Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Mai 2002, Zahl: 7-AL-GVG-25/5/2002, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Gemäß § 108 Absatz 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:Gemäß Paragraph 108, Absatz 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 4/2000 und 129/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 119/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1997,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2000, und 129/2001 und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Tarif
A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 und der Kärntner Bauordnung 1996:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.
Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 9,23 Euro einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost Kehrpreis
Euro
Kehren und Überprüfen eines Fanges bei Einzelfeuerstätten
bis zu vier Geschossen 6,94
mit mehr als vier Geschossen 8,63
Kehren und Überprüfen eines Fanges bei gewerblichen und
zentralen Feuerungsanlagen einschließlich Etagenheizungen
bis zu vier Geschossen 12,22
mit mehr als vier Geschossen 16,09
Kehren und Überprüfen eines Fanges, sofern dieser nicht mit
einem Kehrgerät gereinigt werden
kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Fänge von Block- und Fernheizwerken je lfm 2,59
1. Reinigung von Verbindungsstücken mit Kehrgeräten je lfm 1,75
Reinigung von Verbindungsstücken, welche bestiegen
werden müssen, je lfm 3,51
Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z. B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Fängen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern
pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde
einschließlich der erforderlichen
Hilfsmittel und des Kehrens nach
Beendigung des Entfernens 26,63
Entfernen der an der Sohle des Fanges angesammelten Rückstände
je Fang in Kellerräumen 1,52
je Fang in Wohnräumen 3,06
Das jährlich einmalige Entfernen
ist durch die Entrichtung des Kehrpreises abgegolten.
Abziehen eines Fanges im Sinne des § 33 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss 2,2Abziehen eines Fanges im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoss 2,2
Tarifpost Kehrpreis
Euro
Überprüfen der Betriebsdichtheit
und der fachgemäßen Anordnung
der Einmündung eines Fanges einschließlich der Erstellung eines
schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Materialaufwand
bis zu vier Geschossen 19,15
für jedes weitere Geschoss 1,52
Sichtprüfung der Einzelfeuerstätten je verwendetem Brennstoff
pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage sowie der Brennstofflagerungen gemäß § 24 Abs. 1Feuerungsanlage sowie der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
K-GFPO einschließlich der Erstellung eines schriftlichen
Befundes
ohne Mängelfeststellung 6,64
mit Mängelfeststellung einschließlich Nachkontrolle 10,30
Überprüfung der Einzelfeuerstätten je verwendetem Brennstoff
pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage, der Fänge sowie
der Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO einschließlichder Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO einschließlich
der Erstellung eines schriftlichen
Befundes
ohne Mängelfeststellung 6,64
mit Mängelfeststellung einschließlich Nachkontrolle 10,30
B. Für vereinbarte Leistungen:
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 19,92 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 23,80 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten."
2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:2. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 4,58 Euro pro Fang zulässig."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r