Text
Gesetz vom 14. Juni 2007, mit dem das Kärntner Chemikaliengesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen:Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Chemikaliengesetz, K-CG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 78/1993 und 12/1998, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Chemikaliengesetz, K-CG, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1991,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1993, und 12 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
Im Langtitel des Gesetzes entfallen die Worte „giftigen und sonst gefährlichen" und der Kurztitel des Gesetzes sowie die Buchstabenabkürzung lauten:
„Kärntner landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG".
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Ziele des Gesetzes
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieses Gesetz die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes."Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieses Gesetz die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes."
Im § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)".Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)".
Im § 2 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)" und wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 Z 3" durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 Z 4" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)" und wird das Zitat „§ 2 Absatz 4, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 2 Absatz 4, Ziffer 4, ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird das Zitat „Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der jeweils geltenden Fassung" durch das Zitat „Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 53/2001" ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Zitat „Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der jeweils geltenden Fassung" durch das Zitat „Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 53/2001" ersetzt.
Dem § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist."
7. §§ 3 und 4 lauten:7. Paragraphen 3 und 4 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
Verwender: jeder Landwirt, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwenden lässt;
Verfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen.
(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuwenden.(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuwenden.
§ 4Paragraph 4
Voraussetzungen für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zulässig ist.(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 60, zulässig ist.
(2) Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn(2) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph 12, Absatz 10, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn
sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind;sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind;
der Erwerb durch den Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt undder Erwerb durch den Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt und
der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird.der Erwerb vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird.
(3) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn(3) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind odersie im Pflanzenschutzmittelregister (Paragraph 22, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind oder
die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen."
8. § 5 Abs. 1 lautet:8. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß sowie so verwendet werden, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes; dies schließt die Verpflichtung ein, die Gebrauchsanweisung, insbesondere hinsichtlich der Konzentration, der Menge im Verhältnis zum zu behandelnden Objekt, der Anwendungszeit, der Wartefristen und den Nachbaufristen sowie der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Verwenders, anderer Personen oder von Gegenständen, einzuhalten."
9. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:9. Im Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist."
Im § 5 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)" und wird das Wort „Landwirt" durch das Wort „Verwender" ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)" und wird das Wort „Landwirt" durch das Wort „Verwender" ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „Landwirt, der Pflanzenschutzmittel (§ 1) anwendet oder anwenden lässt," durch das Wort „Verwender" und im zweiten Satz das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 3, werden im ersten Satz die Wortfolge „Landwirt, der Pflanzenschutzmittel (Paragraph eins,) anwendet oder anwenden lässt," durch das Wort „Verwender" und im zweiten Satz das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 1)" und werden nach dem Wort „Anwendung" die Worte „und Ausbringung" sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Atemschutz" die Wortfolge „und geeignete Schutzkleidung" eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)" und werden nach dem Wort „Anwendung" die Worte „und Ausbringung" sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Atemschutz" die Wortfolge „und geeignete Schutzkleidung" eingefügt.
Im § 6 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)" und wird das Wort „Landwirt" durch das Wort „Verwender" ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)" und wird das Wort „Landwirt" durch das Wort „Verwender" ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „des § 103 Abs. 3 und 6" durch das Zitat „der §§ 110 Abs. 1 und 4, 116j Abs. 4 und 116k Abs. 4" ersetzt und entfällt im zweiten Satz der Klammerausdruck „(§ 1)".Im Paragraph 6, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „des Paragraph 103, Absatz 3 und 6 durch das Zitat „der Paragraphen 110, Absatz eins und 4, 116 j Absatz 4 und 116 k Absatz 4, ersetzt und entfällt im zweiten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)".
Im § 6 Abs. 3 entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 1)", wird in der lit. c der Punkt durch die Wortfolge „oder im Falle eines Zeugnisses aus einem Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne der lit. d nicht wesentlich davon abweicht;" ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)", wird in der Litera c, der Punkt durch die Wortfolge „oder im Falle eines Zeugnisses aus einem Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne der Litera d, nicht wesentlich davon abweicht;" ersetzt und nach der Litera c, folgende Litera d, angefügt:
eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über das Vorliegen einer mindestens zweijährigen vollzeitlichen beruflichen Erfahrung in der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, oder von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Niederlassungsrecht gemäß der §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, in dem diese Tätigkeit nicht geregelt ist, sofern der Antragsteller einen oder mehrere Ausbildungsnachweise vorlegt, dieeine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über das Vorliegen einer mindestens zweijährigen vollzeitlichen beruflichen Erfahrung in der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, oder von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Niederlassungsrecht gemäß der Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, in dem diese Tätigkeit nicht geregelt ist, sofern der Antragsteller einen oder mehrere Ausbildungsnachweise vorlegt, die
von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt wurden;
bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau des Antragstellers nicht wesentlich von den Anforderungen nach lit. a abweicht, undbescheinigen, dass das Ausbildungsniveau des Antragstellers nicht wesentlich von den Anforderungen nach Litera a, abweicht, und
bescheinigen, dass der Antragsteller auf die Tätigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorbereitet wurde."
Im § 7 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)".Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)".
Im § 7 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)" und werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)" und werden folgende Sätze angefügt:
„Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen ,Warnung vor giftigen Stoffen‘ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbewahrt werden."„Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen ,Warnung vor giftigen Stoffen‘ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2002,, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbewahrt werden."
Im § 8 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)".Im Paragraph 8, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)".
Im § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anwendung" die Worte „oder Ausbringung" eingefügt und entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)".Im Paragraph 9, Absatz eins, werden nach dem Wort „Anwendung" die Worte „oder Ausbringung" eingefügt und entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)".
Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Die Landesregierung darf, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre für den Anwender ungefährliche Benutzbarkeit durch dazu befugte Personen oder Prüfeinrichtungen erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, den Umfang der Überprüfung, die Ausgestaltung des Prüfbefundes sowie der Prüfplakette und deren Anbringung am überprüften Gerät zu enthalten."
Im § 10 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1)".Im Paragraph 10, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)".
Im derzeitigen § 11 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und der Klammerausdruck „(§ 1)" und wird der Klammerausdruck „(Abs. 2)" durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 lit. b)" ersetzt.Im derzeitigen Paragraph 11, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und der Klammerausdruck „(Paragraph eins,)" und wird der Klammerausdruck „(Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,)" ersetzt.
§ 11 Abs. 2 entfällt.Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.
Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde" durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde" durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.
Nach § 12 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.„(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Absatz eins, genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
(1b) Im Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung
sind die Prüfberichte gemäß Abs. 3 unverzüglich zu übermitteln;sind die Prüfberichte gemäß Absatz 3, unverzüglich zu übermitteln;
sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie §§ 12a und 12b unverzüglich mitzuteilen undsind Maßnahmen gemäß Absatz 5, sowie Paragraphen 12 a und 12 b unverzüglich mitzuteilen und
ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen."
§ 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen
alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
in die Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 3 sowie die für die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen;in die Aufzeichnungen nach Paragraph 5, Absatz 3, sowie die für die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen;
den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und
die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen."
Dem § 12 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 12, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.
(4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
28. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt:28. Nach Paragraph 12, werden folgende Paragraphen 12 a bis 12 c eingefügt:
„§ 12a
Maßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002;
Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.(2) Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (Paragraph eins,) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz eins, anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Absatz eins,) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
§ 12bParagraph 12 b
Beschlagnahme
(1) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (§ 12a) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.(1) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (Paragraph 12 a,) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Überwachungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu.(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Überwachungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu.
(3) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die Landesregierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen.(3) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die Landesregierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen.
§ 12cParagraph 12 c
Erfüllung von Berichtspflichten
und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln haben integrierte Kontrollvorgaben nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17, der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln haben integrierte Kontrollvorgaben nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 erforderlich ist, Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph eins, erforderlich ist, Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden."
Im § 13 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „des § 11" durch die Wortfolge „der §§ 9 oder 11" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „des Paragraph 11, durch die Wortfolge „der Paragraphen 9, oder 11" ersetzt.
§ 13 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, lautet:
entgegen § 4 Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 und § 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach § 12a nicht oder nicht fristgerecht nachkommt."entgegen Paragraph 4, Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 12 b, verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach Paragraph 12 a, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt."
§ 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,– Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,– Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,– Euro zu bestrafen."„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Absatz eins, Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3500,– Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,– Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,– Euro zu bestrafen."
31. § 13 Abs. 3 lautet:31. Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3) In den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar."„(3) In den Fällen der Paragraphen 4, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins und 12 b ist der Versuch strafbar."
32. Dem § 13 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:32. Dem Paragraph 13, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 im Sinne des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) beträgt ein Jahr.„(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) beträgt ein Jahr.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist."
§ 13a Abs. 2 Z 1 bis 3 werden durch folgende Z 1 bis 7 ersetzt:Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden durch folgende Ziffer eins bis 7 ersetzt:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006;Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,;
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006;Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,;
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005;Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2006;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,;
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004;Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,;
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002."Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,."
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 (betreffend die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 3) ist auf Aufzeichnungen nicht anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Chemikaliengesetzes, in der Fassung vor Art. I dieses Gesetzes, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits abgelaufen ist.(2) Artikel römisch eins, Ziffer 11, (betreffend die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3,) ist auf Aufzeichnungen nicht anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz des Kärntner Chemikaliengesetzes, in der Fassung vor Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bereits abgelaufen ist.
(3) Art. I Z 29 bis 31 (§ 13 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) und Art. I Z 32 (betreffend § 13 Abs. 5 und 6) sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.(3) Artikel römisch eins, Ziffer 29 bis 31 (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2 und 3) und Artikel römisch eins, Ziffer 32, (betreffend Paragraph 13, Absatz 5 und 6) sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) eingetreten sind.
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 90 vom 19. 8. 1991, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/64/EG der Kommission vom 18. Juli 2006, ABl. Nr. L 206 vom 27. 7. 2006, S 107;
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 18. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 309 vom 5. 10. 2004, S 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 29. März 2006, ABl. Nr. L 88 vom 25. 3. 2006, S 9;
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz