Datum der Kundmachung

24.01.2000

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2000, 2. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Jänner 2000, Zl. Gew-52/2/99, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe

Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1999,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1997,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1997,, wird geändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, lautet:

"§ 2

Tarif

A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung und der Kärntner Bauordnung 1996:

Bei der Berechnung der Geschoßzahl gilt jenes Geschoß als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschoße, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.

Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschoßes aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoß. Eine Restlänge zählt als ein Geschoß, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.

Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens S 121,– einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost              Kehrpreis

              Schilling

  1. Litera a
    Kehren eines Fanges bei Einzelfeuerstätten

  1. Ziffer eins
    bis zu vier Geschoßen

87,–

  1. Ziffer 2
    mit mehr als vier Geschoßen
108,–

  1. Litera b
    Kehren eines Fanges bei gewerblichen und zentralen Feuerungsanlagen einschließlich Etagenheizungen

  1. Ziffer eins
    bis zu vier Geschoßen
164,–
  1. Ziffer 2
    mit mehr als vier Geschoßen
216,–

  1. Litera c
    Kehren eines Fanges, sofern dieser nicht mit einem Kehrgerät gereinigt werden kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Fänge von Block- und Fernheizwerken je lfm

34,–

  1. Litera d
    1. Reinigung von Verbindungsstücken mit Kehrgeräten je lfm 23,–
  2. Ziffer 2
    Reinigung von Verbindungsstücken, welche bestiegen werden müssen, je lfm

46,–

  1. Litera e
    Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z. B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Fängen, Verbindungsstücken oder Rauchkam-
    mern pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel und des Kehrens nach Beendigung des Entfernens
349,–

  1. Litera f
    Entfernen der an der Sohle des Fanges angesammelten Rückstände
    1. Ziffer eins
      je Fang in Kellerräumen

20,–

  1. Ziffer 2
    je Fang in Wohnräumen

40,

Tarifpost              Kehrpreis

              Schilling

              Das jährlich einmalige Entfernen ist durch die Entrichtung des Kehrpreises abgegolten.

  1. Litera g
    Abziehen eines Fanges im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 je Geschoß

29,–

  1. Litera h
    Überprüfen der Betriebsdichtheit und der fachgemäßen Anordnung der Einmündung eines Fanges einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Materialaufwand

  1. Ziffer eins
    bis zu vier Geschoßen
251,–
  1. Ziffer 2
    für jedes weitere Geschoß

20,–

  1. Litera i
    Sichtprüfung der Einzelfeuerstätten je verwendeten Brennstoff pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage sowie der Brennstofflagerungen gem. Paragraph 24, Absatz eins, K-GFPO einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes

  1. Ziffer eins
    ohne Mängelfeststellung

87,–

  1. Ziffer 2
    mit Mängelfeststellung
einschließlich Nachkontrolle
135,–

  1. Litera j
    Überprüfung der Einzelfeuerstätten je verwendeten Brennstoff pro Wohneinheit oder der zentralen
Feuerungsanlage, der Fänge sowie der Brennstofflagerungen gem. Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes

  1. Ziffer eins
    ohne Mängelfeststellung

87,–

  1. Ziffer 2
    mit Mängelfeststellung
einschließlich Nachkontrolle
135,–

B. Für vereinbarte Leistungen:

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfaßt werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit S 261,– je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfaßt werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit S 312,– je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

2. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:

"(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von S 60,– pro Fang zulässig."

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.