Datum der Kundmachung

24.08.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, 31. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Landes-Gleichbehandlungsgesetz; Änderung

Text

  1. Ziffer 62
    Gesetz vom 10. Mai 2001, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Klammerausdruck im Titel des Gesetzes lautet:

„(Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG)„.

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, wird durch folgende Paragraphen eins und 1a ersetzt:

㤠1

Zielsetzung

Dieses Gesetz dient dem Ziel, im Landes- und Gemeindedienst

  1. Ziffer eins
    jede mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede sexuelle Belästigung zu vermeiden und

  1. Ziffer 2
    durch besondere Frauenförderma¤nahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen.

Paragraph eins a,

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

  1. Ziffer eins
    Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,

  1. Ziffer 2
    Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände,
  2. Ziffer 3
    Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Auf Lehrer iSd. Artikel 14, Absatz 2 und 14a Absatz 3, Litera b, B-VG sind nur die Paragraphen 20, Absatz 3 und 23a Absatz 2, anzuwenden.„

3. Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

„(3) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers ma¤gebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.„

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

㤠2a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.„

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 3, wird das Zitat 㤠1 Absatz eins, durch das Zitat 㤠1a Absatz eins, ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 6, lautet:

㤠6

Ausschreibung von Planstellenund Funktionen

(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleicherma¤en betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schlie¤en lassen.

(2) Unbeschadet des Absatz eins, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt.

(3) Absatz eins und 2 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.„

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 7, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 2, die Ziffernbezeichnung „3.„.
Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    durch Dritte sexuell belästigt wird oder„.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 9, lautet:

㤠9

Begründung eines Dienst- oderAusbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer eins, oder des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 26, nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, gebührenden Betrages.

(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Bewerber, die im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.„

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 12, wird das Zitat „§ 3 Ziffer 4, durch den Ausdruck „§ 3 Ziffer 4, oder des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 27, ersetzt.
  2. Ziffer 10
    Paragraph 13, lautet:

㤠13

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, oder des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 26, nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Bediensteten, die im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.„

11. Paragraph 14, lautet:

㤠14

Beruflicher Aufstieg von Beamten

(1) Ist ein Beamter wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, oder des Frauenförderungsgebotes nach Paragraph 26, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Beamte, die im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.„

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Zitat 㤠7 Absatz eins, Ziffer 2, durch das Zitat 㤠7 Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Betrag „S 5.000,–„ durch den Betrag „365 Euro„ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Paragraph 18, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 4a ersetzt:

„(4) Wird von einem Beamten im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach Paragraphen 3 bis 7 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraphen 26, oder 27 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29, mit der Ma¤gabe anzuwenden, dass der Beamte diesen Umstand abweichend von Paragraphen 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung ma¤gebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.

(4a) Wird von einem vertraglich Bediensteten oder einem Bewerber iSd. Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 3, im gerichtlichen Verfahren eine Diskriminierung nach Paragraphen 3 bis 7 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraphen 26, oder 27 behauptet, so hat er diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung ma¤gebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.„

  1. Ziffer 15
    Der römisch IV. Abschnitt und die Õberschrift des Paragraph 19, lauten:

„IV. Abschnitt

Organe

Paragraph 19,

Gleichbehandlungskommission„

  1. Ziffer 16
    Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:

„2.zwei Vertreter der für das Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, wobei ein Vertreter den Nachweis des Abschlusses der rechtswissenschaftlichen Studien besitzen muss,

·3.ein Mitglied der Landespersonalvertretung,„.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

„(3) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihr

  1. Ziffer eins
    anstelle des Mitgliedes der Landespersonalvertretung (Absatz 2, Ziffer 3,) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung,

  1. Ziffer 2
    anstelle der Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Absatz 2, Ziffer 4,) zwei Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und

  1. Ziffer 3
    ein Bürgermeister

an.

Ist in einer Gemeinde keine Personalvertretung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1983,, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.„

  1. Ziffer 18
    Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

„(4) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihr anstelle des in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.„

  1. Ziffer 19
    Paragraph 19, Absatz 5 bis 9 entfallen.

  1. Ziffer 20
    Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

㤠19a

Mitgliedschaft

(1) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind zu bestellen:

  1. Ziffer eins
    die in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder von der Landesregierung,

  1. Ziffer 2
    das Mitglied der Landespersonalvertretung von der Zentralpersonalvertretung,

  1. Ziffer 3
    das Mitglied der Gemeindepersonalvertretung von der Bedienstetenversammlung,

  1. Ziffer 4
    die Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Kärnten,

  1. Ziffer 5
    die Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten,

  1. Ziffer 6
    der Bürgermeister von der Landesregierung aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes,

  1. Ziffer 7
    das Mitglied des Betriebsrates der Landeskrankenanstalt oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom jeweiligen Betriebsrat.

(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(3) Kommen die in Absatz eins, genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(4) Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Kommission hat aus den in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.„

21. Nach Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

„(1a) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (Paragraph 28 a,) zu erstatten.„

  1. Ziffer 22
    In Paragraph 20, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,)„ durch den Klammerausdruck „(Artikel 14, Absatz 2 und 14a Absatz 3, Litera b, B-VG)„ ersetzt.

  1. Ziffer 23
    In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat 㤠1 Ziffer 3, durch das Zitat 㤠1a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.

  1. Ziffer 24
    In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 1 Ziffer eins und 2„ durch das Zitat „§ 1a Absatz eins, Ziffer eins und 2„ ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Dem Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:

„4.die Frauenbeauftragte für ihren Vertretungsbereich (Paragraph 23 a,);

·5.die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 25 a,),

·6.die Kontaktfrauen für ihren Vertretungsbereich (Paragraph 25 b,).„

  1. Ziffer 26
    In Paragraph 21, Absatz 4, Litera a und Absatz 5, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§ 1„ durch das Zitat „§ 1a Absatz eins, ersetzt.

  1. Ziffer 27
    In Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, werden die Worte „, dem Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, dem Vorstand der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft oder dem Direktorium der Kärntner Landeskrankenanstalten„ durch die Worte „oder dem sonst betroffenen Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 3,)„ ersetzt.

  1. Ziffer 28
    Nach Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.„

  1. Ziffer 29
    Dem Paragraph 22, Absatz 5, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Abs. 4 zweiter bis letzter Satz finden in diesem Fall keine Anwendung. Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.„

  1. Ziffer 30
    In Paragraph 22, Absatz 8, werden die Worte „der Ersatz der Reisekosten in der Höhe der Gebührenstufe 4 nach Paragraph 194, Absatz 3 und 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung.„ durch die Worte „eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sinngemä¤ anzuwenden.„
ersetzt.

  1. Ziffer 31
    In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Zitat „18 bis 22„ durch das Zitat „18, 19 Absatz eins und 2, 20, 21, 22„ ersetzt.

  1. Ziffer 32
    In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 3 bis 6„ durch das Zitat „§§ 3 bis 7„ ersetzt.

  1. Ziffer 33
    Nach Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

„(2a)              Auf Verlangen ist die betroffene Person iSd. Paragraph eins a, Absatz eins und der Vertreter des Dienstgebers von der Kommission anzuhören.„

34. Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

„(3) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.„

35. Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

㤠23a

Referat für Frauenund Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen – im Folgenden Frauenreferat – einzurichten.

(2) Aufgaben des Frauenreferates sind:

  1. Ziffer eins
    Beratung in allen Fragen, die die gesellschaftliche Stellung der Frauen betreffen;

  1. Ziffer 2
    umfassende Vertretung der Interessen der Frauen;

  1. Ziffer 3
    Vertretung der in Paragraph eins a, Absatz eins, genannten Personen, mit Ausnahme aus den Bereichen der Landeskrankenanstalten und der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach, in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung;

  1. Ziffer 4
    Erstattung von Vorschlägen für das Frauenförderungsprogramm (Paragraph 28 a,);

  1. Ziffer 5
    Erstattung von Vorschlägen bei allen Vorhaben, Ma¤nahmen und Programmen der Landesregierung, die Fragen nach Ziffer eins bis 3 betreffen;

  1. Ziffer 6
    Öffentlichkeitsarbeit in den in Ziffer eins bis 3 genannten Angelegenheiten.

(3) Das Frauenreferat hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen in den in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angelegenheiten entgegenzunehmen, zu beantworten oder an die Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten. Õber Wünsche, Be-schwerden, Anzeig

en und Anregungen zur Gleichbehandlung und Frauenförderung ist dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Person verlangt wird. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 gelten singemä¤.

(4) Dem Frauenreferat sind alle Normentwürfe, die Fragen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 betreffen, im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Dem Frauenreferat sind die erforderlichen Räumlichkeiten mit entsprechender Einrichtung und entsprechenden Kanzleierfordernissen zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemä¤en Erfüllung der Aufgaben des Frauenreferates und zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten sind dem Frauenreferat die entsprechenden Bediensteten, jedenfalls auch ein rechtskundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a) zur Verfügung zu stellen.

(6) Dem Frauenreferat dürfen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben übertragen werden.

(7) Zur Leitung des Frauenreferates ist von der Landesregierung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte – im Folgenden Frauenbeauftragte – zu bestellen. Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 7 und 8 gelten sinngemä¤.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Frauenbeauftragte ist in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.„

36. Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Landesregierung hat einen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Vertretung der in Paragraph eins a, Absatz eins, genannten Personen in den Landeskrankenanstalten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.„

  1. Ziffer 37
    In Paragraph 24, Absatz 2, wird das Zitat 㤠1 Ziffer eins, durch das Zitat 㤠1a Absatz eins, ersetzt.

  1. Ziffer 38
    Dem Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 4 gilt sinngemä¤.„

  1. Ziffer 39
    In Paragraph 24, Absatz 4, wird der Ausdruck „jeden Gleichbehandlungsbeauftragten„ durch den Ausdruck „den Gleichbehandlungsbeauftragten„ ersetzt.

  1. Ziffer 40
    Dem Paragraph 24, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

„(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten und dem Frauenreferat die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.„

41. Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a,, 25b, 25c und 25d eingefügt:

㤠25a

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen – im Folgenden Arbeitsgruppe genannt – einzurichten.

(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

  1. Ziffer eins
    die Frauenbeauftragte (Paragraph 23 a,),

  1. Ziffer 2
    die Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 24, Absatz eins und 2),

  1. Ziffer 3
    die Kontaktfrauen (Paragraph 25 b,).

(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5,) obliegt es der Arbeitsgruppe,

  1. Ziffer eins
    einen Informationsaustausch und gemeinsame Beratungen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung durchzuführen,

  1. Ziffer 2
    Vorschläge für Ma¤nahmen des Frauenförderungsprogrammes auszuarbeiten.

(5) Paragraph 22, Absatz eins bis 8 gelten sinngemä¤. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 4, Ziffer eins und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.

Paragraph 25 b,

Kontaktfrauen

(1) Die Landesregierung hat für

  1. Ziffer eins
    das Amt der Landesregierung,

  1. Ziffer 2
    die Bezirkshauptmannschaften,

  1. Ziffer 3
    die Agrarbezirksbehörden und

  1. Ziffer 4
    die Landeskrankenanstalten

Landesbedienstete zu Kontaktfrauen zu bestellen, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung geboten ist und zumindest eine für die Õbernahme der Funktion bereite und geeignete Kandidatin vorhanden ist. Die Landesregierung darf für weitere Dienststellen des Landes Kontaktfrauen bestellen, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung geboten ist. In Dienststellen mit mehr als 50 Dienstnehmerinnen dürfen weitere Kontaktfrauen bestellt werden.

(2) Frauenförderung im Sinne des Absatz eins, ist geboten, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

  1. Ziffer eins
    der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder

  1. Ziffer 2
    der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, in der Dienststelle weniger als 40 vH. beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleichen miteinzubeziehen.

(3) Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6,) obliegt den Kontaktfrauen,

  1. Ziffer eins
    sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen iSd. römisch II., römisch III. und römisch fünf. Abschnittes dieses Gesetzes zu befassen,

  1. Ziffer 2
    jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes der (dem) jeweils zuständigen Frauen- oder Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen und diese bei der Beseitigung derselben zu unterstützen,

  1. Ziffer 3
    Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.

(6) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ausgeübt werden soll. Dabei ist jedoch vom Vertreter des Dienstgebers auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(7) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe (Paragraph 25 a,) zu gestatten. Paragraph 24, Absatz 6,, 7 und 8 gelten sinngemä¤.

(8) Die Gemeinden sollen für ihren Bereich eine Kontaktfrau bestellen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur in der Gemeinde und auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes dienlich ist.

Paragraph 25 c,

Fortbildung

(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten des Frauenreferates (Paragraph 23 a,), dem Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. Paragraph 24, Absatz eins und den Kontaktfrauen iSd. Paragraph 25 b, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:

  1. Ziffer eins
    Gleichbehandlung und Frauenförderung,

  1. Ziffer 2
    Dienstrecht und Personalwesen,

  1. Ziffer 3
    Arbeits- und Sozialrecht,

  1. Ziffer 4
    Reden und Verhandeln.

(2) Absatz eins, gilt sinngemä¤ für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Städte Klagenfurt und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. Paragraph 24 A, b, s,

2.

Paragraph 25 d,

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter) oder als Kontaktfrau ruhen

  1. Ziffer eins
    ab der Einleitung eines Diziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. Ziffer 2
    während der Zeit

  1. Litera a
    der Suspendierung,

  1. Litera b
    der Au¤erdienststellung,

  1. Litera c
    eines Urlaubes von mehr als
drei Monaten und

  1. Litera d
    der Ableistung des Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemä¤ Absatz eins, enden

  1. Ziffer eins
    mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

  1. Ziffer 2
    mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

  1. Ziffer 3
    mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

  1. Ziffer 4
    durch Verzicht,

  1. Ziffer 5
    durch den Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war,

  1. Ziffer 6
    bei Kontaktfrauen auch durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich.

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Frauenbeauftragte (Stellvertreter) sowie die Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

  1. Ziffer eins
    aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

  1. Ziffer 2
    die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauenbeauftragte und die Kontaktfrauen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.„

  1. Ziffer 42
    In Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „beträgt„ folgender Halbsatz angefügt:

„, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.„

  1. Ziffer 43
    In Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „beträgt„ folgender Halbsatz angefügt:

„, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.„

  1. Ziffer 44
    Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a und 28b eingefügt:
    㤠28a
Frauenförderungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Frauenreferates (Paragraph 23 a,) für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Frauenförderungsprogramm zu erstellen.

(2) Das Frauenförderungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) Das Frauenförderungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Ma¤nahmen bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Ma¤nahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.

(4) Das Frauenförderungsprogramm und Anpassungen des Frauenförderungsprogrammes sind in der „Kärntner Landeszeitung„ zu veröffentlichen.

(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Frauenförderungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.

Paragraph 28 b,

Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 948/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 164/1999;

  1. Ziffer 2
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 29/2000;
  2. Ziffer 3
    Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,.„

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 23 a, Absatz 8, des Art. römisch eins Ziffer 35 und Paragraph 25 b, Absatz 5, des Art. römisch eins Ziffer 41, treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch eins Ziffer 13, am 1. Jänner 2002;

  1. Ziffer 2
    die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(3) Die Kontaktfrauen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen hat erstmals binnen sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenzutreten.

(4) Das Frauenförderungsprogramm ist erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 auf der Grundlage der zum 31. Jänner 2001 zu ermittelnden Daten gemä¤ Paragraph 28 a, zu erstellen.

(5) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Frauenbeauftragte gilt als Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte iSd. Paragraph 23 a, dieses Gesetzes.

(5) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:

Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (ABl. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 6).

Der Präsident des Kärntner Landtages:

Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g

Die Landesrätin:

Dr. S c h a u n i g - K a n d u t

Der Landesrat:

W u r m i t z e r

Der Landesrat:

S c h i l l e r