10.10.2011
Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2011, 35. Stück
Kärnten
Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane der Gemeinden
83. Verordnung der Landesregierung vom 20. September 2011, Zahl: 3-ALLG-2501/4-2011, mit welcher Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Aufsichtsorgane der Gemeinden festgelegt werden – K-DADAAG-V Aufgrund des Paragraph 22, Absatz 4, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2011,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Dienstabzeichen
(1) Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall, silberfarben, in Wappenform, mit den Abmessungen 67 x 77 mm, herzustellen und mit einer Befestigungsvorrichtung zu versehen. Es hat in der Mitte den Namen der jeweiligen Gemeinde, am oberen Rand zweizeilig die Wörter „GEMEINDE – AUFSICHTSORGAN“ zu zeigen. Auf der Rückseite ist das Dienstabzeichen mit einer Nummer zu versehen, welche im Dienstausweis zu vermerken ist.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
Paragraph 2,
Dienstausweis
(1) Der in Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 210 mm, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
(2) Der Dienstausweis hat die Aufschrift „Dienstausweis für Aufsichtsorgane der Gemeinde“ und den Namen der Gemeinde sowie eine Ordnungsnummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren muss er die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, die Bezeichnung als Dienstausweis, Name, Geburtsdatum, ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, das Datum und die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides sowie einen Hinweis auf den Aufgabenbereich gemäß Paragraph 18, K-LSG enthalten.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
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Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage 1
Anlage 2