01.07.1947
Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1947, 1. Stück
Oberösterreich
Gesetz betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Grundsteuer, soweit diese von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von Betriebsgrundstücken land- und forstwirtschaftlicher Art erhoben wird, für den Wiederaufbau in Oberösterreich
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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3.
Gesetz vom 22. Mai 1946,
betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Grundsteuer, soweit diese von land- und forstwirtschaftlichen Vetrieben oder von Betriebsgrundstücken land und forstwirtschaftlicher Art erhoben wird, für den Wiederaufbau in Oberösterreich.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins,
Zur Grundsteuer wird, soweit sie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von Vetriebsarunostücken land und forstwirtschaftlicher Art (Grundsteuer A) zu entrichten ist, für den Wiederaufbau in Oberösterreich für das Jahr 1946 ein Zuschlag von 20% eingehoben.
Paragraph 2,
Der Zuschlag ist vierteljährlich zugleich mit der Stammabgabe von den Gemeinden zu bemessen und einzuheben und je am 1. 3., 1. 8., 1. 11. und 1, 2 damals am l. 5. l946 für das vorangegangene Quartal an die Landeskasse unter gleichzeitiger Mitteilung der Vorschreibung abzuführen.
wird, für den Wiederaufbau in Oberösterreich für das Jahr 1946 ein Zuschlag von 20 % eingehoben.
Paragraph 3,
Für die Einhebung und die Eintreibung des Landeszuschlages. Zur Grundsteuer A gelten dieselben Bestimmungen wie für die EinHebung und die Eintreibung der Stammabgabe.
Paragraph 4,
Jene Steuerschuldner, deren Grundertrag durch die Kriegsereignisse um mehr als die Hälfte beeinträchtigt wurde, sind berechtigt, bei der o.ö. Landesregierung um Rückersatz des 20%igen Zuschlages anzusuchen.
Paragraph 5,
Wenn eine Gemeinde die richtige Abfuhr des von ihr eingehobenen Landeszuschlages unterläßt, kann der rückständige Betrag durch das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zwangsverfahren hereingebracht werden. Wenn eine Gemeinde die Vorschrcibung und EinHebung unterläßt, kann die Landesregierung dicse auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen.
Paragraph 6,
Nähere Durchführungsbestimmungen werden durch die o.ö. Landesregierung erlassen.