03.10.2008
Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2008, 32. Stück
Kärnten
Kärntner Landtagswahlordnung, Kärntner Volksabstimmungsgesetz...et al.
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Landtagswahlordnung
Die Kärntner Landtagswahlordnung –
K-LTWO, Landesgesetzblatt Nr. 191 aus 1974,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) in Kärnten ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die um eins vermehrte Zahl der Mitglieder des Landtages (Artikel 8, K-LVG) zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.“
„(1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.“
4. § 11 Absatz 2, lautet:
„(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter.“
„Im Übrigen finden Absatz eins,, 2 und 5 sowie die Paragraphen 3, Absatz 3,, 10, 12 Absatz 2,, 15 Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 16 und 53 Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.“
„(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, B-VG haben.“
7. § 22 Absatz 3 und 4 lauten:
„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand am Stichtag anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengel und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
8. § 24 Absatz eins, lautet:
„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemeinen zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage, nicht jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß Paragraph 25, angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag.“
„(3) In den Gemeinden ist den Wahlberechtigten bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.“
„§ 36
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
„§ 37
Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 36, schriftlich oder bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
(2) Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität – sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist – auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares beigefarbenes Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
13. Paragraph 38, lautet:
„§ 38
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik ,Anmerkung‘ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort ,Wahlkarte‘ in auffälliger Weise zu vermerken.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist von der Gemeinde nach Ablauf der im Paragraph 37, Absatz eins, vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellstmögliche Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).“
„§ 39
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, B-VG haben.“
„Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.“
„(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.“
„(3a) Schließlich bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob die Gemeindewahlbehörde oder welche Sprengelwahlbehörde bereits am neunten Tag vor dem Wahltag zur Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen (Paragraph 68 b,) zur Verfügung steht. Gleichzeitig ist auch die Wahlzeit, während der die Stimmabgabe an diesem Tage, möglich ist, und das Wahllokal zu bestimmen. Bei der Festlegung der Wahlzeit, die zwei Stunden nicht unterschreiten darf, ist zu beachten, dass diese zumindest den Zeitraum von 18 Uhr bis 19 Uhr abdeckt.“
„Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag beim Gemeindeamt und bei jenen Gebäuden, in denen die Wahlbehörden eingerichtet werden, kundzumachen.“
„In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal vorzusehen, in dem Wähler mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben können.“
„§ 56a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg oder unmittelbar an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen beigefarbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor dem Schließen des letzten Wahllokals in Kärnten abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (Paragraph 76, Absatz 3 bis 5) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.“
„(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, jedenfalls nicht beigefarbene Wahlkuverts zu verwenden.“
„Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2, bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, erhoben wird.“
„§ 68b
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, hat die von der Gemeindewahlbehörde bestimmte Wahlbehörde (Paragraph 49, Absatz 3 a,) am neunten Tag vor dem Wahltag während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlzeit und in dem von dieser festgelegten Wahllokal zu amtieren.
Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der Paragraphen 51,, 54, 55, 57 bis 59 Absatz eins und 2 sowie 60 bis 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik ,Anmerkung‘ in auffälliger Weise ,vorgezogene Stimmabgabe‘ zu vermerken ist.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlbehörde am vorgezogenen Wahltag die Urne zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von Paragraph 73, Absatz 4, zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.
(3) Am Wahltag hat die Wahlbehörde, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Wahlurne leer ist (Paragraph 59, Absatz 2,), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach Paragraph 73, Absatz 4, sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.“
„(3) Die Wahlbehörde hat sodann die Wahlurne zu entleeren und die beigefarbenen Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf den Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
(4) Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
„(4) Am zweiten Tag nach der Wahl, ab 12 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß Paragraph 56 a, im Wege der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des Paragraph 56 a, Absatz 2, erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(5) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirks die ermittelten Zwischenergebnisse der Wahlkartenauswertung der Landeswahlbehörde auf die schnellstmögliche Art bekannt zu geben (Sofortmeldung am zweiten Tag nach der Wahl). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens 30 Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(6) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Absatz 4, für die bisher noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Absatz eins, zusammenzurechnen und auf die schnellstmögliche Art der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und dem Wahlpunkteprotokoll (Absatz 2,) hinzuzufügen.
(7) Die Niederschriften gemäß Absatz eins,, 5 und 6 und die Wahlpunkteprotokolle gemäß Absatz 2, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen (womöglich im ver-siegelten Umschlag) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“
36. Paragraph 80, lautet:
„§ 80
Überprüfung durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde überprüft die ihr gemäß Paragraph 76, Absatz 7, übermittelten Wahlakten in zahlenmäßiger Hinsicht, berichtigt etwaige Irrtümer in zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt für jeden Wahlkreis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen.
(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Wahlpunkteprotokolle für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Wahlpunkte zu ermitteln.“
„(1) Einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im Wahlkreisverband (Paragraph 2 a,) haben nur jene wahlwerbenden Parteien, die einen Wahlvorschlag (Paragraph 48 a,) gültig eingebracht haben und denen außerdem bereits im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis ein Mandat (Grundmandat) zugefallen ist oder auf die in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 vH der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind.“
36c. Paragraph 88, lautet:
„§ 88
Wahlkosten
(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.
(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 0,98 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.
(3) Der im Absatz 2, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2009, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2009 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2009 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
(4) Die Gemeinden haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landesregierung geltend zu machen.“
„Bei Wahlberechtigten, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wahlberechtigt sind, ohne im Land Kärnten einen Hauptwohnsitz zu haben, ist im Wählerverzeichnis der Umstand zu vermerken, dass sie bei der Wahl des Landtages nicht wahlberechtigt sind.“
Artikel II
Änderung des Kärntner Volksabstimmungsgesetzes
Das Kärntner Volksabstimmungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1975,, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Volksabstimmung
Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Artikel 33, der Kärntner Landesverfassung –
K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Artikel 34, K-LVG).“
„§ 3
Wahlbehörden
Bei der Durchführung von Volksabstimmungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.“
„§ 4
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (Paragraph 5,) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten Paragraphen 34 bis 38
K-LTWO sinngemäß.“
5. § 5 Absatz 3, lautet:
„(3) Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Einspruchs- und Berufungsverfahren.“
„§ 6
Abstimmungsverfahren
Für das Abstimmungsverfahren sind die Paragraphen 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit und die Wahlhandlung sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.“
„(5) Paragraph 69, Absatz 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.“
„§ 14
Wahlkosten, Fristen
Die Paragraphen 87 und 88 K-LTWO über die Fristen und die Wahlkosten gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksabstimmungen nach diesem Gesetz.“
Artikel III
Änderung des Kärntner Volksbefragungsgesetzes
Das Kärntner Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
„(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.“
„Der Antrag muss von mindestens 15.000 stimmberechtigten Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2007,) eingetragen sind, unterstützt sein.“
„§ 7
Wahlbehörden
Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.“
„§ 8
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (Paragraph 9,) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die Paragraphen 34 bis 38 und 66
K-LTWO sinngemäß.“
6. § 9 Absatz 3, lautet:
„(3) Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 4, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Einspruchs- und Berufungsverfahren.“
„§ 10
Verfahrensbestimmungen
Für das Abstimmungsverfahren sind die Paragraphen 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes durch Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.“
„(5) Paragraph 69, Absatz 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.“
Artikel IV
Änderung des Kärntner Volksbegehrensgesetzes
Das Kärntner Volksbegehrensgesetz –
K-VBG, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1975,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Wahlbehörden
Bei der Durchführung von Volksbegehren haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde und die Gemeindewahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt sind, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.“
„Der Antrag muss von mindestens 3000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,) eingetragen sind, unterstützt sein.“
„§ 10
Stimmrecht
Stimmberechtigt bei Volksbegehren sind alle Personen, die am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Landtag wahlberechtigt sind.“
„(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können das Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von gültigen Stimmkarten gelten die Paragraphen 36,, 37 Absatz eins,, 2 und 4 sowie 38 und 66 K-LTWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.“
„§ 16
Eintragungsverfahren
Für das Eintragungsverfahren gelten die Paragraphen 61,, 62 und 68 K-LTWO sinngemäß.“
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r