Datum der Kundmachung

01.08.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947, 4. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Oö. betreffend die Verpflegsgebühren und die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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  1. Ziffer 11
Kundmachung des Landeshauptmannes von O.-Ö. vom 1. August 1947 betreffend die Verpflegsgebühren und die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich.

Gemäß Paragraph 41,, Absatz 6,, des Krankenanstaltengesetzes vom 15.7.1920, StGVl. Nr.32 i.d.F. des Ges. v. 3. 2. 1923, VGVl. Nr. 73, und im Zusammenhalte mit dem Ges. v. 26. 9. 1928, LGuVdg. römisch fünf l. M. 61, werden die Verpficgsgebühren für alle öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich mit Zustimmung der o.-ö. Landesregierung vom 28. 7. 1947, sowie nach Anhörung der ha. Abt. für Preisbestimmung und Preisüberwachung wie folgt festgesetzt und veröffentlicht:

Bezeichnung der Anstalt

                                                   Gebührenklasse

                                                   III                 II                 I

                                                   Schilling

A. ö. Krankenhaus Steyr                            10.-    13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus

Urfahr-Steg                                        10.-    13-

Frauenklinik Linz                                  10.-    13.-    18.-

Frauenklinik Wels                                  10.-    13.-    18.-

Lungenheilanstalt Vuchberg                         10.-    13.-    18.-

Lungenheilanstalt Christkind!                      9.-

Tuberkulose-Krankenhaus Urfahr                                 10.-

A. ö. Krankenhaus der Stadt Linz                   10.-    13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus der Barmh. Schwestern Linz       10.-    13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus der Barmh. Brüder Linz           10.-    13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz           10.-    13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels         10.-    13.-    18.-

Bezeichnung der Anstalt                             Gebührenklasse

                                                    III                 II                  I

                                                    Schilling

A. ö. Krankenhaus   Bad Ischl                       9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Braunau                           9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Enns                              9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Grieskirchen                      9.-     13.-    18.-

A. ö, Krankenhaus Kirchdorf                         9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Mondsee                                  9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Ried i. I                                  9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Schälding                         9.-     13.-    18.-

A. ö. Krankenhaus Vöcklabruck                       9.-     13.-    18.-

Kinderspital der Stadt Linz                         8.-     12.-    18.-

Kinder-Sonnenheilstätten Offensee-Gmundnerberg      8.-

Entbindungspauschale in Linz, Wels und Steyr        130.-

In den übrigen Provinz-städten und Orten            130.-

Gleichzeitig werden im Sinne der obenangeführten gesetzlichen Bestimmungen die unverändert gebliebenen Bestimmungen über die Besonderen Gebühren wieder verlautbart.

Bestimmungen über die Besonderen Gebühren.

römisch eins. Allgemeines.

Von den in der l. und römisch II. Klasse verpflegten Patienten oder von den übrigen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Zahlungspflichtigen sind vom Krankenanstaltsverwalter außer den

Verpflegsgebühren noch Besondere Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben:

1.              zu Gunsten des Krankenhauses als Ersatz für geleisteten Sachaufwand die Sachaufwandsgebühr  und   die   20prozcntigcn   Nücklässe   nach Punkt III und IV und

2.              zu Gunsten des Krantcnhauspcisonales als Entgelt für besondere im Interesse des Pfleglings vorgenommene Verrichtungen i

a) zu    Gunsten    des    behandelnden    Primars < Oberarztes! die ärztliche Gebühr,

b) zu Gunsten des Assistenzarztes die Assistenzgebühr,

c) zu  Gunsten  der Hebamme  die  Hebammengebühr;

zu a) und b): jedoch abzüglich des 20prozentigen Rücklasses zu Gunsten des Krankenhauses.

römisch II. Sachaufwandsgebühr.

  1. Ziffer eins
    Die Sachaufwandsgebühr ist bei allen operaliven Eingriffen und bei allen sonstigen außergewöhnlichen Verrichtungen, die für die Bchnndlung des Pfleglings oder Zu diagnostischen Zwecken erforderlich sind/ cinzuhebcn,
  2. Ziffer 2
    Zu den außergewöhnlichen Verrichtungen zählen: Pathologisch-anatomische, histologisckc, bakteriologische, mikroskopische, chemische und sonstigen Untersuchungen, sowie Radium-, Röntgen-- Zinsen- und sonstige physikalische Behandlungen.
Insbesonders ist diese Gebühr einzuheben bei Verabreichung von medikamentösen Bädern, bei der Anwendung der Heißluftbehandlung, der Quarzlampe, des Nöntgcn- und Kurzwellcnapparcites, orthopädischer Behelfe und dergleichen, bei Anlegung von Verbänden, bei der Verschiebung von besonders kostspieligen Medikamenten oder Behandlungsarten, bei Beistellung einer eigenen Krankenpflegerin, bei Entbindungen und überHaupt in allen Fällen, in denen dem Krankenhaus besondere Kosten erwachsen,
  1. Ziffer 3
    Die Sachaufwandsgebühr ist von dem leitendcn Arzt im Einvernehmen mit dem KrankenHausverwalter in jedem einzelnen Falle festzusetzen. Sie beträgt für operative Eingriffe 20 bis 30 % der ärztlichen Gebühr,
  2. Ziffer 4
    Bei nicht operativen Fällen ist von allen Pfleglingen der römisch eins. bzw. römisch II. Klasse eine Mindestgebühr von 30.- S, bzw. 20.- S einzugeben.

Bei einem Spitalsaufenthalt von weniger als Zehn Tagen beträgt jedoch die Mindestgebühr 20 % der anfallenden Verpssegsgcbührcn.  Ansonsten ist die Höhe nach Maßgabe des Punktes II, Absatz 2,

festzusetzen. Diese Mindestgebühr ist auch bei jenen operativen Fallen einzuheben, bei denen die nach dem  ärztlichen  Honorar zu  berechnende 20- bis

30prozentige Sachaufwandsgebühr   unter   30.-, bzw. 20.- S zu stehen käme.

5. Eine  Nachsicht von  der  Entrichtung  der Sachaufwandsgebühr ist unzulässig.

römisch III. Die ärztliche Gebühr.

1. Die Höhe der ärztlichen Gebühr richtet sich nach dem jeweils geltenden fachärztlichen Honorartarif. Von der ärztlichen Gebühr der behandelnden Ärzte und Fachärzte hat der Verwalter einen

20prozentigen  Abzug  Zu Gunsten  des  KrankenHauses zu verrechnen.  Der Restbetrag ist den anspruchsbcrechtigten Ärzten auszufolgen.

2. Für  Untersuchung   und   Behandlung   von nicht in Anstaltspflcge befindlichen zahlungspflichtigen Kranken, die in der Krankenanstalt ambulatorisch vorgenommen werden, ist außer der ärztlichen Gebühr ein Negiezuschlag für das KrankenHaus von mindestens 20 T  der tatsächlich bemessenen Äiztegebühr cinzuheben,

3. Bei Ausführung von Zwei oder mehreren Operationen in ein und demselben Krankheitsfall innerhalb   einer Verpflegsperiode   darf   nur   die höchstbcwertete ärztliche Gebühr berechnet werden.

Handelt es sich jedoch um verschiedene Krankheiten, so dürfen die höchstbewertete ärztliche Gebühr voll, die etwa übrigen ärztlichen   Gebühren   mit   der Hälfte angerechnet werden.

römisch IV. Die Assistenzgebühr.

Die Assistenzgebühr betragt zu Gunsten jedes beteiligt gewesenen Assistenzarztes IN bis 30 T der ärztlichen Gebühr. Auch hievon ist ein 20pro-zcntigcr Rücklaß zu Gunsten des Krankenhauses cinzubehalten.

römisch fünf. Die Hebammengebühr.

Bei Beistellung einer Anstaltshebamme im Entbindungsfalle ist eine Hebammengebühr zu entrichten, deren Höhe einheitlich 20. 8 beträgt. Bei Zuziehung von auswärtigen Hebammen richtet sich die Gebühr nach dem jeweils geltenden Hebammentanf.

römisch VI.

Einhebung und Verrechnung der Besonderen Gebühren.

  1. Ziffer eins
    Die Einhebung der Besonderen Gebühren obliegt dem Krankenhausverwalter.
  2. Ziffer 2
    Die Sachaufwandsgebühren und sämtliche sonstige Gebühren sind brutto als Einnahmen und Ausgaben des Krankenhauses zu verrechnen. Des gleichen bei Verwendung von Anstaltshebammen die Hebammengebühr.

römisch VII. Besondere Gebühren für Ausländer.

Für Ausländer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Auslande haben, können, soweit dies nach Ziffer 42, des Krankenanstaltcngeseyes Zulässig ist/ Nebengebührcn in doppeltem Ausmaße eingchoben wetdcn.

römisch VIII. Berufung.

  1. Ziffer eins
    Gegen die Vorschreibung bezüglich der Höhe der Besonderen Gebühren steht allen Kranken oder beten gesetzlichen Vertretern die Beschwerde an das Amt der o.-ö, Landesregierung innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Rechnung zu.
  2. Ziffer 2
    Die für die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung dieser Gebühren geltenden Vorschriften müssen in der Verwaltungskanzlei des Krankenhauses zur jederzeitigen Einsichtnahme aufliegen.

römisch IX. Inkrafttreten.

  1. Ziffer eins
    Diese Bestimmungen treten am Tage der Kundmachung in Kraft und bleiben bis Zur Vcrlautbarung einer Änderung in Geltung,
  2. Ziffer 2
    Mit diesem Zeitpunkte treten alle früheren Verlautbarungen über Veipflcgsgcbühren und Besondere Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich außer Kraft,