Datum der Kundmachung

27.01.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2012, 4. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung; Änderung

Text

  1. Ziffer 4
    Gesetz vom 27. Oktober 2011, mit dem die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005, und 47/2007, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

„(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, lautet:
    „e)?das Aufstellen von beweglichen Feuerstätten – sofern in den Montage- und Betriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten;“
  2. Ziffer 4
    Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, lautet:
    „h)?das Räuchern (Selchen) in Abgasanlagen;“

  1. Ziffer 5
    Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, lautet:
    „i)?die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien – aus – genommen Fahnen – zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Feierlichkeiten, die über den Rahmen einer Feier familiären Charakters hinausgehen;“
  2. Ziffer 6
    Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

„(2) Die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nach bau-, arbeitnehmerschutz- oder gewerberechtlichen Vorschriften mit einer Blitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage funktionstüchtig zu erhalten.“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz lautet:
    „Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und einen gemeinsamen Fluchtweg mit einer Gehweglänge zu einem Ausgang ins Freie von nicht mehr als 40 Metern aufweisen.“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

„(2) Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist – sofern sie nicht bereits nach Paragraph 10, Absatz 2, verboten ist – in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.“

9.?Dem Paragraph 11, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

„(3) Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw.) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.“

  1. Ziffer 10
    Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
    „Bei Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die nächste Feuerwehr ist zu informieren (Feuerwehrnotruf).“
  2. Ziffer 11
    Paragraph 13, lautet:
    „§ 13
Lagerung von Heizöl

(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern

  1. Litera a
    müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder
  2. Litera b
    hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen.

(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.“

  1. Ziffer 12
    Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:
    „Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten“

  1. Ziffer 13
    Paragraph 17, lautet:
    „§ 17
Aufstellung von Feuerstätten und
elektrischen Raumheizungsgeräten

(1) Feuerstätten (Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u.ä.) sind einschließlich der Verbindungsstücke so aufzustellen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke zu angrenzenden Bauteilen und Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte einschließlich der Verbindungsstücke und der Brennbarkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.

(2) Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung der Feuerstätte benötigte Luftmenge zuströmen kann.

(3) Bei elektrischen Raumheizungsgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu angrenzenden brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.“

14. Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

„(1) Feuerstätten einschließlich der Verbindungsstücke sowie Abgasanlagen sind so zu reinigen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.“

15. Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

„(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten sind ständig frei und funktionstüchtig zu halten.“

16. Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Reinigung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und Rauchkanäle ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, einem Rauchfangkehrer zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (Paragraph 20, Absatz 2,). Die Reinigung umfasst auch die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Abgasanlage, Poterien und Rauchkanäle.“

17. Paragraph 19, Absatz eins a, lautet:

„(1a) Anlässlich der Meldung nach Paragraph 39, Abs.?1 der Kärntner Bauordnung hat der Verpflichtete gemäß Absatz eins, der Behörde bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer die Reinigung und Überprüfung und/oder die Durchführung der Feuerbeschau gemäß Paragraph 27, Absatz eins, übertragen worden ist.“

18. Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

„(3) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Abgasanlagen, der Poterien und Rauchkanäle nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.“

  1. Ziffer 19
    Die Einleitung des Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
    „Der Bürgermeister hat auf Antrag oder von Amts wegen die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Abgasanlagen einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn“

  1. Ziffer 20
    Paragraph 20, Absatz 5, lautet:

„(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu reinigen.“

21. Paragraph 21, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:

„Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist;“

22.§ 23 lautet:

„§ 23

Zahl der Reinigungen

(1) Die Reinigung von Abgasanlagen ein–schließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle hat – sofern nicht durch Verordnung nach Absatz 5,, im Einzelfall nach Absatz 6 und 7 sowie durch Absatz 3 und 8 Anderes bestimmt ist – zu erfolgen:

  1. Litera a
    viermal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
  2. Litera b
    zweimal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind,
    1.?die mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder
    2.?die mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet,
    betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
  3. Litera c
    einmal jährlich, wenn ausschließlich Gasfeuerungsanlagen angeschlossen sind.

(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach jenem Brennstoff, der mehr Reinigungen nach Absatz eins, erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach diesem Brennstoff.

(3) Benützte besteigbare Abgasanlagen, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm², einschließlich der dazu gehörigen Poterien und Rauchkanäle sind – sofern nicht im Einzelfall nach Absatz 6 und 7, durch Verordnung gemäß Absatz 5, oder durch Absatz 8, anderes bestimmt wird – bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.

(4) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Absatz eins, Litera a und b und nach Absatz 2 und 3 ergebende Zahl von Reinigungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muss bestehen bleiben.

(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen nach Absatz eins, Litera a und b und nach Absatz 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.

(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen nach Absatz eins bis 3 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Reinigungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Reinigung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Reinigungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend ist.

(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle Feuerstätten angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benützt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle nur Feuerstätten angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraumes keine Reinigung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Reinigungen durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.

(9) Absatz 8, gilt nicht für Gasfeuerungsanlagen.

(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Reinigungsarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.“

23. Paragraph 24, lautet:

„§ 24

Überprüfung der Feuerstätten durch den Rauchfangkehrer

(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (Paragraph 13,) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach Paragraph 23, durchzuführenden Reinigung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Paragraph 27, Absatz 6, gilt sinngemäß für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen.

(2) Stellt der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, Mängel, insbesondere die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) nachweislich mitzuteilen.

(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

(4) Werden die gemäß Absatz 2, festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Reini-gungsfrist behoben, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gelten Paragraphen 28 und 29 in gleicher Weise.“

24. Paragraph 25, lautet:

„§ 25

Ausbrennen von Abgasanlagen

(1) Kann eine Abgasanlage durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) hat das Ausbrennen der Abgasanlage zu veranlassen.

(2) Das Ausbrennen einer Abgasanlage ist vom Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) einem Rauchfangkehrer zu übertragen und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Abgasanlage verpflichtet ist (Paragraph 20, Absatz 2,).

(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei Trockenheit dürfen Abgasanlagen nicht ausgebrannt werden.

(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, dass Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und dass bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereit gehalten werden.

(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist.

Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer eine ausgebrannte Abgasanlage solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.

(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.“

25. Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten zu ermitteln und diese automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende Daten:

  1. Litera a
    Adressen der einzelnen Objekte;
  2. Litera b
    Inhalte von Mängelfeststellungen;
  3. Litera c
    Dokumentation der Feuerstättensichtprüfung und der Feuerbeschau;
  4. Litera d
    die Art der Feuerstätte und der verwendeten Brennstoffe, die Zahl der Überprüfungen und die Zahl der Abgasanlagen.

(2) Die gemäß Absatz eins, ermittelten Daten sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.“

26. Paragraphen 26 und 27 lauten:

„§ 26

Feuerbeschau

(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(2) Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

  1. Litera a
    ob die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpoli-zeilicher Hinsicht vorliegen;
  2. Litera b
    ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und
  3. Litera c
    ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit
oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

(3) Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit

  1. Litera a
    geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre;
  2. Litera b
    mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und
  3. Litera c
    hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre
durchzuführen.

(4) Der Bürgermeister hat die Durchführung der Feuerbeschau anzuordnen, wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder brandgefährliche Bauschäden bekannt werden oder wenn die Durchführung der Feuerbeschau verweigert wurde. Dies gilt auch für Plätze zur Lagerung im Freien (Paragraph 14,).

(5) Im Sinne des Absatz 3, gelten als bauliche Anlagen mit

  1. Litera a
    geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko;
  2. Litera b
    mittlerem brandschutztechnischen Risiko: bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, und
  3. Litera c
    hohem brandschutztechnischen Risiko:
    ?1.?Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG oder der IPPC-Richtlinie 2008/1/EG erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere Paragraphen 77 a und 84a der Gewerbeordnung 1994, Paragraphen 59 und 60 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz und dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;
    ?2.?Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;
    ?3.?Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;
    ?4.?Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr
als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
?5.?Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau
von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);
?6.?Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;
?7.?Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;
?8.?sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie
historisch wertvolle Gebäude und Museen;
?9.?volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie
Fernheizwerke über 350 kW;
10.?Biogasanlagen;
11.?Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit
erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.

(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.

Paragraph 27,

Durchführung der Feuerbeschau

(1) Die Feuerbeschau gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b ist vom beauftragten Rauchfangkehrer (Paragraph 19, Absatz eins, oder 1a) selbständig durchzuführen. Wurde vom Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.

(2) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu solchen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers oder des Rauchfangkehrers mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Wenn besondere Umstände eine akute Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen, vom Rauchfangkehrer brandschutztechnische Sachverständige sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.

(4) Die Eigentümer (die Hausverwaltung oder die Nutzungsberechtigten) baulicher Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind verpflichtet, die Feuerbeschau innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister gemäß Paragraph 26, Absatz 4, von einem geeigneten Organ im Sinne des Absatz 5, durchführen zu lassen. Absatz 3, gilt sinngemäß.

(5) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Absatz 4, gelten:

  1. Litera a
    Sachverständige gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera l, Kärntner Feuerwehrgesetz;
  2. Litera b
    einschlägige Ziviltechniker;
  3. Litera c
    einschlägige Ingenieurbüros;
  4. Litera d
    gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige.

(6) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen. Der Eigentümer (die Hausverwaltung) oder Nutzungsberechtigte der baulichen Anlagen sind auf Verlangen des die Feuerbeschau durchführenden Organs verpflichtet, ihm oder den Sachverständigen gemäß Absatz 3 und 4 im erforderlichen Umfang (Paragraph 26, Absatz 2,) Zutritt zu allen Gebäuden zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.

(8) Über die Feuerbeschau gemäß Absatz 4, ist, gesondert für jedes Gebäude (Anlage), eine Niederschrift aufzunehmen und an die Gemeinde zu übermitteln. Bei einer Feuerbeschau gemäß Absatz eins, hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, oder die Verweigerung der Durchführung einer Feuerbeschau der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.

(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.

(10) Die Kosten der Überprüfung gemäß Absatz 4, sind vom Eigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder von der Hausverwaltung) zu tragen.“

  1. Ziffer 27
    Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, der zuständigen Behörde bekannt zugeben.“

  1. Ziffer 28
    Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz lautet:
    „Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 6, gelten sinngemäß.“

  1. Ziffer 29
    Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

„(1)              Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen und Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen.“

  1. Ziffer 30
    Paragraph 54, Absatz eins, Litera a, lautet:
    „a)?Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2,, 25 Absatz eins und 2, 27 Absatz 4 und 6, 29 Absatz 2,, 30 Absatz eins und 3, 32 Absatz 3,, 36 Absatz 2, erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;“
  2. Ziffer 31
    Im Paragraph 54, Absatz eins, werden in der Litera k, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera k, folgende Litera l, angefügt:
    „l)?als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach Paragraphen 23 und 27 Absatz eins, obliegenden Pflichten verstößt.“

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 56, Absatz eins, werden folgende Fundstellen ersetzt:
    1. Litera a
      in Litera a, :, „92/2006“ durch „58/2010“;
    2. Litera b
      in Litera b, :, „112/2003“ durch „111/2010“;
    3. Litera c
      in Litera c, :, „100/2003“ durch „103/2007“ und
    4. Litera d
      in Litera d, :, „58/2005.“ durch „111/2010;“.

  1. Ziffer 33
    Im Paragraph 56, Absatz eins, werden nach der Litera d, folgende Litera e und f angefügt:
    1. Litera e
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 9/2011;
    2. Litera f
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.“

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bei baulichen Anlagen, bei denen bisher keine Feuerbeschau gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2007,, durchgeführt wurde und bei denen vor mehr als dem gemäß Paragraph 26, Absatz 3, festgelegten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) eine Meldung gemäß Paragraph 39, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) erfolgte oder eine Benützungsbewilligung gemäß der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, oder der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, erteilt wurde, ist die Feuerbeschau innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) erstmals durchzuführen. Ansonsten ist sie in dem gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Abs.?1 oder 4 festgesetzten Zeitraum nach der Meldung gemäß Paragraph 39, K-BO 1996 erstmals durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, vorliegt.

(3) Abweichend von Absatz 2, ist die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen, bei denen die Feuerbeschau gemäß Absatz 2, zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen wäre, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) durchzuführen.

(4) Bei baulichen Anlagen, in denen eine Feuerbeschau gemäß Paragraph 26, Absatz eins, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2007,, durchgeführt wurde, gilt diese Feuerbeschau als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Absatz 2 und 3 für die Durchführung der weiteren Feuerbeschau.

(5) Bei baulichen Anlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b dieses Gesetzes, bei denen bisher keine Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2007,, erfolgte, ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs.?1) mitzuteilen, welchem Rauchfangkehrer die Feuerbeschau übertragen wurde.

(6) Lagerungen von Heizöl, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs.?1) dem Paragraph 13,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2007,, entsprechen, haben bis längstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen des Art. römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 13,) zu entsprechen.

(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S 36, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Mag. R a g g e r