Text
49. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Juli 2013, Zl. 03-Ro-ALL-384/23-2013, mit der ein Sachgebietsprogramm für Photovoltaikanlagen im Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung)
Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1990, 42/1994, 86/1996 und 136/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 60/1994 und 89/1994 wird verordnet:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes – K-ROG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1990,, 42/1994, 86/1996 und 136/2001 sowie der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1994, und 89/1994 wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist es, die Nutzung der Sonnenenergie zur Erzeugung von Elektrizität unter prioritärer Wahrung der Raumordnungsziele nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 9 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu gewährleisten.Ziel dieser Verordnung ist es, die Nutzung der Sonnenenergie zur Erzeugung von Elektrizität unter prioritärer Wahrung der Raumordnungsziele nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu gewährleisten.
§ 2Paragraph 2,
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und im Land Kärnten errichtet werden.(1) Diese Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, erfüllen und im Land Kärnten errichtet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt diese Verordnung nicht für Photovoltaikanlagen, die in Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen baulich integriert oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind.(2) Abweichend von Absatz eins, gilt diese Verordnung nicht für Photovoltaikanlagen, die in Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen baulich integriert oder an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind.
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmung
Als Photovoltaikanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten – unbeschadet des § 2 Abs.?2 – Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenenergie mit einer Fläche von mehr als 40 m², die über einen Netzanschluss im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 48 des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2011 verfügen.Als Photovoltaikanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten – unbeschadet des Paragraph 2, Abs.?2 – Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenenergie mit einer Fläche von mehr als 40 m², die über einen Netzanschluss im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 48, des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2011 verfügen.
§ 4Paragraph 4,
Standorte
(1) Standorte für Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehende erhebliche Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 2 lit. f Kärntner Umweltplanungsgesetz) zu erwarten sind. Insbesondere sollen(1) Standorte für Photovoltaikanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehende erhebliche Umweltauswirkungen (Paragraph 7, Absatz 2, Litera f, Kärntner Umweltplanungsgesetz) zu erwarten sind. Insbesondere sollen
nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild, das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter, auf die Standortsicherheit sowie auf die menschliche Gesundheit vermieden werden,
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, wie etwa durch Blend- oder Spiegelungswirkungen, entstehen und
die Interessen des Denkmalschutzes, insbesondere des Ensembleschutzes, angemessen berücksichtigt werden.
(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) im Nahebereich von bestehenden, das Landschaftsbild bereits beeinflussenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen.(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) im Nahebereich von bestehenden, das Landschaftsbild bereits beeinflussenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen.
(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen (§?2 Abs. 1) kommen nicht in Betracht:(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen (§?2 Absatz eins,) kommen nicht in Betracht:
Kernzonen und Sonderschutzgebiete der Nationalparke sowie Naturzonen und Pflegezonen der Biosphärenparke;
Landschaftsschutzgebiete;
andere ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) mit den Schutzzielen insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht;andere ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit den Schutzzielen insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht;
wichtige überörtliche Grünraumverbindungen.
(4) Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen aufweisen, sowie Standorte, durch die der Wasserabfluss gestört werden kann, kommen für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht.
§ 5Paragraph 5,
Widmungsvoraussetzungen
(1) Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.(1) Photovoltaikanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (§ 3 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) oder Industriegebiet (§ 3 Abs. 9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen (§ 2 Abs. 1) errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb in einer betriebsorganisatorischen Einheit stehen.(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (Paragraph 3, Absatz 7, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) oder Industriegebiet (Paragraph 3, Absatz 9, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb in einer betriebsorganisatorischen Einheit stehen.
§ 6Paragraph 6,
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2011, LGBl. Nr. 10/2012;
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005;
Kärntner Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001;Kärntner Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969,, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001;
Kärntner Umweltplanungsgesetz, LGBl. Nr. 52/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2007.Kärntner Umweltplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2007,.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 24.4.1979, S 1, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S 31 (Vogelschutz-Richtlinie);
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.?Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.1992, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 368 (FFH-Richtlinie).
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In geltenden Flächenwidmungsplänen festgelegte Widmungen als Grünland-Photovoltaikanlage bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(3) Rechtmäßig bestehende Photovoltaikanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Diese Verordnung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Effektivität und die Auswirkungen auf die Eigenart der Kärntner Landschaft zu evaluieren.
Für die Kärntner Landesregierung
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r