Datum der Kundmachung

17.04.2002

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2002, 12. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Festsetzung von Volksschulsprengeln im Bezirk St. Veit an der Glan

Text

  1. Ziffer 21
    Verordnung der Landesregierung vom 19. März 2002, Zahl: 6-OG1-16/12-2002, mit der die Schulsprengel (deckungsgleichen Schulsprengel) für die Volksschulen Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Hochfeistritz (Expositur), Dreifaltigkeit (Expositur), Kraig, Obermühlbach, Friesach, Ingolsthal (Expositur), St. Salvator, Zeltschach (Expositur), Glödnitz, Gurk, Pisweg, Guttaring, Hüttenberg (VS 1, VS 3, Exposituren 2 und 4), Kappel am Krappfeld, Klein St. Paul, Wieting, Gradenegg (Expositur), Liebenfels, Sörg, Zweikirchen (Expositur), Grades, Metnitz, Oberhof (Expositur), Micheldorf, Meiselding, Launsdorf, St. Georgen am Längsee, Hörzendorf, St. Veit/Glan (1, 2 und 3), Straßburg, Kraßnitz (Expositur), Altenmarkt, Weitensfeld, Zammelsberg und Zweinitz, in den Gemeinden des politischen Bezirkes St. Veit/Glan festgesetzt werden.

Auf Grund der Paragraphen 57, Absatz eins,, 2, 3 und 5 und 58 Absatz 3, des Kärntner Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Schulsprengel für die Volksschule Althofen mit dem Standort in der Stadtgemeinde Althofen umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Althofen.

Paragraph 2,

Der Schulsprengel für die Volksschule Brückl mit dem Standort in der Marktgemeinde Brückl umfasst das Gebiet der Gemeinde Brückl mit Ausnahme:

  1. Ziffer eins
    der Liegenschaft vlg. Kurmann (Glaboniat), St. Ulrich am Johannserberg 38, das zum Sprengel für die Volksschule Diex mit dem Standort in der Gemeinde Diex (politischer Bezirk Völkermarkt) gehört;

  1. Ziffer 2
    der Liegenschaften Radeschnig (Kuster) und vlg. Sagernig (Michaelaberg 1 und 4), die zum deckungsgleichen Schulsprengel für die Volksschulen Völkermarkt (1 bis 8) mit dem Standort in der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) gehören.

Paragraph 3,

Der Schulsprengel für die Volksschule Deutsch-Griffen mit dem Standort in der Gemeinde Deutsch-Griffen umfasst das Gebiet der Gemeinde Deutsch-Griffen.

Paragraph 4,

Der Schulsprengel für die Volksschule Eberstein mit dem Standort in der Marktgemeinde Eberstein umfasst von der Marktgemeinde Eberstein das Gebiet, das nördlich und westlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Marktgemeinde Eberstein im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Hochfeistritz/Mirnig beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Hochfeistritz/ Mirnig in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Baumgarten/Hochfeistritz/Mirnig entlang zieht, von hier gerade nach Süden zur Mündung des Königsbaches in den Feistritzbach und weiter in südöstlicher Richtung östlich an der Liegenschaft vlg. Labornig (Kaltenberg 8) zur südlichen Grenze der Marktgemeinde Eberstein führt und diese in Höhe der Kote 1255 (Plötschkekogl) erreicht.

Paragraph 5,

Der Schulsprengel für die Expositur Hochfeistritz der Volksschule Eberstein mit dem Standort in der Marktgemeinde Eberstein umfasst von der Marktgemeinde Eberstein das Gebiet, das südlich und östlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Marktgemeinde Eberstein im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Hochfeistritz/Mirnig beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Hochfeistritz/Mirnig in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Baumgarten/Hochfeistritz/Mirnig entlang zieht, von hier gerade nach Süden zur Mündung des Königsbaches in den Feistritzbach und weiter in südöstlicher Richtung östlich an der Liegenschaft vlg. Labornig (Kaltenberg 8) zur südlichen Grenze der Marktgemeinde Eberstein führt und diese in der Höhe der Kote 1255 (Plötschkekogl) erreicht.

Paragraph 6,

Der Schulsprengel für die Volksschule Kraig mit dem Standort in der Gemeinde Frauenstein umfasst von der Gemeinde Frauenstein das Gebiet:

  1. Ziffer eins
    das westlich der Verbindungslinie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 739) beginnt und an der östlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 610) endet;

  1. Ziffer 2
    das östlich und nördlich der Linie liegt, die an der südöstlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Kraig/Obermühlbach beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Kraig/Obermühlbach in nördlicher Richtung bis in Höhe des nördlichen Endes des Kraiger Sees entlang zieht, von hier in gerader westlicher Richtung zur scharfen Richtungsänderung der Katastralgemeindegrenze Dörfl/Obermühlbach in westlicher Richtung führt, sodann der Katastralgemeindegrenze Dörfl/Obermühlbach in südlicher bzw. westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Dörfl/Obermühlbach/Schaumboden entlang verläuft, hierauf in gerader nordöstlicher Richtung über das Straßenkreuz (Weggabelung Eggen/Dreifaltigkeit/Obermühlbach) und weiter in nordwestlicher Richtung zur Gabelung des Gritschgrabenbaches gelangt, sodann dem Gritschgrabenbach talwärts bis zur Einmündung in den Wimitzbach und anschließend dem Wimitzbach bergwärts bis zur nordwestlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein entlang zieht; ausgenommen ist die Liegenschaft Butterer (Leiten Nr. 20), die zum Schulsprengel für die Volksschule Meiselding gehört.

Paragraph 7,

Der gemeinsame Schulsprengel für die Volksschule Obermühlbach und die Expositur Dreifaltigkeit mit dem Standort in der Gemeinde Frauenstein umfasst von der Gemeinde Frauenstein das Gebiet:

  1. Ziffer eins
    das nördlich der Verbindungslinie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein und Einmündung des den Frischengraben entwässernden Baches in die Wimitz beginnt und an der südlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 1274 Wunderriegel) endet;

  1. Ziffer 2
    das südlich und westlich der Linie liegt, die an der nordwestlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein im Schnittpunkt mit dem Wimitzbach beginnt, hierauf dem Wimitzbach talwärts bis zur Einmündung des Gritschgrabenbaches entlang zieht, sodann dem Gritschgrabenbach bergwärts bis zu seiner Gabelung folgt, jetzt in gerader südöstlicher Richtung über das Straßenkreuz (Weggabelung Eggen/Dreifaltigkeit/Obermühlbach) und darauf in südwestlicher Richtung zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Dörfl/Obermühlbach/Schaumboden gelangt, die von hier anfänglich in scharfer nordöstlicher Richtung der Katastralgemeindegrenze Dörfl/Obermühlbach bis zu ihrer scharfen Richtungsänderung (nach Norden) im Bereich der Liegenschaft vulgo Skrabiner folgt, ab jetzt in gerader östlicher Richtung bis zur Grenze der KG Kraig/Obermühlbach in Höhe des nördlichen Endes des Kraiger Sees verläuft und ab hier der Katastralgemeindegrenze Kraig/Obermühlbach bis zur südlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein folgt.

  1. Ziffer 3
    Ausgenommen von diesem Sprengel ist jenes Gebiet, das südlich der Verbindungslinie liegt, die an der westlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 551) beginnt, von hier in gerader östlicher Richtung verläuft und im Schnittpunkt der Grenze der Gemeinden Frauenstein/St. Veit/Glan endet, welches zum deckungsgleichen Schulsprengel für die Volksschulen in der Stadtgemeinde St. Veit/Glan gehört.

  1. Ziffer 4
    Ausgenommen ist weiters jenes Gebiet, das südlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein im Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Grassdorf/ Schaumboden beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Grassdorf/Schaumboden in nordöstlicher Richtung bis in Höhe der Kote 1129 (Gauerstall) folgt, von hier in südlicher Richtung östlich der Liegenschaft vlg. Bergbauer (Fachau 7) zur südwestlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein verläuft und diese in Höhe der Kote 806 (Buchberg) erreicht, welches zum Sprengel der Volksschule Sörg der Gemeinde Liebenfels gehört

Paragraph 8,

Der Schulsprengel für die Volksschule Friesach mit dem Standort in der Stadtgemeinde Friesach umfasst von der Stadtgemeinde Friesach das Gebiet:

  1. Ziffer eins
    das westlich und südlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach im Bereich Dobritsch im Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Lorenzenberg/Zeltschach mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach beginnt, von hier in nordwestlicher Richtung gerade zur Petzenbrücke (Brücke über den Zeltschacher Bach im Zuge des Pungarter Weges) führt, hierauf in gerader nordwestlicher Richtung zur Kote 1054 (Minachberg) verläuft, sodann in gerader westlicher Richtung zur Katastralgemeindegrenze Friesach/Zeltschach gelangt, nun der Katastralgemeindegrenze Friesach/ Zeltschach in nordwestlicher Richtung bis zum Bildstock (am Verbindungsweg Ortschaft Gaisberg, Liegenschaft Lerchbaumer, Gaisberg 12) folgt, dann in nordöstlicher Richtung gerade zur Wegkreuzung Oberdorf/Waggendorf gelangt und anschließend in gerader nördlicher Richtung in Höhe der Kote 1482 die nördliche Grenze der Stadtgemeinde Friesach erreicht; auch die Liegenschaften Lerchbaumer (Gaisberg 12) und Pungarter (Dobritsch 5) gehören zum Schulsprengel für die Volksschule Friesach;

  1. Ziffer 2
    das Gebiet, das östlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach im Schnittpunkt der Friesacher Straße (B 317) mit dem Grenzbach im Bereich der Brücke beginnt, nun dem Grenzbach bis zur Einmündung in den Olsabach folgt, von hier den Olsabach entlang in südlicher Richtung bis auf Höhe des Wohnobjektes Judendorf 5 verläuft, von dort in gerader westlicher Richtung zur Bahnlinie führt, dann die Bahnlinie in Richtung Süden entlang bis zum Ende des in Judendorf 9 bestehenden Betriebsgeländes, von dort in Richtung Westen südlich der Liegenschaften Judendorf 9 und 10 zur Judendorfer Gemeindestraße zieht, der Judendorfer Gemeindestraße in Richtung Westen bis zur Einbindung in die Metnitztal-Landesstraße (L 62) folgt, von dort in gerader südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach zur Kote 1222 (Pirkerkogel) verläuft

Paragraph 9,

Der Schulsprengel für die Expositur Ingolsthal der Volksschule St. Salvator mit dem Standort in der Stadtgemeinde Friesach umfasst von der Stadtgemeinde Friesach das Gebiet, das westlich und nordwestlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach im Bereich der Mündung des Ingolsthaler Baches in die Metnitz beginnt, nun diesen Bach bergwärts bis zum Straßenkreuz entlang zieht, von hier gerade nach Nordosten zur Gabelung der Wege Leimersbergerweg/Abzweigung Hofzufahrt zur Liegenschaft vulgo Ofner in Leimersberg führt, sodann weiter in gerader nördlicher und östlicher Richtung über die Koten 1374 (Koglerkogl), 1384 (Rietzingerhöhe), 1456 (Auerling), 1818 (Scharfes Eck) und bei der Kote 1892 die nördliche Grenze der Stadtgemeinde Friesach (gleichzeitig Landesgrenze) erreicht.

Paragraph 10,

Der Schulsprengel für die Volksschule St. Salvator mit dem Standort in der Stadtgemeinde Friesach umfasst von der Stadtgemeinde Friesach das Gebiet:

  1. Ziffer eins
    das östlich und südöstlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach im Bereich der Mündung des Ingolsthaler Baches in die Metnitz beginnt, nun diesen Bach bergwärts bis zum Straßenkreuz entlang zieht, von hier gerade nach Nordosten zur Gabelung der Wege Leimersbergerweg/Abzweigung Hofzufahrt zur Liegenschaft vlg. Ofner in Leimersberg führt, sodann weiter in gerader nördlicher und östlicher Richtung über die Koten 1374 (Koglerkogl), 1384 (Rietzingerhöhe), 1456 (Auerling), 1818 (Scharfes Eck) und bei der Kote 1892 die nördliche Grenze der Stadtgemeinde Friesach (gleichzeitig Landesgrenze) erreicht;

  1. Ziffer 2
    das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach im Schnittpunkt der Friesacher Straße (B 317) mit dem Grenzbach im Bereich der Brücke beginnt, nun dem Grenzbach bis zur Einmündung in den Olsabach folgt, von hier den Olsabach entlang in südlicher Richtung bis auf Höhe des Wohnobjektes Judendorf 5 verläuft, von dort in gerader westlicher Richtung zur Bahnlinie führt, dann die Bahnlinie in Richtung Süden entlang bis zum Ende des in Judendorf 9 bestehenden Betriebsgeländes, von dort in Richtung Westen südlich der Liegenschaften Judendorf 9 und 10 zur Judendorfer Gemeindestraße zieht, der Judendorfer Gemeindestraße in Richtung Westen bis zur Einbindung in die Metnitztal-Landesstraße (L 62) folgt, von dort in gerader südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach zur Kote 1222 (Pirkerkogel) verläuft.

Paragraph 11,

Der Schulsprengel für die Expositur Zeltschach der Volksschule Friesach mit dem Standort in der Stadtgemeinde Friesach umfasst von der Stadtgemeinde Friesach das Gebiet, das östlich und nördlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach im Bereich Dobritsch im Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Lorenzenberg/Zeltschach mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde Friesach beginnt, von hier in nordwestlicher Richtung gerade zur Petzenbrücke (Brücke über den Zeltschacher Bach im Zuge des Pungarter Weges) führt, hierauf in gerader nordwestlicher Richtung zur Kote 1054 (Minachberg) verläuft, sodann in gerader westlicher Richtung zur Katastralgemeindegrenze Friesach/Zeltschach gelangt, nun der Katastralgemeindegrenze Friesach/Zeltschach in nordwestlicher Richtung bis zum Bildstock (am Verbindungsweg Ortschaft Gaisberg, Liegenschaft Lerchbaumer, Gaisberg 12) folgt, dann in nordöstlicher Richtung gerade zur Wegkreuzung Oberdorf/Waggendorf gelangt und anschließend in gerader nördlicher Richtung in Höhe der Kote 1482 die nördliche Grenze der Stadtgemeinde Friesach erreicht;ausgenommen sind jedoch die Liegenschaft Zeltschachberg 3 (vulgo Ehgarter), die zum Volksschulsprengel St. Veit in der Gegend (Gemeinde Mühlen, politischer Bezirk Murau, Bundesland Steiermark) gehört, sowie die Liegenschaften Lerchbaumer (Gaisberg 12) und Pungarter (Dobritsch 5), die zum Schulsprengel für die Volksschule Friesach gehören.

Paragraph 12,

Der Schulsprengel für die Volksschule Glödnitz mit dem Standort in der Gemeinde Glödnitz umfasst von der Gemeinde Glödnitz das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Gemeinde Glödnitz und Gurkbrücke (Abzweigung der Straße nach Braunsberg) beginnt, nun in gerader nördlicher Richtung über die Koten 856 (St. Johann), 949, 1235 (Lassenberg), 1257 (Faillacher Kreuz), 1304 und 1387 zum Glockenbrunn und zur nördlichen Grenze der Gemeinde Glödnitz gelangt

Paragraph 13,

Der Schulsprengel für die Volksschule Gurk mit dem Standort in der Marktgemeinde Gurk umfasst von der Marktgemeinde Gurk das Gebiet der Katastralgemeinde Gurk.

Paragraph 14,

Der Schulsprengel für die Volksschule Pisweg mit dem Standort in der Marktgemeinde Gurk umfasst von der Marktgemeinde Gurk das Gebiet der Katastralgemeinden Gruska und Pisweg.

Paragraph 15,

Der Schulsprengel für die Volksschule Guttaring mit dem Standort in der Marktgemeinde Guttaring umfasst das Gebiet der Marktgemeinde Guttaring.

Paragraph 16,

Der deckungsgleiche Sprengel für die Volksschule Hüttenberg (1 und 3) sowie für die Exposituren Hüttenberg (2 und 4) der Volksschule Hüttenberg 1 mit dem Standort in der Gemeinde Hüttenberg umfasst das Gebiet der Marktgemeinde Hüttenberg.

Paragraph 17,

Der Schulsprengel für die Volksschule Kappel am Krappfeld mit dem Standort in der Gemeinde Kappel am Krappfeld umfasst das Gebiet der Gemeinde Kappel am Krappfeld.

Paragraph 18,

Der Schulsprengel für die Volksschule Klein St. Paul mit dem Standort in der Marktgemeinde Klein St. Paul umfasst von der Marktgemeinde Klein St. Paul das Gebiet, das südlich und östlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Marktgemeinde Klein St. Paul und Wegparzelle Nr. 439/3, KG Wieting, beginnt, sodann in östlicher Richtung gerade zur Katastralgemeindegrenze Wietersdorf/Wieting zieht, nun der Katastralgemeindegrenze Wietersdorf/Wieting zuerst in nördlicher und anschließend östlicher Richtung bis zur scharfen Richtungsänderung nach Süden folgt und gerade weiter nach Osten zum Werkskanal (der Wietersdorfer und Peggauer Zementwerke) führt, hierauf diesen Werkskanal quert, jetzt in gerader südöstlicher Richtung über den Bahnübergang und den Fluss Görtschitz zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Dullberg/Ober St. Paul/Wietersdorf gelangt, dann der Katastralgemeindegrenze Dullberg/Ober St. Paul und der Katastralgemeindegrenze Dullberg/Filfing sowie der Katastralgemeindegrenze Dullberg/Grünburg bis zum Schnittpunkt mit dem Grünburger Bach entlang zieht, sodann dem Grünburger Bach bergwärts bis zum Schnittpunkt mit der Katastralgemeindegrenze Grünburg/Prailing führt, nun der Katastralgemeindegrenze Grünburg/Prailing bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Marktgemeinde Klein St. Paul entlang folgt.

Paragraph 19,

Der Schulsprengel für die Volksschule Wieting mit dem Standort in der Marktgemeinde Klein St. Paul umfasst von der Marktgemeinde Klein St. Paul das Gebiet, das nördlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Marktgemeinde Klein St. Paul und Wegparzelle Nr. 439/3, KG Wieting, beginnt, sodann in östlicher Richtung gerade zur Katastralgemeindegrenze Wietersdorf/ Wieting zieht, nun der Katastralgemeindegrenze Wietersdorf/Wieting zuerst in nördlicher und anschließend östlicher Richtung bis zur scharfen Richtungsänderung nach Süden folgt und gerade weiter nach Osten zum Werkskanal (der Wietersdorfer und Peggauer Zementwerke) führt, hierauf diesen Werkskanal quert, jetzt in gerader südöstlicher Richtung über den Bahnübergang und den Fluss Görtschitz zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Dullberg/Ober St. Paul/Wietersdorf gelangt, dann der Katastralgemeindegrenze Dullberg/Ober St. Paul und der Katastralgemeindegrenze Dullberg/Filfing sowie der Katastralgemeindegrenze Dullberg/Grünburg bis zum Schnittpunkt mit dem Grünburger Bach entlang zieht, sodann dem Grünburger Bach bergwärts bis zum Schnittpunkt mit der Katastralgemeindegrenze Grünburg/Prailing führt, nun der Katastralgemeindegrenze Grünburg/Prailing bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze der Marktgemeinde Klein St. Paul entlang folgt.

Paragraph 20,

Der Schulsprengel für die Expositur Gradenegg der Volksschule Liebenfels mit dem Standort in der Gemeinde Liebenfels umfasst:

  1. Ziffer eins
    von der Gemeinde Liebenfels das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde Liebenfels und Höhe der Kote 1292 (Schneebauerhütte) beginnt, nun in gerader südwestlicher Richtung zum Ursprung des nördlich der Liegenschaft Kogler, vlg. Taumberger (Zojach 1), entspringenden Seitenarm des Harter Baches verläuft, jetzt diesem Seitenarm bis zu seiner Einmündung in den Harter Bach folgt, hierauf dem Harter Bach talwärts bis zur Einmündung des von Grassdorf kommenden Zuflusses in den Harter Bach führt, sodann in gerader südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Freundsam/ Gradenegg/Pflausach zieht, dann der Katastralgemeindegrenze Pflausach/Gradenegg in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Glantschach/Gradenegg/Pflausach gelangt, hierauf weiter entlang der Katastralgemeindegrenze Glantschach/ Gradenegg und anschließend der Katastralgemeindegrenze Liemberg/Rottschaft-Feistritz bis zur südlichen Grenze der Gemeinde Liebenfels folgt;

  1. Ziffer 2
    die Liegenschaft vlg. Graditzer (Glantschach 9);

  1. Ziffer 3
    von der Gemeinde Frauenstein das Gebiet, das südwestlich der Verbindungslinie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein und Einmündung des den Frischengraben entwässernden Baches in die Wimitz beginnt, und an der südlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 1274 Wunderriegel) endet.

Paragraph 21,

Der Schulsprengel für die Volksschule Liebenfels mit dem Standort in der Gemeinde Liebenfels umfasst:

  1. Ziffer eins
    von der Gemeinde Liebenfels das Gebiet, das nördlich der Glan (linksufrig) liegt:

  1. Ziffer 2
    von der Gemeinde Liebenfels das Gebiet, das südlich und östlich der Linie liegt, die an der südwestlichen Grenze der Gemeinde Liebenfels im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Liemberg/ Rottschaft-Feistritz beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Liemberg/Rottschaft-Feistritz in nördlicher bzw. westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Glantschach/Gradenegg/Liemberg folgt, von hier in östlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze Glantschach/Gradenegg und anschließend entlang der Katastralgemeindegrenze Glantschach/Pflausach bis zum Harter Bach zieht, sodann in östlicher und anschließend in nordöstlicher Richtung gerade über die Koten 765 und 599 (Schloss Rosenbichl) zur östlichen Grenze der Gemeinde Liebenfels führt und diese im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Sörg/Rosenbichl erreicht, ausgenommen ist jedoch die Liegenschaft vlg. Graditzer (Glantschach 9), die zum Schulsprengel der Expositur Gradenegg gehört

Paragraph 22,

Der Schulsprengel für die Volksschule Sörg mit dem Standort in der Gemeinde Liebenfels umfasst:

  1. Ziffer eins
    von der Gemeinde Liebenfels das Gebiet, das östlich und nördlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde Liebenfels und Höhe der Kote 1292 (Schneebauerhütte) beginnt, nun in gerader südwestlicher Richtung zum Ursprung des nördlich der Liegenschaft Kogler, vlg. Taumberger (Zojach 1), entspringenden Seitenarm des Harter Baches verläuft, jetzt diesem Seitenarm bis zu seiner Einmündung in den Harter Bach folgt, hierauf dem Harter Bach talwärts bis zur Einmündung des von Grassendorf kommenden Zuflusses in den Harter Bach führt, sodann in gerader südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Freundsam/Gradenegg/Pflausach zieht, dann der Katastralgemeindegrenze Gradenegg/Pflausach in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Glantschach/Gradenegg/Pflausach gelangt, hierauf weiter in östlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze Glantschach/Pflausach bis zum Harter Bach folgt, von hier in östlicher und anschließend in nordöstlicher Richtung gerade über die Kote 765 und 599 (Schloss Rosenbichl) zum Schnittpunkt der zwei Katastralgemeinden Sörg/Rosenbichl und östlichen Grenze der Gemeinde Liebenfels verläuft;

  1. Ziffer 2
    von der Gemeinde Frauenstein das Gebiet, das südlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein im Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Grassdorf/ Schaumboden beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Grassdorf/Schaumboden in nordöstlicher Richtung bis in Höhe der Kote 1129 (Gauerstall) folgt, von hier in südlicher Richtung östlich der Liegenschaft vlg. Bergbauer (Fachau 7) zur südwestlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein verläuft und diese in Höhe der Kote 806 (Buchberg) erreicht.

Paragraph 23,

Der Schulsprengel für die Expositur Zweikirchen der Volksschule Liebenfels mit dem Standort in der Gemeinde Liebenfels umfasst von der Gemeinde Liebenfels das Gebiet, das südlich (rechtsufrig) der Glan liegt

Paragraph 24,

Der Schulsprengel für die Volksschule Grades mit dem Standort in der Marktgemeinde Metnitz umfasst von der Marktgemeinde Metnitz das Gebiet, das nördlich, östlich und südlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Marktgemeinde Metnitz in Höhe der Kote 1278 beginnt, von hier zum Seitenarm des Feistritzbaches führt und diesem Seitenarm bis zu seiner Mündung in den Feistritzbach folgt, dann dem Feistritzbach bergwärts bis zur Brücke des Liegenschaftsaufschließungsweges zum vlg. Zechner in der Ebene entlang zieht, jetzt gerade nach Westen zur Kote 1481 (Kuster) verläuft, von hier zum Dreningbach und diesem talwärts bis zur Mündung in den Metnitzbach zieht, alsdann diesem Bach 500 Meter flussabwärts folgt, hierauf gerade nach Norden zur Kote 953 und weiter gerade nach Osten bis zum Liegenschaftsaufschließungsweg westlich der Liegenschaft vlg. Daimel gelangt, dann gerade nach Norden zur Kote 1240 (Thoner Höhe) führt und dort die östliche Grenze der Marktgemeinde Metnitz erreicht.

Paragraph 25,

Der Schulsprengel für die Volksschule Metnitz mit dem Standort in der Marktgemeinde Metnitz umfasst von der Marktgemeinde Metnitz das Gebiet:

  1. Ziffer eins
    das südlich, westlich und nördlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Marktgemeinde Metnitz in Höhe der Kote 1278 beginnt, von hier zum Seitenarm des Feistritzbaches führt und diesem Seitenarm bis zu seiner Mündung in den Feistritzbach folgt, dann dem Feistritzbach bergwärts bis zur Brücke des Liegenschaftsaufschließungsweges zum vlg. Zechner in der Ebene entlang zieht, jetzt gerade nach Westen zur Kote 1481 (Kuster) verläuft, von hier zum Dreningbach und diesem talwärts bis zur Mündung in den Metnitzbach zieht, alsdann diesem Bach 500 Meter flussabwärts folgt, hierauf gerade nach Norden zur Kote 953 und weiter gerade nach Osten bis zum Liegenschaftsaufschließungsweg westlich der Liegenschaft vlg. Daimel gelangt, dann gerade nach Norden zur Kote 1240 (Thoner Höhe) führt und dort die östliche Grenze der Marktgemeinde Metnitz erreicht;

  1. Ziffer 2
    das nordöstlich und südlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Marktgemeinde Metnitz in Höhe der Kote 1535 beginnt, nun in nördlicher Richtung gerade über die Kote 1538 (Lamerhöhe) zur Kote 1462 (Pirkerkogl) führt und gerade weiter nach Norden zur Mündung des Unteralpebaches in den Metnitzbach gelangt, jetzt dem Metnitzbach aufwärts bis östlich der Liegenschaft vlg. Moser folgt, von hier gerade nach Nordwesten über die Kote 1266 zur Kote 1811 (Kranawettriegel) gelangt, sodann zuerst in nordöstlicher und anschließend östlicher Richtung gerade über die Koten 1675 (Schwarzlackenköpfl), 1734 (Preininger Kuster), 1521, 1765 (Kuchalm), 1607 und 1605 (Geierkogl) zur Kote 1342 (Priewaldkreuz) und östlichen Grenze der Marktgemeinde Metnitz zieht.

Paragraph 26,

Der Schulsprengel für die Expositur Oberhof der Volksschule Metnitz mit dem Standort in der Marktgemeinde Metnitz umfasst von der Marktgemeinde Metnitz das Gebiet, das südwestlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Marktgemeinde Metnitz und Höhe der Kote 1535 beginnt, nun in nördlicher Richtung gerade über die Kote 1538 (Lamerhöhe) zur Kote 1462 (Pirkerkogl) führt und gerade weiter nach Norden zur Mündung des Unteralpebaches in den Metnitzbach gelangt, jetzt dem Metnitzbach aufwärts bis östlich der Liegenschaft vlg. Moser folgt, von hier gerade nach Nordwesten über die Kote 1266 zur Kote 1811 (Kranawettriegel), die Kote 1722 zur Kote 2120 (Schwarmbrunnhöhe) und nördliche Grenze der Marktgemeinde Metnitz zieht.

Paragraph 27,

Der Schulsprengel für die Volksschule Micheldorf mit dem Standort in der Gemeinde Micheldorf umfasst das Gebiet der Gemeinde Micheldorf.

Paragraph 28,

Der Schulsprengel für die Volksschule Meiselding mit dem Standort in der Gemeinde Mölbling umfasst:

  1. Ziffer eins
    das Gebiet der Gemeinde Meiselding;

  1. Ziffer 2
    von der Gemeinde Frauenstein das Gebiet, das östlich der Verbindungslinie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 739) beginnt und an der östlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 610) endet, sowie aus der Ortschaft Leiten das Haus Nr. 20 (Liegenschaft vlg. Putterer);

  1. Ziffer 3
    von der Gemeinde St. Georgen am Längsee die Häuser der Ortschaft Siebenaich (Siedlung Mail) entlang der B 83 (Kärnter Straße).

Paragraph 29,

Der Schulsprengel für die Volksschule Launsdorf mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen am Längsee umfasst das Gebiet der Gemeinde St. Georgen am Längsee, das nordöstlich und südlich der Linie liegt, die an der nordwestlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee beim Gaminger Kreuz an der B 83 (Kärntner Straße) beginnt, von hier gerade über die Koten 629 (Wolschart), 726 (Stammerberg), 620, 790, 808 (Buchberg), 774 und 783 (Otwinskogl) zur Kreuzung der Bundesbahn mit der B 82 (Seebergstraße) und weiter zum Ziegelbach führt, sodann diesem Bach aufwärts bis zur Mündung des von Kulmitz kommenden Zuflusses folgt, jetzt diesem Zufluss bis zu seiner Gabelung und weiter dem von Milbersdorf kommenden Arm bis zur südlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee entlang zieht.

Paragraph 30,

Der Schulsprengel für die Volksschule St. Georgen am Längsee mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen am Längsee umfasst von der Gemeinde St. Georgen am Längsee das Gebiet:

  1. Ziffer eins
    das nördlich bzw. westlich der Linie liegt, die an der nordwestlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee und Brücke der B 83 (Kärntner Straße)über den Wimitzbach beginnt, von hier gerade über die Koten 713 (Rakaunberg), 723 (Paßberg) zur Kote 680 (Dobernberg) führt, sodann gerade weiter in südlicher Richtung westlich an der Liegenschaft vlg. Pirker (Goggerwenig Nr. 10) vorbei zur Bahnüberführung der B 82 (Seebergstraße) verläuft, jetzt längs der Strecke der Österreichischen Bundesbahn in östlicher Richtung zum nächsten Bahndurchlass, hierauf dem von Goggerwenig nach Untermühlbach führenden Weg bis zur südlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee entlang zieht; die Häuser der Ortschaft Siebenaich (Siedlung Mail) entlang der B 83 (Kärntner Straße) gehören jedoch zum Schulsprengel der Volksschule Meiselding;

  1. Ziffer 2
    das westlich und nördlich der Linie liegt, die an der nordwestlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee beim Gaminger Kreuz an der B 83 (Kärntner Straße) beginnt, von hier gerade über die Koten 629 (Wolschart), 726 (Stammerberg), 620, 790, 808 (Buchberg), 774 und 783 (Otwinskogl) zur Kreuzung der Bundesbahn mit der B 82 (Seebergstraße) und weiter zum Ziegelbach führt, sodann diesem Bach aufwärts bis zur Mündung des von Kulmitz kommenden Zuflusses folgt, jetzt diesem Zufluss bis zu seiner Gabelung und weiter dem von Milbersdorf kommenden Arm bis zur südlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee entlang zieht.

Paragraph 31,

Der Schulsprengel für die Volksschule Hörzendorf mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Veit/Glan umfasst von der Stadtgemeinde St. Veit/Glan das Gebiet, das westlich, südlich und östlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Stadtgemeinde im Schnittpunkt mit der Strecke der Österreichischen Bundesbahn beginnt und dieser Strecke bis zur Straße von Blintendorf nach Glandorf folgt, von hier in nordwestlicher Richtung gerade zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Niederdorf/St. Donat/St. Veit/Glan gelangt, sodann der Katastralgemeindegrenze Niederdorf/St. Veit/Glan in westlicher Richtung und anschließend der Katastralgemeindegrenze Hörzendorf/St. Veit/ Glan bis zum Schnittpunkt mit der Glan folgt, hierauf der Glan aufwärts bis zur westlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Veit/Glan entlang führt.

Paragraph 32,

Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen St. Veit/Glan (1, 2 und 3) mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Veit/Glan umfasst:

  1. Ziffer eins
    von der Stadtgemeinde St. Veit/Glan das Gebiet, das östlich, nördlich und westlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Stadtgemeinde im Schnittpunkt mit der Strecke der Österreichischen Bundesbahn beginnt und dieser Strecke bis zur Straße von Blintendorf nach Glandorf folgt, von hier in nordwestlicher Richtung gerade zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Niederdorf/St. Donat/St. Veit/Glan gelangt, sodann der Katastralgemeindegrenze Niederdorf/St. Veit/Glan in westlicher Richtung und anschließend der Katastralgemeindegrenze Hörzendorf/St. Veit/Glan bis zum Schnittpunkt mit der Glan folgt, hierauf der Glan aufwärts bis zur westlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Veit/Glan entlang führt;

  1. Ziffer 2
    von der Gemeinde Frauenstein das Gebiet, das südlich der Verbindungslinie liegt, die an der westlichen Grenze der Gemeinde Frauenstein (Kote 551) beginnt, von hier in gerader östlicher Richtung verläuft und im Schnittpunkt der Grenze der Gemeinde Frauenstein/St. Veit/Glan endet

  1. Ziffer 3
    von der Gemeinde St. Georgen am Längsee das Gebiet, das südlich und westlich der Linie liegt, die an der nordwestlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee und Brücke der B 83 (Kärntner Straße) über den Wimitzbach beginnt, von hier gerade über die Koten 713 (Rakaunberg), 723 (Paßberg), zur Kote 680 (Dobernberg) führt, sodann gerade weiter in südlicher Richtung westlich an der Liegenschaft vlg. Pirker (Goggerwenig Nr. 10) vorbei zur Bahnüberführung der B 82 (Seebergstraße) verläuft, jetzt längs der Strecke der Österreichischen Bundesbahn in östlicher Richtung zum nächsten Bahndurchlass, hierauf dem von Goggerwenig nach Untermühlbach führenden Weg bis zur südlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen am Längsee entlang zieht: die Häuser der Ortschaft Siebenaich (Siedlung Mail) entlang der B 83 (Kärntner Straße) gehören jedoch zum Schulsprengel der Volksschule Meiselding.

Paragraph 33,

Der gemeinsame Sprengel für die Volksschule Straßburg und die Expositur Kraßnitz mit dem Standort in der Stadtgemeinde Straßburg umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Straßburg.

Paragraph 34,

Der Schulsprengel für die Volksschule Altenmarkt mit dem Standort in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal umfasst:

  1. Ziffer eins
    von der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Altenmarkt/Thurnhof beginnt, nun der Katastralgemeindegrenze Altenmarkt/Thurnhof in südöstlicher Richtung bis in Höhe der Kote 1264 (Gurnikberg) folgt, alsdann gerade nach Süden zum Eisankgraben-Bach und diesem talwärts bis zur Mündung des östlichen Seitenarms entlang zieht, jetzt gerade nach Westen zur Kote 908 und weiter in südlicher Richtung westlich an den Liegenschaften vlg. Strutz und vlg. Stromberger (Kaindorf 7 und 55) vorbei zur Brücke über den Mödringer Bach verläuft, und weiter dem Mödringer Bach bis zur Einmündung in die Gurk führt, anschließend der Gurk aufwärts bis zur Bruggerbrücke gelangt, hierauf dem Fußweg zur Ortschaft Braunsberg bis zur Katastralgemeindegrenze Braunsberg/Linder in westlicher Richtung folgt, nun der Katastralgemeindegrenze Braunsberg/Linder in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Braunsberg/Linder/Wullross und anschließend der Katastralgemeindegrenze Braunsberg/Wullross in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal entlang verläuft;

  1. Ziffer 2
    von der Gemeinde Glödnitz das Gebiet, das östlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Gemeinde Glödnitz und Gurkbrücke (Abzweigung der Straße nach Braunsberg) beginnt, nun in gerader nördlicher Richtung über die Koten 856 (St. Johann), 949, 1235 (Lassenberg), 1257 (Faillacher Kreuz), 1304 und 1387 zum Glockenbrunn und zur nördlichen Grenze der Gemeinde Glödnitz gelangt.

Paragraph 35,

Der Schulsprengel für die Volksschule Weitensfeld mit dem Standort in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal umfasst von der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal das Gebiet, das südlich, westlich und östlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal im Schnittpunkt mit der Gurk beginnt, nun der Gurk aufwärts bis zur Mündung des Andrägrabens folgt, jetzt nach Westen zur Kote 700 (Abzweigung der Straße nach St. Andrä von der Gurktalstraße) verläuft, sodann weiter entlang der Straße nach St. Andrä bis in Höhe der Einmündung des Grundnergrabenbaches führt, dann diesem Bach bergwärts zieht und gerade weiter zur Katastralgemeindegrenze Altenmarkt/Thurnhof stößt und dieser bis in die Höhe der Kote 1264 (Gurnikberg) entlang zieht, von hier gerade nach Süden zum Eisankgrabenbach und diesem talwärts bis zur Mündung des östlichen Seitenarmes entlang verläuft, jetzt gerade nach Westen zur Kote 908 und weiter in südlicher Richtung westlich an der Liegenschaft vlg. Strutz und vlg. Stromberger (Kaindorf 7 und 55) vorbei zur Brücke über den Mödringer Bach und weiter dem Mödringer Bach bis zur Einmündung in die Gurk führt, anschließend der Gurk aufwärts bis zur Bruggerbrücke gelangt, hierauf dem Fußweg zur Ortschaft Braunsberg bis zur Katastralgemeindegrenze Braunsberg/Linder in westlicher Richtung folgt, nun der Katastralgemeindegrenze Braunsberg/Linder in südlicher Richtung und anschließend der Katastralgemeindegrenze Braunsberg/Wullross in östlicher Richtung bis in Höhe der Kote 1087 (Wullross) stößt, sodann nach Süden zum östlichen Seitenarm des Frischengrabenbaches führt, diesem und anschließend dem Frischengrabenbach talwärts bis zu seiner Mündung in den Wimitzbach folgt und dort die südliche Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal erreicht.

Paragraph 36,

Der Schulsprengel für die Volksschule Zammelsberg mit dem Standort in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal umfasst von der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal das Gebiet, das westlich und südlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und Mündung des Frischengrabenbaches in die Wimitz beginnt, nun dem Frischengrabenbach bis zu seiner Gabelung bergwärts zieht, sodann dem östlichen Seitenarm in seiner ganzen Länge nordwärts folgt und gerade weiter zur Katastralgemeindegrenze Lindner/Wullross gelangt und diese in Höhe der Kote 1087 (Wullross) erreicht, von hier in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze Linder/Wullross und anschließend der Katastralgemeindegrenze Linder/Wullross bis zur westlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal verläuft.

Paragraph 37,

Der Schulsprengel für die Volksschule Zweinitz mit dem Standort in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal umfasst von der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal das Gebiet, das nordöstlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal im Schnittpunkt mit der Gurk beginnt, nun der Gurk aufwärts bis zur Mündung des Andrägrabens folgt, jetzt nach Westen zur Kote 700 (Abzweigung der Straße nach St. Andrä von der Gurktalstraße) verläuft, sodann weiter entlang der Straße nach St. Andrä bis in Höhe der Einmündung des Grundnergrabenbaches führt, dann diesem Bach bergwärts zieht und gerade weiter zur Katastralgemeindegrenze Altenmarkt/ Thurnhof stößt und dieser bis in die Höhe der Kote 1264 (Gurnikberg) entlang zieht, alsdann der Katastralgemeindegrenze Altenmarkt/ Thurnhof in nordwestlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal entlang verläuft.

Paragraph 38,

Die Schulsprengel (deckungsgleiche Schulsprengel) für die Volksschulen in den Gemeinden des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan sind in den Gemeindeämtern jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Volksschulsprengel beziehen und in der in Betracht kommenden Volksschule, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Paragraph 39,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung der Landesregierung vom 12. September 1968, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1968,, mit der ein gemeinsamer Schulsprengel für die Volksschule in Althofen festgesetzt wird;

  1. Ziffer 2
    die Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1976, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1976,, mit der der Volksschulsprengel Brückl festgesetzt wird;

  1. Ziffer 3
    die Verordnung der Landesregierung vom 13. Oktober 1992, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1992,, mit der für die Volksschule Deutsch-Griffen mit dem Standort in der Gemeinde Deutsch-Griffen (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 4
    die Verordnung der Landesregierung vom 5. Februar 1991, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,, mit der für die Volksschule Eberstein mit dem Standort in der Marktgemeinde Eberstein (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 5
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Hochfeistritz (Marktgemeinde Eberstein) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 6
    die Verordnung der Landesregierung vom 7. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Dreifaltigkeit (Gemeinde Frauenstein), die Verordnung der Landesregierung vom 9. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Steinbichl (Gemeinde Frauenstein, seit 1997 stillgelegt) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 7
    die Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 1978, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1978,, mit der der Volksschulsprengel Kraig (Gemeinde Frauenstein) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 8
    die Verordnung der Landesregierung vom 7. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Obermühlbach (Gemeinde Frauenstein) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 9
    die Verordnung der Landesregierung vom 13. Oktober 1992, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1992,, mit der für die Volksschule Friesach mit dem Standort in der Stadtgemeinde Friesach (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 10
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Ingolsthal (Stadtgemeinde Friesach) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 11
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel St. Salvator (Stadtgemeinde Friesach) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 12
    die Verordnung der Landesregierung vom 15. Juli 1975, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1975,, mit der der Volksschulsprengel Zeltschach (Stadtgemeinde Friesach) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 13
    die Verordnung der Landesregierung vom 13. Oktober 1992, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1992,, mit der für die Volksschule Glödnitz mit dem Standort in der Gemeinde Glödnitz (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 14
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Gurk festgesetzt wird;

  1. Ziffer 15
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Pisweg (Gemeinde Gurk) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 16
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Guttaring festgesetzt wird;

  1. Ziffer 17
    die Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1976, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,, mit der der Volksschulsprengel für die Volksschulen der Marktgemeinde Hüttenberg festgesetzt wird;

  1. Ziffer 18
    die Verordnung der Landesregierung vom 13. September 1979, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1979,, mit der der Volksschulsprengel Kappel am Krappfeld festgesetzt wird;

  1. Ziffer 19
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Klein St. Paul festgesetzt wird;

  1. Ziffer 20
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Wieting (Marktgemeinde Klein St. Paul) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 21
    die Verordnung der Landesregierung vom 15. September 1988, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,, mit der für die Volksschule Gradenegg in der Gemeinde Liebenfels (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 22
    die Verordnung der Landesregierung vom 7. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Liebenfels festgesetzt wird;

  1. Ziffer 23
    die Verordnung der Landesregierung vom 7. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Sörg (Gemeinde Liebenfels) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 24
    die Verordnung der Landesregierung vom 24. Oktober 1969, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1969,, mit der der Volksschulsprengel Zweikirchen (Gemeinde Liebenfels) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 25
    die Verordnung der Landesregierung vom 7. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Grades (Marktgemeinde Metnitz) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 26
    die Verordnung der Landesregierung vom 29. September 1981, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1981,, mit der der Volksschulsprengel Metnitz festgesetzt wird;

  1. Ziffer 27
    die Verordnung der Landesregierung vom 7. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Oberhof (Marktgemeinde Metnitz) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 28
    die Verordnung der Landesregierung vom 13. Oktober 1992, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1992,, mit der für die Volksschule Micheldorf mit dem Standort in der Gemeinde Micheldorf (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 29
    die Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 1976, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1976,, mit der der Volksschulsprengel Meiselding (Gemeinde Mölbling) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 30
    die Verordnung der Landesregierung vom 22. April 1980, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1980,, mit der der Volksschulsprengel Launsdorf (Gemeinde St. Georgen am Längsee) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 31
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel St. Georgen am Längsee festgesetzt wird;

  1. Ziffer 32
    die Verordnung der Landesregierung vom 20. Juli 1982, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1982,, mit der der Volksschulsprengel Hörzendorf (Stadtgemeinde St. Veit/Glan) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 33
    die Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 1978, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1978,, mit der ein gemeinsamer Sprengel für die Volksschulen in St. Veit/Glan festgesetzt wird;

  1. Ziffer 34
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1975, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, mit der ein gemeinsamer Schulsprengel für die Volksschulen der Stadt Straßburg festgesetzt wird;

  1. Ziffer 35
    die Verordnung der Landesregierung vom 13. Oktober 1992, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1992,, mit der für die Volksschule Altenmarkt mit dem Standort in der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz (politischer Bezirk St. Veit/Glan) der Schulsprengel festgesetzt wird;

  1. Ziffer 36
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Weitensfeld (Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 37
    die Verordnung der Landesregierung vom 15. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Zammelsberg (Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) festgesetzt wird;

  1. Ziffer 38
    die Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 1974, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1974,, mit der der Volksschulsprengel Zweinitz (Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) festgesetzt wird.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Sl a d k o