29.07.2003
Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2003, 15. Stück
Kärnten
Kärntner Bauvorschriften; Änderung
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001,, werden wie folgt geändert:
„Werden Veranstaltungsräume über dem zweiten Vollgeschoss oder im obersten Kellergeschoss eines Gebäudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500 m2 betragen."
„§ 135
Tragende Bauteile
(1) Tragende Bauteile von Garagen für Mittel- und Großanlagen sind brandbeständig herzustellen. Werden Garagen für Mittel- und Großanlagen unter Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, angeordnet, sind tragende Bauteile hochbrandbeständig herzustellen.
(2) Oberirdische eingeschossige Mittelanlagen dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden. Oberirdische eingeschossige Kleinanlagen müssen aus unbrennbarem Material hergestellt werden.
(3) Oberirdische offene Garagen, das sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt und die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden, wenn auf Grund der gewählten Ausführung der tragenden Bauteile sowie der Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken, insbesondere brandschutztechnischer Art, dagegen bestehen."
Artikel II
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen.
Der Präsident des Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r