Text
81. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. Juli 2012, Zl. 7- AL-GVG-25/16-2012, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2012, wird verordnet:Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1997, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Tarif
A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2012, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr.?62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2009:A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2012,, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr.?62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2009:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem die Abgasanlage beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die die Abgasanlage durchläuft, zu zählen. Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Abgasanlage als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Aufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungs-nummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 11,07 Euro einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost Kehrpreis Euro
Kehren und Überprüfen eines Fanges
bei Einzelfeuerstätten
bis zu vier Geschossen 10,32
mit mehr als vier Geschossen 12,97
Kehren und Überprüfen eines Fanges bei gewerblichen und
zentralen Feuerungsanlagen einschließlich Etagenheizungen
bis zu vier Geschossen 13,40
mit mehr als vier Geschossen 17,66
Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage, sofern diese
nicht mit einem Kehrgerät gereinigt werden kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Fänge von Block- und Fernheizwerken je lfm 3,09
1. Reinigung von fest verlegten Verbindungsstücken mit Kehrgeräten
je lfm 2,08
Reinigung von fest verlegten Verbindungsstücken,
welche bestiegen werden müssen, je lfm 4,19
Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z.?B. Ausbrennen,
Ausschlagen) in Abgasanlagen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel und
des Kehrens nach Beendigung des Entfernens 31,78
Entfernen und ordnungsgemäße Entsorgung der an der Sohle
der Abgasanlage angesammelten Rückstände
je Abgasanlage in Kellerräumen 1,82
je Abgasanlage in Wohnräumen 3,68
Abziehen von Abgasanlagen im Sinne des §?33 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss 2,65Abziehen von Abgasanlagen im Sinne des §?33 Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss 2,65
Überprüfen der Betriebsdichtheit und der fachgemäßen
Anordnung der Einmündung einer Abgasanlage einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Materialaufwand
bis zu vier Geschossen 22,86
für jedes weitere Geschoss 1,81
Sichtprüfung je Feuerstätte gemäß § 24 Abs.?1 K-GFPOSichtprüfung je Feuerstätte gemäß Paragraph 24, Abs.?1 K-GFPO
inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagen Gesetz, K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes
13,00
Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung 13,00Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung 13,00
Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit geringem brandschutztechnischem Risiko
je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko
46,80
je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude
31,20
sowie mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko wie z. B. Wohngebäude mit mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten landwirtschaftlich genutzter Gebäude und jener, die Erwerbszwecken dienen für allgemein zugängliche Räume in Mehrfamilienhäusern z.?B. Stiegen, Keller, Dachböden u. ä.
46,80
je selbstständiger Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern
31,20
je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
selbstständigen Wohneinheiten 46,80
je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude
31,20
und
B. Für vereinbarte Leistungen:
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 23,89 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 28,55 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:2. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 5,49 Euro pro Abgasanlage zulässig.“
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r