02.08.2012
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2012, 28. Stück
Kärnten
Richtlinien über die Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung
74. Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2012, Zahl:
01-ALLG-5971/3-2012, mit der Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung erlassen werden
Auf Grund des Paragraph 3 a, Absatz 2, des Medienkooperations- und – förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird verordnet:
Paragraph eins
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG sowie von sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erbringen, in Auftrag gegeben werden.
Paragraph 2
Unterscheidbarkeit
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Paragraph 3
Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit
Im Sinne von Paragraph 3 a, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
Paragraph 4
Sachinformation und konkretes
Informationsbedürfnis der Allgemeinheit
(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potenziellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Absatz eins und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
Paragraph 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r