01.08.1947
Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947, 4. Stück
Oberösterreich
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oö. betreffend die Verpflegsgebühren und die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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Gemäß Paragraph 41,, Absatz 6,, des Krankenanstaltengesetzes vom 15.7.1920, StGVl. Nr.32 i.d.F. des Ges. v. 3. 2. 1923, VGVl. Nr. 73, und im Zusammenhalte mit dem Ges. v. 26. 9. 1928, LGuVdg. römisch fünf l. M. 61, werden die Verpficgsgebühren für alle öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich mit Zustimmung der o.-ö. Landesregierung vom 28. 7. 1947, sowie nach Anhörung der ha. Abt. für Preisbestimmung und Preisüberwachung wie folgt festgesetzt und veröffentlicht:
Bezeichnung der Anstalt
Gebührenklasse
III II I
Schilling
A. ö. Krankenhaus Steyr 10.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus
Urfahr-Steg 10.- 13-
Frauenklinik Linz 10.- 13.- 18.-
Frauenklinik Wels 10.- 13.- 18.-
Lungenheilanstalt Vuchberg 10.- 13.- 18.-
Lungenheilanstalt Christkind! 9.-
Tuberkulose-Krankenhaus Urfahr 10.-
A. ö. Krankenhaus der Stadt Linz 10.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus der Barmh. Schwestern Linz 10.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus der Barmh. Brüder Linz 10.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz 10.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels 10.- 13.- 18.-
Bezeichnung der Anstalt Gebührenklasse
III II I
Schilling
A. ö. Krankenhaus Bad Ischl 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Braunau 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Enns 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Grieskirchen 9.- 13.- 18.-
A. ö, Krankenhaus Kirchdorf 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Mondsee 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Ried i. I 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Schälding 9.- 13.- 18.-
A. ö. Krankenhaus Vöcklabruck 9.- 13.- 18.-
Kinderspital der Stadt Linz 8.- 12.- 18.-
Kinder-Sonnenheilstätten Offensee-Gmundnerberg 8.-
Entbindungspauschale in Linz, Wels und Steyr 130.-
In den übrigen Provinz-städten und Orten 130.-
Gleichzeitig werden im Sinne der obenangeführten gesetzlichen Bestimmungen die unverändert gebliebenen Bestimmungen über die Besonderen Gebühren wieder verlautbart.
Bestimmungen über die Besonderen Gebühren.
römisch eins. Allgemeines.
Von den in der l. und römisch II. Klasse verpflegten Patienten oder von den übrigen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Zahlungspflichtigen sind vom Krankenanstaltsverwalter außer den
Verpflegsgebühren noch Besondere Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben:
1. zu Gunsten des Krankenhauses als Ersatz für geleisteten Sachaufwand die Sachaufwandsgebühr und die 20prozcntigcn Nücklässe nach Punkt III und IV und
2. zu Gunsten des Krantcnhauspcisonales als Entgelt für besondere im Interesse des Pfleglings vorgenommene Verrichtungen i
a) zu Gunsten des behandelnden Primars < Oberarztes! die ärztliche Gebühr,
b) zu Gunsten des Assistenzarztes die Assistenzgebühr,
c) zu Gunsten der Hebamme die Hebammengebühr;
zu a) und b): jedoch abzüglich des 20prozentigen Rücklasses zu Gunsten des Krankenhauses.
römisch II. Sachaufwandsgebühr.
Bei einem Spitalsaufenthalt von weniger als Zehn Tagen beträgt jedoch die Mindestgebühr 20 % der anfallenden Verpssegsgcbührcn. Ansonsten ist die Höhe nach Maßgabe des Punktes II, Absatz 2,
festzusetzen. Diese Mindestgebühr ist auch bei jenen operativen Fallen einzuheben, bei denen die nach dem ärztlichen Honorar zu berechnende 20- bis
30prozentige Sachaufwandsgebühr unter 30.-, bzw. 20.- S zu stehen käme.
5. Eine Nachsicht von der Entrichtung der Sachaufwandsgebühr ist unzulässig.
römisch III. Die ärztliche Gebühr.
1. Die Höhe der ärztlichen Gebühr richtet sich nach dem jeweils geltenden fachärztlichen Honorartarif. Von der ärztlichen Gebühr der behandelnden Ärzte und Fachärzte hat der Verwalter einen
20prozentigen Abzug Zu Gunsten des KrankenHauses zu verrechnen. Der Restbetrag ist den anspruchsbcrechtigten Ärzten auszufolgen.
2. Für Untersuchung und Behandlung von nicht in Anstaltspflcge befindlichen zahlungspflichtigen Kranken, die in der Krankenanstalt ambulatorisch vorgenommen werden, ist außer der ärztlichen Gebühr ein Negiezuschlag für das KrankenHaus von mindestens 20 T der tatsächlich bemessenen Äiztegebühr cinzuheben,
3. Bei Ausführung von Zwei oder mehreren Operationen in ein und demselben Krankheitsfall innerhalb einer Verpflegsperiode darf nur die höchstbcwertete ärztliche Gebühr berechnet werden.
Handelt es sich jedoch um verschiedene Krankheiten, so dürfen die höchstbewertete ärztliche Gebühr voll, die etwa übrigen ärztlichen Gebühren mit der Hälfte angerechnet werden.
römisch IV. Die Assistenzgebühr.
Die Assistenzgebühr betragt zu Gunsten jedes beteiligt gewesenen Assistenzarztes IN bis 30 T der ärztlichen Gebühr. Auch hievon ist ein 20pro-zcntigcr Rücklaß zu Gunsten des Krankenhauses cinzubehalten.
römisch fünf. Die Hebammengebühr.
Bei Beistellung einer Anstaltshebamme im Entbindungsfalle ist eine Hebammengebühr zu entrichten, deren Höhe einheitlich 20. 8 beträgt. Bei Zuziehung von auswärtigen Hebammen richtet sich die Gebühr nach dem jeweils geltenden Hebammentanf.
römisch VI.
Einhebung und Verrechnung der Besonderen Gebühren.
römisch VII. Besondere Gebühren für Ausländer.
Für Ausländer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Auslande haben, können, soweit dies nach Ziffer 42, des Krankenanstaltcngeseyes Zulässig ist/ Nebengebührcn in doppeltem Ausmaße eingchoben wetdcn.
römisch VIII. Berufung.
römisch IX. Inkrafttreten.