaßes der eingeworfenen Grundstücke aufgeteilt (Flächenumlegung).

(6) Das Ausmaß des Anteiles der Gemeinde an der Vcrteilungsmasfe richtet sich nach:

a) den von der Gemeinde eingeworfenen, nicht im Verzeichnis des öffentlichen Gutes  liegenden

Grundstücken)

b) allen  aufzulassenden  Vcrkchrsflächen in  dem nach Absatz 2 richtiggestellten Ausmaße)

c) allen Vcrkchrsflächen, die nach der Umlegung öffentliches  Gut  bleiben, von  der Gemeinde aber gegen Entgelt erworben sind.

Paragraph 16,

Besondere Bestimmungen über die Masseverteilung.

(1) Die zugewiesenen Grundstücke sotten möglichst die gleiche Lage wie die eingeworfenen haben. Bebaute oder in besonderer Weise benutzte Grundstücke (811. Absatz 2» sind tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen,

(2) Würden mehrere Grundstücke, die von ein und demselben Eigentümer eingeworfen worden sind, bei der Zuweisung an sich nicht bebaubarc Grundstücke sKleinstückej ergeben, so ist hicfür nach Tunlickteit ein für sich bcbaubares Ersatzgrundstüct zuzuweisen. Sind jedoch die ringeworfcnen Grundstücke verschieden belastet und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen, so ist für jedes Grundstück ein Ersatzgrundstück zuzuweisen,

(3) Bei der Zuweisung ist nach Tunlichteit dahin Zu wirken, daß keine Kleinstücke entstehen. Die Beseitigung der Kleinstücke kann erfolgen durch Veräußerung an einen anderen an der Umlegung beteiligten Eigentümer, durch Bestellung eines Miteigentums an einem an sich bcbaubarcn Eisatzgrundstück nach freier Vereinbarung oder durch Geldentschädigung aus der Masse, wenn die Gemeinde oder die Partei einen solchen Antrag stellt.

(4) Geldentschädigung kann auch in anderen Fällen gewährt werden, wenn der Grundeigentumer einen solchen Antrag stellt. Diesem Antrag 'st Folge zu geben, wenn eine Partei oder die Gemeinde gegen Übernahme der vom Umlegungsnusschuß festgesetzten Entschädigung an Stelle des Antragstellers in die Masse eintritt.

(5) Kann die Zuweisung nicht genau nach dem Vcllmllnis der Ausmaße der eingeworfenen Grundstücke erfolgen, so ist das Mehr oder Mindciausmaß durch Geldcntschädigung auszugleichen,

(6) Außerdem ist Geldentschädigung zu leisten, soweit sich wesentliche Wertunterschiede Zwischen einzelnen eingeworfenen und den ErsatzgrundLücken durch die Zuweisung nicht ausgleichen lassen, Ob solche vorliegen, entscheidet der Umlegungsaussckuß, Geldentschädigung aus der Masse steh! zu für den zusätzlichen Wert eines eingeworfenen und durch die Zuweisung entzogenen Grundstückes, der sich aus dem Bestand von Baulicklcit oder anderem Zugehör, aus der besonderen natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Verwendung oder aus der Ausübung eines Vettiebcs ergibt, Geldentschädigung an die Masse ist zu leisten für den verminderten Wert eines einacwoifenen Grundstückes, der sich aus seiner gev'ngen Eignung für Bauzwecke oder dadurch ermbt, daß zur Erziclung der Vebaubartei't erst ungewöhnliche. sonst entbehrliche Aufwendungen gemacht werden müssen,

(7) Weiters hat der Eigentümer eines mit bleckten belasteten eingeworfenen Grundstückes für dessen Minderwcrt dann Entschädigung an die Masse zu leisten, wenn für das Erlöschen dieser Neckte aus der Masse Entschädigung gewährt werden muß,

(8) Wcrterhöhung, die eingeworfene Grundstücke mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfahren, bleiben bei der !uwcisuna außer Betracht, Desgleichen ist eine Weiterhöhung nickt zu berücksichtigen, die nach dem Tage herbeigeführt worden ist, an dem die Partei nachweisbar Kenntnis von der beabslckticften Umlcgung erlangt hat.

(9) <jm übrigen ist für allfällige Werterhöl.unacn eingeworfener Grundstücke der Tag maßncbend, an dem die Landesregierung die Einleitung der Umlcgung beschlossen hat! für eine notwendige Ncrtvcrmittlung von Ersatzgrundstückcn gilt dagegen der Tag des Umlegungsbcscheides.

(10) Die Entschädigungen sind nach den Grundsätzen des ß 39, zu ermitteln.

Paragraph 17,

Aufstellung des Umlegungsplanes.

(1) Der Umlegungsplan wird entweder von Amts wegen oder durch einen von der BezirksVerwaltungsbehörde bestellten Zivilgeometer verfaßt. Der Umlcgungsausschuß kann nach Bedarf besondere Sackverständige heranziehen, insbesonderc Sachverständige der Landwirtschaft oder der Industrie aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen, wenn es sich um Fragen der Bewertung landwirtschaftlich genützter Grundstücke, oder um die Schätzung gewerblicher Vetriebswerte handelt. Die dadurch entstehenden Kosten können, wenn sie durch die besonderen Verhältnisse eines Grundstückes bedingt sind, durch den Umlegungsausschuß ganz oder teilweise den betreffenden Parteicn auferlegt weiden.

(2) Der Umlegungsplan ist unter Verücksichtigung aller für die endgültige Entscheidung maßgebenden Verhältnisse aufzustellen, Insbesondere sind jene Schadensersätze Zu ermitteln, die bei Erlöschen oder Veränderung von Rechten durch die Umlegung Zu leisten sind oder die sich aus den Bestimmungen des Paragraph eins K,, Absatz 6, ergeben,

(3) Der Umlegungsplan ist nach den Vorschritten für die Verfassung von Teilungsplänen f§ 4, Absatz 2) auszuarbeiten. Aus den Plänen oder besonderen Verzeichnissen müssen der alte und der neue Besitzstand nach Größe, Eigentümern und rechtlichen Verhältnissen sowie die Zu leistenden Entschädigungen und der Verteilungsschlüssel der Kosten und Überschüsse zu ersehen sein.

(4) Der Umlegungsplan kann getrennt für einzelne in sich abgeschlossene Teile des Gesamtgcbietes aufgestellt und festgesetzt werden.

(5) Verlieren zuzuweisende Grundstücke zeitweilig ihre Zugänglichkei't, so ist im Umlegungsplan für die Sicherung der Zugänglichkeit bis zur Herstellung der neuen Verkehrsflächen vorZusorgen,

(6) Nach Ausarbeitung des Entwurfes des Umlcgungsplanes hat die Vezirksverwaltungsbehörde den Parteien und, wenn die Gemeinde Partei ist, auch dieser Gelegenheit Zur Stellungnähme Zu geben und sodann den Entwurf des Umlegungsplanes und die vorgebrachten Äußerungen dem Umlegungsausschuß Zur Entscheidung vorzulegen. Dieser beschließt, ob der Entwurf die Grundlage zur cndgiltigen Aufstellung des Umlegungsplancs zu bilden hat (Vorgenehmigung), und bestimmt bei Zerlegung des Umlegungsgebietes in Teilgebiete gemäß Absatz 4 die Ausdchnung und Reihenfolge dieser Teilgebiete.

(7) Gleichzeitig ist ein Beschluß der Gemeinde über die Fristen einzuholen, bis zu welchen die im Umlegungsgebiet an neuen Verkehrsflächen gelegenen Bauplätze für die Bebauung freizugeben sind.

Die Fristen sind in den Umlegungsbescheid aufzunehmen.

Paragraph 18,

Belastungen.

(1) Soweit eine Zuweisung erfolgt, gehen Pfandrechte auf das Ersatzgrundstück über. Andere dingliche Belastungen erlöschen, sofern der Umlcgungsbescheid nichts anderes festsetzt.

(2) Erlöschen solche Rechte oder werden sie verändert, so ist den Beteiligten der nachweisbar verursachte Schaden zu ersetzen. Diese EntschädiZungen sind in gleicher Weise wie die übrigen Entschädigungen zu erheben und vom Umlegungs' ausschuß mit dem Umlegungsbescheid festzusetzen.

(3) sjcde Entschädigung entfällt, wenn ein solches Recht an einem Grundstück nach Kundmachung des Einlcitungsbcschlusses begründet worden ist,

Paragraph 19,

Rechtsstreitigkeiten während des Umlegungsverfahrens.

(1) Ist wegen eines Rechtes, das den Anspruch auf Beteiligung an dem Umlegungsverfahrcn begründet, ein Rechtsstreit anhängig oder treten während des Umlegungsvcrfahrens wegen eines solchen Rechtes Streitigkeiten auf, so gelten beide StreiMile als Beteiligte, ohne daß hiedurch das Umlegungsverfahren aufgehalten wird. Wenn wegen des strittigen Rechtes bis zu dem Vollzug der Umlcgung weder eine rechtskräftige Entscheidüng der Gerichte noch eine gütliche Einigung erfolgt ist, so weiden die Zuzuweisenden Grundstücke, unbeschadet der endgültigen gerichtlichen Entscheid düng in das Eigentum jener Personen übertragen, die nach dem bisherigen Grundbuchstand als Eigentümer der eingeworfenen Grundstücke eingetragen sind,

(2) Etwaige an solche Beteiligte aus der Masse zu leistende Zahlungen sind bei Gericht zu hinterlegen. Zahlungen an die Masse sind von dem arundbücherlichen Eigentümer zu leisten, unbeschadet der Ersatzansprüche an denjenigen, dem im Falle der gerichtlichen Entscheidung das Eigentum zugesprochen wird.

(3) Werden von nicht dinglich Berechtigten weaen des Erlöschens ihrer Neckte oder aus anderen Gründen Entschädigungsansprüche gegen die Eigentümer geltend gemacht, so ist ein Ausgleichsversuch zu machen. Gelingt ein solcher nicht, so wird durch die Anrufung der Gerichte das Umlegungsveifahrcn nicht aufgehalten.

Paragraph 20,

Umlegungsverhandlung.

(1) Nach Vorgcnehmigung des Umlegungsplanes durch den Umlegungsausschuß hat die Vezirksverwaltungsbehörde diesen Plan in der betreffenden Gemeinde durch mindestens zwei Wocken zu jedermanns Einsicht und Zur Abgabe von etwaigen Erklärungen der Parteien und sonstigcn Beteiligten aufzulegen und gleichzeitig die Verhandlung auszuschreiben, die in der Regel an Ort und Stelle stattzufinden hat. Wenn es sich um die Umleguny größerer Gebiete handelt, kann schon mit der Ausschreibung für eine Begehung und für die Verhandlung je ein besonderer Tag bestimmt werden. Vor der Begehung sind die zuzuweisenden Stücke auszustecken.

(2) Die Anberaumung der Verhandlung ist auch durch eine Kundmachung im Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag Zu verlautbaren.

(3) Die Verhandlung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. An ihr haben der in den Umlegungsausschuß entsendete rechtskundige und der technische Beamte des Amtes der Landesregierung, der Planverfasser und die gemäß Paragraph 17,, Absatz 1, bestellten besonderen Sachverständigen teilzunehmen. Von der Verhandlung sind auch die Gemeinde, in oc^en Gebictsbereich die Liegenschaften liegen und die übrigen Mit alieder des Umlegungsausschusscs zu verständigen, denen es freisteht, an der Vcrlmndlung teilzunehmen.

(4) Wenn sich bei der Verhandlung die Notwcndigtcit ergibt, über einzelne Einwendungen noch besondere Erhebungen zu pflegen, so ist nach ihrem Abschluß eine ergänzende Verhandlung unter Veizichung der hicdurch betroffenen Parteien und sonstigen Beteiligten anzuberaumen.

(5) Der nach dem Ergebnis der Verhandlung berichtigte Umlcgungsplan und die Vcrhandlungsschrift sind sodann mit einem Gutachten der Vcznksvciwaltungsbehöidc dem Umlegungsnusschuß zur Entscheidung vorzulegen.

Paragraph 21,

Entscheidung über den Umlegungsplan.

(1) Zur Entscheidung über den Umlcgungsplan ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von allen Mitgliedern des Ausschusses notwendig.

(2) Mit der Hinausgabe des Umlcgungsbescheides sind die Beteiligten von der öffentlichen Austage des genehmigten Umlegungsplanes während der Berufungsfrist mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß Vervielfältigungen des Umlegungsplanes gegen Ersatz der Kosten bezogen werden können.

(3) Gegen diesen Veschied steht die Berufung an die Landesregierung offen, die auch über Bcrufungen gegen die festgesetzten Entschädigungen unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet.

Paragraph 22,

Umlegungstag.

(1) Nach Rechtskraft des Umlegungsbescheidcs ist von der Vezirksverwaltungsbehörde der Tag, an dem die Nechtsänderungen eintreten sollen, festzusetzen sUmlegungstag), Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig. Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides und dem Umlegungstag soll ein Zeitraum von nickt mehr als drei Monaten liegen; aus wichtigen Gründen kann diese Frist erstreckt werden.

(2) Hat die Landesregierung den Umlegungsplan abgeändert, so sind die Parteien und sonstigcn Beteiligten gleichzeitig mit der Verständiyung von dem Umlegungstag von der neuerlichen öffentlichen, zwei Wochen dauernden Auflage des geänderten Umlegungsplanes in Kenntnis zu setzen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist den Parteien eine Plankopie auszufolgen.

Paragraph 23,

Rechtswirkungen.

(1) Mit dem Umlegungstag treten folgende Nechtswirkungen ein:

a) Die Gemeinde wird lastenfreie Eigentümerin der ihr unentgeltlich oder gegen Entschädigung zugewiesenen Gründe.b)

b) Das    Eigentumsrecht    und    die    bisherigen

Pfandrechte   an   den   eingeworfenen Grundstücken erlöschen und geben, soweit eine Zuweisung erfolgt, auf die zugewiesenen Grundstücke über,  Vorlaufs und Wicderkaufsrecbte,

Baurechtc, Dienstbarkeitcn und Neallastcn erlöschen  und  geben   auf  die Ersntzgrundstückenur insoweit über, als dies der Umlegungsbeschluß festgesetzt bat.

  1. Litera c
    Auf Miet- und Pachtverträge hat der Umlegungsbeschcid, sofern er nichts anderes bestimmt, die Wirkung, daß sie als Zum nächsten
Kündigungstermin rechtswirksam aufgekündigt zu gelten haben und daß die Mict und Pachtgegenstände in den ortsüblichen Fristen Zuräumen sind, mögen auch die Mict und Pachtverträge abweichende Vereinbarungencn enthalten,
  1. Litera d
    Die aus der Masse und an sie M leistenden Zahlungen werden unbeschadet der Nichtigftcllung durch die endgültige Abrechnung fällig, soweit der Umlcgungsbcschluß nichts anderes vorsieht,

(2) Die Rechtswirkungen sind den Beteiligten im Nmlcgungsbescheide bekanntzugeben.

(3) Die BeZirksverwaltungsbehörde hat unter Löschung der Umlegungsanmertung die Eintragung der neuen Nechtsvcrhältnissc durcb das Grundbuchsgericht Zu veranlassen.

(4) Für die Auszahlung der Entschädigung baben die Bestimmungen des Gesetzes vom l«. Februar 1«7«, NGBI. Nr. 80, betreffend die Enteignung Zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, sinngemäß Anwendüng Zu finden.

Paragraph 24,

Kosten des Umlegungsverfahiens.

(1) Es werden unterschieden:

  1. Litera a
    die Sachtostcn,
  2. Litera b
    die Kosten des Umlcgungsvcrfahrens.

(2) Zu den Sachkosten gehören die aus der Masse Zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch die an die Masse Zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben, die Entschädigungen an den Zivilgeometcr für die Vcrmessungs und Plananfettigungsarbeitcn, Vermarkungen und die Kosten des Vollzuges, soweit sie nicht den Amtsaufwand der Behörde treffen. Diese Kosten sind durch Umlegungsbeiträgc Zu decken. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Ausmaße der eingeworfenen Grundstücke. Allfälligc Überschüsse sind in derselben Weise Zu verteilen.

(3) Im Falle der Einleitung von Amts wegen sind die vor der endgültigen Festsetzung der Sacktosten aufgelaufenen Varauslagcn von der Gemeinde vorschußweise Zu bestreiten. Im Falle der Einleitung über Antrag können die Antragsteller von der Bezirlsverwaltungsbehördc Zu VorschußZahlungen Verhalten werden. Sobald jedoch der Umlcgungsplan vom Umlcgungsausschuß beschloffen ist, können alle Parteien Zu Vorschuszahlungen auf den Umlegungsbeitrag herangezogen werden.

(4) Die Abrechnung hat nach Abschluß des Verfahrens durch die BeZirksvcrwaliungsbehörde mit Bescheid zu erfolgen. Berufungen gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirtung Zu.

(5) Zu den Kosten des Umlegungsverfahrens gehören die Verwaltungsabgaben und die den Mitgliedern des Umlegungsausschusses Zu gewährenden Entschädigungen. Die Höhe der Entschä'digungcn für die Mitglieder des Umlegungsausschusscs ist durch die Landesregierung festzusetzen. Diese Kosten sind auf die Antragsteller nach dem Ausmaße der von ihnen eingeworfenen Grundstücke aufzuteilen. Bei einer Umlegung von Amts wegen entfallen diese Kosten und trägt die Gemeinde auch die Kosten der Vermessungs und Plananfertigungsarbeitcn und der Vermarkung,

Paragraph 25,

Einstellung des Umlegungsverfahrens.

(1) Der Umlegungsausschuß kann nach Anbörung der Beteiligten die Einstellung des Umlegunasverfahrcns beschließen, wenn nach Lage der Verhältnisse, insbesondere aus Rücksicht auf erhobene oder zu erwartende Entschädigungsansprüche begründete Besorgnis besteht, daß die Durchführung des Umlegungsverfahrens unWirtschaftlich oder für die Gemeinde mit unverhällnisrnäßiger Belastung verbunden wäre, oder wenn sich die Ümlegung aus anderen Gründen als entbebrlich erweist. 'Der Einstellungsbeschluß bedarf der Bestätigung der Landesregierung.

(2) Hierauf hat die VeZirtsverwaltungsbehörde die Löschung der Anmerkung des Einleitungsdeschlusscs im Grundbuch Zu veranlassen.

(3) Die bis dahin entstandenen Sachtesten sind von der Gemeinde Zu tragen, wenn die Einleitung von Amts wegen oder die Einstellung wegen unverhältnismäßiger Belastung der Gemeinde erfolgt ist. 3n allen anderen Fällen sind diese Kosten auf die Antragsteller aufMeilen.

C. GRENZBERICHTIGUNGEN

Paragraph 26,

Zweck und Voraussetzung der Glenzbenchtigungen.

(1) Zur Beseitigung unzweckmäßiger Gestaltung von Bauplätzen kann an Stelle der Umlcgung eine Zwangsändcrung der Grenzen benachharter Grundstücke auf Antrag beteiligter Grundcigentümer oder von Amts wegen verfügt werden.

(2) Diese Verfügung seht voraus, daß

  1. Litera a
    der Bebauungsplan schon festgesetzt ist
  2. Litera b
    das Grundstück, zu dessen Gunsten die Grenzberichtigung beantragt wird, genügend groß und anbaureif ist)
  3. Litera c
    es sich um die Einbeziehung und Abtretung kleinerer Giundstückteile handelt, die zur ErgänZung des eigenen oder eines benachbarten Bauplatzes erforderlich sind und selbständig nicht bebaut werden können? c>) die einzubeziehenden und abzutretenden Teilflächen unbebaut sind und durch die Bericht!gung für bebaule Teile der angrenzenden Grundstücke kein den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechender Zustand geschaffen wird,

Paragraph 27,

Einleitung des Verfahrens.

(1) Entspricht ein Antrag den Voraussetzungen des Paragraph 26,, so bat die Vcziltsverwaltungsbchörde nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren durch Bescheid an die Beteiligten einzuleiten) in gleicher Weise ist bei Einleitung von Amts wegen vorzugehen.

(2) Außerdem hat die BezirlsverwaltungsbeHorde die Anmerkung der Einleitung des Grenzberichtigungsveifahrens im Grundbucke zu vcranlassen.

Paragraph 28,

Durchführung der Grenzberichtigung.

(1) Die Bezlrtsverwaltungsbehörde hat die Beteiligten zu laden und ihnen Zur gütlichen Negelung eine vier Wochen nicht überschreitende Frist einzuräumen.

(2) Kommt eine solche Regelung Zustande, so schließt das Gicnzbcrichtigungsveifahrcn ab, wenn die vereinbarte GruniNeilung nach den Vestimmunacn dieses Gesetzes über Teilungen behördlich genehmigt und binnen acht Wochen nach Zuftellung des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.

(3) Andernfalls hat die BcZirksverwaltungsbchördc unter möglichster Berücksichtigung der 5ntcressen der Beteiligten den Grcnzbcrichtigungsplan nach Ait eines Umlegungsplancs aufzustellen.

(4) Im übrigen haben für das weitere Verfahren die Bestimmungen über die Umlegung sinngemäß Anwendung Zu finden, jedoch entfallen die öffentlichen Kundmachungen nach ß 12, Absatz 3, ? 20, Absatz 2, und die öffentliche Auflage der Pläne nach Paragraph 21,, Absatz 2, und Paragraph 22,, Absatz 2, dieses Gesetzes. An Stelle des Umlegungsausschusses entscheidet die Vczirksverwaltungsbchörde.

(5) Die Sachtesten sind im Falle der Genehmiaung von den Beteiligten, im Falle der Einstelluna oder Nicktgenehmigung von den Antragstellern zu tränen. Wenn die Einleitung von Amts wcacn verfügt wurde, hat bei Einstellung oder Nichtgenchmigung eine Aufrechnung der Kosten zu entfallen.

2. Teil.

Enteignungen.

Paragraph 29,

Verkehrsflächen

(1) Grundstücke, die nach dem Bebauungsplan sTeilbcbauunsssplan) in Verkehrsflächen fallen, tonnen vom Zeitpunkt der Genehmigung des Verbauungsplanes (Tcilbebauungsplanes) angefangen von der Gemeinde durch Enteignung gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Die Enteignung ist nur Zulässig, wenn die Gemeinde die Eröffnung der Vcrkehrsstraße und deren Vcrbindung mit einer bestehenden Straße sichergestellt und beschlossen hat.

Im Falle der Enteignung bebauter Grundstückstcile ist der Enteignete verpflichtet, die durch die Freilcgung erforderlichen Vauabänderungcn an seiner Bauanlagc durchzuführen,

(2) Wird aus diesem Anlaß ein Grundstück soweit in Anspruch genommen, daß das NestGrundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr bebaubar ist oder nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr wirtschaftlich benutzt werden kann, so ist die Gemeinde über Verlangen verpflichtet, den gesamten Grund einzulösen.

(3) Die Gemeinde ist jedoch auch berechtigt, die Einlösung der ganzen Liegenschaft zu verlangen, wenn die Kosten der durch die Freilegung bcdingten baulichen Umgestaltungen unverhältnismäßig hoch und unwirtschaftlich waren oder wenn aus städtebaulichen Rücksichten die Nicderlcgung der Baureste einer baulichen Umgestaltung vorzuziehen ist.

§30

Baumasten und Ergänzungsflächen.

(1) Muß nach Maßgabe der festgesetzten Baulinie oder Grenzfluchtlinie mit dem Neu, Zuoder Umbau oder mi't der Einfriedung über die Grenzlinie des bereits bestehenden Gebäudes oder des noch unbebauten Grundes vorgerückt werden, so ist der Bauwerber verpflichtet, den zwischen diesen beiden Linien gelegenen, nach den Vestimmungen der Bauordnung selbständig nicht bebaubaren Grund sVaumaske) von dessen Eigentümer ?u erwerben? dieser hat den Grund gegen Entschädigung abzutreten. Der Bestand von Baulichkeitcn auf solchen Baumasken schließt die AbtreNingsvcrpflichtung nicht aus, wenn diese Baulichkcitcn wegen der dem gesunden Wohnen abtiaglichcn Beschaffenheit oder wegen des sonstigen schlechten Vauzustandes abbruchreif sind oder wenn deren Abtragung aus Vertehrsrücksichtcn notwendig ist. Der Bauwerber kann überdies die Enteignung aller jener Gründe zu seinen Gunsten beantragen, deren Übertragung in das öffentliche Gut anläßlich des Baufallcs notwendig ist.

(2) Die Verpflichtung zur Abtretung einerseits und zur Einlösung anderseits gilt auch dann, wenn ein selbständig nicht bebauba'rer Grund sich zwischen Zwei selbständig bebaubarcn Bauplätzen befindet (Ergänzungsflächc). Kann eine folcke Ergänzungsfläche ohne Beeinträchtigung öffentlicher Rücksichten schon zu jenem angrenzenden Bauplatz, der zuerst Zur Bebauung gelangt, gänzlich oder teilweise einbezogen werden, so ist der Eigentümer dieses Bauplatzes Zur Einlösung verpflichtet, jedenfalls ist der Eigentümer jenes Bauplatzes, be! dessen Bebauung die leMe Möglichkeit für die Einbeziehung der Ergänzungsflächc besteht, zur Einlösung dieses Grundes verpflichtet, und Zwar auch dann, wenn dieser Grund bebaut ist, sofern die Baulichkeiten nach Absatz 1 abbruchreif sind oder deren Abtragung aus Veikehisrücksichten notwendig ist,

(3) oder Eigentümer eines selbständig nicht bebaubarcn Bauplatzes kann Zur Durchführung eines Bauvorhabens die Enteignung der zur Ergänzung auf die Bebaubarkeit erforderlichen Teile der angrenzenden Gründe insoweit beantragen, als sie unbebaut sind und ohne Beeinträchtigung der Vcbnubarkcit und der Vaubestände der dem Zu Enteignenden gehörigen Gründe abgetreten werden lönncn. Bei bebauten Gründen besteht dieses stecht nur dann, wenn die Baulichkeiten nach Absatz 1 abbruchreif sind oder deren Abtragung aus Vcrkehrsrücksickten notwendig ist,

(4) Ist der Grund, der zum Zwecke der Ergän?ung eines selbständig nicht bebaubaren BauPlatzes enteignet werden soll, der wertvollere, so hat der Eigentümer dieses Grundes das Necht, die Enteignung seines Grundes dadurch abzuwehren, daß er die Enteignung des weniger wertvollen Grundes zu seinen Gunsten beantragt. Bei gleichem Wert hat derjenige den Vorzug, der zuerst den Antrag gestellt hctt. Dient dem Eigentümcr dos wertvolleren Grundes die Enteignung M E'.MN?ung seines schon bebauten Grundes und liegt dieser Grund im Gebiet der offenen Bauweise lo ,'ft dnii die Enteignung rechtfertigenden Vmworlmben schon dann Genüge geleistet, wenn z'n den neuen Fronten entsprechend den gesetziickcn Vo'schnften die Einfriedung und der GehNeig hciciestM werden,

Paragraph 31,,

Öffentliche Bauplätze. öffentliche Erholungsstächen und Friedhöfe.

(1) Durch Enteignung tonnen Gründe für öffentliche Bauten «öffentliche Bauplätze) einer Gebiclsiörpersckaft, für öffentliche Erholungsflächen öffentliche Sportplätze, Kirchen, Friedhöfe und fnr sonstige, öffentlichen Zwecken dienende Bauten in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Enteignung in die Zuständigkeit des Bundes fallt. Bebaute Gründe können für diese Zwecke nur dann enteignet werden, wenn

  1. Litera a
    die darauf befindlichen Baulichkeiten infolge ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Auslandes abbruchreif sind, oder
  2. Litera b
    den Baulichkeiten im Verhältnis zu dem unbebauten Grund nur geringe Bedeutung zukommt, oder
  3. Litera c
    es sich überhaupt um Baulichkeiten untergegeordneter Natur handelt.

(2) Die Enteignung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Flächen im Vebauungs oder Fluchtlinienplan festgesetzt sind, die Ausführung des Bauvorhabens von der zuständigen Stelle genehmigt ist und der Eigentümer den Verkauf des Grundes an den EnteignungsWerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.

Paragraph 32,

Zustimmung des Bundes.

Zur Enteignung von Gründen, die dem öffentiichen Eisenbahn oder Luftverkehr oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienen, für die dem Bunde ein Entcignungsrecht zusteht, ist die Zustimmung der Eisenbahn oder Luftfahrbehörde oder der sonstigen zuständigen Stelle des Bundes erforderlich.

Paragraph 33,

Sicherstellung des Enteignungszweckes

(1) Für den Beginn der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, hat das Enteignungscrkcnn'tnis eine Frist festzusetzen, die zwei ^sahre gerechnet vom Tage des VollZuges der Enteignung nicht überschreiten soll. Sofern eine Enteignung nickt zu Gunsten der Gemeinde oder des Bundes ausgesprochen wurde, ist für die Vollendung eine Frist zu bestimmen. Diese Fristen können aus wichtigen Gründen auf hochstcns zwei weitere Zahre erstreckt weiden.

(2) Wird mit dem Bau innerhalb der festgesetzten Frist nicht begonnen, so steht dem Enteigneten der Anspruch auf Nückübereignung gegen Erstattung der geleisteten Entschädigung Zu, wobei weiterhöhende oder weitvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück vorgenommen worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des z 39 Zu berücksichtigen sind.

(3) Macht im Falle der Enteignung nach Ziffer 30,, die nicht zu Gunsten der Gemeinde ausgesprochen wurde, der Enteignete nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Frist, die für den Beginn der Durchführung des Vorhabens festgesetzt wurde, den Anspruch auf Nückübereignung geltend, so steht der Gemeinde innerhalb weiterer sechs Monate das Necht Zu, das enteignete Grundstück im Enteignungswege für sich in Anspruch Zu nehmen und auch jenen Grund, zu dessen Eryänzung diese Enteignung ausgesprochen wurde, mitZucnteignen. Ist aber der Bau begonnen, jedoch in der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Frist nickt vollendet worden, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grund und die darauf befindlichen Bauteile zum Zwecke der Vollendung des Baues zu enteignen, wobei der Grund nur in der Höhe der seinerzeit fehgesetztcn Entschädigung zu dewerten ist.

Paragraph 34,

Enteignungsverfahren.

(1) Für das Enteiynungsverfahien haben, sofern dieses Gesetz nichts anderes festsetzt, die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, NGVl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, in der Fassung des Artikels 52 des Verwaltungsentlastungsgesehes sinngemäß AnWendung zu finden.

(2) Im Enteignungsgesuch ist der Enteignungszweck genau zu bezeichnen anzuschließen sind:

  1. Litera a
    der Bauentwurf in einem für die Beurteilung des Vorhabens ausreichendem Maßstab)
  2. Litera b
    vollständige Grundbuchsauszüge und Grundbesitzboyen;
  3. Litera c
    Grundcinlösungsplänc, die in derselben Art wie Tcilungspläne (Paragraph 4,, Absatz 2) auszustatten sind, in sechs Gleichstarken,

(3) Für den Fall der Enteignung nach ß 30 darf die Enteignung nur ausgesprochen werden, wenn das Bauvorhaben gleichzeitig baubehördlich genehmigt wird, 6o!l die Enteignung nicht Zu Gunsten des Bundes oder der Gemeinde erfolgen, so ist die Enteignung nur dann zulässig, wenn die finanzielle Durchführung gewährleistet ist,

(4) Entspricht das Enteignungsgcsuch den Anfordcrungcn, so hat die Vezirtsvcrwaltungsbchördc die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsvccfahiens im Grundbuch Zu veranlassen. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemnnd auf Unkenntnis berufen kann,

(5) Über das Ansuchen ist längstens binnen vier Wochen eine Verhandlung an i7>rt und Stelle mzubeiaumen. Wenn es sich um die Enteignung für Bauzwecke handelt ist nach Möglichkeit die Vauverhandlung gleichzeitig vorzunehmen,

(6) Auch die Verhandlung über die Entschädi gung ist nach Möglichkeit mit der EnteignungsVerhandlung zu verbinden. Hu diesem Zweck hat die Bezirtsvenvaltungsbcho'rde einen oder nach Bedarf mehrere aus der vom Oberlandesgericktc aufgestellten Liste der in Enteigungsfällcn ZuzuZiehenden Sachverständigen Zu bestellen deren Gutachten der Verhandlung über die Entschädi' gungsfragc Zugrunde zu legen ist,

(7) Nach durchgeführter Verhandlung cntMeidet übci die Zulässigkeit der Enteignung sowie über die Höhe der Entschädigung die Landesrcgierung.

(8) Dem Enteigneten steht es frei, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Enteignungserlcnntnisscs die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung anzurufen. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehöidüche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft, Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegncrs nicht Zumckgcnommcn werden.

(9) Die Entschädigung ist binnen einer von der Entcianungsbehörde festzusetzenden einen Monat nicht'überschreitenden Frist, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Entcignungserkenntnisscs, an die Enteigneten auszuzahlen oder bei jenem Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, zu hinterlegen,

(10) Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der von der Landesregierung (Absatz ?) zugesprochenen Entschädigung ist im Grundbuch anzumcrkcn. Dieser. Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 183, der Exekutionsordnung und Artikel römisch 25 l des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung verbundenen Wirkungen zu.

Paragraph 35,

Vollzug der Enteignung

(1) Sofern das Entcignungscrkcnntnis nickts anderes festsetzt kann nach Eintritt seiner Rechtskraft und nach Bezahlung oder Erlag der von der Landesregierung zugesprochenen Entschädigung der Vollzug der Enteinung beantragt werden. Wird vom Entcignungswerber oder vom Entcigncten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Entcignungserkcnntnisscs ein Antrag auf Vornähme eines gerichtlichen Augenscheines zur Sieherung des Beweises gestellt, so darf die Enteignung erst nach Durchführung dieser Beweissichcrung vollzogen werden, falls der Antragsteller die Entcinnungsbehördc von der Überreichung dieses AnImges bei Gericht verständigt hat.

(2) Das rechtskräftige Enteignungscrkenntnis Hut zur Folge, daß Miet und Pachtverträge als Zum nächsten Kündigungstermin rechtswirksam uusoekündigt zu gelten haben und daß die Mietund Packlgegcnstände in den ortsüblichen Fristen zu räumen sind, mögen auch die Mict und Packtvertrage über die Näumungsfrist abweichende V^cembarungen enthalten,

(3) Der Vollzug wird dmch die Anrufung der Gerichte übcr die Höhe der Entschädigung nicht gehemmt. Sofern zu Gunsten eines Dritten cn!> eignet wird, kann der Enteignete vor Vollzug den Erlag einer Sichcrstellung, die über die von der Landesregierung zugesprochene Entschädigung hinausgeht, verlangen, worüber die Landesregierung entscheidet,

(4) Die Entcignungsbchördc hat mit dem Vollzug der Enteignung die Löschung der Anmerkung Zu veranlassen.

§36

Vereinfachte Bestimmungen für Grundabtretungen und Einbeziehung des der Gemeinde gehörigen Grundes im Baufall.

(1) Sofern es sich um die Festsetzung der Entschädigung für einen im Bcmfall nach Maßgabe des bckanntgegcbc.icn Fluchtlinienplanes adzutretenden oder der Gemeinde gehörigen cinzubcziehenden Grund bandelt, treten an Stelle der Bestimmungen des Entcignungsvcrfahrens die Bestimmungen des Paragraph ?>7.

§37

Grundabtretungen und Einbeziehungen im Baufall.

(1) Mit der Baubcwilligung ist gleichzeitig auszusprechen, welche Flächen der Vauwerber nach Maßgabe des bekanntgegebenen Fluchtlinienplanes an die Gemeinde abzutreten oder von dieser einzulösen hat,

(2) Die Verhandlung hierüber und über die Frage, ob und welche Entschädigungen zu leisten sind, ist nach Möglichkeit mit der Vauverhandlung unter einem durchzuführen, hiebe! ist auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(3) Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Frage der Entgeltlichkcit oder llnentgcltlichtcit abzutretender Gründe die Bezirksvcrwaltungsbchördc, Über die Hone der Entschädigung entscheidet die Landesregierung,

(4) Gegen die Entscheidung der VeZiitsucrwaltungsbehörde steht die Berufung an die 1!andesiegicrung, gegen die der Landesregierung binnen zwei Nlonuten nach Zustellung des Bcscheides die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen, Durch diese Anrufung darf die Vaubewillwung nicht aufgehalten werden, wenn der Bauwcrber eine 6icherstcllung in der Höhe der festgesetzten Entschädigung erlegt.

(5) Die Entschädigung wird erst nach Durchführung des Baues und nach Abschreibung und llbergadc des abzutretenden Grundes fällig.

(6) Der Baumeister ist verpflichtet, die adgetretenen Verkelnsflächen in die richtige Höhenlage zu bringen, Hat die Übergabe über Verlangen der VeZirtsvcrwaltungsbchörde in einer vorläusigen 5)ö<>en!age zu erfolgen, so ist das Bestehcr. der Verpflichtung zur Herstellung der richtigen Höhenlage mundbMerlich ersichtlich Zu machen.

3. Teil,

UNLIEGERLEISTUNGEN

Paragraph 38,

Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde zur Eröffnung von Vcrtchrsflächen Gründe im Wege der Enteignung oder des Kaufes (Tausches) erworben, so ist der Vauwerber verpflichtet, bei Bauhcrstcllungcn, die Kosten des Grunderwcrbcs und der Herstellung der Höhenlage für jenes Flächenausmaß zu ersetzen, das für die unentgeltliche Gnmdnbtretung bei Teilungen nach ß K, Absatz 4, und Paragraph ? dieses Gesetzes festgesetzt ist.

(2) soweit die Verkehrsflöchen innerhalb dieses Ausmaßes nicht im Verzeichnis über das öffentliche Gut liegen, sind sie anläßlich eines Neubaues einzulösen und lastenfrei in das öffcntliche Gut zu übertragen.

4. Teil.

ENTSCHÄDIGUNGEN

Paragraph 39,,

Entschädigungsgrundsätze

(1) Für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums wird nur insofern Entschädigung gewährt, als sie in diesem Gesetze vorgesehen ist,

(2) Die bei Enteignung Zu leistende Entschädigung hat den Ersatz aller dem Enteignetenund den an der enteigneten Liegenschaft dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögcnsrechtlichen Nackteile zu umfassen. Dasselbe gilt, soweit auch in anderen Fällen für abzutiNcnden Grund Entschädigung Zu leisten ist

(3) Bei Ermittlung der Entschädigung ist für Gründe und deren Zugehör der Vcrlchrswert zugründe zu legen, das ist der Wert, den sie nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen !>abcn, den jedermann bei vernünftigem Gebrauch erzielen kann,

(4) Als Baugrund ist nur jener Grund zu bewerten, der nach einer behördlich bewilligten und grundbüchcrlich durchgeführten Teilung (Artilel römisch VIII, Absatz l» oder Paragraph 2, dieses Gesetzes als Baugrund erklärt worden ist oder der bisher bcdattt war. Bei Liegenschaften, die nur zum geringen Teil bebaut waren, während der übrige 3ett anderen Zwecken (Garten, Niese, Acker, l.'aacrplatz usw) diente, sind nur die tatsächlich bebauten und jene Flächen als Baugrund Zu bcwerten, die nach den Bcbauungsvorschriftcn als notwendiges Zugehßr zum Bau (Vorgarten, Bauwich, Hof u, dgl.> unbebaut bleiben müßten.

(5) Mrd nur ein Teil eines Grundes in Anspruck genommen >fo ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Teiles, sondern auch auf die Verwinderung des Wertes, die der restliche Teil des Grundes erleidet, Rücksicht Zu nehmen.

(6) Bei Enteignung nach Paragraph 29, hat die Entschädigung auch die Kosten der Ireilegung und der dadurch bedingten baulichen Umgestaltung der verbleibenden Bauteile zu umfassen,

(7) Eine vorschriftswidrige Benützung des Grundstückes bleibt bei der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht,

(8) Auf Veränderungen, die offenbar dem Zwecke dienen, eine Erhöhung der Entschädigung Zu erzielen, ist bei der Ermittlung der Entschädigung keine Rücksicht Zu'nehmen. Keinesfalls sind wcrterhöhendc Veränderungen zu berücksichtigen, die nach der Einleitung des Enteignungsvcrfahrens vorgenommen worden sind, soweit sie nicht unbedingt notwendig waren,

(9) Der Wert der besonderen Vorliebe sowie eine Werterhöhung, die das abgetretene Grundstück etwa aus der Durchführung des EnteignungsZweckes oder der Abtretung' erfährt, sind nickt Zu berücksichtigen. Bei Enteignungen oder Abtretungen von Teilen eines Grundbuchsl'örpcrs sind allfällige Nertcrhöhungcn, die für den verbleibenden Teil aus der Durchführung des Entcwnungszweckes oder der Abtretung' entstehen, von der Entschädigung in Abzug zu bringen.

(10) Verlangt der Enteignete statt einer Geldcntschädigung eine En'tschädinuna in Form einer Naturalleistung, wie Austanschland, Ersatzwohnung usw„ und ist der Entcignungswcrber hieZu imstande, so ist er daZu auch in dem Falle und w jenem Ausmaße verpflichtet, als und insoweit die Landesregierung eine solche Entschödiguna, nach den Umständen des Falles als zulässig und geeignet erklärt.

Die Landesregierung hat auch zu erkennen, in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung in Anrechnung zu bringen ist. In der Höhe des Werkes der Naturalleistung gilt der Betreffende als abgefunden. Gegen die Entscheidung über die Höhe der Anrechnung der Naturalleistung steht nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen.

(11) Soweit durch besondere Vorschriften dieser Bauordnung nichts anderes bestimmt ist/ entscheidet über Entschädigungsansprüche die üandesregierung, gegen deren Entscheidung innerhalb sechs Monate die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen steht (Ziffer 34,, Absatz 8 dieses Gesetzes).

Paragraph 40,

Besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen.

(1) Werden durch Änderungen des Bebauungsplanes Vcrkehrsflächen verschmälert, derbreiten, aufgelassen oder so geändert, daß unter Beibehaltung der Breite die Vaulinie auf der einen Seite vorgerückt und auf der anderen Seite Zurückgerücki wird, und entsteht für Bauplätze durch die Änderung des Bebauungsplanes die Verpflichtung, nach Maßgabe der neuen Baulinic Grund einzubeziehen oder abzutreten, so hat im ersten Fall der Bcmwerber an die Gemeinde oder an den Eigentümer dieses Grundes (Paragraph 30,, Absatz l dieses Gesetzes), im zweiten Fall die Gemeinde an den Bauweiber Entschädigung Zu leisten.

(2) Ist anläßlich einer Teilungsbewilligung Grund Zu Vcrkchrsflächcn unentgeltlich abgetreten worden, so 'treten bei Änderung des Vebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein:

  1. Litera a
    Dem Eigentümer eines Bauplatzes, der der Verpflichtung Zur unentgeltlichen Grundabtretung zu Verkehrsflächen voll Genüge geleistet hat sß 6, Absatz 4), hat die Gemeinde für einen nach Maßgabe des neuen Bebauungsplanes für Verkehrsflächen abzutretenden Grund eine Entschädigung in der Höhe des Vaugrundwertes zu leisten.
  2. Litera b
    Dem Eigentümer eines Bauplatzes dagegen, der dieser Verpflichtung nicht voll entsprochen hat und sohin noch zur unentgeltlichen Abtretung fehlender Verkehrsflächen (ErgänZungsstieifen) verpflichtet ist, hat die Gemeinde nur insoweit Entschädigung zu leisten, als die nach Maßgabe des neuen Bebauungsplanes für Verkehrsflächen abzutretende Grundfläche das Ausmaß der Ergänzungsstreifen überschreitet. In dem Ausmaße, als der Eigentümer des Bauplatzes durch die Abtretung nach dem neuen Bebauungsplan der Verpflicktung Zur unentgeltlichen Abtretung der Eiganzungsstreifen nachkommt, ist gleichzeitig diese Verpflichtung erfüllt. Wenn aber der neue Bebauungsplan gleichzeitig die Breite der Vcrkehrsflache verschmälert hat, verringern sich die Ergä'nzungsstreifcn um jenes Ausmaß, um das nach dem neuen Bebauungsplan weniger abgetreten werden muß. Ergibt sich hiebei, daß bereits mehr unentgeltlich abgetreten wurde, als nach dem neuen Bebauungsplan hät'te abgetreten werden müssen, so gelten für diese Mehrleistung die Bestimmungen des Punktes 6).
  3. Litera c
    Der Eigentümer eines Bauplatzes hat eine zum Bauplatz einzubeziehcnde Vcrtehrsfläche als Baugrund einzulösen, soweit nicht die Vestimmungen des folgenden Punktes anzuwcnden sind.
  4. Litera d
    Der Eigentümer eines Bauplatzes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, daß das Ausmaß des zur Verkehrsflachc unentgeltlich abgetrctcnen Grundes nach dem Zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Vebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Velkchrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretcne Grundflächen nach der neuen Baulinie als Baugrund einbeZogen werden, so sind diese Flächen im Ausmaße der scincizeitigen Mehrloistuna unentgeltlich Zurückzustellen. Für den über dieses Ausmaß zum Bauplatz einzubcziehenden Grund hat der Eigentümer dieses Bauplatzes Entschädigung ?u leisten, wobei dieser Grund als Baugrund zu bewerten ist. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung Zuviel abgetretene Fläche nicht in den Bauplatz so hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes, von dem der Grund seinerzeit unentgeltlich abgetreten wurde, Geldentschädigung zu leisten. Für die Höhe der Entschädigung ist maßgebend, ob der seinerzeit zuviel abgetretene Straßengrund nach dem neuen Bebauungsplan als Straßenoder Vauarund einzulösen wäre. Dieser Anspruch steht nur zu, wenn zur Zeit der Veschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Tlalne seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundcs noch nicht verstrichen sind.
  5. Litera e
    Ist die Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage zur Jett der Änderung des Bebauungsplanes noch nicht entsprochen worden, so erstreckt sich diese Verpflichtung bis Zur neuen Stmßenachse, jedoch nur in dem Ausmaße, als sie nach dem ursprünglichen Bebauungsplan Zur Zeit der Abtretung bestanden hat.

(3) Das gleiche gilt sinngemäß für Grundabtretungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 7 dieses Gesetzes, sowie für Kosten, die durch Herstellung der richtigen Höhenlage erwachsen sind, wenn seit der Abtretung der Verkehrsflächeen 13 Fahre noch nicht verstrichen sind.

(4) Treten durch die mit der Änderung verbundenen Giundabtretungen Wertänderungen fürden Bauplatz ein, so gelten die Bestimmungen des Paragraph !^9? verliert er die selbständige Bebaubarteit oder die Bebaubarteit überhaupt, so ist er über Verlangen des Eigentümers einzulösen.

(5) Das Recht auf Geltendmachung der vorerwähnten Entschädigungsansprüche steht dann zu:

  1. Litera a
    wenn wegen der Änderung des Vebauungsplanes um eine neue Teilung angesucht wird)
  2. Litera b
    wenn ein Bau auf einem Bauplatz aufgeführt wird, der die Einhaltung des neuen Bebauungsplancs zur Voraussetzung hat;
  3. Litera c
    sonst, wenn der Bebauungsplan für die Eigentümer der betroffenen Bauplätze Wirtsam wird)
  4. Litera d
    im Falle des Verlustes der selbständigen Vebaubarkeit oder der Bcbaubarkcit überhaupt, dann, wenn der Eigentümer gehindert ist, seinen Grund so zu benutzen, wie er ihn bisher benutzt hat, oder seinen bisher gänzlich unbebauten Bauplatz der Bebauung oder seinen bisher bebauten, nach Abtragung aller bestehenden Baulichkeiten freigemachten Grund der Wiederbcbauung zuzuführen.
Die uon der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig im Falle des Punktes 2) nach grundbücherlichcr Durchführung der Teilung, im Falle des Punktes b) nach durchgeführter Bebauung und Abtretung der Verkchrsftächen, in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn die abzutretenden Verkchrsflächcn übergeben worden sind. Bei einem Eigcntumswechsel in der Zeit zwischen der Festsetzung und der Fälligkeit der Entschä'digung ist dtvsc an jenen Eigentümer auszuzcchlcn, öcm das Eigentumsrecht zur Zeit der Fälligkeit Zusteht.

(6) Die durch die Änderung des Vcbauungsplanes notwendig werdenden Grundeinbcziehungcn und Grundabtretungen sowie Werwcränderungcn tonnen auck durch eine amtswegigc Umlegung oder Grenzbcrichtigung (römisch eins. Teil, L und <^) ausgeglichen werden,

Paragraph 41,

Besondere Bestimmungen bei Änderungen des Bebauungsplanes durch Festsetzung neuer Verkehrsflächen. (l) Fällt ein Bauplatz oder eine bebaute Liegenschaft nach einem geänderten Bebauungsplan zur Gänze in eine neue Verkehrsfläcke, so hat der Eigentümer insolangc keinen Anspruch auf Einlösung, als er feinen Grund so benützen kann, wie er ihn bisher benutzt hat! dieser Anspruch entsteht erst dann, wenn der Eigentümer gehindert ist, seinen bisher gänzlich unbebauten Bauplatz der Bebauung oder seinen bisher bebauten und nach Abtragung der bestehenden Baulichkeiten freigcmachten Grund der Wiederbebauung Zuzuführen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Eigentümer eines Bauplatzes oder bebauten Grundes Anspruch auf Einlösung, wenn der nach der Abtretung verbleibende Grundrest die selbständige Bcbaubarkei't verliert.

3. Teil.

ERSICHTLICHMACHUNG VON VERPFLICHTUNGEN IM GRUNDBUCHE

§42.

Gegenstand der Ersichtlichmachung.

(1) Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsvcifahrcns und der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung nach Paragraph ?>4, des Umlcgungsverfahrcns nach S 12 und des GrenZberichtigungsverfahrens nach Paragraph 2 ?, sowie der Erbauung eines Hauses nach ß 1, Absatz 8 dieses Gesetzes, ist das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen, die durch einen baubehördlichen Bescheid begründet werden, auf Antrag der Veziltsvcrwaltungsbehörde oder auf Grund des behördlichen Bescheides im Grundbuch ersichtlich zu machen:

  1. Litera a
    Verpflichtungen Zu Abtretungen für Verkehrsflächen (Paragraphen 6 und ?))
  2. Litera b
    Verpflichtungen zur Herstellung der Höhettläge auf abgetretenen Verkehrsflächen undzur Übergabe (Paragraph 6,);
  3. Litera c
    Verpflichtungen zur Abtragung von Baulichkeilen;
  4. Litera d
    Verpflichtungen aus Vauverboten sowie Verpflichtungen, die an Stelle von Vauverboten oder aus Anlaß der Aufhebung solcher auferlegt werden)
  5. Litera e
    Verpflichtungen Zur Velassung gemeinschaftlicher Feuermauern und anderer gemeinschaftlicher Anlagen)
  6. Litera f
    Verpflichtungen zur Duldung eines Durchganges oder einer Durchfahrt.

(2) Außerdem sind im Grundbuche die Bauplatze und die Kleingartenflächen (Paragraph eins,, Absatz 8) ersichtlich Zu machen.

(3) Die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, daß sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtungen berufen kann. Sie hindert nicht die Abtrennung von Teilen des Gutsbestandes. In diesem Falle ist aber die Vezirksverwaltungsbehörde durch das Grundbuchsgericht zu verstaudigcn. Sie hat, wenn sich die Verpflichtung auf das Trcnnstück bezieht, die Ersichtlichmachung in der neuen Einlage zu veranlassen.

(4) Die VeziiksveNvaltungsbehörde kann in geringfügigen Fallen von der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.

Paragraph 43,

Löschung der Ersichtlichmachung

Wenn die Verpflichtungen aufhören oder den Grundbuchskörpei nicht mehr betreffen, hat die Bcziiksverwaltungsbehörde die Löschung der Ersichtlichmachung zu veranlassen.

6. Teil

EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN FÜR TECHNISCHE VORARBEITEN

Paragraph 44,

Duldung technischer Vorarbeiten.

(1) Wenn in Durchführung von technischen Vorarbeiten zur Verfassung der nach dieser Bauordnung erforderlichen Plane das Betreten von Grundstücken und Gebäuden, die zeitweilige Veseitigung von Hindernissen/ die diesen Arbeiten entgegenstehen oder die Anbringung oder Sehung von Vermarkungszeichen notwendig ist, so hat dies jeder Eigentümer zu dulden, soweit es nicht in anderen Gesetzen verboten ist,

(2) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümcr oder seinem Bevollmächtigten mit einer Bewilligung der Vezirksverwaltungsbehörde ausZuweisen. Diese Bewilligung hat auch die dem Eigentümer Zustehenden Rechte und obliegenden Wichten zu enthalten. Wird von einem Eigentümer oder sonstigen Beteiligten Einwendung gegen eine solche Inanspruchnahme des Grundes oder Gebäudes erhoben, so entscheidet über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung die Bezirtsverwaltunasbehörde enogültig.

(3) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofoi't zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermartungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Schadenersatzanspruch, Für andere Schaden kann der Betroffene innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Vorarbeiten auf seinem Grundstück Schadenersatz verlangen.

(4) Soweit Vorarbeiten durch die Bezirksvcrwaltungsbehörde über Ansuchen eines oder mehrerer Grundeigentümer vorgenommen werden, haben die Ansuchenden auf ihrem eigenen Grunde die Zur Durchführung dieser Arbeiten erforderlichen Freilegungen und Herstellungen ohne Anspruch auf Kostenersatz oder Schadloshaltung Zu veranlassen. Der Gemeinde sind aber auch alle aus diesem Anlaß erwachsenden Auslagen, für Herstellungen und Freilegungen auf fremden Grundstücken oder Schadenersatz an dritte Personen rückzuvergüten. In diesem Falle kann die Bezirksverwaltungsbehöroe von den Antragstellern die vorherige Sichelstellung der voraussichtlichen Auslagen fordern.

(5) Eine gleiche Sicherstellung zum Zwecke der Schadloshaltung der Betroffenen ist zu leisten, wenn die Bezirksverwaltungsbehördc dem Antragsteller selbst die Bewilligung zu den Vorarbeiten erteilt.