Datum der Kundmachung

04.04.2000

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000, 11. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

Text

Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-16/22-2000, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1997,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Förderungsmaßnahmen

(1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Finanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt.

(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung

  1. Litera a
    der Beratung und außerschulischen Bildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich von Jugendorganisationen der Landwirtschaftskammer (wie zum Beispiel Kärntner Landjugend),

  1. Litera b
    der gesetzlichen Berufsausbildung,

  1. Litera c
    der pflanzlichen Produktion in der Landwirtschaft,

  1. Litera d
    der tierischen Produktion in der Landwirtschaft,

  1. Litera e
    der überbetrieblichen Zusammenarbeit und der Betriebshilfe in der Land- und Forstwirtschaft,

  1. Litera f
    der Vermarktung und der Markterschließung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich des zugehörigen Ausstellungswesens,

  1. Litera g
    der Maßnahmen im Rahmen der Kärntner Bauernhilfe.

(3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung

  1. Litera a
    eines bäuerlichen Bildungshauses in Klagenfurt,

  1. Litera b
    einer Obstbauversuchsstation in St. Andrä,

  1. Litera c
    einer Hengstenaufzuchtstation in Ossiach,

  1. Litera d
    einer Schweineprüf- und -versuchsanstalt in Klagenfurt.

(4) Die Förderung von Investitionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Absatz 2,

(5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-LWG sowie die von der Landesregierung gemäß Paragraph 5, K-LWG zu erlassenden Richtlinien einzuhalten.

(6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in gleicher Weise für die Landwirtschaftskammer.

Paragraph 2,

Arbeitsprogramme

(1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.

(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.

(3) Vor der endgültigen Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landwirtschaftskammer den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören

Paragraph 3,

Tätigkeitsberichte

Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 zu erstatten.

Paragraph 4,

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von Paragraph eins, Absatz 5, hat die Landwirtschaftskammer bis 31. Dezember 2000 bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen die von der Landesregierung gemäß Paragraph 4, des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976,, erlassenen Richtlinien einzuhalten.