Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2001 43. StückLandesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, 43. Stück
Kurztitel
Kärntner Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
Text
93. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Oktober 2001, Zahl: 14-Tbc-3550/8/01, zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Kärntner Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Festsetzung der Personengruppen
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielt Reihenuntersuchungen durchzuführen:
Personen, die gemäß dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;Personen, die gemäß dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2000,, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;
Flüchtlinge gemäß § 12 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2001;Flüchtlinge gemäß Paragraph 12, des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,;
Asylwerber gemäß § 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997 sowie Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997;Asylwerber gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 1997 sowie Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, des Asylgesetzes 1997;
Vertriebene, denen gemäß § 29 des Fremdengesetzes 1997 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist;Vertriebene, denen gemäß Paragraph 29, des Fremdengesetzes 1997 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist;
Prostituierte im Sinne des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, idF BGBl. Nr. 591/1993;Prostituierte im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,;
Bewohner von Obdachlosenheimen und
-herbergen sowie Unterstandslose;
Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Absatz eins, angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für Personen der im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.(3) Für Personen der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
§ 2Paragraph 2
Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
§ 3Paragraph 3
Untersuchungszeitraum
(1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet.(1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß Paragraph eins, angehören, einmal jährlich verpflichtet.
(2) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung in einem kürzeren als im Abs. 1 festgelegten Zeitraum vorzunehmen.(2) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung in einem kürzeren als im Absatz eins, festgelegten Zeitraum vorzunehmen.
§ 4Paragraph 4
Untersuchungsarten
(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
(3) Für Personen, die der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Z 1. bis 4. angehören, entfällt die Verpflichtung zur Reihenuntersuchung, wenn sie sich ab Inkrafttreten der Verordnung fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben.(3) Für Personen, die der Personengruppe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, angehören, entfällt die Verpflichtung zur Reihenuntersuchung, wenn sie sich ab Inkrafttreten der Verordnung fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben.
(4) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht älter als zwei Monate zurückliegen darf, vorgewiesen werden kann.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r