Datum der Kundmachung

22.06.2007

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2007, 20. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung

Text

  1. Ziffer 43
    Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Mai 2007, Zl. 7-AL-GVG-25/15-2007, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, wird nach Anhörung der zuständigen Landesinnung der Rauchfangkehrer, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte, der zuständigen Landwirtschaftskammer und der berührten Gemeinden verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Artikel I

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, lautet:

„§ 2

Tarif

A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, LGBl. Nr. 67, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2004:

Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.

Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.

Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 9,93 Euro einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost              Kehrpreis

              Euro

  1. Litera a
    Kehren und Überprüfen eines Fanges bei Einzelfeuerstätten
    1. Ziffer eins
      bis zu vier Geschossen              7,95
    2. Ziffer 2
      mit mehr als vier Geschossen              9,91

  1. Litera b
    Kehren und Überprüfen eines Fanges bei gewerblichen und
zentralen Feuerungsanlagen
einschließlich Etagenheizungen
  1. Ziffer eins
    bis zu vier Geschossen              12,68
  2. Ziffer 2
    mit mehr als vier Geschossen              16,70

  1. Litera c
    Kehren und Überprüfen eines Fanges, sofern dieser nicht mit
einem Kehrgerät gereinigt werden
kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Fänge von Block- und Fernheizwerken je lfm              2,79

  1. Litera d
    1. Reinigung von Verbindungsstücken mit Kehrgeräten je lfm               1,88

  1. Ziffer 2
    Reinigung von Verbindungsstücken, welche bestiegen
werden müssen, je lfm              3,78

  1. Litera e
    Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge
(z.B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Fängen, Verbindungsstücken oder
Rauchkammern pauschal für die
gesamte Tätigkeit je angefangene
halbe Stunde einschließlich der
erforderlichen Hilfsmittel und des Kehrens nach Beendigung des Entfernens              28,66

  1. Litera f
    Entfernen und ordnungsgemäße
Entsorgung der an der Sohle des Fanges angesammelten Rückstände
  1. Ziffer eins
    je Fang in Kellerräumen              1,63
  2. Ziffer 2
    je Fang in Wohnräumen              3,30

  1. Litera g
    Abziehen eines Fanges im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss              2,39

  1. Litera h
    Überprüfen der Betriebsdichtheit
und der fachgemäßen Anordnung der Einmündung eines Fanges einschließlich der Erstellung eines
schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Materialaufwand
  1. Ziffer eins
    bis zu vier Geschossen              20,61
  2. Ziffer 2
    für jedes weitere Geschoss              1,63

  1. Litera i
    Sichtprüfung der Einzelfeuerstätten              je verwendeten Brennstoff pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage sowie der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
K-GFPO einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes
mit Mängelfeststellung
(einschließlich Nachkontrolle)
oder ohne Mängelfeststellung              8,77

  1. Litera j
    Überprüfung der Einzelfeuerstätten              je verwendeten Brennstoff pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage, der Fänge sowie
der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO einschließlich
der Erstellung eines schriftlichen
Befundes mit Mängelfeststellung
(einschließlich Nachkontrolle) oder
ohne Mängelfeststellung              8,77

B. Für vereinbarte Leistungen:

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 21,43 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 25,62 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten."

2.              § 3 Absatz 2, erster Satz lautet:

„(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 4,93 Euro pro Fang zulässig."

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r