Datum der Kundmachung

17.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014, Stück 33

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, Änderung

Text

Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 64/1997, in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 76/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 46/2014“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
    „(7) 1. Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist.
  2. Ziffer 2
    Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt:
    1. Litera a
      5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Litera b
      10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Litera c
      20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Litera d
      25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
  3. Ziffer 3
    Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Absatz 2 Punkt “,

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6Paragraph 21, Absatz 7, gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.“

4. Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 21, Absatz 7 und Paragraph 23, Absatz 6, gelten sinngemäß auch für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf Leistungen, etwa auch aufgrund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder Paragraph 110, Absatz 5,, erworben oder solche Leistungen bereits bezogen haben oder daraus eine entsprechende Anwartschaft auf eine künftige Ruhegenussleistung erworben haben.“

5. Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 21, Absatz 2 und 7 sowie Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 110, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“