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Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Anwendungsbereich
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 – Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von
Veranstaltungen
§ 4 – Persönliche Voraussetzungen
§ 5 – Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten
2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und besondere
Anordnungen
§ 6 – Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 7 – Freie Veranstaltungen
§ 8 – Verbotene Veranstaltungen
3. Abschnitt – Veranstaltungsstätten und
Veranstaltungseinrichtungen
§ 9 – Veranstaltungsstättengenehmigung
§ 10 – Wesentliche Änderungen
§ 11 – Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und
Veranstaltungseinrichtungen
§ 12 – Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten
und Veranstaltungseinrichtungen
§ 13 – Pflichten des Verfügungsberechtigten
4. Abschnitt – Verfahren
§ 14 – Parteien und Beteiligte
§ 15 – Anträge auf Bewilligung und Genehmigung
§ 16 – Inhalt, Form und Fristenlauf
§ 17 – Berechtigungsdauer und Rechtsschutz
§ 18 – Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden
Überprüfungen
5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten
und -befugnisse sowie Organbefugnisse
§ 19 – Behördenzuständigkeiten
§ 20 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von
Veranstaltungen
§ 21 – Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger
Veranstaltungen
§ 22 – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überprüfung von
Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
§ 23 – Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige
§ 24 – Mitwirkung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
§ 25 – Eigener Wirkungsbereich
§ 26 – Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 27 – Register
6. Abschnitt – Straf- und
Schlussbestimmungen
§ 28 – Verordnungsermächtigung
§ 29 – Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30 – Strafbestimmungen
§ 31 – Verweise
§ 32 – Umsetzungshinweis
§ 33 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2), soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (Paragraph 2, Absatz 2,), soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie etwa künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen, Veranstaltungen des Bundesheeres in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, Veranstaltungen der Bundespolizei in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, Veranstaltungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder einer Weltanschauung sind, das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 oder das Aufstellen von Mustern oder Waren durch befugte Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes;Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie etwa künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen, Veranstaltungen des Bundesheeres in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, Veranstaltungen der Bundespolizei in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, Veranstaltungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder einer Weltanschauung sind, das Halten von Spielen nach Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 oder das Aufstellen von Mustern oder Waren durch befugte Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes;
Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen und von Volksbildungseinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern die Veranstaltungen Bildungszwecken dienen;
Musikautomaten in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetrieben in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;
die Ausstellung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
die Erteilung von Tanzunterricht;
die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen
Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, LGBl. Nr. 68/1996);Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1996,);
Veranstaltungen, die historisch im Brauchtum begründet sind, soweit sie ihrem Inhalt nach und hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt sind;
Veranstaltungen, die ausschließlich auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden, und die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig sind, es sei denn, dass hierfür entweder Gebäude nach der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, errichtet werden sollen oder es sich um Musikdarbietungen handelt, die nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind;Veranstaltungen, die ausschließlich auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden, und die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig sind, es sei denn, dass hierfür entweder Gebäude nach der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, errichtet werden sollen oder es sich um Musikdarbietungen handelt, die nach Paragraph 6, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind;
die Durchführung von Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen soweit darauf das Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 58/1990, anzuwenden ist;die Durchführung von Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen soweit darauf das Kärntner Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1990,, anzuwenden ist;
den Betrieb von Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind, wie insbesondere Naturrodelbahnen, Natureisbahnen auf natürlichen Gewässern, Loipen oder Golfplätze;
Schipisten und deren Nebenanlagen;
die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten, sofern
es sich nicht um pratermäßige Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Tourneebetrieb handelt;
die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten, Glücksspielautomaten und dergleichen;
Glücksspiele nach § 4 Abs 1 des Glücksspielgesetzes;Glücksspiele nach Paragraph 4, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes;
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts, des Bäderhygienerechts, des Öffnungszeitenrechts oder des Verkehr- und Straßenrechts berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1997,, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969,, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
alle Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher und Teilnehmer bestimmt sind; hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Public-Viewing, Vorträge, Rezitationen, Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Tanzveranstaltungen und dergleichen;
Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(4) Veranstaltungsstätten sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen.
(5) Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen.
(6) Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.
(7) Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken, sowie deren Hilfspersonal.
(8) Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen sind Veranstaltungen, die die Wiedergabe von bewegten Bildern in analoger oder digitaler Form, zum Inhalt haben.
(9) Pratermäßige Veranstaltungen sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie zB der Betrieb von Geisterbahnen oder Ringelspielen. Pratermäßige Veranstaltungen können an festen Standorten oder im Tourneebetrieb durchgeführt werden.
(10) Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.
(11) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 und strategische Lärmkarten im Sinne des § 62b lit. h des Kärntner Straßengesetzes, LGBl. Nr. 72/1991, heranzuziehen.(11) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und strategische Lärmkarten im Sinne des Paragraph 62 b, Litera h, des Kärntner Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, heranzuziehen.
(12) Eine Sportstätte ist eine Anlage, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei eine bloß vorübergehende Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausübung von Sport nicht schadet. Der Betrieb einer Sportstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage im Sinne des ersten Satzes Besuchern oder Teilnehmern für Sportveranstaltungen regelmäßig zugänglich gemacht wird.
(13) Eine Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnehmer) oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen (Besucher).
(14) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind weiters die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.
(15) Eine Pferdesportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen.
(16) Ein Einkaufszentrum im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, und in welcher überwiegend Handelsbetriebe bestehen.
Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen,
weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden,
Menschen weder durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen und
keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes erwarten lassen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, muss der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(3) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 4) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des § 7 handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.(3) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Paragraph 4,) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 7, handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.
(4) Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 2, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn(4) Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2,, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn
eine Beeinträchtigung der in Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung einer Veranstaltung, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,eine Beeinträchtigung der in Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung einer Veranstaltung, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,
mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein.
(5) Sofern dies aus den in Abs. 4 genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass(5) Sofern dies aus den in Absatz 4, genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass
rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,
auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorgesorgt ist,
Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern,
jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die
offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,
Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder
bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden,
oder
keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft
und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
(6) Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Vornamen und Familien- oder Nachnamen und die Anschrift des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften deren Bezeichnung und Sitz sowie den Vornamen und Familien- oder Nachnamen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ankündigungen auch Angaben über den Gegenstand der Veranstaltung enthalten.
(7) Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Abs. 6 genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.(7) Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Absatz 6, genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.
(8) Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß § 4 Abs. 5 Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.(8) Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(9) Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.(9) Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.
(10) Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach dem Bewilligungsbescheid und bei freien Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 lit. c.(10) Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach dem Bewilligungsbescheid und bei freien Veranstaltungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera c,
§ 4Paragraph 4,
Persönliche Voraussetzungen
(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung einer nach außen befugten natürlichen Personen obliegen alle dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel über die Eigenberechtigung oder die Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5, aufzutragen.(2) Bestehen Zweifel über die Eigenberechtigung oder die Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Absatz 5,, aufzutragen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Absatz eins, anzusehen, wenn
das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von den mit der Bewilligung verbundenen Rechten in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird,
die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder anderer Staaten, soweit eine Gleichstellung nach Abs. 5 besteht, rechtskräftig bestraft wurde und die Begehung weiterer Übertretungen zu befürchten ist oderdie Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder anderer Staaten, soweit eine Gleichstellung nach Absatz 5, besteht, rechtskräftig bestraft wurde und die Begehung weiterer Übertretungen zu befürchten ist oder
die Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist und nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Person Missbrauch zu befürchten ist.
(4) Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.(4) Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Absatz 5, eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.
(5) Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sein. Staatsangehörigen der Europäischen Union sind gleichgestellt:
Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat,
Fremde, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 85 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG oder gemäß der §§ 54, 54a und 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, undFremde, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 85, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG oder gemäß der Paragraphen 54,, 54a und 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, und
Fremde, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß der §§ 45 und 48 NAG verfügen, undFremde, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß der Paragraphen 45 und 48 NAG verfügen, und
Fremde, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
(6) Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so
muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, liegen und
müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen eigenberechtigt und verlässlich sein.
§ 5Paragraph 5,
Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten
(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.
(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllen.
(3) Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten:
bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen der Bewilligungsbescheid,
die Einverständniserklärung des über die Veranstaltungsstätte Verfügungsberechtigten, wenn dieser nicht selbst Veranstalter ist und
der Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid.
(4) Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.
2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und
besondere Anordnungen
§ 6Paragraph 6,
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
(1) Einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, folgende Veranstaltungen:
Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb unter Verwendung baulicher oder technischer Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden; eine Veranstaltung gilt auch dann als im Tourneebetrieb abgehalten, wenn sie zwar in Kärnten nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden (zB Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino und dergleichen);
Veranstaltungen, zu denen während des gesamten Veranstaltungszeitraums mehr als 20.000 Besucher oder Teilnehmer erwartet werden, oder Veranstaltungen, die gleichzeitig von 20.000 Besuchern oder Teilnehmern innerhalb der Veranstaltungsstätte besucht werden können; bei wiederkehrenden Veranstaltungen sind insbesondere die Besucher- und Teilnehmerzahlen der zuletzt durchgeführten Veranstaltungen als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen;
der Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen und für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u. ä. durch die Luft bewegen (zB Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen, Betrieb von Schießanlagen sowie der Betrieb von Paintball-Anlagen;
Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen;
der Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung und der Betrieb von Schaubergwerken oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke, soweit diese Tätigkeiten nicht dem Anwendungsbereich der Schaubergwerkeverordnung unterliegen;
die Tierschauen sowie sportliche Wettkämpfe mit Tieren;
pratermäßige Veranstaltungen mit ortsfesten
Veranstaltungsstätten;
Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen;
Veranstaltungen, welche die in § 7 Abs. 2 genanntenVeranstaltungen, welche die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, die zu erwartende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen jedoch kein unzumutbares Ausmaß erreicht;Voraussetzungen nicht erfüllen, die zu erwartende Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen jedoch kein unzumutbares Ausmaß erreicht;
Veranstaltungen im Sinne des § 7 Abs. 2, die nicht unter lit. a bis h fallen, und deren Durchführung länger als bis 24.00 Uhr dauert.Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,, die nicht unter Litera a bis h fallen, und deren Durchführung länger als bis 24.00 Uhr dauert.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist.(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, Litera a, ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. h ist nicht erforderlich für Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen, die(3) Eine Bewilligung nach Absatz eins, Litera h, ist nicht erforderlich für Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen, die
jeweils kürzer als 20 Minuten dauern,
keine Spielhandlung oder Dokumentationen beinhalten und
lediglich der Information dienen (zB Reiseberichte) oder nur zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken vorgeführt werden (zB Elektronikfachhandel),
im Zusammenhang mit einer anderen Erwerbstätigkeit vorgeführt werden, nur der Hintergrundumrahmung dienen und keine Spielhandlungen oder Dokumentationen beinhalten (zB in Gastgewerbebetrieben),
im Rahmen von Schulen, Kursen, Tagungen, Kongressen und dergleichen zu Bildungszwecken vorgeführt werden, oder
von Behörden, Ämtern oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken vorgeführt werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn(4) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllt,der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllt,
die Veranstaltung in einer genehmigten Veranstaltungsstätte mit genehmigten Veranstaltungseinrichtungen stattfindet, sofern keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 3 besteht,die Veranstaltung in einer genehmigten Veranstaltungsstätte mit genehmigten Veranstaltungseinrichtungen stattfindet, sofern keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, besteht,
eine unzumutbare Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, undeine unzumutbare Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, und
die Anträge den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 entsprechen.die Anträge den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz eins und 2 und Paragraph 16, entsprechen.
(5) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.(5) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach Paragraph 28, erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.
(6) Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid angeführten Veranstaltungen in dem dort angeführten Umfang.
(7) Die Bewilligung verleiht ein persönliches Recht und ist auf andere Personen nicht übertragbar.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 4 nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 5 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.(8) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Absatz 4, nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Absatz 5, letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(9) Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.(9) Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Absatz 4, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
§ 7Paragraph 7,
Freie Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach Paragraph 6, bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
(2) Freie Veranstaltungen dürfen
nur in genehmigten (§ 9) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Abs. 3) und mit ge-nehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,nur in genehmigten (Paragraph 9,) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Absatz 3,) und mit ge-nehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,
eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen undeine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und
nur bis 24.00 Uhr stattfinden.
(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte gemäß § 9 Abs. 3 kei-ner Genehmigung bedarf.(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, kei-ner Genehmigung bedarf.
(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i, sofern diese Beeinträchtigung kein unzumutbares Ausmaß erreicht.(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd Paragraph 2, Absatz 11, bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i,, sofern diese Beeinträchtigung kein unzumutbares Ausmaß erreicht.
(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 insbesondere in Betracht:(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins und 2 insbesondere in Betracht:
Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen;
Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, und Kabarettveranstaltungen;
Schönheitskonkurrenzen und Modeschauen;
Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Bälle;
Public-Viewing-Veranstaltungen;
Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielgesetzes sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs 6 des Glücksspielgesetzes, soweit ihre Durchführung jeweils nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt.Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nach Paragraph 4, Absatz 5, des Glücksspielgesetzes sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach Paragraph 4, Absatz 6, des Glücksspielgesetzes, soweit ihre Durchführung jeweils nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt.
(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Vergnügungssteuergesetz 1982) bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.
§ 8Paragraph 8,
Verbotene Veranstaltungen
(1) Verboten sind
Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;
Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung
gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient;
Veranstaltungen, bei welchen die Besucher durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation beträchtlicher Mengen an Alkohol, die geeignet sind schwere alkoholische Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.
(3) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.
3. Abschnitt – Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
§ 9Paragraph 9,
Veranstaltungsstättengenehmigung
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden.
Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer Genehmigung der Behörde in Bescheidform (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer Genehmigung der Behörde in Bescheidform (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Absatz 3, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
(2) Die Veranstaltungsstättengenehmigung umfasst neben der Genehmigung der Veranstaltungsstätte und allfälligen Veranstaltungseinrichtungen auch die Bewilligung der beantragten Veranstaltungsarten.
(3) Keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen:(3) Keiner Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen:
Veranstaltungsstätten, die nach der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst;
sofern nicht bereits von lit. a erfasst, Räumlichkeiten gewerberechtlich bewilligter Gastgewerbebetriebe sowie sonstige Veranstaltungsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Durchführung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes oder der regelmäßigen Verwendung der Veranstaltungsstätte hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer-, veranstaltungspolizeilichen- und verkehrspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich machen;sofern nicht bereits von Litera a, erfasst, Räumlichkeiten gewerberechtlich bewilligter Gastgewerbebetriebe sowie sonstige Veranstaltungsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Durchführung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes oder der regelmäßigen Verwendung der Veranstaltungsstätte hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer-, veranstaltungspolizeilichen- und verkehrspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich machen;
Veranstaltungsstätten, die von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, bereits bewilligt wurden, sofern sich die Voraussetzungen in gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilicher Hinsicht, die zur Bewilligung oder Genehmigung geführt haben, nicht geändert haben;Veranstaltungsstätten, die von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95, bereits bewilligt wurden, sofern sich die Voraussetzungen in gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilicher Hinsicht, die zur Bewilligung oder Genehmigung geführt haben, nicht geändert haben;
nach dem Tanzunterrichtsgesetz 1992, LGBl. Nr. 150, aufgehoben durch Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2006, genehmigte und noch als solche in Verwendung stehende Veranstaltungsstätten, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Betrieb einer Tanzschule hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht.nach dem Tanzunterrichtsgesetz 1992, LGBl. Nr. 150, aufgehoben durch Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, genehmigte und noch als solche in Verwendung stehende Veranstaltungsstätten, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Betrieb einer Tanzschule hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht.
(4) Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Veranstaltungsstättengenehmigung ist zu erteilen wenn,
die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,
eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist,
sie dem Stand der Technik entspricht,
eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gewährleistet wird,
für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen und
im Falle von Veranstaltungsstätten im Freien, die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltung nicht behindert wird und im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung möglich ist,
die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiernach erlassenen Verordnungen entsprechen,
der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllt undder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllt und
die Anträge den Erfordernissen der §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 16 entsprechen.die Anträge den Erfordernissen der Paragraphen 15, Absatz eins und Absatz 2, sowie 16 entsprechen.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5, Litera a, hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des Paragraph 11, oder des Paragraph 18, Absatz 5, zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des Paragraph 11, oder des Paragraph 18, Absatz 5, anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 5 nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 8 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Absatz 5, nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Absatz 8, letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach Paragraph 28, erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.
(9) Ergibt sich nach der Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung, dass trotz Einhaltung des Genehmigungsbescheides oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer hiernach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättengenehmigung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Abs. 11 – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Dieser Wechsel ist vom Rechtsträger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsträger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Absatz 11, – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Dieser Wechsel ist vom Rechtsträger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsträger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.(11) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Absatz 5, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
(12) Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsstättengenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen dieser zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.
§ 10Paragraph 10,
Wesentliche Änderungen
(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättengenehmigung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das neuerliche Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättengenehmigung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die Paragraphen 9,, 15, 16, 17 und 18 sind auf das neuerliche Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(2) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können.(2) Als wesentlich im Sinne des Absatz eins, ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können.
(3) Eine Änderung ist hingegen insbesondere dann nicht als wesentlich einzustufen, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige oder verbesserte Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
§ 11Paragraph 11,
Prüfstellen für Veranstaltungsstätten
und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (§ 12) sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichts (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:(1) Zur wiederkehrenden Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen (Paragraph 12,) sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichts (Paragraph 9, Absatz 6,) sind berechtigt:
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994,Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des Paragraph 134, der Gewerbeordnung 1994,
Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben, und
akkreditierte Prüfstellen im Sinne des Abs. 3 und 4.akkreditierte Prüfstellen im Sinne des Absatz 3 und 4.
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.(2) Personen nach Absatz eins, Litera c, haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer oder bundesrechtlicher Vorschriften akkreditierte Prüfstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) berechtigt. Die Landesregierung darf hierzu auch Prüfstellen akkreditieren.(3) Neben den in Absatz eins, Litera a bis c genannten Personen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer oder bundesrechtlicher Vorschriften akkreditierte Prüfstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (Paragraph 9, Absatz 6,) berechtigt. Die Landesregierung darf hierzu auch Prüfstellen akkreditieren.
(4) Für die Akkreditierung von Prüfstellen durch die Landesregierung gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 und des § 14 Abs. 1 und 3 sowie des § 29c Abs. 1 lit. a und c, Abs. 2 und 3 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994. § 6 Abs. 1 letzter Satz des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erstreckt sich auch auf das Verbot von direkten oder indirekten Beteiligungen von Prüfstellen und ihrem Personal an Unternehmen, die sich mit der Planung, der Konstruktion, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen befassen oder hierfür berechtigt sind. Die Landesregierung hat die Akkreditierung einer Prüfstelle unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.(4) Für die Akkreditierung von Prüfstellen durch die Landesregierung gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, der Paragraphen 3,, 4, 6, 8 und 9 und des Paragraph 14, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 29 c, Absatz eins, Litera a und c, Absatz 2 und 3 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,. Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erstreckt sich auch auf das Verbot von direkten oder indirekten Beteiligungen von Prüfstellen und ihrem Personal an Unternehmen, die sich mit der Planung, der Konstruktion, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen befassen oder hierfür berechtigt sind. Die Landesregierung hat die Akkreditierung einer Prüfstelle unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 12Paragraph 12,
Wiederkehrende Überprüfung von
Veranstaltungsstätten
und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.(1) Der Verfügungsberechtigte über eine genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, entspricht.
(2) Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen sechs Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.(2) Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen sechs Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle drei Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.(3) Abweichend von Absatz 2, sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle drei Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.
(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Absatz eins bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:
die in § 11 genannten Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen oder diesen gemäß § 18 Abs. 5 gleichzuhaltenden Stellen,die in Paragraph 11, genannten Prüfstellen für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen oder diesen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, gleichzuhaltenden Stellen,
der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 ist, oderder Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und fachkundig im Sinne des Absatz 6, ist, oder
sonstige vom Verfügungsberechtigten für den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung beauftragte Personen, sofern sie geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 6 sind.sonstige vom Verfügungsberechtigten für den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung beauftragte Personen, sofern sie geeignet und fachkundig im Sinne des Absatz 6, sind.
(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 5 lit. b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Absatz 5, Litera b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.
§ 13Paragraph 13,
Pflichten des Verfügungsberechtigten
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach § 12 Abs. 4 zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Paragraph 12, Absatz eins bis Absatz 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach Paragraph 12, Absatz 4, zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.
(2) Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.
(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheides, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfungsbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheides, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfungsbescheinigungen nach Paragraph 12, Absatz eins bis Absatz 3, sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach Paragraph 12, Absatz 4, in Kenntnis zu setzen.
4. Abschnitt – Verfahren
§ 14Paragraph 14,
Parteien und Beteiligte
(1) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind:
der Antragsteller (Veranstalter) und
der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte
oder Veranstaltungseinrichtung.
(2) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind:
der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,
die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 unddie Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, und
der Eigentümer über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung.
(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach § 19 ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach Paragraph 19, ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
(4) Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Abs. 2 lit. a) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Absatz 2, Litera a,) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.
§ 15Paragraph 15,
Anträge auf Bewilligung und Genehmigung
(1) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss
bei Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i und j spätestens vierzehn Tage,bei Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j spätestens vierzehn Tage,
bei Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. d, e, f, g und h spätestens einen Monat undbei Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,, e, f, g und h spätestens einen Monat und
bei Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einlangen.bei Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, b und c spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einlangen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss
für Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen, die nur der Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i und j sowie der Durchführung freier Veranstaltungen im Sinne des § 7 regelmäßig zu dienen bestimmt sind, spätestens sechs Wochen undfür Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen, die nur der Durchführung von Veranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j sowie der Durchführung freier Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 7, regelmäßig zu dienen bestimmt sind, spätestens sechs Wochen und
für alle anderen Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsstätten spätestens vier Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bei der zuständigen Behörde einlangen.
(3) Die Behörde hat das Einlangen eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 1 bis 3 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:(3) Die Behörde hat das Einlangen eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Absatz eins bis 3 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 16 Abs. 4,die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4,,
die Möglichkeit der Behörde gem. § 16 Abs. 3 im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anzuordnen,die Möglichkeit der Behörde gem. Paragraph 16, Absatz 3, im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anzuordnen,
gegebenenfalls die Rechtsfolgen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 undgegebenenfalls die Rechtsfolgen gemäß Absatz 7 und Absatz 8, und
zur Verfügung stehende Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Veranstaltung vorliegen, hat sie
die Bewilligung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 lit. i und j innerhalb von 10 Tagen,die Bewilligung von Anträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j innerhalb von 10 Tagen,
die Bewilligung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 lit. d, e, f, g und h innerhalb von drei Wochen unddie Bewilligung von Anträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,, e, f, g und h innerhalb von drei Wochen und
die Bewilligung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c innerhalb von sechs Wochen ab Einlagen des Antrages mit Bescheid zu versagen.die Bewilligung von Anträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, b und c innerhalb von sechs Wochen ab Einlagen des Antrages mit Bescheid zu versagen.
(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung vorliegen, hat sie
die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Abs. 2 lit. a innerhalb von vier Wochen unddie Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Absatz 2, Litera a, innerhalb von vier Wochen und
die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Abs. 2 lit. b innerhalb von drei Monatendie Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Absatz 2, Litera b, innerhalb von drei Monaten
ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.
(6) Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Abs. 4 und Abs. 5 bestimmt sich nach § 16 Abs. 4.(6) Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Absatz 4 und Absatz 5, bestimmt sich nach Paragraph 16, Absatz 4,
(7) Erfolgt innerhalb der in Abs. 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.(7) Erfolgt innerhalb der in Absatz 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.
(8) Die Behörde hat den Eintritt der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen sowie der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Jede Partei des Verfahrens hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Berechtigung zu verlangen.
(9) Als Verfahrensordnung, nach der Bescheide nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu erlassen sind, gilt, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Auf die Genehmigung nach Abs. 7 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.(9) Als Verfahrensordnung, nach der Bescheide nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu erlassen sind, gilt, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Auf die Genehmigung nach Absatz 7, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
§ 16Paragraph 16,
Inhalt, Form und Fristenlauf
(1) Anträge auf Bewilligung einer Veranstaltung (Veranstaltungsbewilligung) haben jedenfalls zu enthalten:
den Vornamen und Familien- oder Nachnamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Veranstalters,
den Vornamen und Familien- oder Nachnamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Veranstalters einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,
Angaben über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 durch den Veranstalter und durch eine allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen Person,Angaben über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, durch den Veranstalter und durch eine allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen Person,
eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art, Datum, Dauer und Ablauf der Veranstaltung,
im Falle von wiederkehrenden Veranstaltungen, deren geplante Häufigkeit,
eine genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens, ihrer Art, des Ortes und der Lage sowie der Ausgestaltung,
ein Nachweis darüber, dass der Veranstalter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung wird verfügen können, und
eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen.
(2) Anträge auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) haben jedenfalls zu enthalten:
den Vorname und Familien- oder Nachnamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,
Angaben über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 durch den Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,Angaben über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, durch den Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,
im Falle von Veranstaltungsstätten, ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen muss,
ein Verzeichnis aller Personen, die über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung verfügungsberechtigt oder an dieser dinglich berechtigt sind,
die schriftliche Zustimmung der dinglich an der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung Berechtigten, sofern diese nicht die Antragsteller sind,
eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, für die die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung in Betracht kommen soll,
eine genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens, ihrer Art und ihrer Ausgestaltung sowie eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der allenfalls vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen,
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a und b belegen, insbesondere die Vorlage eines entsprechenden Sicherheitsberichts,Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera a und b belegen, insbesondere die Vorlage eines entsprechenden Sicherheitsberichts,
einen Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines Lageplans,
eine zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist, und
eine technische Beschreibung der verwendeten Anlagen sowie weiterer für die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung relevanter Umstände (zB Fluchtwege).
(3) Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.(3) Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 2, anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, erforderlich ist.
(4) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach § 15 beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Abs. 3 nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach § 15 einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.(4) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach Paragraph 15, beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Absatz 3, nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach Paragraph 15, einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.
§ 17Paragraph 17,
Berechtigungsdauer und Rechtsschutz
(1) Sofern der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht ausdrücklich um eine befristete Erteilung einer Berechtigung ersucht, hat die Behörde die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung oder die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung unbefristet zu erteilen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;
bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in
dem Bewilligungsbescheid angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen und beantragt worden ist;
wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist mit deren Tod;
wenn der Veranstalter eine juristische Person ist mit deren Untergang;
wenn der Veranstalter eine eingetragene Personengesellschaft ist oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Gesellschaft mit deren Auflösung bzw. Liquidation;
mit der Wirksamkeit des Verzichts (Abs. 4) auf die Berechtigung;mit der Wirksamkeit des Verzichts (Absatz 4,) auf die Berechtigung;
mit der behördlichen Entziehung der Bewilligung (§ 6 Abs. 9).mit der behördlichen Entziehung der Bewilligung (Paragraph 6, Absatz 9,).
(3) Die aus einer Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung erlischt:
mit dem Ablauf der im Genehmigungsbescheid angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen und beantragt worden ist;
mit der Wirksamkeit des Verzichts (Abs. 4) auf die Berechtigung;mit der Wirksamkeit des Verzichts (Absatz 4,) auf die Berechtigung;
mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung (§ 9 Abs. 11).mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung (Paragraph 9, Absatz 11,).
(4) Ein Verzicht gemäß Abs. 2 lit. f und Abs. 3 lit. b ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.(4) Ein Verzicht gemäß Absatz 2, Litera f und Absatz 3, Litera b, ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(6) Die aus einer Veranstaltungsbewilligung oder Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden. Der Berechtigte hat das Ruhen und die Wiederaufnahme der Berechtigung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Kärnten schriftlich anzuzeigen.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 18Paragraph 18,
Anerkennung von Genehmigungen
und wiederkehrenden Überprüfungen
(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt ist, erworben werden, sind den aus den § 9 erfließenden Genehmigungen gleichgestellt, soweit diese auf Grund einschlägiger Bestimmungen und unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder oder eines anderen im Sinne der lit. d gleichgestellten Staates, erteilt werden.in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt ist, erworben werden, sind den aus den Paragraph 9, erfließenden Genehmigungen gleichgestellt, soweit diese auf Grund einschlägiger Bestimmungen und unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder oder eines anderen im Sinne der Litera d, gleichgestellten Staates, erteilt werden.
(2) Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in § 15 genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Abs. 1 vorzulegen.(2) Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in Paragraph 15, genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Absatz eins, vorzulegen.
(3) Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Abs. 1 verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.(3) Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Absatz eins, verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, erforderlich ist.
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in § 9 Abs. 5 lit. a genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 7 zu versagen.(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, zu versagen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in § 12 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Absatz eins, Litera a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.
5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten
und -befugnisse sowie Organbefugnisse
§ 19Paragraph 19,
Behördenzuständigkeiten
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig:
die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden des politischen Bezirkes;
die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltungsstätte über mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes oder über mehrere politische Bezirke erstreckt.
(2) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig:
die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, für Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i und j;die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, für Veranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j;
die Landesregierung für alle anderen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen.
(3) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:
die Bezirksverwaltungsbehörde für bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 6);die Bezirksverwaltungsbehörde für bewilligungspflichtige Veranstaltungen (Paragraph 6,);
der Bürgermeister für freie Veranstaltungen (§ 7), wobei im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- gesundheits- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;der Bürgermeister für freie Veranstaltungen (Paragraph 7,), wobei im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- gesundheits- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese hinsichtlich bewilligungspflichtiger (§ 6) und freier Veranstaltungen (§ 7), mit Ausnahme der Überwachung in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- oder baupolizeilicher Hinsicht.im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese hinsichtlich bewilligungspflichtiger (Paragraph 6,) und freier Veranstaltungen (Paragraph 7,), mit Ausnahme der Überwachung in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- oder baupolizeilicher Hinsicht.
(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11, ist zuständig (Genehmigungsbehörde):(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach Paragraph 11,, ist zuständig (Genehmigungsbehörde):
die Gemeinde
für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, die der Durchführung von freien Veranstaltungen (§ 7) oder von Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. i und j dienen, undfür Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, die der Durchführung von freien Veranstaltungen (Paragraph 7,) oder von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j dienen, und
für Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a dienen;für Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, dienen;
die Landesregierung für alle anderen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen.
(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung von in Abs. 4 lit. a angeführten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungseinrichtungen, ist die Landesregierung alleine zuständig.(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung von in Absatz 4, Litera a, angeführten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungseinrichtungen, ist die Landesregierung alleine zuständig.
(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Der letzte Satz des Abs. 6 gilt hierbei sinngemäß.(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, zu entscheiden. Der letzte Satz des Absatz 6, gilt hierbei sinngemäß.
§ 20Paragraph 20,
Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen
(1) Die Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie sonstige behördliche Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.(1) Die Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie sonstige behördliche Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.
(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Absatz eins, soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.
(3) Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.(3) Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.
(4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (§ 6 Abs. 8), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach § 8 oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen.(4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (Paragraph 6, Absatz 8,), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach Paragraph 8, oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Paragraph 9,) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen.
(5) Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zu-ständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfor-derlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.(5) Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zu-ständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse erfor-derlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.
§ 21Paragraph 21,
Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen
(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins, zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins,, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,
mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern erforderlich, darf die Behörde dem Veranstalter auch die Einrichtung eines Koordinators für die im Einleitungssatz genannten Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste mit Bescheid vorschreiben.
(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, soweit erforderlich, mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Absatz 2, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, soweit erforderlich, mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
(4) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,
auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen ist,
Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern,
jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die
offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,
Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder
bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden,
oder
keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (§ 3 Abs. 1 Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körpeliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen.(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körpeliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen.
(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid, sofern eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten ist, durch Auflagen anordnen, dass Schallpegelbegrenzer verwendet werden, die so einzustellen und zu plombieren sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.
§ 22Paragraph 22,
Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung und Überprüfung
von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen
(1) Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 12 darf die Behörde jederzeit von Amts wegen genehmigte Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.(1) Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 12, darf die Behörde jederzeit von Amts wegen genehmigte Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(2) Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.(2) Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 12, Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
(3) Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach § 11 beauftragen.(3) Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach Paragraph 11, beauftragen.
§ 23Paragraph 23,
Organbefugnisse und beigezogene
Sachverständige
(1) Den Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörden ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen zu gewähren. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Person sowie der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ist zur wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte dies nach den Weisungen des überprüfenden Organs oder des beigezogenen Sachverständigens zu veranlassen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfungsmöglichkeit behindert, so darf dies durch das überprüfende Organ durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(2) Werden bei der Überwachung nach Abs. 1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie gegen sonstige behördliche Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.(2) Werden bei der Überwachung nach Absatz eins, von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie gegen sonstige behördliche Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.
(3) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach § 21 – Veranstaltungen,(3) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach Paragraph 21, – Veranstaltungen,
bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Abs. 2 festzusetzenden Frist behoben werden oderbei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Absatz 2, festzusetzenden Frist behoben werden oder
bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Besucher, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht, ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung untersagen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Die Organe der für die Überwachung oder wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde dürfen bei Gefahr im Verzug auf Gefahr und auf Kosten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die zuständige Behörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat Maßnahmen nach dem ersten Satz aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
(5) Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in § 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie der in § 21 Abs. 5 genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.(5) Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 8, sowie der in Paragraph 21, Absatz 5, genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 24Paragraph 24,
Mitwirkung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:
Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:
die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn
dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,
entgegen einer Anordnung nach § 3 Abs. 5 lit. e oder § 21 Abs. 4 lit. e alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,entgegen einer Anordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Litera e, oder Paragraph 21, Absatz 4, Litera e, alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,
ein nach § 3 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, oderein nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 2, vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, oder
eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung durchgeführt wird;
Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Anordnungen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 oder nach § 21 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen;Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Anordnungen nach Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, oder nach Paragraph 21, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5, nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen;
bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; § 89a Abs. 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß;bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; Paragraph 89 a, Absatz 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß;
im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach den 22 und 23 diese zu erwirken.
(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz und 12.(4) Die Mitwirkung nach Absatz eins bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der Paragraphen 3, Absatz 6 bis Absatz 9,, 6 Absatz 7,, 9 Absatz 10, zweiter Satz und 12.
§ 25Paragraph 25,
Eigener Wirkungsbereich
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des § 19 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des Paragraph 19, Absatz 6,, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. § 10 Abs. 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1988, gilt hierbei sinngemäß.(2) Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Paragraph 10, Absatz 5, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1988,, gilt hierbei sinngemäß.
§ 26Paragraph 26,
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
für die Durchführung von Verfahren erforderlich sind,
zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden
oder
der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen von der für die Durchführung des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde automationsunterstützt verwendet werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an(2) Die in Absatz eins, genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
die Parteien eines Verfahrens,
die Beteiligten an einem Verfahren,
die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogenen
werden, und
die im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG), automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Wahrnehmung ihrer Parteien- oder Beteiligtenrechte benötigt und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.die im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ersuchten oder beauftragten Behörden (Paragraph 55, AVG), automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Wahrnehmung ihrer Parteien- oder Beteiligtenrechte benötigt und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.(3) Die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten sind verpflichtet, der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Kärntner Jugendschutzgesetz der Landesregierung zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
§ 27Paragraph 27,
Register
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist ein nicht öffentliches Register zu führen für
Veranstalter im Tourneebetrieb und
Veranstaltungseinrichtungen, die im Tourneebetrieb
verwendet werden, sofern diese in Kärnten durchgeführt oder in Kärnten eingesetzt werden.
(2) Jeder Veranstalter im Tourneebetrieb hat spätestens mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit in Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung nachstehender Angaben schriftlich bekanntzugeben:
seinen Vornamen und Familien- oder Nachnamen, seine Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse,
den Vornamen und Familien- oder Nachnamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,
seine Staatsbürgerschaft, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist,
soweit bereits vorhanden, die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung und die ausstellende Behörde,
soweit bereits vorhanden, die Berechtigung zur Verwendung einer Veranstaltungseinrichtung und die ausstellende Behörde,
nähere technische Angaben über die in Verwendung stehenden technischen Einrichtungen,
den Zeitpunkt der letzten Überprüfung der in Verwendung stehenden Veranstaltungseinrichtungen und die Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.(3) Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Absatz eins und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.
(4) Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Abs. 2 lit. g, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.(4) Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Absatz 2, Litera g,, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.
(5) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Abs. 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat für bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.(5) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Absatz 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat für bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Behörden von Vertragsstaatsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Daten in dem notwendigen Ausmaß zu erteilen, wenn diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Behörden von Vertragsstaatsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskunft über die in Absatz eins und 2 genannten Daten in dem notwendigen Ausmaß zu erteilen, wenn diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen
§ 28Paragraph 28,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach § 3 Abs. 1 notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (§ 7) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in § 3 Abs. 4 genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (Paragraph 7,) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit §§ 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die in den § 15 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit Paragraphen 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die in den Paragraph 15, genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen:
welche Veranstaltungen im Tourneebetrieb sie im Sinne des § 6 Abs. 2 jedenfalls als gleichwertig anerkennt;welche Veranstaltungen im Tourneebetrieb sie im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, jedenfalls als gleichwertig anerkennt;
welche Arten von Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. i die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen, weil eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann;welche Arten von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, nicht erfüllen, weil eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann;
welche Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von ortsfesten oder nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls als gleichwertig im Sinne des § 18 Abs. 1 anerkennt;welche Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von ortsfesten oder nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls als gleichwertig im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, anerkennt;
welche wiederkehrenden Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls im Sinne des § 18 Abs. 5 als gleichwertig anerkennt.welche wiederkehrenden Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, als gleichwertig anerkennt.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß § 3 Abs. 9 letzter Satz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 9 verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot in Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Art. 4 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß Paragraph 3, Absatz 9, letzter Satz nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem in Paragraph 3, Absatz 9, verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot in Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Artikel 4, der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.
§ 29Paragraph 29,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
§ 30Paragraph 30,
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;
soweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;
soweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;
soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt;
die Bestimmungen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt;die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 5, 8, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 12 Absatz eins bis Absatz 4,, 13 oder 23 Absatz 5, dritter Satz übertritt;
Veranstaltungen entgegen des Verbots nach § 8 beginnt oder nicht beendet;Veranstaltungen entgegen des Verbots nach Paragraph 8, beginnt oder nicht beendet;
Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert;Maßnahmen nach Paragraphen 22, Absatz eins,, 23 Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz nicht duldet oder behindert;
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis g erfüllt;den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der Litera a bis g erfüllt;
Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;
durch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet;
durch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt;
als akkreditierte Prüfstelle (§ 11 Abs. 3 und 4) die Überprüfung nicht entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen oder den erlassenen Verordnungen ausübt oder den behördlichen Anordnungen nach § 4 Abs. 9 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes oder der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 2 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes in Verbindung mit § 11 dieses Gesetzes nicht oder mit ungerechtfertigten Verzögerungen nachkommt;als akkreditierte Prüfstelle (Paragraph 11, Absatz 3 und 4) die Überprüfung nicht entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen oder den erlassenen Verordnungen ausübt oder den behördlichen Anordnungen nach Paragraph 4, Absatz 9, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes oder der Mitteilungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes in Verbindung mit Paragraph 11, dieses Gesetzes nicht oder mit ungerechtfertigten Verzögerungen nachkommt;
als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker (§ 11 Abs. 1 lit. a) oder als Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur gem. § 11 Abs. 1 lit. b) oder als Veranstaltungstechniker (§ 11 Abs. 1 lit. c) die Überprüfung nicht entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen oder der erlassenen Verordnungen ausübt.als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker (Paragraph 11, Absatz eins, Litera a,) oder als Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur gem. Paragraph 11, Absatz eins, Litera b,) oder als Veranstaltungstechniker (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) die Überprüfung nicht entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen oder der erlassenen Verordnungen ausübt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 31Paragraph 31,
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in nachstehend angeführter Fassung:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009;Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009;Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 66/2010;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009;Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 133/2009;
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2009.Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung:
Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006;Schaubergwerkeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 298/2006;
Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 281/2005.Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2005,.
§ 32Paragraph 32,
Umsetzungshinweis
(1) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21. 12. 2006, S 36;
die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S 60, in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie des Rates 2008/73/EG vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl. Nr. L 219 vom 14.8.2008, S 40.die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S 60, in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie des Rates 2008/73/EG vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl. Nr. L 219 vom 14.8.2008, S 40.
§ 33Paragraph 33,
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bestimmungen außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1998,, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1997, und 16/1998, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 bis 5a, des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3b, des § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 8 und Abs. 9, der §§ 8 bis 10, des § 11 Abs. 1 und Abs. 2, des § 14, des § 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, des § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 bis Abs. 8, des § 22 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8, der §§ 23 bis 25, des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, des § 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, des § 31, des § 33, des § 34, der §§ 36a bis 36b sowie des § 37 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. e, lit. g und lit. i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, bleiben in Kraft, soweit diese(3) Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und e, Absatz 2 bis 5a, des Paragraph 6, Absatz eins bis Absatz 3 b,, des Paragraph 7, Absatz eins bis 4 sowie Absatz 8 und Absatz 9,, der Paragraphen 8 bis 10, des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2,, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, des Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 bis Absatz 8,, des Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 8,, der Paragraphen 23 bis 25, des Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, des Paragraph 28, Absatz eins, Litera b und c sowie Absatz 2,, des Paragraph 31,, des Paragraph 33,, des Paragraph 34,, der Paragraphen 36 a bis 36b sowie des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera e,, Litera g und Litera i, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, bleiben in Kraft, soweit diese
das Aufstellen und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bereits bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d und lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,das Aufstellen und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bereits bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Litera e, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,
die Überwachung von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bereits bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten und
die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bereits bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten betreffen. Hinsichtlich von Spielapparaten sind Neuanträge auf Bewilligung nach den genannten Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 zulässig.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kinogesetz 1962, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1975, LGBl. Nr. 35/1982, LGBl. Nr. 70/1993 und LGBl. Nr. 54/2007, außer Kraft.(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) tritt das Kinogesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1975,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1982,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1993, und Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,, außer Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, weiterzuführen.(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, weiterzuführen.
(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2007, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligt worden sind, dürfen jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligt worden sind, dürfen jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(8) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(9) Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008 durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.(9) Soweit im Zeitpunkt nach Absatz eins, eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008, durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins, um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz