01.07.1947
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1947, 1. Stück
Oberösterreich
Gesetz über das Landesgesetzblatt
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins,
Die o.ö. Landeshauptmannschaft gibt ein "Landesgesetzblatt für Oberösterreich" heraus.
Paragraph 2,
Das Landesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung:
a) der Gesetzesbeschlüsse des Landtages)
b) der Verordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung
c) der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung und verfassungswidriger Landesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 3 des BundesverfassungsGesetzes in der Fassung 1929). Ferner können auch sonstige Kundmachungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung, soferne sie rechtsverbindlichen Inhalt haben, im Landesgesetzblatt verlautbart werden.
Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes, ferner Verstöße, die in Bezug auf die innere Einrichtung dieses Blattes Numerierung der einzelnen Verlautbarungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind„ werden mittels Kundmachung de« Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt berichtigt. Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nichts anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.
Paragraph 3,
Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung,' als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.
Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, wird auf jedem Stück des Landesgesetzblattes angegeben.
Paragraph 4,
Nachträgliche Vervielfältigungen der bereits erschienenen Stücke des Landesgesetzblattes werden in augenfälliger Weise als solche bezeichnet. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Abdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnote auf die erfolgte Berichtigung zu verweisen.
Paragraph 5,
Der Bezug des Landesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
Paragraph 6,
Bei welchen Amtsstellen das Landesgesetzblatt während der Amtsstunden Zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen hat, wird im Verordnungswege bestimmt.
Die im Landesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichen Falls nebstdem noch in anderer geeigneten Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Namentlich können sie unter Anführung der Daten des Landesgesetzblattes auch in der "Amtlichen Linzer Zeitung" verlautbart werden, Paragraph 7,
Das Landesgesetz vom 19. Dezember 1922, Landesgesetz und Verordnungsblatt Nr. 8 von 1923 tritt außer Kraft.
Paragraph 8,
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.