Datum der Kundmachung

28.02.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, 7. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Kinderbetreuungsgesetz sowie Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; Änderung

Text

  1. Ziffer 13
    G e s e t z vom 16.12.2010, mit dem Regelungen über die Kinderbetreuung in Kärnten erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG) und mit dem das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel römisch eins 2. Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1994,, und hinsichtlich des Artikel römisch eins 3. Teil 1. Abschnitt in Ausführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2007, – beschlossen:

Artikel I

Gesetz, mit dem Regelungen über die Kinderbetreuung in Kärnten erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil - Allgemeines

§ 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Teil – Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt – Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb

von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 2 – Aufgaben

§   3 – Integrationsgruppen

§   4 – Trägerin einer Kinderbetreuungsein- richtung

§   5 – Gebäude und Einrichtungen

§   6 – Bewilligungen

§   7 – Errichtungsbewilligung

§   8 – Betriebsbewilligung

§   9 – Auflassung

§ 10 – Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 11 – Personelle Erfordernisse

§ 12 – Fortbildung des pädagogischen Personals

§ 13 – Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§ 14 – Kinderbetreuungsordnung

§ 15 – Kindergartenjahr

§ 16 – Zusammenarbeit

§ 17 – Mitwirkung an der Jugendwohlfahrtspflege

§ 18 – Aufsicht

§ 19 – Sperre einer Kinderbetreuungseinrichtung

2. Abschnitt – Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 20 – Zielsetzung

§ 21 – Besuchsverpflichtung und Kostenfreiheit

§ 22 – Versorgungsauftrag

§ 23 – Kindergartenbesuch und Fernbleiben

§ 24 – Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche

Erziehung

§ 25 – Ausschluss vom Besuch

3. Abschnitt – Anstellungserfordernisse für das pädagogische

Personal

§ 26 – Anwendungsbereich

§ 27 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Kindergartenleiterinnen

§ 28 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Kindergärtnerinnen

§ 29 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Sonderkindergärtnerinnen

§ 30 – Fachliches Anstellungserfordernis für

Kindergartenhelferinnen

§ 31 – Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

§ 32 – Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an

Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

§ 33 – Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an

Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

§ 34 – Ersatzerfordernisse

§ 35 – Zeugnisse

4. Abschnitt – Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 36 – Kindergarten-Landesbeitrag

§ 37 – Gewährung

§ 38 – Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

§ 39 – Besondere Kindergartenförderung

§ 40 – Förderung von Horten

§ 41 – Förderung von Kinderkrippen

§ 42 – Förderung von alterserweiterter Kinderbetreuung

3. Teil – Tagesbetreuung

1. Abschnitt – Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

§ 43 – Begriff und Aufgabe

§ 44 – Vermittlung von Betreuungsplätzen

§ 45 – Bewilligung

§ 46 – Fachliche Eignung

§ 47 – Berufung

§ 48 – Grundsätze der Tagesbetreuung

§ 49 – Sinngemäße Anwendung

2. Abschnitt – Förderung der Tagesbetreuung

§ 50 – Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

§ 51 – Förderung von Kindertagesstätten

4. Teil – Gemeinsame Bestimmungen

§ 52 – Statistik

§ 53 – Datenverwendung

§ 54 – Kostentragung

§ 55 – Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 56 – Aufgaben der Gemeinde

§ 57 – Strafbestimmungen

§ 58 – Verweisungen

§ 59 – Schlussbestimmungen

1. Teil

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich und

Begriffsbestimmungen

(1)              Dieses Gesetz regelt

a)              die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und

Jugendlichen

1.               in allgemeinen Kindergärten und heilpädagogischen

Kindergärten (Sonderkindergärten);

2.               in allgemeinen Horten und heilpädagogischen Horten

(Sonderhorte);

3.               in alterserweiterter Kinderbetreuung;

4.              in Kinderkrippen;

5.               bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und

6.               in Kindertagesstätten,

sowie

b)              die fachlichen Anstellungserfordernisse des pädagogischen

Personals.

(2)              Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)              Kinderbetreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und

Kinderkrippen;

b)              Kindergärten: allgemeine und heilpädagogische Kindergärten

(Sonderkindergärten) sowie die alterserweiterte

Kinderbetreuung;

c)              Horte: allgemeine und heilpädagogische Horte

(Sonderhorte);

d)              Allgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung,

Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

  1. Litera e
    Heilpädagogische Kindergärten (Sonderkindergärten):
    Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;
  2. Litera f
    Alterserweiterte Kinderbetreuung: Gruppen oder Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;
  3. Litera g
    Allgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;
  4. Litera h
    Heilpädagogische Horte (Sonderhorte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;
  5. Litera i
    Kinderkrippen: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht.

(3)              Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Übungskindergärten oder Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind.

2. Teil

Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt

Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von

Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 2,

Aufgaben

(1)              Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.

(2)              Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind.

Heilpädagogische Kindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.

(3)              Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Heilpädagogische Horte haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.

(4)              Kinderkrippen haben den Kindern Aufsicht, Pflege, soziale Geborgenheit und Bildungsförderung zu gewähren.

(5)              Die alterserweiterte Kinderbetreuung hat je nach Altersstruktur der betreuten Kinder die Aufgaben nach Absatz 2 bis 4 zu erfüllen.

Paragraph 3,

Integrationsgruppen

(1)              In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

(2)              Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einer Kinderbetreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen.

Paragraph 4,

Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1)              Die Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2)              Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3)              Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Absatz eins, gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Absatz eins, gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

Paragraph 5,

Gebäude und Einrichtungen

(1)              Gebäude einer Kinderbetreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2)              Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbetreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3)              Der Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbetreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4)              Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbetreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatz eins, durch Verordnung zu treffen.

Paragraph 6,

Bewilligungen

(1)              Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2)              Die Bewilligung hat die Trägerin, die eine Kinderbetreuungseinrichtung errichten und betreiben will, jeweils mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen.

(3)              Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Aufnahme des Betriebes gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen einen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 7,

Errichtungsbewilligung

(1)              Im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbetreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind Lagepläne, Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Räume und der Liegenschaften ersehen werden kann.

(2)              Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung – abgesehen von den betriebsfreien Zeiten – während des ganzen Jahres betrieben werden soll und wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 4 und 5 erfüllt sind. Im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, ist die Höchstzahl der Kinder, die aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum festzusetzen. Der Bescheid hat die aufgrund der pädagogischen und hygienischen Erfordernisse sowie die im Interesse der körperlichen Sicherheit der Kinder notwendigen Auflagen zu enthalten.

(3)              Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für bauliche Veränderungen oder räumliche Umgestaltungen sowie für sonstige Änderungen, durch die eine Abweichung von dem für die Errichtungsbewilligung maßgeblichen Zustand bewirkt wird.

(4)              In einem Antrag nach Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, ist auch anzugeben, ob während der Dauer der beantragten Maßnahmen der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung aufrecht erhalten werden soll und ob durch die beantragten Maßnahmen der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Betriebsbewilligung (Paragraph 8,) möglich ist. Soll der Betrieb aufrecht erhalten werden und kann dies nicht unter Einhaltung der Betriebsbewilligung erfolgen, so kann die Bewilligungswerberin beantragen, dass für die Zeit der Durchführung der baulichen Veränderungen, räumlichen Umgestaltungen oder sonstigen Änderungen (Absatz 3,) – höchstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren – gleichzeitig mit der Bewilligung nach Absatz 2, ein von der Betriebsbewilligung abweichender Betrieb bewilligt wird. Diese befristete Bewilligung zum abweichenden Betrieb ist zu erteilen, wenn die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse und die körperliche Sicherheit der Kinder und des Personals gewährleistet sind. Dies ist erforderlichenfalls durch Auflagen sicherzustellen.

Paragraph 8,

Betriebsbewilligung

(1)              Die Bewilligung zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zu erteilen, wenn

  1. Litera a
    der Errichtungsbewilligung entsprochen wurde, und
  2. Litera b
    das erforderliche Personal einschließlich einer geeigneten
Leitung zur Verfügung steht.

(2)              Durch Auflagen ist eine der Art der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechende ärztliche Betreuung im Rahmen des Betriebes sicherzustellen.

(3)              Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erteilt worden ist.

Paragraph 9,

Auflassung

Die Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

Paragraph 10,

Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

(1)              Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.

(2)              Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf in

  1. Litera a
    einem allgemeinen Kindergarten 25;
  2. Litera b
    einem heilpädagogischen Kindergarten zehn;
  3. Litera c
    einer alterserweiterten Kinderbetreuung, welche
ausschließlich Kinder bis zum Schuleintritt besuchen, 20;
  1. Litera d
    einer alterserweiterten Kinderbetreuung, die nicht unter Litera c, fällt, 25;
  2. Litera e
    einem allgemeinen Hort 20;
  3. Litera f
    einem heilpädagogischen Hort zehn;
  4. Litera g
    einer Kinderkrippe 15
nicht überschreiten.

(3)              Die Landesregierung darf auf Antrag der Trägerin eine Erhöhung der Kinderzahl gemäß Absatz 2, um jeweils maximal fünf genehmigen, wenn die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind und wenn aufgrund der Entwicklung der Kinderzahlen im Einzugsgebiet der Kinderbetreuungseinrichtung angenommen werden kann, dass der Bedarf an Plätzen in der Kinderbetreuungseinrichtung rückläufig ist.

Paragraph 11,

Personelle Erfordernisse

(1)              Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche persönliche und körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.

(2)              Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe

  1. Litera a
    in Kindergärten durch eine Kindergärtnerin und eine Kindergartenhelferin,
  2. Litera b
    in Horten durch eine Horterzieherin,
  3. Litera c
    in Kinderkrippen durch eine Kindergärtnerin und eine in
der Betriebsbewilligung unter Berücksichtigung der Zahl der aufzunehmenden Kinder und der besonderen Aufgaben einer Kinderkrippe festzusetzende Zahl an zu beschäftigenden Kindergartenhelferinnen.

Paragraph 12,

Fortbildung des pädagogischen Personals

(1)              Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin des Kindergartens ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen. Das Ausmaß der Fortbildung beträgt bei Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen sowie Kindergartenhelferinnen jeweils drei Tage pro Jahr.

(2)              Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.

Paragraph 13,

Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1)              Die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbetreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins, 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt, zu sorgen.

(2)              Als Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der Paragraphen 27, oder 31 erfüllt.

Paragraph 14,

Kinderbetreuungsordnung

(1)              Die Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Kinderbetreuungsordnung festzulegen.

(2)              Die Kinderbetreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbetreuungseinrichtung und die Art der Führung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 3,) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über

  1. Litera a
    die Anmeldung, die Bedingungen für die Aufnahme, insbesondere für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in eine Integrationsgruppe, und die Gründe für eine mögliche Entlassung;
  2. Litera b
    Vorschriften über den Besuch, einschließlich der Regelungen über die Übergabe der Kinder und ihre Abholung;
  3. Litera c
    die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;
  4. Litera d
    die Informationspflichten der Erziehungsberechtigten,
insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Kinder;
  1. Litera e
    Informationen über die von den Erziehungsberechtigten für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen.

(3)              Die Kinderbetreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbetreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gewährleistet.

(4)              Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbetreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. Paragraph 21, Absatz 5, ist zu beachten.

(5)              Die Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbetreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbetreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbetreuungsordnung zu übergeben.

Paragraph 15,

Kindergartenjahr

(1)              Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

(2)              Erziehungsberechtigte von Kindern, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, haben die Möglichkeit, der Landesregierung bis 31. Mai jeden Jahres mitzuteilen, dass – mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten – ihre Kinder während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, oder eines Teiles davon der Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung bedürfen. Liegen hinsichtlich einer Gruppe einer Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung 15 Bedarfsmeldungen bei der Landesregierung vor, so hat sie diesen Bedarf der Trägerin der Kinderbetreuungseinrichtung mitzuteilen und sie aufzufordern, während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe, zu führen.

Paragraph 16,

Zusammenarbeit

(1)              Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbetreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern. Die Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sowie mit Experten in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

(2)              Die Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbetreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3)              Bei Kindergärten dürfen die Erziehungsberechtigten – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb des Kindergartens und der dazu gehörigen Liegenschaften als Mitbetreuerinnen eingesetzt werden. Der Mitbetreuerin ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 17,

Mitwirkung an der Jugendwohlfahrtspflege

Die Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder die öffentliche Jugendwohlfahrtspflege zu unterstützen.

Paragraph 18,

Aufsicht

(1)              Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2)              Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbetreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheide und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Die Aufsicht in pädagogischer Hinsicht hat durch fachlich geeignete Bedienstete des Landes zu erfolgen.

(3)              Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4)              Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

Paragraph 19,

Sperre einer Kinderbetreuungseinrichtung

(1)              Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. Litera a
    die Trägerin die Kinderbetreuungseinrichtung ohne Errichtungs- und Betriebsbewilligung betreibt, oder
  2. Litera b
    die Trägerin die Voraussetzungen nach Paragraph 4, verliert, oder
  3. Litera c
    die Trägerin Aufträge nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht erfüllt, oder
  4. Litera d
    Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefähr-den, oder
  5. Litera e
    die Aufsicht wiederholt behindert wird.

(2)              Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

  1. Litera a
    im Fall des Absatz eins, Litera b, die Voraussetzungen nach Paragraph 4,
wieder vorliegen;
  1. Litera b
    im Fall des Absatz eins, Litera c, die Aufträge nach Paragraph 18, Absatz 4, erfüllt wurden;
  2. Litera c
    im Fall des Absatz eins, Litera d, die Mängel beseitigt sind;
  3. Litera d
    im Fall des Absatz eins, Litera e, angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird.

2. Abschnitt

Verpflichtendes Kindergartenjahr

Paragraph 20,

Zielsetzung

(1)              Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(2)              Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz eins, hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:

  1. Litera a
    Emotionen und soziale Beziehungen;
  2. Litera b
    Ethik und Gesellschaft;
  3. Litera c
    Sprache und Kommunikation;
  4. Litera d
    Bewegung und Gesundheit;
  5. Litera e
    Ästhetik und Gestaltung;
  6. Litera f
    Natur und Technik.

(3)              Die Landesregierung darf mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollen.

(4)              Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.

Paragraph 21,

Besuchsverpflichtung und Kostenfreiheit

(1)              Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 74, Absatz 2, des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

(2)              Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:

  1. Litera a
    Kinder, die die Volksschule nach Paragraph 7, Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;
  2. Litera b
    Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;
  3. Litera c
    Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen;
  4. Litera d
    Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.

(3)              Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Absatz 2, vorliegt.

(4)              Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.

(5)              Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus.

(6)              Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 76,50 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Trägerin des Kindergartens zu leisten.

(7) Die Landesregierung hat die Höhe des in Absatz 6, genannten Betrages bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbaren Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

Paragraph 22,

Versorgungsauftrag

(1)              Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach Paragraph 21, einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder innerhalb einer für das Kind zumutbaren Entfernung außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz in dem gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht, wenn die Erziehungsberechtigten bis spätestens 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres die Zuweisung eines Kindergartenplatzes schriftlich beantragen.

(2)              Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz eins, einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.

Paragraph 23,

Kindergartenbesuch und Fernbleiben

(1)              Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (Paragraph 21,) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(2)              Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß Paragraph 74, Absatz 4, des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.

(3)              Während der Zeit nach Absatz eins, ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere

  1. Litera a
    einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen,
  2. Litera b
    bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von drei Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, oder
  3. Litera c
    eines außergewöhnlichen Ereignisses
zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

Paragraph 24,

Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

(1)              Die Verpflichtungen nach Paragraph 21, Absatz eins, können auch durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des Paragraph 20, in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.

(2)              Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Absatz eins, der Landesregierung bis 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach Paragraph 20, nicht in gleicher Weise erfüllt werden.

Paragraph 25,

Ausschluss vom Besuch

Die Trägerin des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind eine psychische oder physischen Behinderung aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss durch ein von der Trägerin des Kindergartens einzuholendes fachliches Gutachten bestätigt wird. In diesem Fall steht auch der Gemeinde im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, das Antragsrecht nach Paragraph 21, Absatz 3, zu.

3. Abschnitt

Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal

Paragraph 26,

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

Paragraph 27,

Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenleiterinnen

(1)              Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den im Paragraph 28, genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Kindergärtnerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Absatz 2, nachweisen kann. Für die Leiterin eines Sonderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des Paragraph 28, die Erfordernisse des Paragraph 29,

(2)              Der Leitungslehrgang hat zumindest ein Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Landesregierung darf durch Verordnung den Aufbau und die Inhalte des Leitungslehrganges näher ausführen, wobei im Lehrgang insbesondere folgende Bereiche zu thematisieren sind:

  1. Litera a
    Kommunikation;
  2. Litera b
    Konfliktmanagement;
  3. Litera c
    Personalmanagement und Teamentwicklung;
  4. Litera d
    Organisationsformen von Bildungseinrichtungen;
  5. Litera e
    rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen;
  6. Litera f
    Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit.

Paragraph 28,

Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen

(1)              Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten.

(2)              Dem Begriff Kindergärtnerin ist der Begriff „Kindergartenpädagogin“ gleichzuhalten.

Paragraph 29,

Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergärtnerinnen

Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergärtnerinnen ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.

Paragraph 30,

Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenhelferinnen

(1)              Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenhelferinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten, die sie befähigt, die Tätigkeit der Kindergärtnerin zu unterstützen. Die Ausbildung umfasst insbesondere

  1. Litera a
    die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschulischen Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
  2. Litera b
    die Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
  3. Litera c
    die Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
  4. Litera d
    die Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
  5. Litera e
    spezifische Handlungsfelder in Institutionen der Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern;
  1. Litera f
    die Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
  2. Litera g
    Selbsterfahrung und Reflexion;
  3. Litera h
    ein Praktikum im Ausmaß von zumindest 40 Stunden.

(2)              Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen

Inhalte der Ausbildung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kindergartenhelferinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.

Paragraph 31,

Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im Paragraph 32, genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Erzieherin, Horterzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Paragraph 27, Absatz 2, nachweisen kann. Für die Leiterin eines Sonderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des Paragraph 32, die Erfordernisse des Paragraph 33,

Paragraph 32,

Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

Erzieherinnen an Horten und Erzieherinnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

  1. Litera a
    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
  3. Litera c
    die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.
Paragraph 33,

Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen an Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

Erzieherinnen an Sonderhorten und Erzieherinnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

  1. Litera a
    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen oder
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

Paragraph 34,

Ersatzerfordernisse

(1)              Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

  1. Litera a
    für die Verwendung in Kindergärten: eine Ausbildung gemäß Paragraph 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;
  2. Litera b
    für die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im Paragraph 28, genannten Prüfungen;
  3. Litera c
    für die Verwendung in Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind - jedoch ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph 32, erfüllt:
    Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  4. Litera d
    für die Verwendung in Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung einer der im Paragraph 29, genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph 33, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im Paragraph 28, oder im Paragraph 32, genannten Prüfungen.

(2)              Die Verwendung nach Absatz eins, bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen oder Erzieherinnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.

Paragraph 35,

Zeugnisse

(1)              Die in den Paragraphen 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2)              Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(3)              Absatz 2, gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach Paragraph 30, entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Absatz 5, anzuwenden.

(4)              Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45,, 48 oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (Paragraphen 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

(5)              Die Anerkennung der in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß Paragraphen 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BQAG und die gemäß Paragraph 30, geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-BQAG.

4. Abschnitt

Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 36,

Kindergarten-Landesbeitrag

(1)               Zur Förderung des Kindergartenwesens hat das Land den Trägerinnen von Kindergärten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten (Kindergarten-Landesbeitrag) zu leisten.

(2)              Der Kindergarten-Landesbeitrag wird der Trägerin für jede Gruppe eines von ihr betriebenen Kindergartens gewährt.

(3)              Voraussetzung für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist, dass

  1. Litera a
    in der Gruppe des Kindergartens mindestens 15 Kinder betreut werden;
  2. Litera b
    in der Gruppe des heilpädagogischen Kindergartens mindestens acht Kinder betreut werden;
  3. Litera c
    der Kindergarten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung betrieben wird;
  4. Litera d
    der Kindergarten von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder arbeits- oder dienstrechtliche Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin des Kindergartens – unter den gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann;
  5. Litera e
    die Entlohnung der im Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen während des gesamten Jahres monatlich mindestens so hoch ist, wie die einer Vertragskindergärtnerin nach dem Kärntner Gemeindedienstrecht, wobei jeder Entlohnungsstufe zwei als Kindergärtnerin beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Jahre entsprechen;
  6. Litera f
    sich die Trägerin des Kindergartens verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      bei den im Kindergarten mit der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Gruppe betrauten Kindergärtnerinnen, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, eine Stunde täglich als Vor- und Nachbereitungszeit in die Arbeitszeit einzurechnen, wobei sich das Ausmaß der einzurechnenden Zeit bei einer geringeren Wochenarbeitszeit entsprechend verringert;
    2. Ziffer 2
      die Leiterin eines Kindergartens, der auch Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins, 2. und 3. Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche und in Kindergärten mit drei bis fünf Gruppen drei Stunden pro Woche für die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten freizustellen;
    3. Ziffer 3
      die im Kindergarten beschäftigten Kindergärtnerinnen oder Kindergartenhelferinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitzeit ohne finanzielle Einbuße freizustellen.

Paragraph 37,

Gewährung

(1)              Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag der Trägerin des Kindergartens zu gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 36, auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2)              Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 36, nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergartengruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, noch mindestens zehn Kinder und in der Kindergartengruppe nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, noch mindestens fünf Kinder betreut werden.

Paragraph 38,

Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

(1)              Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt jährlich

  1. Litera a
    für die erste Gruppe eines Kindergartens 29.000 Euro;
  2. Litera b
    für die zweite Gruppe eines Kindergartens,
    1. Ziffer eins
      der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 29.000
Euro;
  1. Ziffer 2
    der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet hat, 21.000 Euro;
  1. Litera c
    für die dritte und jede weitere Gruppe eines Kindergartens,
    1. Ziffer eins
      der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 21.000 Euro;
    2. Ziffer 2
      der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet hat, 15.000 Euro.

(2)              Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeit nach Absatz eins, Litera b und c sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu bewerten.

(3)              Der Antrag auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Der Kindergarten-Landesbeitrag ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

(4)              Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages weg, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag, sofern nicht vorher eine Nachsicht nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz erteilt wurde, anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen. Verändern sich bis zum 30. Juni oder bis zum 30. November eines Jahres die Öffnungszeiten einer Gruppe, so ist die Trägerin des Kindergartens verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist der nächstfällige Teilbetrag (Absatz 3, zweiter Satz) entsprechend zu verändern.

(5)              Der Kindergarten-Landesbeitrag verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Kindergartens am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Kindergartens trotz Vorliegen eines Bedarfs (Paragraph 15, Absatz 2,) und einer entsprechenden Aufforderung durch die Landesregierung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Kindergartengruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Absatz 3, zweiter Satz) zu kürzen.

(6) Die Landesregierung hat die Höhe der in Absatz eins, genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

Paragraph 39,

Besondere Kindergartenförderung

(1)              Zusätzlich zum Kindergarten-Landesbeitrag darf das Land als Träger von Privatrechten Beiträge gewähren, insbesondere an

  1. Litera a
    Trägerinnen von ein- oder zweigruppigen Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Trägerin und den Lokalbedarf;
  2. Litera b
    Trägerinnen von Kindergärten mit Integrationsgruppen.

(2)              Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur

geleistet werden, wenn

  1. Litera a
    die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, erfüllt sind und
  2. Litera b
    sich die Förderungswerberin verpflichtet, die
bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und die Beiträge dem Land zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages nicht nachgewiesen werden kann.

(3)              Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(4)              Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

Paragraph 40,

Förderung von Horten

(1)              Die Paragraphen 36,, 37 Absatz eins und 2 erster Satz sowie 38 Absatz 3 bis 6 und 39 gelten für Horte mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, in jeder Gruppe eines heilpädagogischen Hortes mindestens sechs Kinder betreut werden müssen und an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Hort“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Hort-Landesbeitrag“, an die Stelle des Wortes „Kindergärtnerin“ das Wort „Erzieherin“, und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Hortgruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie das Wort „Kindergartenhelferin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form entfällt.

(2)              Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 21.000 Euro.

(3)              Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 15.000 Euro.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der in Absatz 2 und 3 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

Paragraph 41,

Förderung von Kinderkrippen

Die Paragraphen 36 bis 39 gelten für Kinderkrippen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Kinderkrippe“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Förderung“ und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Kinderkrippengruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie abweichend von Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, in jeder Gruppe einer Kinderkrippe mindestens zehn Kinder betreut werden müssen.

Paragraph 42,

Förderung von alterserweiterter

Kinderbetreuung

Die Förderung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen oder alterserweiterter Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Paragraphen 36 bis 39.

3. Teil

Tagesbetreuung

1. Abschnitt

Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

Paragraph 43,

Begriff und Aufgabe

(1)              Tagesbetreuung ist die Übernahme einer Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen Personen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, gemäß Paragraph 187, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betrauten Personen oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- oder Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Gruppen (Kindertagesstätten) in geeigneten Räumen erfolgen.

(2)              In der Tagesbetreuung ist die körperliche, geistige, sittliche und soziale Entwicklung des Kindes durch entwicklungsgemäße Bildung, Erziehung und Betreuung zu fördern.

Paragraph 44,

Vermittlung von Betreuungsplätzen

Trägerinnen der freien Jugendwohlfahrt dürfen Betreuungsplätze für einen Teil des Tages mit Bewilligung der Landesregierung vermitteln. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Trägerin der freien Jugendwohlfahrt die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe gewährleistet und zu erwarten ist, dass jede Vermittlung nur zum Wohl der Minderjährigen erfolgt. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

Paragraph 45,

Bewilligung

(1)              Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen mit Bescheid zu erteilen. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bildung, Erziehung und Betreuung erforderlich ist. Juristischen Personen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung gewährleistet ist.

(2)              Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

  1. Litera a
    die in der Verordnung nach Paragraph 48, genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, oder
  1. Litera b
    besondere Umstände vorliegen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen, oder
  2. Litera c
    die Antragstellerin oder eine mit dieser in Wohngemeinschaft lebende Person an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist, oder
  3. Litera d
    die Antragstellerin oder eine mit dieser in Wohngemeinschaft lebende Person wegen Straftaten verurteilt wurde, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes befürchten lassen, oder
  4. Litera e
    Betreuungsdefizite bei den mit der Antragstellerin in Wohngemeinschaft lebenden Kindern vorliegen, oder
  5. Litera f
    die Tagesmutter, der Tagesvater oder das pädagogische Personal die erforderliche fachliche Eignung gemäß Paragraph 46, nicht aufweisen.

(3)              Die Übernahme einer Minderjährigen in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter, dem Tagesvater oder der Kindertagesstätte einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.

(4)              Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder wenn die Aufsicht über die Tagesbetreuung (Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18,) wiederholt verweigert wird.

Paragraph 46,

Fachliche Eignung

(1)              Tagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere

  1. Litera a
    die Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
  2. Litera b
    die Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
  3. Litera c
    die Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
  4. Litera d
    spezifische Handlungsfelder der Tagesbetreuung;
  5. Litera e
    die Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen
Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
  1. Litera f
    Selbsterfahrung und Reflexion;
  2. Litera g
    ein Praktikum im Ausmaß von zumindest 40 Stunden.

(2)              Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen

Inhalte der Ausbildung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kindergartenhelferin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.

(3)              Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kindergartenhelferin im Sinne der Paragraphen 30, oder 34 nachzuweisen.

Paragraph 47,

Berufung

Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung gemäß Paragraph 45, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Paragraph 48,

Grundsätze der Tagesbetreuung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Paragraph 2, Absatz 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2009,, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten;
  2. Litera b
    pädagogische Grundsätze für die Bildung, Erziehung und Betreuung;
  3. Litera c
    Bestimmungen über die zulässige Anzahl von Kindergruppen in einer Kindertagesstätte, die zulässige Anzahl an Minderjährigen in einer solchen Kindergruppe und den Mindestraumbedarf einer Kindergruppe sowie das erforderliche pädagogische Personal für eine Kindergruppe.

Paragraph 49,

Sinngemäße Anwendung

Paragraphen 4,, 5 Absatz eins,, 9, 18 und 19 gelten sinngemäß für Tagesmütter und Tagesväter und für Kindertagesstätten. Paragraphen 3,, 5 Absatz 2 und 3 sowie 14 und 16 gelten zusätzlich sinngemäß für Kindertagesstätten.

2. Abschnitt

Förderung der Tagesbetreuung

Paragraph 50,

Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

(1)              Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2)              Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. Litera a
    die Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter
entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und dem Bewilligungsbescheid erfolgt;
  1. Litera b
    für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten Beiträge in angemessener Höhe eingehoben werden;
  2. Litera c
    sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitrag zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.

(3)              Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4)              Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:

  1. Litera a
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen;
  2. Litera b
    die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung der Förderungsbeiträge zu knüpfen ist und Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung;
  3. Litera c
    die Höhe der Förderungsbeiträge;
  4. Litera d
    die Abwicklung der Förderung.

(5)              Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(6)              Die Landesregierung darf durch Verordnung einen geeigneten

Träger der freien Jugendwohlfahrt mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Absatz 2,, 3 und 5 und in der Verordnung nach Absatz 4, festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung der Förderung gelten im Falle einer Übertragung für den freien Jugendwohlfahrtsträger in gleicher Weise.

Paragraph 51,

Förderung von Kindertagesstätten

(1)              Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägerinnen von Kindertagesstätten, in denen Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden, zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2)              Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

  1. Litera a
    die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und dem Bewilligungsbescheid erfolgt;
  2. Litera b
    für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten monatlich ein Beitrag in der Höhe von mindestens € 140 bei ganztägiger Betreuung und von mindestens € 80 bei halbtägiger Betreuung eingehoben wird;
  3. Litera c
    sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Beiträge zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;
  4. Litera d
    in der Kindergruppe eine pädagogische Fachkraft maximal fünf Kinder betreut;
  5. Litera e
    sich die Trägerin verpflichtet, sonstige Fördermöglichkeiten voll auszuschöpfen;
  6. Litera f
    sich die Trägerin verpflichtet, Betriebsüberschüsse für künftige Investitionen, für Instandhaltungen, für Qualitätssicherungsmaßnahmen oder für die Entwicklung neuer Angebote zu verwenden.

(3)              Die Förderung darf nur auf Antrag der Trägerin einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4)              Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten näher regeln:

  1. Litera a
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
  2. Litera b
    die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
  3. Litera c
    die Höhe des Förderungsbeitrages, der aus einem Sockelbetrag für jede Kindergruppe, in der mindestens zehn Kinder betreut werden und einem Betreuungsbeitrag je Kind und Betreuungstag besteht; die Höhe der Förderung darf nach dem Alter der Kinder und der Möglichkeit eines Kindergartenbesuches gestaffelt werden;
  4. Litera d
    die Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung.

(5)              Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die der Trägerin der Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.

(6)              Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 52,

Statistik

(1) Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:

  1. Litera a
    Angaben zur Trägerin;
  2. Litera b
    Angaben zur Art der Betreuungseinrichtung;
  3. Litera c
    Angaben über die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;
  4. Litera d
    Angaben über die Anzahl der Gruppen;
  5. Litera e
    Namen der betreuten Kinder sowie Angaben über die Zahl der
in einer Gruppe betreuten Kinder, über ihr Geschlecht, den Monat und das Jahr ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Integration und die angemeldete Anwesenheitszeit in der Gruppe;
  1. Litera f
    Angaben, ob die Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder nicht;
  2. Litera g
    Angaben zum beschäftigten Personal und zwar Name, Geburtsjahr und Geschlecht, Beschäftigungsart und Beschäftigungsausmaß, Ausbildung und Art des Dienstverhältnisses.

(2)              Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Absatz eins, unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

Paragraph 53,

Datenverwendung

(1)              Die Landesregierung ist ermächtigt, folgende Daten, soweit sie zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu verarbeiten:

  1. Litera a
    von den Kindern: Name, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Gesundheitsdaten, Anwesenheitszeiten, Sprachkompetenz, Ein- und Austrittdatum;
  2. Litera b
    von den Erziehungsberechtigten: Name, Erreichbarkeitsdaten;
  3. Litera c
    von den Trägerinnen: Name oder Firma, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindung, vertretungsbefugte Personen einschließlich deren Namen und Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten;
  4. Litera d
    von Tagesmüttern oder Tagesvätern: Name, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindung, Gesundheitsdaten;
  5. Litera e
    von dem in Kinderbetreuungseinrichtungen oder Kindertagesstätten beschäftigten Personal: Namen, Erreichbarkeitsdaten, Gesundheitsdaten.

(2)              Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

  1. Litera a
    zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,
  2. Litera b
    zur Planung und Steuerung des Kinderbetreuungswesens.

(2)              Die Trägerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen oder

Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

  1. Litera a
    zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,
  2. Litera b
    zur Planung und Steuerung des Kinderbetreuungswesens.

(3)              Von den Gemeinden ist mit Hilfe der

automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (Paragraph 21,) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens bis 31. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.

(4)              Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (Paragraph 21,), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Absatz eins, Litera a, dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(5)              Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß Paragraph 57, erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.

Paragraph 54,

Kostentragung

(1)              Die Kosten für die Kinderbetreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2)              Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes zu ersetzen. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 aufzuteilen.

Paragraph 55,

Befreiung von Verwaltungsabgaben

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.

Paragraph 56,

Aufgaben der Gemeinde

(1)              Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach Paragraph 53, Absatz 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)              Die in Paragraph 53, Absatz 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 57,

Strafbestimmungen

(1)              Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Litera a
    eine Kinderbetreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;
  1. Litera b
    zur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;
  2. Litera c
    ohne Bewilligung oder gegen Entgelt Tagesbetreuung vermittelt oder diese an Personen vermittelt, die hierfür keine Bewilligung haben;
  3. Litera d
    als Tagesmutter oder Tagesvater oder Trägerin einer Kindertagesstätte Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;
  4. Litera e
    einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4,) nicht nachkommt;
  5. Litera f
    seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3,) nicht nachkommt;
  6. Litera g
    die Auflassung nach Paragraph 9, nicht meldet;
  7. Litera h
    die Meldepflicht nach Paragraph 45, Absatz 3, oder Paragraph 52, verletzt;
  8. Litera i
    entgegen Paragraph 21, nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind
einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach Paragraph 22, zur Verfügung gestellt wird.

(2)              Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera h, sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera i, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen.

Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Paragraph 58,

Verweisungen

(1)              Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2)              Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Litera a
    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 58/2010;
  2. Litera b
    Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 73/2010;
  3. Litera c
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009;
  4. Litera d
    Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,.

Paragraph 59,

Schlussbestimmungen

(1)              Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)              Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2008,, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, außer Kraft.

(3)              Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010,, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 44, dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010,, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 45, Absatz eins, dieses Gesetzes.

(4)              Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach Paragraph 27, des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2008,, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

(5)              Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem römisch III a. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2008,, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbetreuung.

(6)              Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem römisch III a. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2008,, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des römisch eins. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2008,, zu führen.

(7)              Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbetreuungseinrichtung angestellt sind und keine den Paragraph 30, entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach Paragraph 30, binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Litera h,

(8)              Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß Paragraph 27, Absatz 2, binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen.

(9)              Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach Paragraph 46, Absatz eins und 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Litera g,

(10)              Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen haben den in Paragraph 11, Absatz 2, normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des Paragraph 30, abgesehen werden.

(11)              Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den Paragraphen 27, Absatz 2,, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.

(12)              Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem römisch IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2008,, gelten als Anträge nach Paragraph 38, Absatz 3,

(13)              Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

  1. Litera a
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44);
  1. Litera b
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35);
  2. Litera c
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, (ABl. Nr. L 376 vom 27. 12.2006, S 36).

Artikel II

Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraphen 20 bis 22 lauten:

㤠20

Pflegegeld

(1) Zur Durchführung der vollen Erziehung gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten ein Pflegegeld.

(2) Personen, die mit dem betreuten Minderjährigen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und Personen, die gemäß Paragraph 187, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betraut worden sind und in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Minderjährigen für die nicht durch die Unterhaltsbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckten Leistungen eine Unterstützung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden.

(3) Das Pflegegeld umfasst den Ersatz für den Aufwand für den Lebensunterhalt, insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Schulartikel und für eine altersgemäße Freizeitgestaltung. Zu Beginn des Pflegeverhältnisses gebührt ein Ausstattungspauschale.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen in Kärnten mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten nach Altersgruppen abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsätze) für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale festzusetzen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag über das Pflegegeld hinaus Sonderleistungen zu gewähren, wenn durch besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch besonderen Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen. Die Höhe der Sonderleistungen ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeeltern (Pflegepersonen) und des Pflegekindes zu bemessen.

Paragraph 21,

Neubemessung

Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Leistungen nach Paragraph 20, aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Verordnung, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn die Pflegeeltern (Pflegepersonen) einen solchen ausdrücklich innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung verlangen.

3. Abschnitt

Vermittlung der Annahme an Kindes statt

Paragraph 22,

Nähere Bestimmungen

(1) Die Annahme eines Minderjährigen (Wahlkind) an Kindes statt darf nur durch die Behörde vermittelt werden.

(2) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes statt darf nur zum Wohl des Wahlkindes erfolgen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird und dass die Annahme an Kindes statt der bestmöglichen persönlichen und sozialen Entwicklung des Minderjährigen dient.

(3) Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt in das Ausland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und sie dem Wohl des Wahlkindes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles besser dient als eine Annahme an Kindes statt im Inland.

(4) Vor Annahme an Kindes statt sind die Wahleltern, die leiblichen Eltern und das Wahlkind fachlich zu beraten. Der Annahme an Kindes statt soll ein Pflegeverhältnis von angemessener Dauer vorangehen.

(5) Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.“

2. Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

„(1) Die volle Erziehung umfasst Pflege und Erziehung eines Minderjährigen

  1. Litera a
    in einer Pflegefamilie (bei Pflegepersonen),
  2. Litera b
    bei Personen gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, oder
  3. Litera c
    in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut worden ist. Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn die Familie auch durch Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung (Paragraph 27,) nicht in der Lage ist, eine dem Wohle des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten.“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 34, lautet:

㤠34

Aufgaben

(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Der Landesregierung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Aufgaben nach Paragraph 4, (Jugendanwaltschaft),
  2. Litera b
    die Vorsorge für soziale Dienste (Paragraph 9,),
  3. Litera c
    die Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt
zur Besorgung sozialer Dienste (Paragraph 11,),
  1. Litera d
    die Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung der Aus- und Fortbildung sowie zur Beratungshilfe (Paragraph 19, Absatz 3,),
  2. Litera e
    die Vermittlung der Annahme an Kindes statt in das Ausland (Paragraph 22, Absatz ,),
  3. Litera f
    die Bewilligung von Heimen und sonstigen Einrichtungen (Paragraph 23,) einschließlich der Aufsicht (Paragraph 24,),
  4. Litera g
    die Durchführung der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen (Paragraph 28,),
  5. Litera h
    die Feststellung der Eignung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt (Paragraph 37,) einschließlich der Aufsicht,
  6. Litera i
    die fachliche Aus- und Fortbildung sowie Supervision des Personals (Paragraph 39,),
  7. Litera j
    die Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit (Paragraph 43,).

(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht unter Absatz 2, fallen und soweit nicht Gemeinden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 46, Absatz eins, Litera a bis e lauten:
    1. Litera a
      gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (Paragraph 14, Absatz 4,),
    2. Litera b
      die Übernahme eines Pflegekindes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 nicht fristgerecht meldet,
    3. Litera c
      ohne Pflegebewilligung ein Pflegekind unter 16 Jahren in Pflege und Erziehung nimmt (Paragraph 15,), ausgenommen Fälle nach Paragraph 17, Absatz eins,,
    4. Litera d
      bei vorläufiger Übernahme eines Pflegekindes den Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung nicht fristgerecht stellt (Paragraph 17, Absatz 2,),
    5. Litera e
      die Pflegeaufsicht verweigert (Paragraph 18, Absatz 2,),“
Artikel III

(1)              Art. römisch II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)              Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch II anhängige Strafverfahren nach Paragraph 46, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010,, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, in der Fassung des Art. römisch eins, dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler