Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2014 Stück 35Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, Stück 35
Kurztitel
Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen, Änderung
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2014 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:Gemäß Artikel 34,, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
VEREINBARUNG
gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über
den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden
Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - und die unterzeichnenden Länder - jeweils vertreten durch den Landeshauptmann -, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Dem Art. 4 Abs. 2 wird angefügt:Dem Artikel 4, Absatz 2, wird angefügt:
„Die für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in der Höhe von 37,6 Mio. Euro können auch für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen.“
In Art. 4 Abs. 5 wird die Wendung „2014/2015“ durch die Wendung „2018/2019“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz 5, wird die Wendung „2014/2015“ durch die Wendung „2018/2019“ ersetzt.
Artikel 2
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In Art. 4 Abs. 1 wird der Betrag „78.534.000,00 Euro“ durch den Betrag „28.292.508,74 Euro“ ersetzt.In Artikel 4, Absatz eins, wird der Betrag „78.534.000,00 Euro“ durch den Betrag „28.292.508,74 Euro“ ersetzt.
In Art. 4 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2014 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 4, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2014 durch folgende Tabelle ersetzt:
Tabelle nicht darstellbar
In Art. 5 Abs. 1 wird der Betrag „375.402.000,00 Euro“ durch den Betrag „425.643.491,26 Euro“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz eins, wird der Betrag „375.402.000,00 Euro“ durch den Betrag „425.643.491,26 Euro“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 1 wird in der Tabelle 2017 der Betrag „88.678.000,00 €“ durch den Betrag „113.798.745,60 €“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz eins, wird in der Tabelle 2017 der Betrag „88.678.000,00 €“ durch den Betrag „113.798.745,60 €“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 1 wird in der Tabelle 2018 der Betrag „78.333.000,01 €“ durch den Betrag „103.453.745,67 €“ ersetzt.In Artikel 5, Absatz eins, wird in der Tabelle 2018 der Betrag „78.333.000,01 €“ durch den Betrag „103.453.745,67 €“ ersetzt.
In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2015 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2015 durch folgende Tabelle ersetzt:
Tabelle nicht darstellbar
In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2017 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2017 durch folgende Tabelle ersetzt:
Tabelle nicht darstellbar
In Art. 5 Abs. 2 wird die Tabelle betreffend das Jahr 2018 durch folgende Tabelle ersetzt:In Artikel 5, Absatz 2, wird die Tabelle betreffend das Jahr 2018 durch folgende Tabelle ersetzt:
Tabelle nicht darstellbar
Artikel 3
(1)Absatz einsSind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 14. November 2014 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 14. November 2014 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2)Absatz 2Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt.Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt.
(3)Absatz 3Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, folgt.Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, folgt.
(4)Absatz 4Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
(5)Absatz 5Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundes-kanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden am 11. Dezember 2014 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden am 11. Dezember 2014 gemäß Artikel 81, Absatz 2, L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft getreten. Gegenüber dem Land Vorarlberg ist die Vereinbarung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 mit 1. Dezember 2014 wirksam geworden. Gegenüber dem Land Burgenland wird die Vereinbarung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 mit 1. Jänner 2015 wirksam.Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 3, Absatz eins, mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft getreten. Gegenüber dem Land Vorarlberg ist die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 3, Absatz 3, mit 1. Dezember 2014 wirksam geworden. Gegenüber dem Land Burgenland wird die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 3, Absatz 3, mit 1. Jänner 2015 wirksam.