04.04.2000
Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000, 11. Stück
Kärnten
Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-16/22-2000, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird
Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1997,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Förderungsmaßnahmen
(1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Finanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt.
(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung
(3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung
(4) Die Förderung von Investitionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Absatz 2,
(5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-LWG sowie die von der Landesregierung gemäß Paragraph 5, K-LWG zu erlassenden Richtlinien einzuhalten.
(6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in gleicher Weise für die Landwirtschaftskammer.
Paragraph 2,
Arbeitsprogramme
(1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.
(3) Vor der endgültigen Erstellung der Arbeitsprogramme hat die Landwirtschaftskammer den Landwirtschaftsförderungsbeirat zu hören
Paragraph 3,
Tätigkeitsberichte
Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 zu erstatten.
Paragraph 4,
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Paragraph eins, Absatz 5, hat die Landwirtschaftskammer bis 31. Dezember 2000 bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen die von der Landesregierung gemäß Paragraph 4, des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976,, erlassenen Richtlinien einzuhalten.