Datum der Kundmachung

01.07.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1947, 1. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Gewerbesteuer, soweit diese vom Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital eingehoben wird, für den Wiederaufbau in Oberösterreich

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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4.

Gesetz vom 22. Mai 1946,

betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Gewerbesteuer, soweit diese vom Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital eingehoben wird, für den Wiederaufbau in Oberösterreich.

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zur Gewerbesteuer wird, soweit sie vom Gewerbeerttag und vom Geweibekapital erhoben.

Paragraph 2,

Die Bemessung und Einhebung des Zuschlages zur Gewerbesteuer wird den Finanzämtern, welche für die Bemessung und Einhebung der Stammabgäbe zuständig sind, gegen eine Vergütung von 3^ des reinen Zuschlagsertrages übertragen.

Paragraph 3,

Der Zuschlag ist zugleich mit der Stammabgabe fällig.

Paragraph 4,

Der Steuerschuldner hat bis Zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides durch das Finanzamt entsprechende Vorauszahlungen gemäß dem Gcwerbesteuergesetz Zu leisten.

Der Zuschlag ist erstmals zum nächsten Fälligkcitstermin der Stammabgabe nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entrichten. Zu jenen Stammabgaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes seit dem 1. 1. 1946 für das Rechnungsjahr i94ß entrichtet wurden, sind die Zuschläge nachzuzahlen und Zugleich mit dem Zuschlag Zu der ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig weidenden Stammabgabe an das zuständige Finanzamt vom Steuerschuldner abzuführen.

Paragraph 5,

Die Finanzämter haben die eingehobenen Zuschläge, abzüglich der Vergütung für die Bemessung und die Einhebung, ein Monat nach Fälligwerden der Zuschläge an die Landeskasse abzuführen, Paragraph 6,

Für die Einhebung und Eintreibung der Landeszuschläge gelten dieselben Bestimmungen wie für die EinHebung und Eintreibung der" Stammabgäbe, Paragraph 7,

Die o.ö. Landesregierung ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.