Datum der Kundmachung

26.06.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012, 22. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung

Text

54. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 5. Juni 2012, Zahl: 04-MSG-52/9-2012, mit welcher nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes unterhaltspflichtiger Angehöriger von Menschen mit Behinderung für Leistungen der Behindertenhilfe sowie unterhaltspflichtiger Angehöriger von Hilfe Suchenden für Leistungen der sozialen Mindestsicherung und das Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht von Menschen mit Behinderung sowie von Hilfe Suchenden festgelegt werden (Kärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV)

Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 19 Absatz 3 b, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, sowie der Paragraphen 5, Absatz 3,, 6 Absatz 11 und 48 Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.?16 aus 2012,, wird verordnet:

1. Abschnit

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Allgemeines und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Leistung und das Ausmaß der Leistung

  1. Ziffer eins
    von Kostenbeiträgen für Leistungen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden,
    a)?von gegenüber Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtigen Personen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – K-ChG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012;
    b)?von gegenüber Hilfe Suchenden unterhaltspflichtigen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 9, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012;
  2. Ziffer 2
    von Kostenersatz für Leistungen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden,
    1. Litera a
      von Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderung für Leistungen gemäß Paragraph 17, K-ChG;
    2. Litera b
      von Eltern und Kindern Hilfe Suchender für Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz 9, K-MSG;
  3. Ziffer 3
    von Kostenersatz für Leistungen zum Lebensunterhalt
    1. Litera a
      von Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderung für
Leistungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 8, K-ChG, wenn die betreffenden Menschen mit Behinderung vor Bezug der Leistungen bereits selbsterhaltungsfähig waren;
  1. Litera b
    von Eltern und Kindern Hilfe Suchender für Leistungen
gemäß Paragraphen 12,, 12a und 13 K-MSG, wenn die betreffenden Hilfe Suchenden vor Bezug der Leistungen bereits selbsterhaltungsfähig waren.

(2) Diese Verordnung regelt weiters das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen von Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchenden im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen aus diesen Gesetzen bereits selbsterhaltungsfähig waren.

(3) Sofern in dieser Verordnung nicht günstigere Regelungen festgelegt sind, sind die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts in Anwendung zu bringen.

(4) Die Berücksichtigung der in Paragraph 5, vorgesehenen Abzugsbeträge von der Berechnungsgrundlage hat nur stattzufinden, sofern entsprechende Unterhaltspflichten aufgrund des Bürgerlichen Rechtes dem Grunde nach bestehen.

(5) Für Leistungen in stationären oder teilstationären Einrichtungen, deren Inanspruchnahme zur Erfüllung der Besuchsverpflichtung gemäß Paragraph 21, des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes - K-KBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, erforderlich ist, hat eine Entrichtung von Kostenbeitrag und Kostenersatz nicht stattzufinden.

Paragraph 2,

Einkommensbegriff

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten als Einkommen:

  1. Ziffer eins
    bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, (Bruttobezüge), abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988, der Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung, der sonstigen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, der Freibeträge nach den Paragraphen 104,, 105 EStG 1988 sowie der einbehaltenen Lohnsteuer; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
  2. Ziffer 2
    bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988, der festgesetzten Einkommensteuer, der Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung, der sonstigen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 10,, 41 Absatz 3,, 104 und 105 EStG 1988; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne von Ziffer eins, zu berechnen;
  3. Ziffer 3
    bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 7,92 vH des zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswertes, wobei Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Sinne der Ziffer 2, zu berechnen sind; bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
  4. Ziffer 4
    alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind, ausgenommen Sachleistungen und zur Bedeckung von besonderen Aufwendungen gewährte Leistungen wie insbesondere Familienbeihilfen, Familienförderungen des Landes, Müttergeld, Babygeld, Teuerungsausgleich, Heizzuschuss, Schulstartgeld, Pflegegeld oder Pflegeförderung aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, Leistungen aus dem Grunde der Behinderung sowie Leistungen der sozialen Mindestsicherung; als Einkünfte gelten gleichwohl insbesondere Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge, Studienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen sowie andere pensionsähnliche Leistungen;
  5. Ziffer 5
    gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen.

(2) Wohnbeihilfen gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2011,, gelten in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.

(3) Vermögen unterhaltspflichtiger Personen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG sowie Paragraph 6, Absatz eins, K-ChG ist nicht zu berücksichtigen.

2. Abschnitt

Kostenbeitrag und Kostenersatz

Paragraph 3,

Ermittlung von Kostenbeitrag

und Kostenersatz

Der Kostenbeitrag und der Kostenersatz werden auf Grundlage der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Abzüge ermittelt.

Paragraph 4,

Berechnungsgrundlage

(1) Als Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes ist das über den Durchrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu erwirtschaftende monatliche Nettoeinkommen (Paragraph 2,) eines Beitrags- oder Ersatzpflichtigen heranzuziehen. Die Ermittlung dieses im Sinne dieser Verordnung maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens im Jahresdurchschnitt hat dabei zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen durch Multiplikation des laufenden monatlichen Nettoeinkommens gemäß Paragraph 2, mit jenem Faktor, welcher der Anzahl der bezogenen Gehälter oder sonstigen Leistungen im Rahmen eines Kalenderjahres entspricht, und der anschließenden Teilung des Produktes durch den Faktor zwölf; im Falle der Ermittlung des Einkommens auf Grundlage eines allenfalls vorhandenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) durch Teilung des Jahresnettoeinkommens gemäß Paragraph 2, durch den Faktor zwölf;
  2. Ziffer 2
    bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen durch Teilung des Jahresnettoeinkommens gemäß Paragraph 2, durch den Faktor zwölf;
  3. Ziffer 3
    bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten durch Heranziehung des nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu ermittelnden Betrages.

(2) Bezieht eine unterhaltspflichtige Person Einkommen aus mehreren der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Titel nebeneinander, sind die entsprechenden Summen zunächst nach der für jeden Titel vorgeschriebenen Berechnungsmethode zu ermitteln und sodann zusammenzurechnen.

(3) Die Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 2, hat bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (unselbständig Erwerbstätigen) auf Grundlage des vorzulegenden aktuellsten Lohnzettels oder eines sonstigen geeigneten Gehaltsnachweises, alternativ auf Grundlage eines zufolge Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung allenfalls vorhandenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides des letztvergangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist grundsätzlich auf den letzten in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Bei größeren Einkommensschwankungen kann auf die letzten drei in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide abgestellt werden.

(4) Die aufgrund dieser Verordnung zum Kostenbeitrag oder Kostenersatz verpflichteten Personen haben jede für die Kostenbeteiligung maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Land unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen, bekannt zu geben. Die Neubemessung der Kostenbeteiligung ist mit Wirksamkeit ab dem auf das Datum des Einlangens der Bekanntgabe zweitfolgenden Monatsersten durchzuführen. Sich hieraus ergebende allfällige soziale Härten können im Sinne von Paragraph 9, Berücksichtigung finden.

Paragraph 5,

Abzüge von der Berechnungsgrundlage

(1) Von der gemäß Paragraph 4, ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    für Ehegatten, ehemalige Ehegatten sowie eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner: 56 vH des von der gemäß §?12 Absatz 2, K-MSG für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen Kärntner Mindeststandard-Verordnung festgelegten Mindeststandards;
  2. Ziffer 2
    für volljährige Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr:
    jeweils 37 vH des Mindeststandards nach Ziffer eins ;,
  3. Ziffer 3
    für volljährige Kinder, welche zufolge eines Studiums nicht bei den Eltern wohnen, wenn die auswärtige Wohnung für Zwecke des Studiums erforderlich ist, bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 46 vH des Mindeststandards nach Ziffer eins ;,
  4. Ziffer 4
    für Kinder mit Behinderung (erhöhte Familienbeihilfe):
    jeweils 53 vH des Mindeststandards nach Ziffer eins ;,
  5. Ziffer 5
    für das älteste, zweit- und drittälteste minderjährige Kind: jeweils 18 vH des Mindeststandards nach Ziffer eins ;,
  6. Ziffer 6
    ab dem viertältesten minderjährigen Kind: jeweils 15 vH des Mindeststandards nach Z?1.

(2) Unterhaltsverpflichtungen aus einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung sind in ihrer tatsächlichen Höhe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen.

(3) Eine Berücksichtigung des gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Abzugsbetrages hat dann stattzufinden, wenn keine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltsverpflichtung (Absatz 2,) besteht und der unterhaltsberechtigte (ehemalige) Ehegatte oder (ehemalige) eingetragene Partner über kein eigenes Einkommen verfügt; in jenen Fällen, in denen das eigene Einkommen des berechtigten Teiles jenen Betrag nicht überschreitet, welcher für die Geltendmachung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 maßgeblich ist, ist der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Abzugsbetrag ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit, welche durch einen rechtskräftigen Bescheid über den Bezug von Pflegegeld nachzuweisen ist, sind folgende Beträge von der gemäß Paragraph 4, ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen:

  1. Litera a
    bei Vorliegen der Pflegestufen eins und zwei: 100 Euro;
  2. Litera b
    bei Vorliegen der Pflegestufen drei und vier: 200 Euro.

(5) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe fünf ist ein Kostenersatz oder Kostenbeitrag für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu entrichten.

(6) Bei Vorliegen einer eigenen Behinderung im Sinne von Paragraph 2, K-ChG, mit welcher ein regelmäßig wiederkehrender erheblicher finanzieller Mehraufwand, jedoch keine Zuerkennung von Pflegegeld verbunden ist, ist der Betrag von 100 Euro von der gemäß Paragraph 4, ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen. Wurde vom Bundessozialamt eine Behinderung im Ausmaße von mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt, ist ein erheblicher finanzieller Mehraufwand ohne weiteres als gegeben anzusehen.

Paragraph 6,

Kreis der Verpflichteten

(1) Die von Paragraph eins, Absatz eins, erfassten Personen haben zu den Kosten für die dort angeführten Leistungen der Behindertenhilfe sowie der sozialen Mindestsicherung an ihre jeweiligen unterhaltsberechtigten Angehörigen beizutragen oder die Kosten für diese Leistungen zu ersetzen.

Paragraph 7,

Ausmaß von Kostenbeitrag und Kostenersatz

(1) Bis zu einer um die Abzüge (Paragraph 5,) bereinigten Berechnungsgrundlage von einschließlich 1 160 Euro ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.

(2) Übersteigt eine solche bereinigte Berechnungsgrundlage (im Folgenden Bemessungsgrundlage) den Betrag von 1 160 Euro, ist der zu entrichtende Kostenbeitrag oder Kostenersatz wie folgt zu ermitteln:

(3) Eine Entrichtung von Kostenbeitrag oder Kostenersatz, welcher den Betrag von 10 Euro nicht übersteigt, hat nicht stattzufinden.

(4) Die Beitragspflicht oder Ersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Recht begrenzt. Der Nachweis einer im Gegensatz zur Beitrags- oder Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung gilt ausschließlich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.

(5) Werden Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Behindertenhilfe bloß im Rahmen einer teilstationären Unterbringung erbracht, hat der Kostenbeitrag oder Kostenersatz hiefür bei ganztägiger Unterbringung 50 vH, bei halbtägiger Unterbringung 30 vH der gemäß Absatz 2 ermittelten Summe zu betragen. Für die Unterbringung in Tageszentren für Senioren ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.

(6) Haben unterhaltsberechtigte Angehörige nach dieser Verordnung für mehrere Personen einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten, ist der jeweils nach der vorliegenden Bestimmung zu ermittelnde Betrag durch die Anzahl jener Personen, für die Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten ist, zu teilen. Das Ergebnis ist jeweils als Kostenbeitrag oder Kostenersatz festzusetzen.

Paragraph 8,

Kostenbeitrag und Kostenersatz nach

Bürgerlichem Recht

Der Kostenersatz unterhaltspflichtiger Personen hinsichtlich jener Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchender im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, ist ausschließlich nach Bürgerlichem Recht zu bemessen.

Paragraph 9,

Berücksichtigung von sozialen Härten

(1) Eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenersatz oder Kostenbeitrag kann insoweit gemindert werden, als dieser eine soziale Härte bedeuten würde.

(2) Das Vorliegen einer sozialen Härte ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Bedachtnahme auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Beitrags- oder Ersatzpflichtigen sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, zu beurteilen. Hiebei ist auf den Charakter der Berücksichtigung von sozialen Härten als Ausnahme Bedacht zu legen.

3. Abschnitt

Bestimmungen über die Rechtsverfolgungspflicht

Paragraph 10,

Kreis der Verpflichteten

(1) Die von Paragraph eins, Absatz 2, erfassten Personen haben Ansprüche gegenüber ihnen nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu verfolgen.

(2) Von der Rechtsverfolgungspflicht ist abzusehen, wenn deren Erfüllung offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (Paragraph 6, Absatz 2, K-ChG; 5 Absatz 3, K-MSG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende gemäß Paragraph eins, Abs.?2 folgende Leistungen beziehen:

  1. Ziffer eins
    Einkommen aus eigener Beschäftigung;
  2. Ziffer 2
    Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von
Leistungen aus der Pensionsversicherung, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes;
  1. Ziffer 3
    Krankengeld.

(3) Liegt nach Absatz 2, eine Rechtsverfolgungspflicht nicht vor, hat auch kein Kostenersatz für Leistungen der sozialen Mindestsicherung sowie der Behindertenhilfe durch nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichtete Angehörige stattzufinden.

Paragraph 11,

Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht

(1) Das prozentuelle Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht ist mit jenem Betrag zu begrenzen, den der betreffende unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Anwendung des 2. Abschnittes als Kostenersatz zu leisten hätte.

(2) Jene Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, K-ChG, welche vor dem Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, sowie jene Hilfe Suchenden gemäß Paragraph 5, Absatz 3, K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, haben die ihnen nach dem Bürgerlichen Recht zukommenden Unterhaltsansprüche im vollen Ausmaß zu verfolgen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmung

Paragraph 12,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r