Text
Gesetz vom 21. November 2013, mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/
2011 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2011 und des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 81/
2013, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2012, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a lautet der Einleitungsteil:Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, lautet der Einleitungsteil:
„Standardkrankenanstalten nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 mit Abteilungen zumindest für:“
Im § 3 Abs. 1 lit. b lautet der Einleitungsteil:Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, lautet der Einleitungsteil:
„Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit Abteilungen zumindest für:“„Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit Abteilungen zumindest für:“
Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. b und c“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera b und c“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:Paragraph 3, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Standardkrankenanstalten, die mit 1.?Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, dürfen als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 lit. a oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 lit. b oder c vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:Standardkrankenanstalten, die mit 1.?Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, dürfen als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Litera a, oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, Litera b, oder c vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen zumindest:
a)?eine Abteilung für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung führen,
b)?eine auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) beschränkte und in einer reduzierten Organisationsform gemäß § 3a Abs. 2 Z 3 oder 4 geführte Organisationseinheit zur Sicherstellung der Basisversorgung in der Chirurgie führen undb)?eine auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) beschränkte und in einer reduzierten Organisationsform gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 geführte Organisationseinheit zur Sicherstellung der Basisversorgung in der Chirurgie führen und
c)?eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Versorgungsstruktur gewährleisten.
Darüber hinaus können weitere auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte reduzierte Organisationsformen gemäß § 3a in Verbindung mit Abs. 5 für operativ tätige Fachrichtungen geführt werden.Darüber hinaus können weitere auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte reduzierte Organisationsformen gemäß Paragraph 3 a, in Verbindung mit Absatz 5, für operativ tätige Fachrichtungen geführt werden.
Die Organisation der entsprechend dem Patientenbedarf erforderlichen komplexeren medizinischen Versorgung ist durch Kooperation mit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 lit. a, einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 lit. b oder c oder einer geeigneten Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Z 2 sicherzustellen.Die Organisation der entsprechend dem Patientenbedarf erforderlichen komplexeren medizinischen Versorgung ist durch Kooperation mit einer Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Litera a,, einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, Litera b, oder c oder einer geeigneten Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sicherzustellen.
Eine Erweiterung des Leistungsspektrums über die Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG hinaus ist unzulässig.
Bei Bedarf sind entsprechend § 45 ergänzende Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder Remobilisation/Nachsorge mit zu berücksichtigen. Die Fortführung sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in einer Organisationsform gemäß § 3a ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn dies im jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) vorgesehen ist.Bei Bedarf sind entsprechend Paragraph 45, ergänzende Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder Remobilisation/Nachsorge mit zu berücksichtigen. Die Fortführung sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in einer Organisationsform gemäß Paragraph 3 a, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn dies im jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) vorgesehen ist.
Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 lit. a oder einer Krankenanstalt einer höheren Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 lit. b oder c geführt werden.Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Litera a, oder einer Krankenanstalt einer höheren Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, Litera b, oder c geführt werden.
(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen werden:(5) Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 4,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen werden:
Departments
a)?für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments
(§ 3a Abs. 2 Z 1),(Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,),
b)?für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
c)?für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
d)?für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
e)?für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer
Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie,
dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
(6) Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Abs. 5 Z 1 lit. d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“(6) Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Absatz 5, Ziffer eins, Litera d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a, 3b und 3c eingefügt:5. Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a,, 3b und 3c eingefügt:
„§ 3a
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 2, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 5, folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
Departments als bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für Unfallchirurgie (Satellitendepartment) oder Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit jeweils 15 bis 24 Betten, für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Z 1 eingerichtet werden.Departments als bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für Unfallchirurgie (Satellitendepartment) oder Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit jeweils 15 bis 24 Betten, für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 2, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, eingerichtet werden.
Satellitendepartments für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen.
Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und mit auf elektive Eingriffe eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für die medizinischen Sonderfächer gemäß § 3 Abs. 5 Z 2. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 4 in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. b auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und mit auf elektive Eingriffe eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz 4, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten sowie in Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 4 als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend zulässig. Dislozierte Wochenkliniken müssen, sofern die Anstaltsordnung keine abweichenden Regelungen für Feiertage im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. b enthält, jedenfalls von Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden. Im Bedarfsfall ist durch die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten sowie in Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend zulässig. Dislozierte Wochenkliniken müssen, sofern die Anstaltsordnung keine abweichenden Regelungen für Feiertage im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, enthält, jedenfalls von Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden. Im Bedarfsfall ist durch die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder eigenständig geführt und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden werden oder auch als bettenführende Einrichtungen eingerichtet werden, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie weisen eingeschränkte Betriebszeiten auf. Außerhalb der Betriebszeit ist jedenfalls die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 4 als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend eingerichtet werden.Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder eigenständig geführt und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden werden oder auch als bettenführende Einrichtungen eingerichtet werden, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie weisen eingeschränkte Betriebszeiten auf. Außerhalb der Betriebszeit ist jedenfalls die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend eingerichtet werden.
§ 3bParagraph 3 b,
Referenzzentren
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sowie
Herzchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3cParagraph 3 c,
Arten der Betriebsformen
„(1) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Pfleglingen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß § 3a vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Pfleglingen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph 3 a, vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.
Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten als Einrichtungen mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Beobachtung von Pfleglingen für längstens 24?Stunden bestehen. Das zulässige Leistungsspektrum umfasst die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive basaler Unfallversorgung sowie Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich, die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden sowie die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst). Eine dislozierte Führung dieser Einrichtungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig.
Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Pfleglinge in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur. Die ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal acht Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Z 4 und § 48 sinngemäß anzuwenden.“Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Pfleglinge in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur. Die ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal acht Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Ziffer 4 und Paragraph 48, sinngemäß anzuwenden.“
§ 4 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung auf Grund des – in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten – Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten durch Verordnung einen Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen; hiebei ist der Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß § 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/„Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung auf Grund des – in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten – Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten durch Verordnung einen Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen; hiebei ist der Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. römisch eins Nr. 81/
2013, und jener des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu berücksichtigen.“
Im Einleitungssatz des § 4 Abs. 2 wirdIm Einleitungssatz des Paragraph 4, Absatz 2, wird
der Ausdruck „Landeskrankenanstaltenplan“ durch den Ausdruck „Landes-Krankenanstaltenplan“ ersetzt.
§ 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 lit.?f nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.“„Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, lit.?f nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 3, die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.“
Nach § 6 Abs. 2 ist folgender Abs. 2a einzufügen:Nach Paragraph 6, Absatz 2, ist folgender Absatz 2 a, einzufügen:
„(2a) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Im Errichtungsbewilligungsbescheid hat die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft und die zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
Dem § 9 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.“
§ 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Ansuchen
(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt maßgerechte, von einem Bausachverständigen ausgearbeitete Baupläne und Bau- und Betriebsbeschreibungen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern dies zweckmäßig und technisch möglich ist, kann die Behörde dem Bewerber auftragen, Pläne auch in digitaler Form vorzulegen.
(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, verlangen.“
Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG Beschwerde zu erheben“ durch die Wortfolge „der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG Beschwerde zu erheben“ durch die Wortfolge „der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Landesregierung hat im Verfahren gemäß Abs. 1 den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.“„(3) Die Landesregierung hat im Verfahren gemäß Absatz eins, den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.“
§ 13 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a, §§ 7, 8, 9 Abs. 4 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden.“„Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; Paragraph 6, Absatz 2 a,, Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz 4 und Paragraphen 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 13 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „dem in Aussicht genommen Leistungsangebot“ durch die Wortfolge „dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „dem in Aussicht genommen Leistungsangebot“ durch die Wortfolge „dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Aufführung“ durch den Ausdruck „Ausführung“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „Aufführung“ durch den Ausdruck „Ausführung“ ersetzt.
Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.“
Im § 13 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Vorabfeststellung ist“ die Wortfolge „auf Kosten des Antragstellers“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Vorabfeststellung ist“ die Wortfolge „auf Kosten des Antragstellers“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 lit.?b bis e“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. b bis d“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 2 lit.?b bis e“ durch das Zitat „Abs. 2 Litera b bis d“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 8 wird die Wortfolge „gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG“ durch die Wortfolge „an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 8, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ durch die Wortfolge „an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
§ 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich zu melden.“
§ 15 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid.“
§ 15 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, lautet:
die Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 6) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;“die Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (Paragraph 6,) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;“
§ 15 Abs. 1 lit. f entfällt.Paragraph 15, Absatz eins, Litera f, entfällt.
Im § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz: „Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn“Im Paragraph 15, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz: „Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn“
§ 15 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, lautet:
das Ambulatorium entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 13) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;“das Ambulatorium entsprechend der Errichtungsbewilligung (Paragraph 13,) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;“
Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen baulichen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.“
28. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:28. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.“
Im § 16 wird die Wortfolge „gemäß Art. 131 Abs. 2 BVG“ durch die Wortfolge „an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.Im Paragraph 16, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 131, Absatz 2, BVG“ durch die Wortfolge „an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 wird nach dem WortIm Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort
„Voraussetzung“ die Wortfolge „,insbesondere durch eine Änderung des Landes-Krankenanstaltenplanes,“ eingefügt.
Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Sofern sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung herausstellt, dass medizinische Geräte oder technische Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolitischen Vorschriften nicht entsprechen, ist die Vorschreibung weiterer Auflagen zulässig, die zur Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind; dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt können vorgeschriebene Auflagen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
32. § 18 Abs. 1 lautet:32. Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vollständige oder teilweise Sperre einer Krankenanstalt anzuordnen, wenn
die Krankenanstalt bzw. ein Teil der Krankenanstalt ohne Betriebsbewilligung betrieben wird,
die Auflagen und Bedingungen in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung nicht eingehalten werden oder
die Vorschriften dieses Gesetzes über den Betrieb von Krankenanstalten nicht eingehalten werden.
Eine Sperre nach lit. b oder c ist unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Die Sperre ist ohne vorhergehende Androhung anzuordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht. Die Sperre ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung weggefallen sind.“Eine Sperre nach Litera b, oder c ist unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Die Sperre ist ohne vorhergehende Androhung anzuordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht. Die Sperre ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung weggefallen sind.“
Im § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 61 des KAKuG)“ durch den Ausdruck „(§ 61 KAKuG)“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, wird der Ausdruck „(Paragraph 61, des KAKuG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 61, KAKuG)“ ersetzt.
In § 19 Abs. 2 ist der Wortfolge „Wesentliche Änderungen im Sinne von Abs. 1 sind“ das Wort „insbesondere“ anzufügen.In Paragraph 19, Absatz 2, ist der Wortfolge „Wesentliche Änderungen im Sinne von Absatz eins, sind“ das Wort „insbesondere“ anzufügen.
Im § 19 Abs. 2 ist in lit. b der Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 bis 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 bis 5)“ zu ersetzen; in lit. c entfällt der Ausdruck „(§ 3 Abs. 1 lit. a bis c)“; in lit. e sind die Klammerausdrücke „(§ 2 Z 6)“ und „(§ 2 Z 7)“ durch die Klammerausdrücke „(§ 2 Z 4)“ und „(§ 2 Z 5)“ zu ersetzen.Im Paragraph 19, Absatz 2, ist in Litera b, der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins bis 7)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins bis 5)“ zu ersetzen; in Litera c, entfällt der Ausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c)“; in Litera e, sind die Klammerausdrücke „(Paragraph 2, Ziffer 6,)“ und „(Paragraph 2, Ziffer 7,)“ durch die Klammerausdrücke „(Paragraph 2, Ziffer 4,)“ und „(Paragraph 2, Ziffer 5,)“ zu ersetzen.
§ 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 lit. a und der §§?10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“„(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und der §§?10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“
37. § 19 Abs. 4 lautet:37. Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4) Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1 und 2 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Maßnahme den in § 9 Abs. 2, § 13 und § 15 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen widerspricht. “„(4) Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Absatz eins und 2 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Maßnahme den in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13 und Paragraph 15, Absatz eins und 2 festgelegten Anforderungen widerspricht. “
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20a
Bezeichnung des Rechtsträgers
Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen.“
Im § 21 wird der Ausdruck „(§ 59a ff KAKuG)“ durch den Ausdruck „(§ 56a ff. KAKuG)“ ersetzt.Im Paragraph 21, wird der Ausdruck „(Paragraph 59 a, ff KAKuG)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 56 a, ff. KAKuG)“ ersetzt.
§ 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat eine Anstaltsordnung zu erlassen. Diese hat – soweit dies für die jeweilige Krankenanstalt zutrifft – jedenfalls zu enthalten:
die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen gemäß §?3c aufgenommen werden;
Regelungen betreffend die Leitung der in §?3a genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in § 3c genannten Betriebsformen;Regelungen betreffend die Leitung der in §?3a genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Paragraph 3 c, genannten Betriebsformen;
Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen;
Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen, über die Organisation und Durchführung der Supervision (§ 38 Abs. 2) und über die Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen (§ 38 Abs. 3);Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen, über die Organisation und Durchführung der Supervision (Paragraph 38, Absatz 2,) und über die Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen (Paragraph 38, Absatz 3,);
das von den Patienten und Besuchern in der Krankenanstalt zu beachtende Verhalten;
die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 3c).Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 a,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 3 c,).
§ 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.“
42. § 22 Abs. 5 lautet:42. Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Abs. 1 und 3 entspricht und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht.“„(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Absatz eins und 3 entspricht und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht.“
§ 22 Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a, b, f und g in der Krankenanstalt für die Patienten sichtbar und zugänglich anzuschlagen sind;“die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Litera a,, b, f und g in der Krankenanstalt für die Patienten sichtbar und zugänglich anzuschlagen sind;“
§ 23 Abs. 1 lit. l lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz eins, Litera l, lautet wie folgt:
Patienten im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und über die sie voraussichtlich treffenden Kosten aufgeklärt und sie aktiv an den Entscheidungsprozessen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, beteiligt werden;
§ 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.“„(4) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.“
Im § 28 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „unter Anschluss von Nachweisen über die erforderliche Aus- und Weiterbildung, das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung und die Stellung des Krankenhaushygienikers innerhalb der Krankenanstalt“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt:Im Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „unter Anschluss von Nachweisen über die erforderliche Aus- und Weiterbildung, das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung und die Stellung des Krankenhaushygienikers innerhalb der Krankenanstalt“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt:
„Die Bestellung ist zulässig, wenn sie die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige und der geforderten Nachweise, wegen Widerspruchs zu den gesetzlichen Anforderungen untersagt.“
Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit umgesetzt, hat das Hygieneteam diesen Umstand der Landesregierung anzuzeigen, die erforderlichenfalls dem Rechtsträger der Krankenanstalt die Beseitigung hygienischer Missstände aufzutragen hat.“
Nach § 31 Abs. 2 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit.?i, j und k werden angefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera h, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit.?i, j und k werden angefügt:
in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß lit. b, c und h sinngemäß; außerhalb der Betriebszeiten kann von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Pfleglinge durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Litera b,, c und h sinngemäß; außerhalb der Betriebszeiten kann von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Pfleglinge durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;
in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist;
in Sonderkrankenanstalten müssen während des Dienstbetriebes Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein; dies gilt nicht im Nacht- sowie Wochenend- und Feiertagsdienst, wenn der Träger der Krankenanstalt eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Arzt im Sinne des § 40 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 bei gleichzeitiger Rufbereitschaft je eines Facharztes aller in Betracht kommenden Sonderfächer gewährleistet.“in Sonderkrankenanstalten müssen während des Dienstbetriebes Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein; dies gilt nicht im Nacht- sowie Wochenend- und Feiertagsdienst, wenn der Träger der Krankenanstalt eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Arzt im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 bei gleichzeitiger Rufbereitschaft je eines Facharztes aller in Betracht kommenden Sonderfächer gewährleistet.“
Im § 41 wird das Zitat „§ 2 Z 1 bis 5“ durch das Zitat „§ 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 41, wird das Zitat „§ 2 Ziffer eins bis 5“ durch das Zitat „§ 2 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.
§ 45 Abs. 3 lautet:Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs.?4) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 lit. b) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden. Bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse dürfen diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden, jedoch ist für das gesamte Landesgebiet zumindest eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.“„(3) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Abs.?4) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 4, durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden. Bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse dürfen diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden, jedoch ist für das gesamte Landesgebiet zumindest eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.“
Im § 49a Abs. 6 lautet der Einleitungssatz wie folgt:Im Paragraph 49 a, Absatz 6, lautet der Einleitungssatz wie folgt:
„Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:“„Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:“
Im § 51 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Dienst- und Besoldungsvorschriften“ durch die Wortfolge „arbeits- und entlohnungsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Dienst- und Besoldungsvorschriften“ durch die Wortfolge „arbeits- und entlohnungsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
§ 51 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 51, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Wenn die Landesregierung gegen den Text der geplanten Ausschreibung nicht spätestens drei Wochen nach der Vorlage bei ihr wegen Nichtbeachtung der Erfordernisse nach diesem Gesetz Einspruch erhebt, kann die Ausschreibung in der der Landesregierung vorgelegten Fassung verlautbart werden.“
§ 52 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 52, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 3c) ist der Patient einer der Krankenanstalt, in der er sich befindet.“„(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 a,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 3 c,) ist der Patient einer der Krankenanstalt, in der er sich befindet.“
55. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:55. Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer Krankenanstalt ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn einer freiwilligen Betriebsunterbrechung zulässig. Sie ist der Landesregierung im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung hat über den Zustand der Krankenanstalt einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Die Wiederaufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn sie unzulässig ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 15) nicht mehr erfüllt werden, erforderlichenfalls kann die Wiederaufnahme von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.“„(4) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer Krankenanstalt ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn einer freiwilligen Betriebsunterbrechung zulässig. Sie ist der Landesregierung im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung hat über den Zustand der Krankenanstalt einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Die Wiederaufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn sie unzulässig ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 15,) nicht mehr erfüllt werden, erforderlichenfalls kann die Wiederaufnahme von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.“
Im § 74 Abs. 1 entfallen die Zitate „59 Abs. 2, 64 Abs. 2“ und das Zitat „§ 69 Abs. 2“ wird durch das Zitat „§ 69 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz eins, entfallen die Zitate „59 Absatz 2,, 64 Absatz 2 “ und das Zitat „§ 69 Absatz 2 “, wird durch das Zitat „§ 69 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
§ 84 lautet:Paragraph 84, lautet:
„§ 84
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. eine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1
ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1
ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer
Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
2. entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche
Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im
Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder §
74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht
einhält,
3. entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt
ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen
Rechtsträger überträgt,
4. einer Verpflichtung gemäß § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, §
29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung
mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht
nachkommt,
5. entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb der
Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2
oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht
verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der
Wirtschaftsaufsicht (§?36) unterliegen, eine freiwillige
Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung
vornimmt, oder
entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,entgegen Paragraph 55, Absatz 2, oder Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
entgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, nicht eine Anstaltsordnung erlässt,
entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,entgegen Paragraph 22, Absatz 5, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,
entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, die Verschwiegenheitspflicht verletzt,
entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt,entgegen Paragraph 40, oder Paragraph 74, Absatz eins, unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt,
einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, §?47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt, odereiner Verpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 30,, Paragraph 30 a,, Paragraph 35,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, §?47, Paragraph 49,, Paragraph 49 a und Paragraph 51, oder gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 30,, Paragraph 30 a,, Paragraph 35,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a und Paragraph 51, nicht nachkommt, oder
entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.“(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (Paragraph 40,, Paragraph 74, Absatz eins,) sind der Landesregierung anzuzeigen.“
58. § 86 Abs. 2 lautet:58. Paragraph 86, Absatz 2, lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der angeführten Fassung anzuwenden:
?1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 187/2013;
?2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
?3. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012;Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 98/2012;
?3. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013;ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2013;
?5. Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013;Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
?6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
?7. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/
1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
?8. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013;Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
?9. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 185/2013;
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012;Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 89/2012;
Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG), BGBl. Nr. 155/ 1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 18/2010;Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG), BGBl. Nr. 155/ 1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 18/2010;
Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl. I Nr. 81/2013;Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013;Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 165/
2013;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 185/2013;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 125/2013;
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013;Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
Medizinischer Masseur- Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013;Medizinischer Masseur- Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 80/2013;
Patientenverfügungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 55/2006;Patientenverfügungs-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 55/2006;
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, geändert durchPsychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001;Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 98/2001;
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2013;Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 182/2013;
Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013;Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 106/2013;
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2013;Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 39/2013;
Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. I Nr. 144/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2013;Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 2/2013;
Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2012.“Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,.“
Artikel II
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I Z 40 ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach § 22 Abs. 5 K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 40, ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach Paragraph 22, Absatz 5, K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.
(2) § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 8 und § 16 K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 8 und Paragraph 16, K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den §§ 6, 13, 15 und 19 sind, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den Paragraphen 6,, 13, 15 und 19 sind, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt § 69 Abs. 4 erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.(4) Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt Paragraph 69, Absatz 4, erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in Beate P r e t t n e r