Datum der Kundmachung

01.07.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1947, 1. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz, womit das Gesetz vom 29. April 1936, Landesgesetzblatt Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßenverwaltungsgesetz) mit Abänderungen wieder in Kraft gesetzt wird

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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  1. Ziffer 2
Gesetz vom 20. März 1946,
womit das Gesetz vom 29. April 1936, Landesgesetzblatt Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes Straßenverwaltungsgesetz) mit Abänderungen wieder in Kraft gesetzt wird.

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Das Gesetz vom 29. April 1936, LGVl. Nr, 43, über die öffentlichen Straßen mit Ausnabmc der Vundcsstraßen (LandesSttaßenverwaltungsgcsetz) wird mit folgenden Abänderungen wieder in Kraft gesetzt:

Im römisch eins. Abschnitte des Gesetzes (Öffentlichkeit der Straßen und Wege.) hat die Zitierung in Paragraph eins,, Absatz 4,, zu lauten: §§'54 (neu 63) und 63 (neu 72).

Ferner entfallen in Paragraph 6,, Absatz eins,, die Worte auf Antrag der Oitsgcmeinde," Die Zitierung im letzten Satz dieses Absatzes hat zu lauten: <§ 3, neu 6(1) und l§ 52, neu 61). Im Absatz 2 des Paragraph l'< bat die Zitierung in der letzten Zeile zu lauten: <§ 5>, neu 6N, Absatz 1).

Im römisch II. Abschnitte des Gesetzes (Einteilung der Straßen) ist nach Absah !, Punkt 1, des'ß 8 einzuschalten:

  1. "2
    Bezirksstraßen, das sind Straßen, die für den Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Bedeutung sind,"
Punkt 2 des Gesetzes erhält die Bezeichnung 3, Punkt 3 die Bezeichnung 4 und Punkt 4 die Bezeichnung 5. Nach dem bisherigen Punkt 4 ist einzuschalten:
  1. "6
    Güterwege im Sinne dieses Gesetzes, das find öffentliche Wege, welche die Vertehrsverbindüng landwirtschaftlicher Anwesen zum öffent lichen Straßennetz herstellen. Über deren Aufnähme in das Verzeichnis der Güterwege entscheidet die Landesregierung. Wege, die im Zuge einer agrarischen Operation hergestellt werden (bei Zusammenlegungen usw.), können von der Ägrarbehörde Zur Aufnahme in das Verzeichnis der Güterwege beantragt weiden. Bei Zutreffen besonderer örtlicher Voraussetzungen kann jedoch die Landesregierung die Errichtung eines GüterWeges auch von sich aus beschließen."
Der folgende bisherige Punkt 5 erhält die Bezeichnung 7.
Im Paragraph 9, hat der erste Satz des ersten Absatzes zu lauten:
" (1) Die Einreihung einer Straße als Landstraße (Paragraph 8,, Absatz eins,, Punkt 1) und als Bezirksstraße (Paragraph 8,, Absatz eins,, Punkt 2) beschließt der Landtag, die Einreichung als Gemeindestraße (8 8, Absatz eins,, Punkt 4) oder Wanderweg (Paragraph 8,, Absatz eins,, Punkt 7) die Landesregierung".
Im Paragraph 10, hat die Zitierung zu lauten: "die unter Paragraph 8,, Absatz 1, Punkt 1, 2, 3, 4, 6 und 7".

Im römisch III. Abschnitte (Verpflichtungen betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße. ^. Allgemeine Bestimmungen) hat der erste Satz des ersten Absatzes des Paragraph 12, zu lauten:

Landcsstraßen sind, soferne nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Ncuanlage, Verlegung und Umbau Zweispurig mit einer Mindestbreite von sechs Metern ohne die Banketten, Bezirksstraßen mit einer Mindestbreite von sechs Metern einschließlich der Banketten anZulegen".

Der Absatz 2 des 8 12 hat Zu entfallen. Die Bezeichnung der folgenden Absähe ist dementsprechend abzuändem. Im ersten Satz des Absalzes 2 hat das Wort "geschichtlichen" vor Kunst und Naturdenkmälern" Zu entfallen. Dem ß 12 ist folgender 3. Absatz hinzuzufügen: "(2) Straßenflächen, die bei StrUßenNeu oder Umbauten für Verkehrszwecke nicht mehr Verwendung finden, sind von der Straßenverwaltung wieder der Kultivierung zuzuführen".

Im ersten Sah des 8 16 hat der Nachsatz: insoferne nicht die Bestimmungen des Paragraph 7,, Zeile 2 und 3, des Abgabenteilungsgesetzes„ VGBl. römisch II 306/1934, entgegenstehen", Zu entfallen) ebenso auch der folgende Sah die Pferdefuhrwerke der Militärverwaltung sind von der Veitragsleistung ausgenommen".

Im Paragraph 20,, Absah 3, ist nach den Worten "bei Landesstraßen", das Wort "Bezirtsstwßen" einZufügen.

Im Paragraph 21, ist nach dem Worte "Landes" ein Beistrich und sodann das Wort "Bezirks" einzuschalten. Ferner sind diesem Paragraphen folgende neue Absätze anzufügen:

Pflanzungen von'Bnumrcihcn entlang von Landes, Bezirks oder KonkurrenzStraßen oder Ergänzungen solcher bestehender Vaumreihen dürfen nur nach den Weisungen der Straßenberwaltung vorgenommen werden. Den Eigentümern der Bäume kann bei Einhaltung der Weisungen das Recht auf dm Überhang der Früchte über dem Straßenrand zugestanden werden".

Werden von der Straßenveiwaltung selbst entlang von Landes, Bezirks oder KonkurrenzStraßen Vaumpflanzungen auf angrenzenden Grundstücken mit Zustimmung der Grundeigcntümer vorgenommen, so kann der Überhang der Früchte über dem Straßenrand gleichfalls den Grundeigentümern Zugestanden werden. Ein Anspruch aus dem Titel des erlangten Vorteiles steht der Straßenverwaltung in solchen Fällen Zu".

Die im Absatz 2 und 3 angeführten Vegünstigungen der Grundeigentümer sind im Straßcnbuche <Z 70, Absatz 3) einzutragen". Bei der Erteilung der Weisungen hat sich die Straßenvcrwaltung im allgemeinen an die im ersten Absatz angegebene Entfernung zu halten, kann jedoch wegen besonderer örtlicher Verhältnisse auch davon abgehen".

Über Beschwerden hat in den im Absatz 2 und 3 angeführten Fällen die Landesregierung zu entscheiden". Im Paragraph 22,, Absatz !, hat es im zweiten Satze ebenso wie auch im Absatz 3 desselben Paragraphen statt "Landes und, Konkurrenzstraßen" Zu lauten: "Landes, Bezirks und Konkurrenzstraßen".

Im Absatze 6 ist die Zitierung wie folgt vorZunehmen: §1 51, neu 60). Im Paragraph 23, Absatz eins,, hat es statt "Landes oder KonkurrenzStraßcn" zu heißen: "Landes, Vezirts oder Konkuttenzftraßcn".

Der letzte Satz des Absatzes > des Ziffer 23, erhält folgende Fassung:

Zu den Kosten der Neuhcrstcllungcn von neuZeitlichen Belägen kann bei Landes und Bezirksstraßen ein Landesbeitrag bis zu 75 vom Hundert in jenem Ausmaße zuerkannt weiden, welcher der Fahrbahnbreitc dcr im unverdauten Gebiete gelegenen Straße entspricht".

Nach dem Absatze 1 des 8 23 ist folgender Absatz einzufügen:

Ergibt sich die Notwendigkeit bei engverbauten Durchfuhrstieckcn, den Verkehr in Zwei Einbahncn Zu leiten, so ist die Gtraßcnverwaltung lediglich Zur Erhaltung der ursprünglichen Straßenstrecke verpflichtet".

Die Bezeichnung der nachfolgenden Absätze ist dementsprechend abzuändern. Im Paragraph 24,, Absatz eins und 6, ferner im Paragraph 25,, Absatz eins,, ist nachdem Worte "Landes", das Wort "Bezirks", einzufügen. Im Paragraph 24,, Ahs. 4, hat die Zitierung Zu lauten: K 5«, lncu 63).

Paragraph 27,, Absatz 2,, hat zu lauten:

Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist für

  1. Litera a
    LandesstraßenBauwerke 73 von Hundert,
  2. Litera b
    VezirksstraßenVauwerke 60 von Hundert,
  3. Litera c
    GemeindestraßenVauwerke 30 von Hundert,
  4. Litera d
    Ortschaftswegebauwerke 23 von Hundert.

Paragraph 28,, Absatz 2, hat zu lauten:

Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist für

  1. Litera a
    Landesstraßenbauwerke 80 von Hundert,
  2. Litera b
    BezirksstraßenBauwcrke 65 von Hundert,
  3. Litera c
    GemeindestraßenVauwerke 50 von Hundert,
  4. Litera d
    OrtschaftswegeBauwerke 25 von Hundert".

Nach der Bezeichnung "B. Besondere Bestimmungen" hat die folgende Bezeichnung des Unterabschnittcs „l>) Landes und Bczirksstraßen" zu lauten.

§29 erhält folgende Fassung:

(1) Die Genehmigung zur Neuanlagc von Landes und Vezirtsstraßen erteilt dcr Landtag durch Beschluß, ebenso auch zur Verlegung oder zum Umbau von Landes und Vezirtsstraßen sowie Zum Neubau oder Umbau von Straßenbauweiten, insofcinc die Kosten l 0.000.— Schilling überschreiten. In den übrwen Fällen erteilt die Landesregierung die Genehmigung".

(2) Die Kosten dcr Neuanlagc, der Verlegung oder des Umbaues und sonstiger Verbesserungen von Landes und Bczirksstrahen sowie der NeuHerstellung von Stiaßenbauwcrken werden im Lande b«'i Landesstraßen in dcr Negc! Zu ltttt vom Hundert, bei Bezirksstraßen in der Negel Zu 7.', vom Hundert bestritten. Bei letzteren haben den Nest in der Ncge! jene Ortsgcmcinden Zu tragen., in deren Gebiet die neue oder verbesserte Straße gelegen ist. Die Landesregierung kann jedoch auch andere Drtsgcmcindcn zur Beitragslcistung verhalten wenn ihnen durch den Straßenbau besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen". (3)Die Kosten der Herstellung von Straßengraben, Schotteiplälzcn, Ausweichstellen u. dgl. an Landes und Bczirksstraßen werden vom Lande bestritten".

(4) Die Kosten für die Erwerbung des für die ini Absatze ! und 3 genannten Vauherstellungen nötigen Grundes haben in der Negel jene Ousgemeinden Zu tragen, in deren Gebiet die neue oder verbesserte Straßcnstreckc gelegen ist. In besonderen Fällen können jedoch die Kosten teilweise oder zur Gänze vom Lande getragen werden. Die Landesregierung kann auch andere Ottsgemeinden Zur Beitragsleistung verhalten, wenn ihnen durch den Straßenbau besondere Wirtschaftlichc Vorteil? erwachsen".

Im Paragraph 30,, Absatz eins,, treten an Stelle der Worte: "die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen" die Wottc „die Knstcn dcr Erhaltung dcr Landesund VeZirksstraßen". Der lektc Satz dieses Absatzes erhält folgende Fassung: „Insofernc die Voraussetzungen des Paragraph 27,, Abs. !. Zutreffen, kann die Bcitragsleistung des Landes auch ein Höchstausmaß von 30 vom Hundert erreichen".

Im Paragraph 38,, Absatz eins,, hat die Zitierung wie folgt zu lauten: s§ 57, neu 66). Im Paragraph 42,, Absatz eins,, sind die Worte »der Gemeindetag« durch die Worte »der Gcmeindeausschuß« zu ersetzen, desgleichen im letzten Satze desselben Absatzes die Worte »des Gemeindetagcs« durch die Worte »des Gcmemdeciussckusses«".

Nach dem Paragraph 42, ist ein neuer Paragraph mit dcr Bezeichnung 43 und folgendem Wortlaute einzuschalten:

(5) Gemeindestraßcn können über Beschluß des Gemeindeausschusses bei Zustimmung der Landesregierung der' unmittelbaren Aufsicht der Landesstmßenverwnltung zur Überwachung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhaltlmgsaibeiten unterstellt werden. Die Ubei> wachung erfolgt mindestens zweimal im Iah« durch Straßenbcreisungen. Die Organe der Gtraßcnverwaltung haben hiebei die Gemeinde zu bciaten und ihr bei Aufstellung des ElhaltungsVoranschlages behilflich zu sein. Für außergcwöhnlicl>c Arbeiten kann die Landesstraßenverwaltung in besonderen Fällen die Gemeinde auch durck Beistellung eines geschulten Zlufsichtsorganes gegen Ersatz der Auslagen unterstützen". Als Entgelt für'diese Vcaufsicktigung hat die Gemeinde der Landesstraßenvcrwaltung eine angemessene Vergütung je Kilometer der überwachten Straße zu entrichten. Das Ausmaß dieser Vergütung wird von der Landesregierung einhcitlich für das ganze Land festgesetzt",

Durch die Übernahme einer Gemeindestraße in eine solche Überwachung durch die Landesstraßenverwaltung bleibt die Haftung der Gcmeindc für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres unberührt".

Der bisherige erhält die Bezeichnung Paragraph 44,,

Der nachfolgende bisherige Paragraph 44, erhält die Bezeichnung Paragraph 45, Im bisherigen Paragraph 44, hat an Stelle des Wortes "Gemeindetag" das Wort "Gemeindeausschuß" zu treten. Der bisherige Paragraph 45, erhält die Bezeichnung Paragraph 46,

Hierauf sind unter der Aufschrift e) Güterwege" neue Paragraphe folgenden ?whaltes einzufügen:

"§ 47, Mit der Ausnahme eines Weges in das Verzeichnis der Gütcrwcge übernimmt das Landcsbauamt die Aufsicht über die Erhaltung des Gütcnvcges".

"§ 48,(1) Die Vezirksuerwaltungsbchördc setzt mit Bescheid die Bedingungen fest, welche bei der Erhaltung des Gütcnvegcs Zu erfüllen sind und bildet nach Anhörung des Landesbauamtes und der Ortsgcmcindc eine Beitragsgemcinschaft zur Aufbringung der Kosten", (2)Für' die Bcitrngspflicht Zur Erhaltung eines Gütcrwcgcs ist zunächst der Kreis der Beitragspflichtigcn für die Herstellung maßgebend. Bei' Bestimmung der Bcitiagslcistung ist auf die Leistungsfähigkeit dei Beteiligten und auf den Nutzen,' den ihnen die Anlage des Gütcrwcgcs bietet, Bedacht zu nehmen. Hur Beitragsleistung können auch solche Personen herangezogen werden, welche den Weg dauernd oder vorübergehend in einem Umfange benutzen, der die Vcitragsleistung für die Erhaltung rechtfertigt".

(3) Ergibt sich bei Feststellung der BeitragsPflicht für' die Erhaltung die Notwendigkeit einer Änderung des ursprünglich für die Herstellung herangezogenen Kreises der Beitragspflichtigen, so hat die Bezirksvcrwaltungsbehördc allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Zu dcl außer den für die Herstellung des Weges bete!ligtcn Beitragspflichtigen auch die zur Beitragslefftung für die Erhaltung in Betracht kommenden Personen, die Ortsgemcindc, sowie das Landesbauamt einzuladen sind. Bei der Verhandlung ist der Kreis der Beitragspflichtigen sowie die Verteilung der Beiträge festzulegen".

"§ 49. Für die Errichtung von Güterwcgen, insbesondere auch für die Bildung einer Beitragsgemeinsamst Zur Aufbringung der Kosten der Hei stellung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48,, Absah ! bis 8, über die Erhaltung der Güterwege sinngemäß anzuwenden". "§ 50 Dem Landcsbauamte steht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, der Anspruch auf Enteignung Zu, worüber die Veziitsverwaltungsbehörde dzw, im Berufungsfallc die Landesregienmg zu entscheiden hat. Die Bestimmungen der W 9 und 6N finden dabei sinngemäß Anwendung. Die über Entcignungsanträge durchzuführcnde Verhandlung ist womöglich mit der anderweilig von der Bczirtsvcrwaltungsbehörde abzuhaltenden mündlichen Verhandlungen zu derbinden".

"§ 51 ('j Bestehen bereits Beitragsgemeinschaftcn für die Herstellung oder für die Erhaltung von Gütcrwegen, so hat die ONsgcmeinde innerhalb einer Uon der Veziitsuerwaltungsbchördc festzusetzenden Frist den Antrag auf Bestätigung oder auf entsprechende Abänderung zu stellen. 3!n letzterem Falle ist das Verfahren nach den Vestimmungen der vorhergehenden Parngraphe einzuleiten".

"(2) Bei wesentlichen Änderungen der Verkchrsverhältnissc sind auf Antrag der Ortsgemcindc oder von Beteiligten die Vcitlvgsgemeinsckaftcn neu zu regeln, wofür die Bestimmungen der Absätze l bis !> des Paragraph 48, sinngemäß anzuwenden sind".

Paragraph 52, Auf Grund der rechtskräftigen Entschcidung über die Errichtung der Beitragsgemeinschuft ist diese uewflichtet, innerhalb einer festzusetzenden Frist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Satzung zur Bestätigung vorzulegen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph "3 sinngemäß Anwendüng finden. Über Streitigkeiten aus der Mitalicdschaft zur Beitmgsgemcinschaft entscheidet dlc Landesregierung",

"§ 53. Zu den Kosten der Erhaltung und der Erbauung der Güterwege können üandesbeihilfen erteilt werden, deren Höhe die Landesregierung, bestimmt".

"§ 34. Die Durchführung der Bauarbeiten Zur Erhaltung, allenfalls auck zur Errichtung von Güterwcgcn steht unter der Leitung des Landesbauamtes. Ihm obliegt auch die Nechnunysführung über die Baukosten und über die Beiträge der Gemeinschaft sowie über allfälligc Landesbeihilfcn oder Bundesbeiträgc, deren Erwiikung das Landesbauamt einleitet. Desgleichen obliegt ihm die Verrechnung der Erhaltungskosten".

Die nächste Unterabteilung des Gesetzes bat die Bezeichnung ,.l) Wanderwege" Zu tragen. Alle folgenden Paragraphe des Gesetzes erfahren eine entsprechend höhere Hiffembczeichnung, Im nächstfolgenden ß 4K sneu Paragraph 55,) haben die Worte "sowie in Grenzgebieten auch mit der zuständigen Militärbehörde" zu entfallen. Der bisherige §4? Wird ß 56.

3m lV. Abschnitte (Vorverfahren und Enteignung bei Straßenbauten) tritt im Paragraph 48, sneu 57), Absatz eins und 3. an Stelle der Zitierung .,§ 8 unter Punkt l, 2 und 3" die Zitierung "§ 8 unter Punkt l bis 4"; ebenso auch im Absatze l des bisherigen Paragraph 49, (neu ß 58), im bisherigen Paragraph 52, (neu Paragraph 61,) und im Absatz 1 des bisherigen Paragraph 53, (neu 8 62). Der fünfte Satz des Absatzes 1 des bisherigen 8 48 (neu ß 5?) hat zu entfallen. An dessen Stelle hat folgendet Satz Zu treten: "Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Landesplanung Zu verständigen".

Die Zitierung im bisherigen Paragraph 48, (neu 37), Absatz 4, und im Paragraph 49, (neu 58), Absatz 2, hat zu lauten: 8 50 (neu 59)? ferner im letztgenannten Absatz: Paragraph 48, (neu 37). Im Paragraph 49, (neu 58), Absatz eins und 2, ist die Zitierung ebenfalls wie folgt Zu erganzen: Paragraph 48, (neu 57).

Im bisherigen Paragraph 50, (neu 39), Absatz eins,, sind nach dem Worte "Landesstraßen" die Worte einzufügen "oder Bezirksstraßen". Im bisherigen Paragraph 51, (neu 60), 1. und 3. Abs., und im Paragraph 52, (neu 61) haben die Zitierungen Zu lauten: ß 50 (neu 59).

Im römisch fünf. Abschnitt: (Verfügungen Zur Sicherung des Ausbaues von Straßen) ist im zweiten Satze des Absatzes 3 des bisherigen 8 54 (neu Paragraph 63,) nach dem Worte "Automobilwerkstätten" das Wort "Tankstellen" einzufügen. Im bisherigen Paragraph 33, (neu 64) ist die Zitierung wie folgt abzuändern: §8 33 (neu 62) und 34 (neu 63). Ferner haben die Worte „oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen" zu entfallen.

Im römisch VI. Abschnitte (Verfügungen zur Aufreckterhaltung des Verkehres) wird der bisherige 8 36 Zu Paragraph 63, Im vierten Absatz ist Zu zitieren: Paragraph 51, (neu 60). Der Absah 5 ist zu streichen.

Im römisch VII. Abschnitte (Straßenverwalwng) erhält der bisherige Paragraph 37, (neu Paragraph 66,) folgende Fassung: "Der Landesregierung als LandesstraßenVerwaltung obliegt die oberste Aufsicht über alle im Lande befindlichen öffentlichen Straßen sowie die unmittelbare Verwaltung der Landes und Bezirksstraßen, die Antragstellung und technische Vorbereitung über durchzuführende Neuerungen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen".

Dem Wortlaute des bisherigen Paragraph 61, (neu Paragraph 70,), Absatz eins,, ist folgender Satz hinzuzufügen: "Die Verwaltung der Gütcrwege obliegt dem Güterwegeausschuß unter unmittelbarer Aufsicht des Landesbauamtes".

3m VlII. Abschnitte (Allgemeine und Schlußbestimmungen) sind im ersten Satze des ersten Absatzes des bisherigen Paragraph 62, (neu Paragraph 71,) nach den Worten "auf Landstraßen" die Worte einzufügen: "und auf Bezirksstraßen", ferner ist die Schreibweise "LandesstraßenPolizeiordnung" auf "LandesStraßenpolizeiordnuna" zu berichtigen. Der Absah 2 des bisherigen Paragraph 62, (neu Paragraph 71,) hat zu lauten: "Dauernd erteilte Bewilligungen zur StraßenbenützunD gehen bei einem Wechsel in der Person auf den neuen Grundeigentümer über, doch bleibt es der Straßenverwaltung vorbehalten, die Bewilligung jederzeit zu widerrufen. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand."

Dem bisherigen Paragraph 62, (nleu Paragraph 71,) ist ferner folgender Absatz hinzuzufügen:

"(2) Die nach Absatz 1 erteilten Bewilligungen , sowie andere Verpflichtungen und Rechte von Anrainem und sonstiger Beteiligten find bei Landes und Bezirksstraßen in das von der StraßenverWallung Zu führende Straßenbuch einzutragen. Diese Eintragungen haben sich auch auf bereits bestehende derartige Verpflichtungen und Rechte und auf alle Belange Zu erstrecken, welche für die Wahrung des Besitzstandes der Straße und ihres Zubehörs sowie Zur Sichelstellung ihres VerkehrsZweckes von Bedeutung sind".

Im bisherigen Paragraph 63 ', (, n, e, u, Paragraph 77,) ist nach "§ 21" einzufügen: "Abs. 1 und 2". An Stelle der Ziffern "33, 54" treten die Ziffern "62, 63", an Stelle von "56" tritt "65".

Der bisherige Paragraph 63, ist Zu streichen.

Paragraph 2,

Die Wiederverlautbarung des Gesetzes mit Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Gesehe beschlossenen Abänderungen im Landesgesetzblatte wird hiemit verfügt.

Paragraph 3,

Das Gesetz tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft, dementsprechend' ist Ziffer 66, (neu Paragraph 73,) des Gesetzes vom 29. April l936, LGVl. 43, zu andern.

Die mit Paragraph eins, der Verordnung zur Einführung von straßenrechtlichen Vorschriften in der Ostmark vom 30. Dezember 1939, Deutsches NGVl. römisch eins, 1940, Sitzung 16,. eingeführten Vorschriften treten, soweit sie sich auf andere als Vundesstraßen im Bundesland Obcrösterreich beziehen, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.