Datum der Kundmachung

06.12.2005

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2005, 44. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung

Text

  1. Ziffer 85
    Gesetz vom 29. September 2005, mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

„(2) Die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind."

2. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet."

3. Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

„(3) Beabsichtigt der Antragsteller, Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, wird nach der Wortfolge „im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch" die Wortfolge „Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und" eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 9, Absatz 3, ist der Ausdruck „Kärntner Krankenanstaltenfonds" durch den Ausdruck „Kärntner Gesundheitsfonds" zu ersetzen.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut."

  1. Ziffer 7
    Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes (Paragraph 4,) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;".

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, sind der Klammerausdruck „(Paragraph 24, Absatz 7,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz 7,)" und der Klammerausdruck „(Paragraph 24, Absatz 5,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz 5,)" zu ersetzen.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 21, ist der Ausdruck „Strukturkommission (Paragraph 59 f, KAKuG)" durch den Ausdruck „Bundesgesundheitsagentur (Paragraphen 59 a, ff KAKuG)" zu ersetzen.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 25, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters haben sie Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einen Massenanfall von Patienten im Katastrophenfalle, zu treffen und Evakuierungs- und Verhaltenspläne bei technischen Notfällen oder Hochrisikoinfektionen in der Anstalt, welche mit dem Landessanitätskatastrophenplan abzustimmen sind, vorzubereiten."

  1. Ziffer 11
    Paragraph 30, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsträger sind dazu verpflichtet, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung, der Ethikkommission zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Sie sind berechtigt, von einem allfälligen Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen."

  1. Ziffer 12
    Paragraph 30, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt, der nicht Prüfer ist;".

  1. Ziffer 13
    Paragraph 30, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    einer weiteren nicht unter Litera a bis e fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Aufgaben in einer Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt;".

  1. Ziffer 14
    Dem Paragraph 30, Absatz 2, wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    einer Person, die über biometrische Expertise verfügt."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 30, Absatz 8, lautet:

„(8) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter (Paragraph 29,) beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen."

16. Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a und 30 b eingefügt:

„§ 30a

Kinderschutzgruppen

(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder die Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach Paragraph 32, unterliegt.

Paragraph 30 b

Blutdepot

(1) Bettenführende Krankenanstalten haben über ein Blutdepot zu verfügen, das der Lagerung und Verteilung von Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke dient. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.

(2) Insoweit damit eine aus medizinischer Sicht ausreichende Versorgung der betreffenden Krankenanstalt gewährleistet ist, kann von der Errichtung eines Blutdepots in einer Krankenanstalt abgesehen werden, wenn für diese ein Blutdepot, das den Anforderungen des Absatz eins, entspricht, außerhalb der Krankenanstalt eingerichtet ist.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs) und Ausbildungshandbücher, sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut- oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

(5) Die Lagerung und die Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen des Anhanges römisch vier der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Blut- und Blutbestandteilen zu entsprechen."

  1. Ziffer 17
    Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist;".

  1. Ziffer 18
    Nach Paragraph 34, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

„(4a) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die Verarbeitung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen – dies auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung – solchen Dienstleistern zu überlassen, die die Kriterien der Absatz 4 und 5 erfüllen. Für die Dienstleister, denen die Verarbeitung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht im Umfang des Paragraph 32, Diese Dienstleister haben die bei ihnen Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch diese sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der Betroffene steht, und nur sofern ein Auftrag jener Krankenanstalt vorliegt, die die Krankengeschichte oder die sonstige Vormerkung angelegt hat."

19. Paragraph 34, Absatz 6, lautet:

„(6) Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen der öffentlichen Interessen ist bei der Anforderung anzuführen. Ferner sind mit der Aufnahmezahl den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Landesgesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten über Aufforderung kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Krankheitsspezifische nicht anonymisierte Daten dürfen nur mit Zustimmung des Patienten verwertet werden. Den aus diesem Absatz ableitbaren Verpflichtungen kann auch durch die Bereitstellung eines elektronischen Zuganges oder durch elektronische Übermittlung entsprochen werden."

20. Nach Paragraph 34, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

„(6a)              Personen, auf die sich eine Krankengeschichte bezieht, sowie deren mit einer ausdrücklich auf die Einsicht in die Krankengeschichte oder deren Ausfolgung Bezug nehmenden Vollmacht ausgestatteten Vertreter haben das Recht auf Einsichtnahme oder die kostenlose Ausfolgung, ausgenommen dagegen sprechen wichtige medizinische oder therapeutische Gründe."

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „Kärntner Krankenanstaltenfonds" durch den Ausdruck „Kärntner Gesundheitsfonds" ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der Ausdruck „Ausbildung" durch den Ausdruck „Ausübung" ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Paragraph 48, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„(3) Die Träger können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."

  1. Ziffer 24
    In Paragraph 51, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ausschreibung hat im Anforderungsprofil den Versorgungsauftrag der Einrichtung zu berücksichtigen, für die die Ausschreibung erfolgt."

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 51, Absatz 2, sind nach dem ersten Satz folgende Sätze einzufügen:

„Der Ausschreibungstext ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Verlautbarung vorzulegen. Wenn die Landesregierung gegen den Text der geplanten Ausschreibung nicht spätestens zwei Wochen nach der Vorlage bei ihr wegen Nichtbeachtung des Versorgungsauftrages im Anforderungsprofil Einspruch erhebt, kann die Ausschreibung in der der Landesregierung vorgelegten Fassung verlautbart werden. Erhebt die Landesregierung Einspruch, darf die Ausschreibung nur mit einer Fassung des Ausschreibungstextes erfolgen, die den Einspruch der Landesregierung berücksichtigt."

  1. Ziffer 26
    Paragraph 51, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Die Begründung hat sich auf die Eignung des Bewerbers unter Bedachtnahme auf das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle, auf die fachliche Qualifikation und auf die Befähigung für eine leitende ärztliche (pharmazeutische) Stelle zu erstrecken."

  1. Ziffer 27
    Paragraph 54, Absatz 5, lautet:

„(5) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des Chef- und Kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten

  1. Litera a
    diesem oder

  1. Litera b
    dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und

  1. Litera c
    bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

zu übermitteln."

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 56, Absatz 7, ist der Ausdruck „Kärntner Krankenanstaltenfonds" durch den Ausdruck „Kärntner Gesundheitsfonds" und der Ausdruck „Kärntner Krankenanstaltenfondsgesetz, LGBl. Nr. 18/1992" durch den Ausdruck „Kärntner Gesundheitsfondsgesetz" zu ersetzen.

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 68, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 3/2001" durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2005" ersetzt.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 69, Absatz 2, ist der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen" durch den Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" zu ersetzen.

  1. Ziffer 31
    Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für die Errichtung und den Betrieb von privaten Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnittes und im Übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 43, 48, 49 a,, ausgenommen Absatz 7, 54, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, 3 und 5, 56 Absatz 2 und 3, 58 Absatz 2 und 3, 59 Absatz 2, 64, Absatz 2 und 69 Absatz 2, sinngemäß, wobei Paragraph 54, Absatz 5, mit der Maßgabe gilt, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Pflegling die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird."

  1. Ziffer 32
    Paragraph 77, Absatz eins, lautet:

„(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse (insbesondere im stationären, halbstationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 57,, zur Gänze mit den vom Kärntner Gesundheitsfonds gezahlten LKF-Gebührenersätzen abgegolten. Die vom Versicherten für sich oder für Angehörige nach Paragraph 447 f, ASVG zu leistenden Kostenbeiträge sind von der Krankenanstalt für Rechnung des Kärntner Gesundheitsfonds einzuheben."

  1. Ziffer 33
    Im Paragraph 77, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Artikel 16, Absatz 3, der Vereinbarung über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2002,)" durch den Klammerausdruck „(Artikel 20, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens)" ersetzt.

  1. Ziffer 34
    Im Paragraph 78, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 sowie in den Paragraphen 79 und 80 ist der Ausdruck „Kärntner Krankenanstaltenfonds" jeweils durch den Ausdruck „Kärntner Gesundheitsfonds" zu ersetzen.

  1. Ziffer 35
    Im Paragraph 81, Absatz eins, Litera b und c wird der Ausdruck „Kärntner Krankenanstaltenfonds" jeweils durch den Ausdruck „Kärntner Gesundheitsfonds" ersetzt und in Absatz eins, Litera c, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesen" eingefügt.

  1. Ziffer 36
    Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich (Artikel 35, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) gründen."

  1. Ziffer 37
    Paragraph 86, lautet:

„§ 86

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der angeführten Fassung anzuwenden:

  1. Litera a
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 71 aus 2005,;

  1. Litera b
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/ 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,;

  1. Litera c
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/
2005;

  1. Litera d
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/
2005;

  1. Litera e
    Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,;

  1. Litera f
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,;

  1. Litera g
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 10/
2004;

  1. Litera h
    Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UBG), BGBl. Nr. 155/
1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1997,;

  1. Litera i
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,;

  1. Litera j
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,;

  1. Litera k
    Bundesgesetz über die Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,;

  1. Litera l
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,;
  2. Litera m
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2005,;
  3. Litera n
    Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2002,;

  1. Litera o
    Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003, und 14 aus 2004,;

  1. Litera p
    Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;

  1. Litera q
    Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;

  1. Litera r
    Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,;

  1. Litera s
    Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2005,;

  1. Litera t
    Asylgesetz 1997 – AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003, und 129 aus 2004,."

Artikel römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Ziffern 3, 5, 10, 11 bis 16, 20, 21, 24 bis 29, 32, 34, 35 und 37 am 1. Jänner 2005 in Kraft, die genannten Ziffern treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Die mit Artikel römisch zwei Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1997, in der durch Artikel römisch vier des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1998, geänderten Fassung festgelegte Außer-Kraft-Tretungs-Regelung (Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der Wiederverlautbarungskundmachung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,) wird dahingehend abgeändert, als das Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erfolgt.

  1. Ziffer 3
    Die mit Artikel römisch zwei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1998, festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage römisch zwei Artikel römisch vier der Wiederverlautbarungskundmachung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999,) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. A m b r o z y