Datum der Kundmachung

29.12.2006

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2006, 34. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Umgebungslärmverordnung

Text

  1. Ziffer 76
    Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006, Zahl 7-AL-GVV-321/8/ 2006, über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Kärntner Umgebungslärmverordnung – K-ULV)

Gemäß Paragraph 62 g, des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2006,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Verordnung

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die Lärmindizes,

  1. Ziffer 2
    die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

  1. Ziffer 3
    die Schwellenwerte,

  1. Ziffer 4
    die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach Paragraph 4 bis Paragraph 8, im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

  1. Ziffer 5
    die Festlegung der Ballungsräume und

  1. Ziffer 6
    die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Berechnungsgebiet": jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen Lärmkarte dargestellt wird,

  1. Ziffer 2
    „Modellgebiet": jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind,

  1. Ziffer 3
    „Konfliktzonenplan": die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden,

  1. Ziffer 4
    „ruhige Fassade": eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,

  1. Ziffer 5
    „besondere Schalldämmung": eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes und

  1. Ziffer 6
    „Gebäude": ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

Paragraph 3,

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung

Lden= 101g              1

              24

13x10

Lday

10

+3x10

Levening +5

10

+8x10

Lnight +10

10

definiert, wobei gilt

  1. Ziffer eins
    Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;

  1. Ziffer 2
    Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;

  1. Ziffer 3
    Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:

  1. Ziffer eins
    Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
  2. Ziffer 2
    Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
  3. Ziffer 3
    Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.

2. Abschnitt

Strategische Lärmkarten

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

Paragraph 4,

(1) Die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden nach Maßgabe der RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmt.

(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr ist die Meteorologiekorrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613-2 – Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet der Faktor für den meteorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

Darstellung der strategischen Lärmkarten

Paragraph 5,

(1) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat entweder in dem Koordinatensystem „Militär-Geographisches Institut (MGI)" und der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28, 31 oder 34 Grad östlich von Ferro oder dem Koordinatensystem „WGS84" und der UTM-Projektion unter Berücksichtigung der Zonen 32 und 33 (9 Grad und 15 Grad östlich von Greenwich) zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.

(3) Bei der Berechnung der Lärmindizes ist ergänzend zu den in der RVS 04.02.11 getroffenen Festlegungen folgendermaßen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedingungen dies zulassen (freie Schallausbreitung), kann der Ermittlungsraster auf
10 m x 10 m erweitert werden. Unter denselben Voraussetzungen kann der Ermittlungsrechenraster außerhalb von Ballungsräumen bei Entfernungen von über einem Kilometer von der Lärmquelle auf
25 m x 25 m erweitert werden. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34; UTM: Zone 32, 33).

  1. Ziffer 2
    Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schallausbreitungsweg zu berücksichtigen. Abschirmende sowie reflektierende Eigenschaften sind in der Berechnung zu berücksichtigen, wobei zumindest die Reflexionen 1. Ordnung relevant sind. Bei Gebäuden ist mit einem Reflexionskoeffizienten von 0,8 zu rechnen. Als Gebäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzuziehen. Eine vereinfachte Berechnung über die Dämpfungsterme für Bebauung ist nicht zulässig.

  1. Ziffer 3
    Für die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassade sind in einer Höhe von 4 m an der Abwicklung der Fassade des jeweiligen Gebäudes Rechenpunkte im Abstand von 3 m zueinander anzuordnen. An diesen Punkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.

  1. Ziffer 4
    Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann, sofern für größere zusammenhängende Gebiete mit ähnlicher Oberflächenstruktur keine wirklichkeitsnäheren Daten vorliegen, durch einen mittleren Bodenfaktor G = 0,6 beschrieben werden. Fahrbahnbereiche sowie auf Grund ihrer Breite schalltechnisch relevante Gewässer sind mit der Bodeneigenschaft „akustisch hart" (Bodenfaktor G = 0) abzubilden. Entsprechend der Anzahl der Fahrbahnen und dem Straßentyp kann dabei mit Regelquerschnitten modelliert werden.

  1. Ziffer 5
    Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathematischen Glättungsverfahrens ermittelt und sind in der strategischen Lärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tangentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Polynom 3. Grades zu verwenden.

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Sollte zusätzlich eine andere Darstellungsform erforderlich sein, so hat diese im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(7) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden.

Angabe der betroffenen Einwohner

Paragraph 6,

(1) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des MeldeG 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt, sowie jene, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lnight

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich Lnight 45 – 49 dB angegeben werden.

(2) Zusätzlich ist aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(3) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Absatz eins und 2 haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(4) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

  1. Ziffer eins
    mit besonderer Schalldämmung sowie

  1. Ziffer 2
    mit einer ruhigen Fassade

wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen.

Datenquellen

Paragraph 7,

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne

Paragraph 8,

(1) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. Für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 2 zu verwenden.

(2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB.

3. Abschnitt

Aktionspläne

Maßnahmen in Aktionsplänen

Paragraph 9,

(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen festgestellt werden können.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. In die Aktionspläne dürfen nach Konsultation der betroffenen Gebietskörperschaften auch Maßnahmen aufgenommen werden, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gebietskörperschaften fallen. Als Maßnahmen kommen insbesondere

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen der Verkehrs- und Infrastrukturplanung,

  1. Ziffer 2
    Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb,

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen der Raumordnung,
  2. Ziffer 4
    auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,

  1. Ziffer 5
    Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,

  1. Ziffer 6
    Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung,

  1. Ziffer 7
    rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize

in Betracht.

(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

Anforderungen an Aktionspläne

Paragraph 10,

Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und der ruhigen Gebiete,

  1. Ziffer 2
    die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zuständige Behörde,

  1. Ziffer 3
    die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte,

  1. Ziffer 4
    eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen Lärmkarten,

  1. Ziffer 5
    die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,

  1. Ziffer 6
    die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,

  1. Ziffer 7
    die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,

  1. Ziffer 8
    die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,

  1. Ziffer 9
    die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,

  1. Ziffer 10
    die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,

  1. Ziffer 11
    die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,

  1. Ziffer 12
    verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,

  1. Ziffer 13
    die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans,

  1. Ziffer 14
    eine kurze Zusammenfassung des Aktionsplans von nicht mehr als fünf Seiten und

  1. Ziffer 15
    eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

4. Abschnitt

Ballungsräume

Paragraph 11,

Aufgrund der Begriffsbestimmungen des Paragraph 62 b, Litera f, Kärntner Straßengesetz 1991 ist kein Gebiet gemäß Paragraph 62 g, Absatz eins, Litera e, dieses Gesetzes auszuweisen und räumlich abzugrenzen.

5. Abschnitt

Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte

Paragraph 12,

(1) Die Gemeinden haben die strategischen Lärmkarten und Geodaten sowie die Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß Paragraph 4 bis Paragraph 8, in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen der Landesregierung entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln, welche diese zusammenzuführen und in einer Gesamtdarstellung auszuweisen hat. Die Linien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.

(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Daten gemäß Paragraph 62 f, Absatz 2, Kärntner Straßengesetz 1991 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erforderlich ist.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bezugnahme auf Rechtsakte

der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 13,

Durch diese Verordnung werden die Anhänge römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002, S 12, umgesetzt.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage 1

Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche

              Lärmzone [dB]              Farbe

                                          RGB               Pantone

                                          (Rot-Grün-Blau-

                                          Farbwert)

              <35              Hellgrün              85-190-71              360 C

              35 bis 39              Grün              0-114-41              356 C

              40 bis 44              Dunkelgrün              15-77-42              357 C

              45 bis 49              Gelb              228-228-0              395 C

              50 bis 54              Ocker              171-162-0              398 C

              55 bis 59              Orange              255-95-0              165 C

              60 bis 64              Zinnober              219-12-65              199 C

              65 bis 69              Karminrot              174-0-95              227 C

              70 bis 74              Violett              146-73-158              258 C

              75 bis 79              Blau              79-31-145              267 C

              > 80              Dunkelblau              33-18-101              274 C

Anlage 2

Farbdarstellung des Konfliktzonenplans

                            Farbe

                                          RGB               Pantone

              Pegeldifferenz [dB]                            (Rot-Grün-Blau-

                                          Farbwert)

              <–5              Hellgrün              85-190-71              360 C

              –5 bis –1              Grün              0-114-41              356 C

              0 bis 4              Ocker              171-162-0              398 C

              5 bis 9              Orange              255-95-0              165 C

              10 bis 14              Zinnober              219-12-65              199 C

              > 15              Violett              146-73-158              258 C