Datum der Kundmachung

01.02.2006

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2006, 3. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung

Text

7. Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, Zl. 7-AL-GVV-7/6/2005, über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über den Dienstausweis der Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen (Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaV)

Aufgrund des Paragraph 14 a, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4 und des Paragraph 14 b, Absatz eins, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2005,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Vorliegen eine Voraussetzung für die Bestellung als Organ der Straßenaufsicht für straßenpolizeiliche Überwachungen (Transportbegleitungen oder sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen) nach Paragraph 14 a, K-PStG ist.

(2) In diesem Abschnitt bedeuten die Ausdrücke:

  1. Litera a
    „Transportbegleitung der Stufe 4": die straßenpolizeiliche Überwachung von Sondertransporten ohne größenmäßige Einschränkung;
  2. Litera b
    „Transportbegleitung der Stufe 2": die straßenpolizeiliche Überwachung eines Sondertransports, sofern dieser nicht
    1. Ziffer eins
      auf Bundesstraßen A eine Breite über 5,01 m oder ein Gesamtgewicht über 120 t
      oder

  1. Ziffer 2
    auf sonstigen Straßen eine Breite über 4,51 m, eine Länge über 40,01 m oder ein Gesamtgewicht über 120 t aufweist;

  1. Litera c
    „sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen": besondere Überwachungen durch Organe der Straßenaufsicht, die aus Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für bestimmte Arten der Straßenbenützung, jedoch mit Ausnahme der Transportbegleitung behördlich verfügt werden (insbesondere zur Durchführung von Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr);

  1. Litera d
    „Lehreinheit": eine Ausbildungseinheit in der Dauer von jeweils 50 Minuten.

Paragraph 2,

Nachweis für die Transportbegleitung

(1) Als Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, K-PStG dient die Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung über 30 Lehreinheiten für die Transportbegleitung der Stufe 2 oder über 36 Lehreinheiten für die Transportbegleitung der Stufe 4 mit jeweils folgenden Ausbildungsinhalten:

  1. Litera a
    Rechtskenntnisse:

  1. Ziffer eins
    Straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Bestimmungen,

  1. Ziffer 2
    Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechtes,

  1. Ziffer 3
    Rechtliche Stellung des Straßenaufsichtsorganes und Haftung;

  1. Litera b
    Kenntnisse im Bereich der Transportbegleitung:

  1. Ziffer eins
    Straßenpolizeiliche Vorschriften über Verkehrsanhaltungen,

  1. Ziffer 2
    Beginn, Abwicklung und Beendigung einer Transportbegleitung,

  1. Ziffer 3
    Verkehrsgeographie;

  1. Litera c
    Kraftfahrzeug- und verkehrstechnische Kenntnisse:

  1. Ziffer eins
    Fahrzeug- und Ladetechnik, z. B. Sicherung der Ladung und technische Besonderheiten bei Schwertransporten,

  1. Ziffer 2
    Brückenkunde,

  1. Ziffer 3
    Verkehrssignalanlagen bzw. Verkehrs-leiteinrichtungen.

Weiters ist die Lenkberechtigung der Klassen C und C + E nachzuweisen, sofern die betreffende Person nicht schon bis zum 1. März 2006 als Organ der Straßenaufsicht im Land Kärnten bestellt war.

(2) Als Nachweis der praktischen Erfahrungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, Litera b, K-PStG dient die Bestätigung eines befugten Transportbegleitunternehmens über die Teilnahme an mindes-tens fünf Sondertransporten, für die Transportbegleitung der Stufe 4 jedoch an mindes-tens sieben Sondertransporten.

(3) Bei einer Person, die als Organ der Straßenaufsicht für die Transportbegleitung der Stufe 2 bestellt ist, setzt deren Bestellung für die Transportbegleitung der Stufe 4 voraus:

  1. Litera a
    einen Nachweis über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung, wobei Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass sich die Zusatzausbildung auf insgesamt zwölf Lehreinheiten zu beziehen hat, und

  1. Litera b
    einen Nachweis gemäß Absatz 2, für die Transportbegleitung der Stufe 4 sowie den Nachweis der Praxis in der Transportbegleitung der Stufe 2 über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

Paragraph 3,

Nachweis für sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen

Als Nachweis der Rechtskenntnisse für

sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen dient die Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung über acht Lehreinheiten mit folgenden Ausbildungsinhalten:

  1. Litera a
    straßenpolizeiliche Vorschriften,

  1. Litera b
    rechtliche Stellung der Straßenaufsichtsorgane und Haftung,

  1. Litera c
    Vorschriften über Verkehrsanhaltungen und Verkehrsregelungen.

Paragraph 4,

Nachweise zur Weiterbestellung

(1) Erlischt eine Bestellung wegen Fristab-lauf, ist vor der neuerlichen Bestellung der betreffenden Person durch Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle die Teilnahme an und der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildung nachzuweisen. Inhalt und Dauer dieser Fortbildung bestimmen sich wie folgt:

  1. Litera a
    für die Transportbegleitung der Stufe 2:
    zusammenfassende Wiederholung der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Vermittlung ihrer
wesentlichen Neuerungen im Ausmaß von acht Lehreinheiten;

  1. Litera b
    für die Transportbegleitung der Stufe 4:
    zusammenfassende Wiederholung der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Vermittlung ihrer
wesentlichen Neuerungen im Ausmaß von zwölf Lehreinheiten;

  1. Litera c
    für sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen:
    zusammenfassende Wiederholung der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 3 und Vermittlung ihrer
wesentlichen Neuerungen im Ausmaß von vier Lehreinheiten.

(2) Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn im Bestellungsbescheid die Bestellung von der Bedingung abhängig gemacht worden ist, dass innerhalb eines bescheidmäßig festgesetzten Zeitraumes die Teilnahme an und der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildung nachzuweisen sind.

2. Abschnitt

Dienstausweis der Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen

Paragraph 5,

Form und Inhalt des Dienstausweises

(1) Der in der Anlage abgebildete Dienst-ausweis für Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, K-PStG ist mit den Abmessungen von

höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen.

(2) Der Dienstausweis gemäß Absatz eins, hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen" und an den hiefür vorgesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben.

Paragraph 6,

Pflichten

(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Aus-übung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß Paragraph 5, mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (Paragraph 14 b, Absatz eins, K-PStG).

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o