Text
Gesetz vom 19. 7. 2012, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften und das Kärntner Heimgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 7 Bewilligungsfreie Vorhaben, baubehördliche Aufträge“ durch die Wortfolge „§ 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 41 Nummerierung“ durch die Wortfolge „§?41 Orientierungsnummern“ ersetzt.“
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 41 Numerierung“ die Wortfolge „§ 41a Türnummern“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 55 Bauberechtigte“ die Wortfolge „§?55a Eigentümergemeinschaften“ eingefügt.
§ 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3) Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Abs. 2 auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens.“„(3) Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Absatz 2, auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens.“
5. § 2 lautet:5. Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Ausnahmen
(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften
bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
die einer Bewilligung oder Anzeige nach §?37 AWG 2002 bedürfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG;
Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Leitungsanlagen für Elektrizität, Gas, Strom und Erdöl, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Leitungsnutzung dienen;
bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
Transformatorengebäude, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bedürfen;
Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile;
in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel
dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche;
vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50
m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
bauliche Anlagen für Kinderspielplätze bis zu 3,50 m Höhe;
bauliche Anlagen zur Verwertung (Eigenkompostierung)
biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 20 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2?m2 Gesamtfläche;
die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen
kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG und Weidezäune;
Wohnwägen, Mobilheime und andere bauliche Anlagen auf Rädern auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
bauliche Anlagen für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager.“
Die Überschrift von § 7 lautet:Die Überschrift von Paragraph 7, lautet:
„Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge“
§ 7 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, lautet:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;“
§ 7 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, lautet:
die Änderung von Gebäuden, soweit
1.?sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden
Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder
2.?es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder
3.?es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder
4.?es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;“
§ 7 Abs. 1 lit. f lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, lautet:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt;“die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht Paragraph 2, Absatz 2, Litera i, zur Anwendung kommt;“
§ 7 Abs. 1 lit. h lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, lautet:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;“
§ 7 Abs. 1 lit. j lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, lautet:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;“die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Litera l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;“
§ 7 Abs. 1 lit. m lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, lautet:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;“
§ 7 Abs. 1 lit. q bis v lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera q bis v lautet:
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
der Abbruch von Luftwärmepumpen;
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden,
Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.“
§ 7 Abs. 2 bis 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.„(2) Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Absatz eins, vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.(3) Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.“(4) Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.“
§ 10 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, lautet:
ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;“ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;“
§ 10 Abs. 1 lit. d bis f lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Litera d bis f lautet:
ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;ein Verzeichnis der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;
ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. b mit Angabe der Wohnanschrift;ein Verzeichnis der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, mit Angabe der Wohnanschrift;
die Pläne und Beschreibungen nach Abs.?2.“
§ 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 12 Z 2 K-GplG 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.“„(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, K-GplG 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.“
16. § 12 Abs. 4 lautet:16. Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.“„(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 10, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 12, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.“
17. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:17. Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 iVm. Abs. 4, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehören, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes (der Bauberufungskommission, des Stadtsenates) die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.“„(4a) In Angelegenheiten gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4,, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehören, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Absatz 4, Satz 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes (der Bauberufungskommission, des Stadtsenates) die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.“
§ 14 Abs. 1 lit. a Z 1 entfällt.Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, entfällt.
§ 14 Abs. 1 lit. a Z 4 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, lautet:
für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und“für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach Paragraph 54, vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und“
§ 14 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, lautet:
die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.“
§ 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. d bis f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf §?10 Abs. 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.“„(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera d bis f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf §?10 Absatz 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.“
21. § 16 Abs. 1 lautet:21. Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 lit. d – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.“„(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, oder b weder zurückgewiesen noch gemäß Paragraph 15, Absatz eins, abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 24, Litera d, – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.“
§ 16 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, lautet:
die Anrainer (§ 23 Abs. 2), die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach § 10 Abs. 1 lit. d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind;“die Anrainer (Paragraph 23, Absatz 2,), die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind;“
§ 18 Abs. 5 lautet:Paragraph 18, Absatz 5, lautet:
„(5) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge sowie die für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.“„(5) Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge sowie die für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.“
§ 18 Abs. 6 entfällt.Paragraph 18, Absatz 6, entfällt.
§ 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.“„(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.“
23a. § 21 Abs. 2 lautet:23a. Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 in jeder Richtung abgeändert werden.“„(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 8, in jeder Richtung abgeändert werden.“
24. § 23 Abs. 2 lautet:24. Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2) Anrainer sind:
die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.“die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c, Punkt “,
§ 23 Abs. 3 Satz 1 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, Satz 1 lautet:
„Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.“„Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.“
§ 23 Abs. 4 bis 8 lauten:Paragraph 23, Absatz 4 bis 8 lauten:
„(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.„(4) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs.?2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs.?2 Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.(6) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.“
§ 24 Satz 1 lautet:Paragraph 24, Satz 1 lautet:
„Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:“„Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:“
§ 24 lit. a lautet:Paragraph 24, Litera a, lautet:
den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;“den Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;“
§ 24 lit. g bis j lautet:Paragraph 24, Litera g bis j lautet:
Anrainer sind
1.?die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück
angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
?die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;?die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d;
die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt,die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, sind nur berechtigt,
Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben;
die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer 2, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, bleiben unberührt;
eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt;eine Prüfung der Behörde gemäß Paragraph 40, findet nicht statt;
die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.“die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.“
§ 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„§ 26
Anforderungen
Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.“
§ 29 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 29, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Besteht das ausführende Unternehmen nicht mehr, hat der Bauleiter die Bestätigung nach Abs. 6 von einem Sachverständigen einzuholen.“„(7) Besteht das ausführende Unternehmen nicht mehr, hat der Bauleiter die Bestätigung nach Absatz 6, von einem Sachverständigen einzuholen.“
33. § 30 Abs. 1 lautet:33. Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein.“„(1) Der Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, oder Sachverständiger sein.“
34. § 33 Abs. 1 lautet:34. Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 überprüfen zu lassen.“„(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 26 und 27 überprüfen zu lassen.“
35. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:35. Nach Paragraph 39, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.“„(3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Absatz 2, von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.“
§ 40 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, lautet:
bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;“bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;“
Die Überschrift von § 41 lautet:Die Überschrift von Paragraph 41, lautet:
„Orientierungsnummern“
In § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort „Orientierungsnummern“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach dem Wort „Orientierungsnummern“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.
§ 41 Abs. 2 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Gemeinderat hat mit Verordnung das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Hiebei kann auch festgelegt werden, dass auf dem Kennzeichen der Name der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wenn dies zur besseren Orientierung erforderlich ist, hat der Gemeinderat darüber hinaus vorzusehen, dass mehrere Eingänge (Stiegen) eines Gebäudes gesondert zu kennzeichnen sind. Auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Orientierungsnummerierung Bedacht zu nehmen.“
40. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:40. Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:
„§ 41a
Türnummern
(1) Enthalten Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten von den Gebäudeeigentümern fortlaufend in arabischen Ziffern, beginnend mit der Nummer Eins im untersten Geschoß, zu nummerieren und in gut lesbarer Weise an den Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls hat eine zusätzliche Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens an die Ziffern zu erfolgen.
(2) Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.“(2) Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.“
41. § 50 Abs. 1 lautet:41. Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 20.000 Euro, wer
1.?bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung
ausführt oder ausführen lässt oder
2.?gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;2.?gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, sofern sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer eins, bezieht;
mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro, wer
1.?als ein zur Erstellung von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen Berechtigter solche Unterlagen unterfertigt, ohne sie erstellt zu haben;
2.?als Unternehmer die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 oder 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 6 ausstellt;2.?als Unternehmer die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4, oder 5 übertritt oder unrichtige Bestätigungen nach Paragraph 29, Absatz 6, ausstellt;
3.?als Bauleiter die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 oder des § 39 Abs. 2 übertritt;3.?als Bauleiter die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, oder des Paragraph 39, Absatz 2, übertritt;
4.?als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach § 29 Abs. 7 oder § 39 Abs. 3 ausstellt;4.?als Sachverständiger unrichtige Bestätigungen nach Paragraph 29, Absatz 7, oder Paragraph 39, Absatz 3, ausstellt;
mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, wer
1.?bewilligungspflichtige bauliche Anlagen – ausgenommen
Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;
oder
2.?Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;
3.?gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;3.?gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer eins, bezieht;
4.?Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 29 Abs. 2 erster Satz nicht entsprechen;4.?Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz nicht entsprechen;
mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, wer
1.?die Bestimmungen der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, §§ 41a, 42 und 51 übertritt;1.?die Bestimmungen der Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraphen 31,, 32 Absatz 2,, Paragraphen 33,, 39 Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraphen 41 a,, 42 und 51 übertritt;
2.?Arbeiten entgegen den Auflagen nach §?18 durchführt oder durchführen lässt;
3.?Vorhaben nach § 6 lit. a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;3.?Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt;
4.?Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach § 40 Abs. 2 oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 40 Abs. 4 benützt oder benützen lässt;4.?Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen vor Ablauf der Frist nach Paragraph 40, Absatz 2, oder entgegen einer behördlichen Untersagung nach Paragraph 40, Absatz 4, benützt oder benützen lässt;
5.?das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;5.?das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;
6.?Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;6.?Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;
7.?Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausführt oder ausführen lässt oder entgegen § 7 Abs. 4 nicht mitteilt;7.?Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausführt oder ausführen lässt oder entgegen Paragraph 7, Absatz 4, nicht mitteilt;
8.?Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt;
9.?gemäß § 35 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 6, 7 oder 8 bezieht;9.?gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Ziffer 6,, 7 oder 8 bezieht;
10.?Baustelleneinrichtungen entgegen § 38 Abs. 1 letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt.“10.?Baustelleneinrichtungen entgegen Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz nicht unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens entfernt.“
§ 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54
Rechtmäßiger Bestand
(1) Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
(2) Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.“(2) Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Absatz eins, ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.“
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, eingefügt:
„§ 55a
Eigentümergemeinschaften
Besteht an Gebäuden und baulichen Anlagen Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der §§ 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind.“Besteht an Gebäuden und baulichen Anlagen Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der Paragraphen 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind.“
§ 56 Abs. 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012;Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012;Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 30/2012;
Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011;Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2011;
Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008;Denkmalschutzgesetz – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 2/2008;
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007;Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 55/2007;
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011;Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/2011;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012.“Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,.“
Artikel II
Änderung der Kärntner Bauvorschriften
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2008, werden wie folgt geändert:Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2008,, werden wie folgt geändert:
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 2,) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.“
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Stand der Technik
Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.“
Die §§ 2a und 2b entfallen.Die Paragraphen 2 a und 2b entfallen.
In § 6 Abs. 2 lit. b wird die Verweisung „§?48 Abs. 1 erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, wird die Verweisung „§?48 Absatz eins, erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Absatz eins “, ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Verweisung „§ 48 Absatz eins, erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Absatz eins “, ersetzt.
In § 9 Abs. 2 lit. b wird die Verweisung „§?48 Abs. 1 erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, wird die Verweisung „§?48 Absatz eins, erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Absatz eins “, ersetzt.
„3. Abschnitt
Bautechnische Anforderungen
§ 11Paragraph 11,
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind entsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
Einsturz der gesamten baulichen Anlage oder eines Teiles,
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder
sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden,sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß Paragraph eins, beeinträchtigt werden,
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
§ 12Paragraph 12,
Brandschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 13Paragraph 13,
Tragfähigkeit der baulichen Anlagen
im Brandfall
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.
(2) Wenn dies aufgrund der Lage oder Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass nicht durch Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
§ 14Paragraph 14,
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer Größe zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume;
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage oder ihrer Teile berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr, der Brandabschnittsgröße oder der Brandlast erforderlich ist.
(9) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 15Paragraph 15,
Ausbreitung von Feuer auf andere
bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere baulichen Anlagen vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Absatz 2, sinngemäß.
§ 16Paragraph 16,
Fluchtwege
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.(2) Bauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Absatz 3, aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
§ 17Paragraph 17,
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
§ 18Paragraph 18,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
§ 19Paragraph 19,
Sanitäreinrichtungen
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
§ 20Paragraph 20,
Abwässer und Niederschlagswässer
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 21Paragraph 21,
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
§ 22Paragraph 22,
Abfälle
Bei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen vorzusehen.
§ 23Paragraph 23,
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 24Paragraph 24,
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so auszuführen, dass bei üblicher Nutzung eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
§ 25Paragraph 25,
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
§ 26Paragraph 26,
Trinkwasser
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
§ 27Paragraph 27,
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer der baulichen Anlage gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund sind bauliche Anlagen in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
§ 28Paragraph 28,
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
§ 29Paragraph 29,
Belüftung und Beheizung
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 30Paragraph 30,
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
§ 31Paragraph 31,
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
§ 32Paragraph 32,
Nutzungssicherheit
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
§ 33Paragraph 33,
Erschließung
(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Höhe der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Jedenfalls muss
in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie
in Garagen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen
ein Aufzug errichtet werden. Dies gilt nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen sowie Reihenhäuser.
§ 34Paragraph 34,
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
§ 35Paragraph 35,
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem Verwendungszweck Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem Verwendungszweck widersprechen würde (zB bei Laderampen, Schwimmbecken udgl.).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen von baulichen Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinne des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.(2) Wenn absturzgefährliche Stellen von baulichen Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinne des Absatz eins, so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
§ 36Paragraph 36,
Schutz vor Aufprallunfällen und
herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass Personen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
§ 37Paragraph 37,
Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung von baulichen Anlagen sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 38Paragraph 38,
Blitzschutz
Bauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung der baulichen Anlage dies erfordern.
§ 39Paragraph 39,
Barrierefreie Gestaltung von baulichen
Anlagen
(1) Folgende bauliche Anlagen sind so barrierefrei zu planen und auszuführen, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
Gebäude für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);
Gebäude für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs;
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Alters- und Pflegeheime;
Arztpraxen und Apotheken;
sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und
für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;
notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden;
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
(3) Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten – mit Ausnahme von Reihenhäusern – gilt Abs. 2 lit. a; ein gemäß § 33 Abs. 2 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein.(3) Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten – mit Ausnahme von Reihenhäusern – gilt Absatz 2, Litera a, ;, ein gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein.
(4) Für Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten gilt Abs 2 lit. a, b und c; ein gemäß § 33 Abs. 2 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt werden.(4) Für Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten gilt Absatz 2, Litera a,, b und c; ein gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt werden.
(5) Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß § 18 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen.(5) Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß Paragraph 18, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen.
(6) PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. PKW-Stellplätze in Garagen für Personen mit Behinderungen müssen stufenlos erreichbar sein.
§ 40Paragraph 40,
Schallschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
gesunde, normal empfindende Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und
gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlage und ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
§ 41Paragraph 41,
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, erforderlich ist.
§ 42Paragraph 42,
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall entsteht oder übertragen wird oder Erschütterungen oder Schwingungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet ist. § 1 Abs.?1 gilt.Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall entsteht oder übertragen wird oder Erschütterungen oder Schwingungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, gewährleistet ist. Paragraph eins, Abs.?1 gilt.
§ 43Paragraph 43,
Energieeinsparung und Wärmeschutz
(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage;
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden
Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind;
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei Errichtung von Gebäuden sowie bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind insbesondere
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;
Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie
ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage stammt;
(4) Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.(4) Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Absatz eins und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
(5) Ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen:
bei Errichtung von Gebäuden, bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und für Gebäude, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen;
ab 9. Juli 2015 für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, einzuräumen.(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes – GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, einzuräumen.
(7) Der Aussteller hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung näher zu bestimmen.
(8) Vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ist der Energieausweis (Seite 1 und?2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen:
bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sofern ein Energieausweis ausgestellt wurde;
bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen;
ab 9. Juli 2015 bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen.
(9) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.(9) Absatz eins bis 4 gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(10) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für(10) Absatz eins bis 5 gelten nicht für
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, dh. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;
Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.
(11) Abs. 5 gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderung der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.“(11) Absatz 5, gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderung der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.“
8. Der 4. Abschnitt lautet:
„4. Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 44Paragraph 44,
Notkamin
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Passivhäuser, deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m²a ist.
§ 45Paragraph 45,
Wohnungen
(1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben.
(2) Wohnungen bis zu 30 m² dürfen nur einen Wohnraum enthalten.
(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.
(4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen.
(5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.
§ 46Paragraph 46,
Schulen, Kindergärten und Horte
(1) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen in Schulen nicht vorgesehen werden.
(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergarten- oder Hortzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.
(3) Zwischen den Geschoßen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen.
(4) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.
(5) Werden Turnräume in Schulen oder Bewegungs- und Gruppenräume in Kindergärten einschließlich der ihnen zugeordneten Nebenräume in einem freistehenden Gebäude angeordnet, so sind sie mit dem Schulgebäude bzw. dem Kindergartengebäude durch einen gedeckten Gang oder Ähnliches zu verbinden.
§ 47Paragraph 47,
Krankenanstalten
(1) Dieser Paragraph gilt für Krankenanstalten im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO in der jeweils geltenden Fassung und für Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 lit. a und d K-KAO in der jeweils geltenden Fassung.(1) Dieser Paragraph gilt für Krankenanstalten im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO in der jeweils geltenden Fassung und für Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera a und d K-KAO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zu- und Abfahrtswege sind so anzuordnen, dass die Eingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für die Rettung und für Wirtschaftszwecke getrennt sind.
(3) Die Anlieferung von Kranken muss so erfolgen können, dass diese keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
(4) Außenstiegen, welche auch von Besuchern und Kranken benutzt werden, sind zu überdachen.
§ 48Paragraph 48,
Wohnheime für alte Menschen,
Pflegeeinrichtungen
(1) Dieser Paragraph gilt für Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen im Sinne der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011.(1) Dieser Paragraph gilt für Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen im Sinne der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,.
(2) Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Wohnheimes für alte Menschen oder der Pflegeeinrichtung erforderlich ist.“
9. Der 5. Abschnitt lautet:
„5. Abschnitt
Klimaanlagen
§ 49Paragraph 49,
Begriff
Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann.
§ 50Paragraph 50,
Wiederkehrende Überprüfung
(1) Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Kälteleistung über 12 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kosten durch Sachverständige (Abs. 6) überprüfen zu lassen. Der Betreiber der Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.(1) Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Kälteleistung über 12 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Absatz 2 und alle fünf Jahre gemäß Absatz 3, auf eigene Kosten durch Sachverständige (Absatz 6,) überprüfen zu lassen. Der Betreiber der Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen
Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
Erhebung grundlegender Anlagedaten, zB Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
1.?Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen;
2.?Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß
und Dichtheit;
3.?Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (zB luftgekühlte Kondensatoren);
4.?Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analogdazu Kaltwasser - Kälteträger/Luftkühler) in der Kälteanlage;
5.?Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen;
6.?Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen;
7.?Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen.
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:(3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Absatz 2, folgende Leistungen zu umfassen:
Messung der Stromaufnahme;
Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter
Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes; wenn seit der letzten Überprüfung an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine Untersuchung der Dimensionierung erfolgen;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
1.?Bereitstellung der Energie;
2.?Verteilung;
3.?Abgabe (direkt oder indirekt);
4.?Emissionsbetrachtung (CO2).
(4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,nach Absatz 2, Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.nach Absatz 3, zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Absatz 2, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
akkreditierte Prüfstellen;
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit
entsprechender Befugnis;
jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12 kW befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.“
„6. Abschnitt
Durchführungsverordnung; Ausnahmen
§ 51Paragraph 51,
Durchführungsverordnung
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den §§ 1, 2 und 11 bis 50 entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den Paragraphen eins,, 2 und 11 bis 50 entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (Paragraph 2 a, Absatz 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
§ 52Paragraph 52,
Ausnahmen
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.“Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Paragraph 51, zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.“
Der 7. Abschnitt lautet:
„7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 53Paragraph 53,
Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.
(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.“
Die Abschnitte 8 bis 19 entfallen.
Artikel III
Änderung des Kärntner Heimgesetzes
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LBGl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2005, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LBGl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, lautet:
die baulichen Voraussetzungen unter Beachtung des Kriteriums der Überschaubarkeit und der Gliederung in familiäre Strukturen sowie unter Berücksichtigung angemessener Raumgrößen, entsprechender Sanitäranlagen und elektrischer Anlagen, der Erforderlichkeit von Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegezimmer, Pflegebetriebsräume und Untersuchungszimmer und eines breitgefächerten möglichen Angebotes an Dienstleistungen,“
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Absatz 4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 sowie nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996 sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Berufung zu erheben.(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 6, K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Berufung zu erheben.
(7) Eine von § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 zu erfolgen.(7) Eine von Paragraph 41 a, Absatz eins, K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach Paragraph 41 a, Absatz eins, K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 zu erfolgen.
(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß Paragraph 14, Absatz 9, K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.
(9) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinne dieses Gesetzes.
(10) Außer in den Fällen des § 52 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes kann die Behörde bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des Art. II dieses Gesetzes und dazu ergangener Durchführungsverordnungen zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung(10) Außer in den Fällen des Paragraph 52, K-BV in der Fassung dieses Gesetzes kann die Behörde bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des Art. römisch II dieses Gesetzes und dazu ergangener Durchführungsverordnungen zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung
technisch unmöglich ist oder
einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand
erfordern würde oder
wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.
Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.Den in Paragraph eins, K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.
(11) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm über die Baulinie oder in die Abstandsfläche ragen.
(12) Art. II dieses Gesetzes wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2010/0591/A).(12) Art. römisch II dieses Gesetzes wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2010/0591/A).
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36;
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16;
Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13.
(14) Für Baubewilligungen, deren Wirksamkeit gemäß § 21 Abs. 2 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verlängert wurde, hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erneute Verlängerung der Wirksamkeit höchstens dreimal zu erfolgen.“(14) Für Baubewilligungen, deren Wirksamkeit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verlängert wurde, hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erneute Verlängerung der Wirksamkeit höchstens dreimal zu erfolgen.“
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r