Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 2004, Zahl: 7-AL-GVG-25/25/2004, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Gemäß § 125 Absatz 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004, wird nach Anhörung der zuständigen Landesinnung der Rauchfangkehrer, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte, der zuständigen Landwirtschaftskammer und der berührten Gemeinden verordnet:Gemäß Paragraph 125, Absatz 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2004,, wird nach Anhörung der zuständigen Landesinnung der Rauchfangkehrer, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte, der zuständigen Landwirtschaftskammer und der berührten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Tarif
A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, LGBl. Nr. 67, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62:A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.
Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 9,55 Euro einmal jährlich verrechnen.
Euro
Kehren und Überprüfen eines Fanges bei Einzelfeuerstätten
bis zu vier Geschossen 7,40
mit mehr als vier Geschossen 9,21
Kehren und Überprüfen eines Fanges bei gewerblichen und
zentralen Feuerungsanlagen einschließlich Etagenheizungen
bis zu vier Geschossen 12,43
mit mehr als vier Geschossen 16,37
Kehren und Überprüfen eines Fanges, sofern dieser nicht mit
einem Kehrgerät gereinigt werden
kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Fänge von Block- und Fernheizwerken je lfm 2,68
1. Reinigung von Verbindungsstücken mit Kehrgeräten je lfm 1,81
Reinigung von Verbindungsstücken, welche bestiegen
werden müssen, je lfm 3,63
Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z. B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Fängen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern
pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde
einschließlich der erforderlichen
Hilfsmittel und des Kehrens nach
Beendigung des Entfernens 27,56
Entfernen ud ordnungsgemäße Entsorgung der an der Sohle des Fanges angesammelten Rückstände
je Fang in Kellerräumen 1,57
je Fang in Wohnräumen 3,17
Tarifpost Kehrpreis
Euro
Abziehen eines Fanges im Sinne des § 33 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss 2,30Abziehen eines Fanges im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss 2,30
Überprüfen der Betriebsdichtheit
und der fachgemäßen Anordnung
der Einmündung eines Fanges einschließlich der Erstellung eines
schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Materialaufwand
bis zu vier Geschossen 19,82
für jedes weitere Geschoss 1,57
Sichtprüfung der Einzelfeuerstätten je verwendetem Brennstoff
pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage sowie der Brennstofflagerungen gemäß § 24 Abs. 1Feuerungsanlage sowie der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
K-GFPO einschließlich der Erstellung eines schriftlichen
Befundes
ohne Mängelfeststellung 6,87
mit Mängelfeststellung einschließlich Nachkontrolle 10,66
Überprüfung der Einzelfeuerstätten je verwendetem Brennstoff
pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage, der Fänge sowie
der Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO einschließlichder Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO einschließlich
der Erstellung eines schriftlichen
Befundes
ohne Mängelfeststellung 6,87
mit Mängelfeststellung einschließlich Nachkontrolle 10,66
B. Für vereinbarte Leistungen:
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 20,62 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 24,63 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten."
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r